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Fahrverbot – Augenblicksversagen und berufliche Nachteile

Oberlandesgericht Hamm

Az: 3 Ss OWi 429/07

Beschluss vom 19.11.2007


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 20.03.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marl zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Marl hat durch Beschluss vom 20.03.2007 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h eine Geldbuße von 400,00 EUR verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 12.09.2006 um 9.17 Uhr in Marl mit dem von ihm geführten PKW auf der Bundesautobahn A 52 in Fahrtrichtung Marl/Haltern außerhalb geschlossener Ortschaften die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 56 km/h. Der Messstelle gingen mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen voraus. Zwischen der Überführung der B 224 und der Anschlussstelle Dorsten-Ost (L 608) war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch mehrere beidseitig aufgestellte Zeichen 274 zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h (mit dem Zusatzschild: Straßenschäden) beschränkt. Nach dem Passieren des dritten Schildes in Höhe des Kilometers 10,05 wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs mit einem Verkehrsradargerät gemessen. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 136 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in Höhe von 3 %.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass er verheiratet ist und im Vertrieb der Firma M:F. GmbH in Viersen arbeitet.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Nach Maßgabe der Feststellungen ist der Betroffene des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gem. §§ 41 II (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG schuldig.

Für die nach Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Würdigung gegebene Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 56 km/h sieht der auf Ermächtigung von § 26 a StVG ergangene Bußgeldkatalog (Stand 1.5. 2006) in seinem Anhang eine Regelbuße für den Durchschnittsfall von 150,00 EUR vor.

Das Gericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbusse gem. § 4 IV BkatV angemessen erhöht und von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen. Es hat dabei berücksichtigt, dass auf Grund der Fahrbahnschäden jedenfalls derzeit nicht von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilsnehmer bei – auch erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen ist und die Beschilderung vor und hinter der Messstelle häufiger wechselt. Auf einem kurzen Streckenabschnitt bis zur Messstelle befinden sich nach Kenntnis des Gerichts etwa 25 verkehrs- bzw. geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen, z. T. mit Zusatzschildern („Nässe“, Fahrbahnschäden“). Es ist schon fraglich, ob wegen dieser Umstände von einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung i. S. d. § 4 I, II StVG auszugehen ist. Zudem liegt die Tat inzwischen mehrere Monate zurück, da wegen einer Überlastung der Bußgeldstelle und des Gerichts auf Grund der im Juni 2006 neu eingerichteten Messstelle keine frühere Entscheidung möglich war, im 2. Halbjahr 2006 wurden nach einer Information der Autobahnpolizei ca. 9000 Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Betroffene hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn eine besondere Härte darstellen würde, die über diejenige Härte, welche zwangsläufig mit einem Fahrverbot verbunden und auch gewollt ist, hinausgehen würde. Er ist beruflich im Außendienst der Fa. M.F. GmbH tätig und betreut überwiegend Kunden im norddeutschen Raum, die jährliche Fahrleistung liegt bei ca. 35.000 km. Es ist nachvollziehbar – und nicht weiter glaubhaft zu machen -, dass der Betroffene auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges dringend angewiesen ist. Ein Außendienstmitarbeiter wird auch keinen zusammenhängenden Urlaub von 4 Wochen nehmen und oder vorübergehend einen Fahrer einstellen können. Schwierigkeiten bei der Berufsausübung sind zwar i. d. R. als selbstverschuldet hinzunehmen, wenn die Vollstreckung des Fahrverbotes nicht zu einer Existenzbedrohung führt. Gleichwohl erachtet das Gericht die mit dem Fahrverbot verbundenen Belastungen angesichts der oben geschilderten besonderen Tatumstände als so gravierend, dass ein Absehen vom Fahrverbot oder eine Reduzierung i. d.R. geboten ist, wenn keine oder nur geringfügige, nicht einschlägige Vorbelastungen vorliegen.“

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots richtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden Ausführungen angeschlossen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist bei zutreffender Auslegung ausweislich ihrer Begründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Sie ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsfolgenausspruch.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Anordnung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 12.04.2006 – 3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2005 – 3 SsOWi 3/05 -; vom 04.03.2004 – 3 SsOWi 769/03 -; vom 04.07.2002 – 3 SsOWi 339/02 -; vom 06.06.2000 – 3 SsOWi 237/00 -).

Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.

Die in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Beschilderungssituation stellt keinen Umstand dar, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss in der Lage sein, sich auf eine wechselnde Beschilderung sowie auf eine Vielzahl von geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen einzustellen. Hinzu kommt, dass in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgestellt wird, dass die hier in Rede stehenden Streckenverbotsschilder jeweils gut zu erkennen gewesen seien. Warum der Umstand, dass die hier maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung Mitte des Jahres 2006 angeordnet worden ist, sich mildernd auswirken sollte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn ein sorgfältiger Kraftfahrer muss auch ihm bisher unbekannte Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und befolgen.

Soweit das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen gefolgt ist, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung wohl übersehen habe, ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. „Augenblicksversagens“ hier nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1997, 3252) kommt eine Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrzeugführer eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat, ohne dass ihm auch subjektiv besonders verantwortungsloses Handeln vorzuwerfen wäre. Bei einer einen Regeltatbestand der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung darf ein Fahrverbot danach nicht verhängt werden, wenn der Fahrer das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Geht der Messstelle ein sog. „Geschwindigkeitstrichter voraus oder wird das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt, so stellt ein schlichtes Übersehen dieser mehrfachen Vorschriftszeichen keinen den Betroffenen subjektiv entlastenden Umstand, sondern regelmäßig eine grob pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit dar (vgl. BGH a.a.O., Senatsbeschluss vom 04.03.2004 – 3 SsOWi 769/03 – und Senatsbeschluss vom 30.03.2006 – 3 SsOWi 156/06 -), bei der ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht in Betracht kommt. Hier liegt der zuletzt genannte Fall vor. Denn, wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts und aus dem Messprotokoll – im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist dem Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt zugänglich, auch wenn ausschließlich die Sachrüge erhoben wurde (vgl. OLG Frankfurt/ Main NStZ-RR 2002, 220) – ergibt, hat der Betroffene vor der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung drei beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274, durch die die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt wurde, passiert.

Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbots hat der Betroffene nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 – 3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2004 – 3 SsOWi 769/03 -; vom 11.05.2004 -3 SsOWi 239/04 -; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 25 m. w. N.). Dass die Verhängung des Fahrverbots vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Aus den Gründen des Beschlusses ergeben sich keine hinreichenden konkreten Tatsachen, die den Rückschluss zulassen, dass der Betroffene auch für den Fall, dass er alle ihn zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkung des Fahrverbots gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541), der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Das Amtsgericht hat sich außerdem nicht ausreichend mit der Frage befasst, welche zumutbaren Maßnahmen dem Betroffenen zur Abwendung etwaiger erheblicher beruflicher Nachteile infolge der Verhängung eines Fahrverbots zur Verfügung stehen. So hätten die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbotes oder eine Kombination dieser Maßnahme näher erörtert werden müssen. Die Heranziehung derartiger Maßnahmen ist dem Betroffenen auch grundsätzlich zuzumuten. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss er notfalls einen Kredit aufnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2006 – 3 SsOWi 140/06 -; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 2 Ss 210/03 -, 3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de).

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 – 3 SsOWi 86/06 m. w. N.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot oder die nur eingeschränkte Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 – 3 SsOWi 86/06 -; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 18.02.2003 – 4 SsOWi 73/03 und vom 06.02.2003 – 4 SsOWi 75/03).

Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Marl zurückzuverweisen.

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