AG Viechtach
Az: II OWi 00289/07
Beschluss vom 22.02.2007
In der Bußgeldsache pp. wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
I. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 05.02.2007 in Verfahren AZ.: D 291-021444-06/5 aufgehoben.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung der Fahrverbotsfrist durch die Verwaltungsbehörde nach Verhängung zweier Fahrverbote.
Mit Bußgeldbescheid vom 10. 10.2006 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt. Zugleich hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 24. 11. 2006 rechtskräftig.
Mit Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 08. 11. 2006 ist gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot festgesetzt worden. Auf Grund dieses Urteils befand sich der Führerschein in der Zeit vom 17. 11. 2006 bis 16. 12. 2006 bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg in amtlicher Verwahrung.
Der Betroffene ist der Meinung, die Frist für beide Fahrverbote müssen ab der Ablieferung des Führerscheins in amtliche Verwahrung berechnet werden. Die Fahrverbote seien parallel zu vollziehen.
Demgegenüber vertritt die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Betroffene müsse innerhalb der gewährten Viermonatsfrist seinen Führerschein zum Vollzug des Fahrverbotes im streitigen Verfahren zur amtlichen Verwahrung für einen Monat an die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach übersenden. Die Viermonatsfrist endet mit Ablauf des 23. 03. 2007.
II.
Der gemäß §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, da nach Sinn und Zweck hier eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 2 a StVG zu erfolgen hat.
Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a StVG liegen vor. Nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG ist gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt worden. Das zweite Fahrverbot ist grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut im Anschluss an das zunächst verhängte Fahrverbot zu berechnen.
§ 25 Abs. 2 a StVG ist durch Änderungsgesetz vom 26.01.1998 eingefügt worden. Die frühere Rechtsprechung zum Parallelvollzug mehrerer Fahrverbote ist, soweit die gesetzliche Neuregelung greift, überholt. Der Gesetzeszweck der Neuregelung, Missbrauch durch willkürliche Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote zu vermeiden, trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da eine zeitliche Überschneidung der Fahrverbote nicht nur deshalb denkbar ist, weil der Betroffene die 4-Monatsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ausgenutzt hat.
Vielmehr ergibt sich die Überschneidung aus der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Senftenberg. Würde in diesen Fällen kein Parallelvollzug ermöglicht werden, würde der Betroffene schlechter stehen, als ein Mehrfachtäter mit mehreren schonfristlosen, gleichzeitig rechtskräftig werdenden Fahrverboten. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Mithin begann das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides im vorliegenden Verfahren am 24. 11. 2006.
Der Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle war aufzuheben.
III.
Kosten: § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.