LG Coburg
Az.: 32 S 131/01
Urteil vom 10.10.2001 (rechtskräftig!)
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Kaskoversicherung muss nicht immer zahlen, wenn dem Versicherten sein Pkw ungewollt abhanden kommt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Ehegatte des Versicherten den Pkw, das er während der Ehe berechtigt nutzte, nach der Trennung nicht zurückgibt.
Sachverhalt:
Während intakter Ehe hatte die Ehefrau des klagenden Versicherungsnehmers den Pkw ihres Mannes benutzt. Nach Scheitern der Ehe wollte sich der Autobesitzer nicht mit dem Zweitwagen abfinden. Seine Ex-Ehefrau wollte das Auto samt Schlüsseln aber nicht zurückgeben. Als der Kläger daraufhin die Nummernschilder abmontierte, verbrachte seine damalige Noch-Ehefrau das Fahrzeug an einen unbekannten Ort. Nachdem der Pkw für den Kläger unauffindbar blieb, wollte er den Wert in Höhe von 9.700,00 DM von seiner Kaskoversicherung ersetzt bekommen. Er sei genauso zu behandeln wie ein Versicherungsnehmer, dem das Auto gestohlen worden sei, argumentierte er. Außerdem habe seine Ex-Frau eine Unterschlagung begangen. Als die Versicherung jegliche Zahlung verweigerte, klagte er.
Entscheidungsgründe:
Wie zuvor schon das AG Coburg (Az: 12 C 768/99) widersprach jetzt auch das LG seiner Argumentation. Eine Entwendung scheitere schon daran, dass die Ex-Ehefrau des Klägers den versicherten Pkw ursprünglich berechtigt besessen und der Kläger nie den Gewahrsam und insbesondere auch nicht die Schlüssel zurück erlangt habe. Ob eine Unterschlagung vorliege, spiele für den zu entscheidenden Fall keine Rolle. Selbst wenn dies zu bejahen sei, sei der Pkw der „Täterin“ zum Gebrauch überlassen gewesen. Genau für diesen Fall schließen aber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Versicherungsleistung aus. Es handele sich also um eine Streitigkeit im Rahmen des Scheiterns der Ehe, für die die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen habe.
Beim Abschluss von Teilkaskoversicherungen wird in der Regel immer die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit vereinbart. Aus diesen ergibt sich, wann und wieviel die Versicherung zahlen muss. Die maßgebliche Klausel ist § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), der den Umfang der Versicherung festlegt.
1. Die Fahrzeugversicherung umfasst (…) den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile (…) I. in der Teilversicherung a) durch Brand oder Explosion b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) (…)