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Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei einer Ärztin

OLG Hamm

Az: 4 Ss OWi 464/04

Beschluss vom 03.08.2004


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27. April 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs.2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 200,- Euro festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Die Betroffene befuhr am 16.11.2003 um 10.05 Uhr die Bundesautobahn 46 in Fahrtrichtung Hamm mit dem PKW HSK-XXXXX. Die Geschwindigkeit auf diesem Autobahnabschnitt ist auf 120 km/h durch Verkehrszeichen begrenzt. Die Betroffene wurde mit dem Video-Beweisgerät ProViDa/PPS, Band Nr. 10/2003 des Zivilfunkstreifenwagens HSK-7120 gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung betrug 178,58 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 5% verbleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h.“

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, jedoch an die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gedacht, da ihre im Auto anwesende demenzkranke Mutter dringend zur Toilette gemusst habe.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Die Betroffene bittet darum, von einem Fahrverbot abzusehen. Sie ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie hat eine Einzelpraxis. Für Bereitschaftsdienste, Hausbesuche, die auch schnell zwischendurch erledigt werden müssen und Nachteinsätze, die besonders nötig werden, weil sie auch Alteneinrichtungen betreut, sei sie dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Mit einer Taxe seien diese Fahrten nicht zu bewältigen, da es oft schnell gehen müsse und sie nicht auf ein Taxi warten könne.

Darüberhinaus betreue sie ihre 80-jährige demenzkranke Mutter jeweils an den Wochenenden und hole sie dann von ihrer Schwester in Arnsberg ab. Die Mutter hat Pflegestufe 2 und es ist schwierig, sie zu transportieren und sie aus dem gewöhnten Rhythmus zu bringen.

Ebenso betreut sie ihren krebskranken Vater, der in Arnsberg auf der Jägerstraße wohnt. Der Vater ist im Endstadium eines Leberkrebses und weigert sich, noch einmal in ein Krankenhaus zu gehen. Die Betroffene versorgt ihn deshalb jeweils morgens und abends medizinisch. Die Dauer dieser zusätzlichen Belastung ist nicht vorhersehbar.

Die Betroffene ist zu schnell gefahren und muss deshalb mit einem Bußgeld belegt werden.

Von einer Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch abgesehen worden. Die Betroffene hat in einem Augenblicksversagen aufgrund der persönlichen Situation ihrer Mutter nicht wahrgenommen, dass sie sich in einer Zone befand, in der die Geschwindigkeit reduziert war. Als Ärztin für Allgemeinmedizin ist sie darauf angewiesen, ihre Fahrerlaubnis zu haben für die Bereitschaftsdienste, Hausbesuche und Alteneinrichtungen. Die Betroffene kümmert sich sowohl um ihre kranke Mutter als auch um den sehr schwer kranken Vater und versorgt ihn ärztlich. Dies alles kann sie nur schaffen, wenn sie ihre Fahrerlaubnis behält.

Aus diesem Grund wurde von einem Fahrverbot abgesehen und die Geldbuße verdoppelt.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts rügt und sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

II. Die zulässige und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde führt zu einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegen eines Regelfalles der konkrete Fall Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, zwar in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt. Er unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Ausnahmefalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm JMBl 1996, 246).

Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der oder die Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 325 und VRS 90, 210). Die von dem Amtsgericht festgestellten beruflichen Nachteile – mit einem Taxi Bereitschaftsdienste und Hausbesuche erledigen zu müssen – stellen eine derartige außergewöhnliche Härte nicht dar. Das Fahren mit einem Taxi ist zwar lästig und zeitintensiver, beeinträchtigt ansonsten aber nicht gravierend die Berufsausübung der Betroffenen. Existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile durch die Inanspruchnahme eines Taxis für die Berufsausübung hat das Amtsgericht auch nicht festgestellt. Falls Bereitschaftsdienste mit einem Taxi wegen des Zeitverlustes nicht durchführbar sind, hat das Amtsgericht nicht in Betracht gezogen, dass für diese Zeiten die Betroffene sich eines angestellten Fahrers bedienen könnte. Darüber hinaus lassen die Urteilsausführungen jegliche Erwägungen zu der Möglichkeit vermissen, dass die Betroffene im Hinblick auf § 25 a StVG die Zeit des Fahrverbotes zumindest teilweise in ihren Urlaub legen kann.

Auch die Feststellungen des Amtsgerichts zu den weiteren Nachteilen – Schwierigkeiten bei der Versorgung der kranken Eltern – für die Betroffene, welche mit der Verhängung eines Fahrverbotes verbunden sind, haben keinen derartigen Ausnahmecharakter, dass sie ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen würden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in den Fällen des § 4 Abs. 4 BKatV erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl Beschluss des Senats vom 02. März 2004 – 4 Ss OWi 129/04 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rz 24 mwN). Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391, 392). Die damit erforderliche Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist Rechtsanwendung und unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreut die Betroffene ihre kranken Eltern. Weitere Feststellungen hierzu – welche nach einer Abwägung einen Ausnahmefall begründen könnten – enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. So fehlen insbesondere Erwägungen, ob die Betroffene nicht öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen kann, um den Vater, der in derselben Stadt wohnt, zu versorgen und ob nicht die Schwester, bei der die Mutter wohnt, diese an den Wochenenden bringen kann. Ebenso ist nicht bedacht worden, ob die Betroffene nicht – falls die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausscheidet – mit einem Taxi zu ihrem Vater fahren kann bzw. – falls auch hier der Zeitfaktor eine Rolle spielt – ob sie nicht einen Fahrer einstellen kann.

Auch die weitere Begründung des Amtsgericht – Augenblicksversagen – rechtfertigt ein Absehen von dem Fahrverbot nicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag nämlich ein Augenblicksversagen gerade nicht vor, da die Betroffene sowohl die Geschwindigkeitsbegrenzung in dem betreffenden Autobahnabschnitt kannte als sich auch ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung – da die Mutter zur Toilette musste – bewusst war.

Zudem hätte bei einem Augenblicksversagen weder ein Fahrverbot angeordnet noch die Geldbuße erhöht werden dürfen.

Wegen der aufgezeigten Mängel unterliegt das Urteil der Aufhebung in dem tenorierten Umfang.

Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

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