Amtsgericht Tecklenburg
Az: 10 OWi 319/11 (b)
Beschluss vom 09.09.2011
In dem Erzwingungshaftverfahren hat das Amtsgericht Tecklenburg durch die Richterin am 09. September 2011 beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die Fahrverbote aus dem Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt vom 13.04.2011 (Az.:125152660) und der Stadt Osnabrück vom 13.04.2011 (Az.:567.90.107423.2) nicht parallel, sondern nacheinander zu vollstrecken sind.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen.
1.
Der Betroffene hat am 25.01.2011 um 11.54 Uhr in Tecklenburg auf der BAB 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2011 ist gegen ihn eine Geldbuße von 180,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Zugleich wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten. Der Bußgeldbescheid ist seit Rücknahme des Einspruchs am 25.07.2011 rechtskräftig.
Der Betroffene hat außerdem am 07.03.2011 um 10.57 Uhr in Osnabrück auf dem Kurt-Schumacher-Damm die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h überschritten. Mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2011 ist gegen den Betroffenen daher eine Geldbuße von 378,00 € sowie ein zweimonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Auch in diesem Fall wurde dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten, § 25 Abs. 2 a StVG.
Der Betroffen hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.07.2011, eingegagnen bei der Stadt Osnabrück am gleichen Tage, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen wollen. Anschließend wurde er von der Behörde in Kenntnis darüber gesetzt, dass gegen den Bußgeldbescheid vom 07,03.2011 überhaupt kein Einspruch eingegangen sei. Daraufhin ließ der Betroffene unter dem 27.07.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Nachdem die Behörde ihm mit Schreiben vom 28.07.2011 Wiedereinsetzung gewährte, nahm der Betroffene den Einspruch durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 02.08.2011, eingegangen am gleichen Tage, „erneut“ zurück.
Die Bußgeldstelle des Kreises Steinfurt hat die von dem Betroffenen beantragte gleichzeitige Vollstreckung der Fahrverbote abgelehnt.
Der Betroffene hat unter dem 08.08.2011 die gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Antrag ist zulässig aber in der Sache unbegründet.
Eine parallele Vollstreckung der Fahrverbote kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Vielmehr sind die beiden Fahrverbote gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft zu vollstrecken.
Nach dieser Vorschrift sind im Falle der Verhängung weiterer rechtkräftiger Fahrverbote im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG, also solcher unter Gewährung der Viermonatsfrist, diese nacheinander in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft zu vollstrecken.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Soweit die Rechtsprechung Fälle, in denen eine gleichzeitige Rechtskraft der Bußgeldbescheide, z.B. durch gleichzeitige gerichtliche Entscheidung oder gleichzeitige Einspruchsrücknahmen aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG („weitere“ Fahrverbote) anders beurteilt und eine parallele Vollstreckung für mögliche erachtet, sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall gerade nicht anzuwenden. Es fehlt nämlich an einer gleichzeitigen Rechtskraft der Bescheide.
Der Bescheid des Kreises Steinfurt wurde nach Einspruchsrücknahme am 25.07.2011 rechtkräftig. Dies gilt allerdings nicht für den Bescheid der Stadt Osnabrück. In diesem Fall wurde dem Betroffenen nämlich auf den Einspruch vom 27.07.2011 hin unter dem 28,07.2011 Wiedereinsetzung gewährt, woraufhin die Rücknahme des Einspruchs am 02.08.2011 erfolgte. Der Bescheid wurde danach erst am 02.08.2011 rechtskräftig. Eine Rückwirkung unter Berücksichtigung der ersten „Rücknahme“ unter Verkennung des Umstandes, dass noch gar kein Einspruch eingelegt wurde, kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO i.V.m. 46 OWiG.
Der Beschluss ist gemäß § 104 Abs. 3 OWiG nicht anfechtbar.