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Fahrverbot wegen Kokainkonsum – Einschränkung der Fahrtüchtigkeit

 Oberlandesgericht Bamberg

Az: 2 Ss OWi 1623/05

Beschluss vom 01.12.2006

Vorinstanz: AG Fürth – Az.: 411 OWi 702 Js 68602/05


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt t in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 1. Dezember 2006 folgenden B e s c h l u s s :

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 25. Juli 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 25.07.2005 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§ 24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Sachrüge vorläufigen Erfolg, da die Urteilsgründe lückenhaft und unvollständig sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat festgestellt:
Am 01.04.2005 um 0.55 Uhr führte der Betroffene den PKW BMW, amtliches Kennzeichen auf der Straße im öffentlichen Straßenverkehr unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain.

Zur Beweiswürdigung stellt das Amtsgericht weiter fest und führt aus:
Der Betroffene selbst äußerte sich zur Tat nicht. Der Polizeimeister R. berichtete glaubwürdig, dass er auf den Betroffenen anlässlich einer Verkehrskontrolle aufmerksam wurde. Es sei ihm die große Nervosität aufgefallenen und der ständige Redefluss. Aufgrund gewisser Vorschulungen habe er den Verdacht gehegt, dass Drogen im Spiel seien. Dem Betroffenen wurde sofort ein Urintest vor Ort angeboten, den dieser auch wahrnahm. Dabei wären entsprechende Spuren zu Tage getreten, die den Zeugen veranlasst hätten, den Betroffenen mit auf die Polizeiwache zur Blutentnahme zu nehmen. Auf der Polizeiwache sei der Betroffene weiterhin überdurchschnittlich nervös gewesen, hätte innerhalb von 21 Minuten 4 Zigaretten geraucht und ständig nachgefragt, was nun geschehen würde. Trotz wiederholter ausführlicher Beantwortung dieser Fragen hätte der Betroffene nicht abgelassen, erneut die gleichen Fragen zu stellen. Insgesamt sei er auffällig gewesen, wenn auch festzustellen war, dass der mit der Taschenlampe durchgeführte Test bezüglich der Pupillenveränderung keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxierung gab.
Der gemäß § 256 StPO verlesene ärztliche Untersuchungsbericht ergab, dass beim Betroffenen um 02.16 Uhr eine Blutprobe genommen wurde. Auch die im Beiblatt von Dr. med. R. getätigten Feststellungen bezüglich des Schwankens und der Balancierung wurden insoweit in die Hauptverhandlung eingeführt.
Der Sachverständige Dr. E. erteilte insoweit Auskunft über den im Blut des Betroffenen gegebenen Stoff Benzoylecgonin und führte glaubwürdig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei diesem Stoff um ein Abbauprodukt von Kokain handeln würde. Kokain würde im menschlichen Körper so schnell abgebaut, dass teilweise noch unter Einwirkung von Kokain entsprechender Abbaustoff feststellbar sei. Weitere Belege für eine andere Intoxikation hätten sich aufgrund der Blutanalyse nicht ergeben. Der Sachverständige führte auch glaubwürdig aus, dass die in der Hauptverhandlung zu Tage getretene und vom Zeugen R. beschriebene Verhaltensweise sich lückenlos in den Befund einfügt, dass der Betroffene unter Einfluss von Kokain zum Tatzeitpunkt gestanden hat. Der Sachverständige wies auch deutlich darauf hin, dass die Untersuchungen in Bezug auf das Steh- und Balanciervermögen beim Betroffenen keinen nachweisbaren Wert hätten, da der Betroffene sich unwiderlegbar ca. 2 Jahre zuvor einer Achillessehnenoperation unterzogen hatte und sich somit unter anderen Voraussetzungen fortbewegt.
Deutlich wies der Sachverständige darauf hin, dass die Einwirkzeit von Benzoylecgonin ca. 1 Stunde beträgt, mit der Folge, dass der Abbau dieses Stoffes im Körper sehr schnell von statten geht. Unter dem Hinweis, dass die Blutentnahme ca. 1 Stunde und 20 Minuten nach der eigentlichen Tat stattgefunden hätte, kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich beim Betroffenen zum Tatzeitpunkt unter Voraussetzungen normaler Umstände eigentlich mindestens 96 ng/l befunden hätten, so dass die derzeit geführte Diskussion bezüglich der Grenzwerte in diesem Fall dahinstehen könne.
Aufgrund dieser glaubwürdigen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene unter der einschränkenden und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich machenden Auswirkungen von Kokain stand.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das berauschende Mittel Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt.

