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Fahrverbot – Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach § 25 StVG

Oberlandesgericht Hamm

Az: 2 RBs 31/2010

Beschluss vom 20.04.2010


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 09. Juli 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 15. Juni 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2010 durch die Richterin am Amtsgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerhalb geschlossener Ortschaften) um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 130,- Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dabei hat das Amtsgericht das Fahrverbot auf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, mit der die Verletzung des § 25 StVG und in diesem Zusammenhang gerügt wird, die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes sei rechtlich nicht zulässig.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Er erweist sich hinsichtlich des angeordneten Fahrverbotes als fehlerhaft, da eine Beschränkung durch die Herausnahme bestimmter Benutzungszeiten von dem Fahrverbot nicht zulässig ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Gericht dem Täter für eine bestimmte Zeit verbieten, „im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen“. Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.; BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 – 3 Ss OWi 591/05 – m.w.N.).

Nach § 25 StVG kann das Gericht aber nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ sind zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Celle, DAR 1996, 64; OLG Düsseldorf, VRS 113, 442; OLG Brandenburg, VRS 96, 233). Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eine Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen (OLG Celle, DAR 1996, 64).

Wegen der nicht auszuschließenden Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem – beschränkten – Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kam nicht in Betracht. Nach den Ausführungen des Amtsgerichtes „könnte“ – ohne dies näher auszuführen – durch ein uneingeschränktes Fahrverbot die berufliche Existenz des Betroffenen gefährdet werden, und es hat statt eines Absehens vom Fahrverbot von der – hier insoweit nicht zulässigen – Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage ist weder die Verhängung eines unbeschränkten oder nur einmonatigen Fahrverbotes noch auszuschließen, dass in ermessensfehlerfreier Weise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt aber in erster Linie der Würdigung des Tatrichters.

Nach allem war die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdnr. 48).

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