Skip to content

Fahrverbot – 2,5 Jahre nach der Tat zulässig?

Oberlandesgericht Hamm

Az: 4 Ss 21/08

Beschluss vom 07.02.2008


Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 29. August 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. Mai 2006 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt und zugleich ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen. Gegen diese Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.

II. Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als es sich gegen das Fahrverbot richtet. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Verhängung des Fahrverbotes Folgendes ausgeführt:

„Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.

Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 – 2 Ss 224/07 -).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 439/01 – (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 08.08.2005 begangenen Tat zweieinhalb Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 – 3 Ss OWi 341/02 – und vom 28.01.2003 – 3 Ss OWi 17/03 – jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.

Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen, zumal sie eineinviertel bis zweieinhalb Jahre zurückliegen und ihnen Geldbußen in Höhe von 50, 90 und 70 EUR zugrunde liegen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos