AG Borna
Az.: 6 OWi 151 Js 35213/11
Urteil vom 05.10.2011
1. Die Betroffene ist schuldig, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 32 km/h überschritten zu haben.
2. Sie wird hierwegen zu einer Geldbuße von 200,– EUR verurteilt.
3. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat
Gründe
I.
Die 50 jährige Betroffene ist geschiedene Einkäuferin.
Ihre berufliche Aufgabe ist es, bei den Städtischen Werken … wobei Aufsichtsratvorsitzende die Frau Oberbürgermeisterin ist, zusammen mit einer weiteren Kollegin zu Preisrecherchen, Recherchen zu Neuerungen auf dem Markt zum neuesten Stand der Technik, Preisverhandlungen, Einkäufer-Schulungen etc. mit dem Pkw tätig zu sein. Sie hat tariflichen Urlaubs Vertragsanspruch nach dem Bundes Urlaubsgesetz.
Die Betroffene ist bereits Verkehrs rechtlich in Erscheinung getreten.
1.
Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B95 außerorts um 33 km/h, begangen am 05.07.2006 gegen 17.45 Uhr, wurde sie von der Bußgeldbehörde des Landkreises Leipziger Land mit einem Bußgeldbescheid am 26.09.2006 belegt über 75,– EUR, der am 13.10.2006 in Rechtskraft erwuchs.
2.
Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Leipzig auf der W..straße um 25 km/h innerorts, begangen am 12.08.2008 gegen 07.32 Uhr, wurde sie von der Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig mit einem Bußgeldbescheid am 15.10.2008 über 50,– EUR belegt, der am 04.11.2008 in Rechtskraft erwuchs.
3.
Am 19.02.2010 gegen 07.55 Uhr überschritt die Betroffene als Führerin eines Pkw amtliches Kennzeichen … außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h, Sie wurde von der Bußgeldbehörde des Landkreis Leipzig Landratsamt mit Bescheid vom 05.05.2010 mit einer Geldbuße von 120,– EUR belegt, die am 07.05.2010 zugestellt wurde und am 22.05.2010 in Rechtskraft erwuchs. In diesem Bußgeldbescheid findet sich der Hinweis „Beachten Sie: Sollte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen werden, droht Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV).“
Die Betroffene erzielt ein monatliches Einkommen von etwa 1850,– EUR nach eigenen Angaben. Ausweislich des Schreibens der Geschäftsführerin der Städtischen Werke … kann die Betroffene maximal zwei Wochen Urlaub am Stück nehmen. Die Betroffene ist Mutter eines 24 jährigen Kindes, dass im 4. Semester Medizin studiert. Die erwachsene Tochter der Betroffenen erhält von der Betroffenen monatlich etwa 200,– bis 300,– EUR.
II.
Am 31.03.2011 gegen 08.00 Uhr fuhr die Betroffene mit dem Pkw, Typ … amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 95 Leipzig / Borna in Fahrtrichtung Borna. Etwa 1200 Meter nach Zeichen 274, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt, wurde sie im Streckenabschnitt Rötha / Espenhain bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Typ ES 3.0 der Firma eso geblitzt, wobei eine Geschwindigkeit von 137 km/h gemessen wurde. Nach Abzug von 5 km/h Toleranz war ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h vorzuwerfen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 100 km/h beträgt.
III.
Der Sachverhalt zu I. steht fest auf Grund der Angaben der Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug und der Stellungnahme der Städtischen Werke … die im Wege des Verlesens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Der Sachverhalt zu II. steht fest durch die Einräumung der Fahrereigenschaft durch die Betroffene und die Einräumung der Geschwindigkeitsüberschreitung seitens der Betroffenen sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen …, der glaubwürdig ausgesagt hat, dass er die Messung ordnungsgemäß nach Anweisung durchgeführt hat, das Gerät geeicht war und Hinweise auf Fehlmessungen seitens dieses Gerätes ihm nicht bekannt sind.
IV.
Durch ihr Verhalten hat sich die Betroffene somit einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat schuldig gemacht.
V.
Unter Berücksichtigung der Voreintragungen hielt das erkennende Gericht hierfür eine Geldbuße von 200,– EUR für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung eines Fahrverbotes hielt das erkennende Gericht nicht für angezeigt. Das erkennende Gericht hat zum einen berücksichtigt, dass die Betroffene ihren Lebensunterhalt als geschiedene Frau für sich allein aufzubringen hat und ausweislich der Mitteilungen des Arbeitgebers überörtlich im Einsatz ist und angesichts dessen, dass nur eine weitere Person seitens der Städtischen Werke … diesen Teil des Arbeitsprozesses bewältigt, ein längerer Urlaub als zwei Wochen am Stück nicht betrieblich möglich ist. Des Weiteren hat das erkennende Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene Unterhalt für ihr 24 jähriges Kind zahlt, das Medizin studiert und auf die finanzielle Hilfe der Mutter angewiesen ist.
Dem erkennenden Gericht war bewusst, dass die Betroffene durch den Bußgeldbescheid des Landkreis Leipzig Landratsamtes vom 05.05.2010 gewarnt sein musste. Sie wurde hierbei auf die Folgen von § 4 Abs. 2 BKatV ausdrücklich hingewiesen.
Das erkennende Gericht hat geprüft, ob hinsichtlich der aus dem Verkehrszentralregister ersichtlichen Fahrweise der Betroffenen der Tatbestand der Beharrlichkeit vorliegt. Das erkennende Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass bei drei Voreintragungen, eine begangen im Juli 2006, eine im August 2008 und die Dritte im Februar 2010 unter Berücksichtigung der hier zur Urteil anstehenden Tat vom 31.03.2011 der Tatbestand der beharrlichen Verletzung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, nicht vorliegt. Unter Beachtung des Zeitfaktors ist zwar zu konstatieren, dass der zeitliche Abstand der einzelnen Einträge sich verkürzt, andererseits war zu berücksichtigen, dass die Einträge einen Zeitraum von fünf Jahren umfassen und zwischen der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung, die Eingang in das Verkehrszentralregister gefunden hat, und der hiesigen 13 Monate vergangen sind. Das erkennende Gericht sieht somit, da es den Vorwurf der Beharrlichkeit nicht nachgewiesen sieht, trotz des Wortlautes von § 4 Abs. 2 BKatV, eine Notwendigkeit für ein Fahrverbot nicht.
Das erkennende Gericht hat die Betroffene in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es möglicherweise bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mindestens 26 km/h binnen eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils, möglicherweise ein Fahrverbot für angemessen ansieht, da das erkennende Gericht dann auch wird berücksichtigen müssen, dass der Eindruck der Hauptverhandlung auf die Betroffene sie nicht hat davon abhalten können, auch hernach gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 107 OWiG, 464, 465 StPO.