a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349 ff), die die Aufnahme von Cannabis und die nachzuweisende Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) betroffen hat, ist § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass eine Konzentration festgestellt sein muss, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG NJW 2005, 349/351). Da sich aufgrund der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr wie bei Einführung dieses Tatbestandes im Jahre 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt gleichgesetzt werden. Gleiches gilt auch für die anderen Rauschmittel, so dass § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin entsprechend verfassungskonform auszulegen ist (für eine entsprechende Anwendung: Bönke NZV 2005, 272/273; Wehowsky BA 2006, 125/129; Eisenmenger NZV 2006, 2427).

b) Für einen sicheren Nachweis der Substanz Benzoylecgonin (BZE) hat die seit 1993 am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelte Grenzwertkommission dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend eine Konzentration von 75 ng/ml BZE im Blutserum als analytischen Grenzwert in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 festgelegt (Blutalkohol 2005, 160). Dieser analytische Wert besagt zunächst nicht mehr, als dass ab diesem Wert BZE sicher nachweisbar ist, ohne dass weitere Sicherheitszuschläge erforderlich wären. Er belegt darüber hinaus, dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde (Eisenmenger aaO, S. 26). Ab diesem Wert besteht zugleich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, die die Sanktionierung durch das abstrakte Gefährdungsdelikt legitimiert. Bei tieferliegenden Messwerten ist die Annahme eines zeitnahen Konsums zunehmend weniger gerechtfertigt (Grenzwertkommission BA 2005, 160). Unterhalb dieses Grenzwertes nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ab (Wehowsky, BA 2006, 125/129).

c) Das Amtsgericht hat vorliegend das Ergebnis der Blutuntersuchung überhaupt nicht festgestellt. Soweit es mitteilt, dass sich bei Betroffenen zum Tatzeitpunkt unter normalen Umständen eigentlich mindestens 96 ng/l befunden hätten, gibt es offensichtlich das Ergebnis einer Rückrechnung des Sachverständigen wieder. Abgesehen davon, dass 96ng/l einem Wert von 0,096 ng/ml entspricht, damit bezogen auf BZE weit unterhalb dem oben angegebenen analytischen Grenzwert liegt und deshalb wohl eher eine Konzentration von 96 ng/ml gemeint war, ist es unzureichend, nur das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen, ohne die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und die daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, d.h. die wesentlichen Befundtatsachen und die das Gutachten tragende fachliche Begründung anzuführen (BGHSt 39, 291/296; OLG Köln DAR 2005, 699; Göhler OWiG 14. Aufl. § 71 Rn. 43d m.w.N.).

3. Auf diesem Darstellungsmangel beruht auch das Urteil (§ 337 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), da wie ausgeführt nicht jede festgestellte Menge der Substanz Benzoylecgonin für den sicheren Nachweis gemäß § 24 a Ab. 2 Satz 2 StVG ausreicht. Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil fehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung war daher mit den dazugehörigen Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist dem Senat auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache wird daher im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei einem BZE-Wert unter 75 ng/ml kommt eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten festgestellt ist, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten sind. Vorliegend wurden weder Anhaltspunkte einer Pupillenveränderungen festgestellt, noch wurde das Steh- und Balancierungsvermögen des Betroffenen (ohne dass es im Einzelnen beschrieben war) im Hinblick auf seine Achillessehnenoperation zum Nachweis einer Leistungseinschränkung als geeignet angesehen. Ob die weiteren Auffälligkeiten wie ständiger Redefluss, Nervosität und übermäßiges Zigarettenrauchen ein Anzeichen für eine eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit sind, ist zu bezweifeln.

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