Skip to content

Fahrverbot – Entscheidung im Beschlusswege – Zustimmung

Oberlandesgericht Zweibrücken

Az: 1 Ss 3/08

Beschluss vom 14.01.2008


In dem Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde, hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 14. Januar 2008 beschlossen:

Der Beschluss des Bußgeldrichters des Amtsgerichts Grünstadt vom 16. Oktober 2007 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Amtsgericht Grünstadt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes von 100,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser das von dem Bußgeldrichter eingeschlagene Verfahren beanstandet.

II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Gegen den Beschluss nach § 72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde vorliegend sowohl gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG als auch gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat.

Der Betroffene hat zur Begründung der Rechtsbeschwerde fristgerecht geltend gemacht, er habe der gerichtlichen Entscheidung im Beschlussverfahren nur für den Fall zugestimmt, dass unter Verdoppelung der Geldbuße das Fahrverbot entfalle. Diese Verfahrensrüge entspricht noch hinreichend der für ihre Anbringung nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Amtsgericht durfte vorliegend nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG gegen den Betroffenen auf ein Fahrverbot erkennen. Denn insoweit steht aufgrund der dienstlichen Erklärung des Bußgeldrichters vom 29. November 2007 fest, dass der Betroffene einem Verfahren nach § 72 OWiG mit diesem Ausgang wirksam widersprochen hat.

Zwar war es der Verteidiger des Betroffenen selbst, der auf die Ladung zum Hauptverhandlungstermin hin angeregt hat, im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu entscheiden; er hat diese Anregung jedoch mit dem Antrag verbunden, unter Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße zu verdoppeln. Nur für diesen Fall war der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden, wie die entsprechende Passage in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 2007 belegt: „Aus diesem Grund wird das Gericht gebeten, zu erwägen, ob nicht angesichts dieser Gesamtumstände ausnahmsweise eine Verschärfung des ausgeworfenen Bußgeldes unter Verzicht auf die Aussprache des Fahrverbotes erfolgen könnte. Der Verhandlungstermin vom 09.05.2007 könnte dann aufgehoben und im Beschlussverfahren entschieden werden“. Damit hat der Betroffene sein Einverständnis zur Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG von der Bedingung abhängig gemacht, dass seinem Antrag entsprechend erkannt werde.

Daraus folgt zugleich, dass der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss mit jedem anderen Verfahrensausgang als dem, der von seinem bedingten Einverständnis umfasst war, widersprochen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059 und Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl. § 72 Rdnr. 22, jeweils m.w.N.).

Mit Blick auf den Widerspruch des Betroffenen hätte das Amtsgericht nicht ohne Hauptverhandlung auf ein Fahrverbot erkennen dürfen. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 353 StPO). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass dort erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann; wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung der Beschuldigung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz, aaO, § 79 Rdnr. 48).

3. Wegen des nur vorläufigen Erfolges des Rechtsmittels ist dem Amtsgericht zugleich die Entscheidung über die dem Betroffenen im Verfahren der Rechtsbeschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen vorzubehalten. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 21 GKG abgesehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos