Thüringer Finanzgericht
Az: IV 148/02
Urteil vom 07.12.2005
Beschwerde bei BFH Az.: XI B 25/06 mit Beschluss vom 30.08.2006 als unzulässig verworfen!
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts
auf Grund mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten insgesamt.
3. Die Klägerin trägt die Kosten insoweit, als die Klage wegen Einkommensteuer 1996 – 1998 abgewiesen wurde.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für einen Mercedes 420 i. H. v. 160.988,50 DM (brutto) neben einem geleasten BMW der Reihe 7 (nomineller Kaupreis ca. 128.000 DM brutto) für den Betrieb des Klägers i. H. der Hälfte der geltend gemachten betrieblichen Aufwendungen in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 unangemessen war und der Beklagte daher den hälftigen Teil des Kaufpreises steuerlich nicht berücksichtigen durfte.
Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet. In den Streitjahren 1996 bis 1998 wählten sie die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer.
Der Kläger hatte seinen Betrieb, einen Bauelementehandel mit durchschnittlich sieben Mitarbeitern, von seinem Vater übernommen. Der Vater arbeitete nach der Betriebsübergabe als Angestellter in den Streitjahren weiter im Unternehmen. Der Kläger erzielte 1996 bei einem Umsatz von ca. 3 Mio. DM einen Gewinn i. H. v. ca. 153.000 DM, 1997 bei einem Umsatz von ca. 1,5 Mio. DM einen Gewinn von ca. 107.000 DM und 1998 bei einem Umsatz von ca. 1 Mio. DM einen Gewinn von ca. 27.000 DM.
Im Kalenderjahr 1996 leaste er einen Pkw BMW 740 i A (Anschaffungskosten ca. 128.000 DM). Daneben kaufte er – ebenfalls für den Bauelementehandel – einen Mercedes CL 420 Coupé (Brutto-Anschaffungskosten 160.988,50 DM). Der Mercedes 420 CL war auf den Vater des Klägers zugelassen, der auch Versicherungsnehmer war. Lediglich die Kfz-Steuer für das Fahrzeug trug der Kläger. Neben diesen neu angeschafften Fahrzeugen befanden sich noch zwei Transporter, ein Lkw und ein weiterer Pkw Alfa Romeo (Spider) im Betriebsvermögen.
Das Finanzamt A-Stadt führte bei dem Kläger für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass der Mercedes CL 420 in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Laufleistung von ca. 13.000 Km pro Jahr erreicht hatte. Dem Betriebsprüfer folgend erkannte der Beklagte lediglich Anschaffungskosten für den Mercedes i. H. v. 80.000 DM an, da er von einer privaten (Mit)Veranlassung für den Kauf des Fahrzeuges ausging. Darüber hinaus rechnete er 50 v. H. der getätigten Abschreibungen (einschließlich Sonder-AfA) für den Pkw Mercedes als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzu (1996: 41.997 DM, 1997: 13.999 DM, 1998: 13.998,50 DM).
Umsatzsteuerlich unterwarf er den Vorgang (in Höhe des unterstellten nichtbetrieblichen Anteils i. H. v. 50 v. H.) der Eigenverbrauchsbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes 1993 – UStG -) und rechnete diesen Betrag ebenfalls außerbilanziell dem Gewinn hinzu, da die zu zahlende Umsatzsteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln sei (Hinweis auf § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EstG -). Aus dieser Vorgehensweise ergaben sich folgende Hinzurechnungen:
1996: 6.299,55 DM
1997: 2.099,85 DM und
1998: 2.204,76 DM.
Darüber hinaus verzinste er die § 7g-Rücklage für den Pkw Mercedes i. H. des 50 v. H. der Anschaffungskosten übersteigenden Betrages (300,30 DM).
Die gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1996 bis 1998, jeweils vom 15. März 2001 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidungen vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin, die Aufwendungen des Mercedes CL 420 als vollständig betrieblich veranlasst zu behandeln. Er macht insofern geltend, er habe in 1996 bis 1998 einen Bauelementehandel betrieben, der bis 1996 einen deutlichen Aufschwung erfahren habe. Aufträge habe er nicht nur in Thüringen, sondern bundesweit durch mehrere Mitarbeiter akquiriert, so dass es zwingend notwendig gewesen sei, mehrere Betriebsfahrzeuge zu unterhalten.
Die Betriebsprüfung habe zu Unrecht für den Mercedes CL 420 die betriebliche Veranlassung angezweifelt. Denn die Anschaffung des Mercedes sei unter dem Aspekt der Fahrsicherheit sowie der Repräsentation seines Unternehmens erfolgt. Auch habe er den Mercedes in wirtschaftlich starken Jahren gekauft, um Großkunden zu gewinnen. Insofern sei das Argument des Finanzamtes haltlos, zu behaupten, die Anschaffung des Pkw’s sei nicht notwendig gewesen, da keine Umsatzerhöhungen eingetreten seien. Seine Kunden, Architekten und Bauingenieure, verträten häufig die Meinung, dass sie mit einem Unternehmer, der „nicht unter einem Fahrzeug BMW daher komme“, keine Geschäfte abschlössen. Um Großaufträge zu erhalten und weitere Kontakte knüpfen zu können, seien auch im Bauelementehandel bestimmte Ansprüche zu befriedigen.
Der Beklagte wecke darüber hinaus den Eindruck, dass über die im Anlagevermögen befindlichen sowie die geleasten Fahrzeuge gleichzeitig bis zu acht Fahrzeuge genutzt worden seien. Dem sei nicht so. Zwar habe sich mit dem Wachstum des Bauelementehandels die Zahl der Fahrzeuge erhöht, aber nicht auf bis zu acht Fahrzeuge. Bis zum Dezember 1996 habe er einen Mercedes geleast, für den er im selben Monat im Austausch einen Mercedes angeschafft habe. Der BMW sei ebenfalls ab Dezember 1996 in den Fuhrpark hinzugekommen. Dafür sei im Oktober 1998 ein Audi aus dem Fuhrpark ausgeschieden. Unter den weiteren Fahrzeugen befänden sich zwei Lkw zum Transport von Baumaterialien und Geräten.
Er betone, dass es sich bei dem Mercedes CL 420 nicht um einen Sportwagen, sondern um ein Serienmodell ohne besondere Ausstattung gehandelt habe. Für den Kauf des Mercedes hätten wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt. Er habe geplant, das Fahrzeug für 10 bis 12 Jahre betrieblich zu nutzen, denn das Anleasen eines Fahrzeugs auf Dauer sei zu teuer und wirtschaftlich nicht tragbar. Die geringere Laufleistung des im Streit stehenden Mercedes ergebe sich daraus, dass bewusst oder unbewusst ein Fahrzeug verstärkt für kürzere Touren, ein anderes hingegen für längere Touren verwendet worden sei. Die Repräsentation müsse der Art, Größe, Kundschaft usw. des Unternehmens entsprechen. Diesen Anforderungen sei mit den sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugen genügt worden. Die Zulassung des Mercedes auf den Vater erkläre sich daraus, dass dieser erheblich niedrigere Schadensfreiheitsrabatte gehabt habe. Abschließend könne man dies jedoch nicht sagen. Möglicherweise sei dies irrtümlich erfolgt. Möglicherweise sei er, der Kläger, auch durch einen Versicherungsvertreter falsch oder unzureichend beraten worden.
Der Kauf des Mercedes CL 420 sei zudem erfolgt, um dem Vater, dem früheren Betriebsinhaber, ein adäquates Fahrzeug für Kundenbesuche bereitzustellen. Denn seine Mitarbeit sei für das Unternehmen unabdingbar gewesen, da er über die entsprechenden Kontakte verfügt habe. Für seinen Vater habe er jedoch ein Fahrzeug mit besonders breitem Einstieg anschaffen müssen, da dieser schwer gehbehindert gewesen sei. Zudem sei das Auto mit einer Automatik versehen gewesen, was sein Vater benötigt habe. Er habe auch überlegt, für seinen Vater ein E-Klasse-Modell von Mercedes anzuschaffen. Die Umbauten, die in Anbetracht der Behinderung seines Vaters erforderlich gewesen seien, hätten jedoch nach Auskunft des Vertragshändlers ca. 80.000 DM gekostet. Da sei es preiswerter und praktischer gewesen, den CL 420 zu kaufen, da lediglich Coupés über weitere Türeinstiege verfügten. Die betriebliche Veranlassung zeige sich auch daran, dass das KFZ nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem Unternehmen verkauft worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 dahingehend zu ändern, dass in den Streitjahren 1996 bis 1998 die Anschaffungskosten des Pkw Mercedes CL 420 in vollständiger Höhe nebst beantragter AfA und Sonder-AfA anerkannt werden und die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG i. H. d. Anschaffungskosten des Kfz anerkannt wird.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1996 bis 1998 dahingehend zu ändern, dass kein Privatnutzungsanteil der Eigenverbrauchssteuer für Zwecke der Umsatzsteuer unterworfen wird und die Gewerbesteuerbescheide der Kalenderjahre 1996 bis 1998 entsprechend angepasst werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger habe in den Streitjahren durchschnittlich sieben Mitarbeiter beschäftigt, davon drei Aushilfskräfte. Er verweist darauf, dass es sich bei dem Mercedes CL 420 um das sportliche Coupé der Baureihe 140 handelte, dass Mercedes 1992 erstmals vorgestellt und bis 1998 gebaut habe. Das Coupé dieser Baureihe sei nur mit 8- und 12-Zylindermotoren lieferbar gewesen. Das Modell gehöre zur Sklasse von Mercedes Benz.
Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen, die er nicht anerkannt habe, gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG die Lebensführung des Klägers berührt und insoweit diese Aufwendungen, da sie unangemessen seien, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG lasse eine Korrektur zu, wenn die Aufwendungen zwar dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Ob bei einem Kfz die Aufwendungen als unangemessen betrachtet werden könnten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Der Mercedes CL 420 habe in erheblichem Umfang auch dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Vaters des Klägers genügt, so dass die Aufwendungen zumindest von der Lebensführung des Klägers berührt gewesen seien. Nicht folgen könne er auch der Einschätzung des Klägers, das Finanzamt habe den hier streitigen Mercedes auf das Maß eines billigen Fahrzeuges gekürzt. Immerhin habe er Brutto-Anschaffungskosten i. H. v. 80.000 DM anerkannt, was in den Streitjahren den Anschaffungskosten einer Mercedes E-Klasse entsprochen habe.
Soweit der Kläger die Notwendigkeit seiner Repräsentation geltend mache, müsse diese der Art und Größe des Unternehmens, der Kundschaft, dem Standort usw. entsprechen. In dieser Hinsicht könnten Umsatz und Gewinn des Unternehmens einen Anhaltspunkt bilden. Betrachte man neben den weiteren zur Repräsentation des Unternehmens geeigneten und verwendeten Fahrzeugen (insbesondere des BMW 740i) die Tatsache, dass der Mercedes in Anbetracht seiner Laufleistung, ca. 13.000 km pro Jahr, nicht intensiv im Unternehmen genutzt worden sein könne, es sich bei dem Unternehmen des Klägers um einen Handwerksbetrieb handelte, dessen Kunde in der Regel der durchschnittliche Bauherr sei und sich der Standort des Unternehmens in einer Kleinstadt mit ca. 3.000 Einwohnern befinde, sei die vorgenommene Kürzung der Abschreibung durchaus gerechtfertigt.
Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe den Mercedes anschaffen müssen, da die Laufleistung für den BMW auf 30.000 km begrenzt gewesen sei, sei der Vortrag nicht schlüssig. Denn unter diesem Aspekt hätte der Mercedes, für den keine Laufleistungsbegrenzung bestanden habe, bundesweit eingesetzt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Die Kläger haben ursprünglich ebenfalls Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 erhoben. Der Senat hat diesen Rechtstreit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Er wird als eigenständiges Verfahren unter dem Aktenzeichen IV 964/05 fortgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2005 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Umfang zu Recht die Anschaffungskosten des Pkw Mercedes 420 CL in den Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 1998 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 1996 und 1997 dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und in den Umsatzsteuerbescheiden für 1996 bis 1998 einen Eigenverbrauch angesetzt.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, den Gewinn nicht mindern. Dabei schränkt § 4 Satz 5 Nr. 7 EStG grundsätzlich auch den Abzug von AfA gemäß § 7 EStG ein (vgl. Urteil des BFH vom 20. August 1986 I R 29/85, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 147, 525, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1987, 108). Werden insoweit Aufwendungen festgestellt, die nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, ergibt sich gleichfalls eine Einschränkung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Denn diese Sonderabschreibung dient lediglich der Förderung des betrieblichen, nicht hingegen des privaten Bereiches. Auch umsatzsteuerlich wirkt sich eine unangemessene Anschaffung dahingehend aus, dass die privat veranlassten Aufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen sind. Denn der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1993 Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit gelten ertrags- und umsatzsteuerlich vorliegend dieselben Grundsätze.
Die Anschaffungskosten des Mercedes 420 CL waren im vom Finanzamt festgestellten Umfang unangemessen.
Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt (vgl. Urteil des BFH vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 553) und die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten – hier für einen Pkw – unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen (vgl. Beschluss des BFH vom 19. Oktober 1995 XI B 155/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1996, 308). Allein aus der Anschaffung eines Fahrzeuges der Spitzenklasse, dessen Anschaffungskosten erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann nicht auf ein persönliches Luxus- oder Repräsentationsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschlossen werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Neben der Höhe des Umsatzes und des Gewinns kommt es bei dieser Abwägung vor allem auf die Bedeutung der Repräsentation gerade durch das angeschaffte Wirtschaftsgut für den Geschäftserfolg an. Andererseits ist auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung zu beachten, der allerdings dadurch gemindert sein kann, dass bei der tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts ein erheblicher Gewinn zu erwarten ist und dieser in voller Höhe steuerpflichtig sein wird (vgl. Urteil des BFH vom 23. November 1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362).
Die Abwägung der Umstände des Kaufs des Mercedes 420 CL ergibt nach Ansicht des Senates, dass die Entscheidung des Beklagten, teilweise die Aufwendungen für den Kauf des im Streit stehenden Mercedes nicht anzuerkennen, nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen dieser Abwägung war vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um ein kleineres Unternehmen gehandelt hat (7 Arbeitnehmer, davon 3 teilbeschäftigt). Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger selbst bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse geleast hatte, um für sein Unternehmen, soweit erforderlich, nach außen zu repräsentieren. Die Gründe, die der Kläger zur Anschaffung des Mercedes 420 CL vorgebracht hat, konnten den Senat nicht überzeugen. Unabhängig von dem Umstand, dass das Fahrzeug auf den Vater des Klägers zugelassen und auch angemeldet war, ist auch nach den Erklärungen des Kläger nicht ersichtlich, warum – wie er es behauptet hat – die Anschaffung eines Mercedes 420 CL für die betrieblichen Fahrten seines Vaters erforderlich war. Unabhängig davon, dass von Seiten des Klägers nicht dargelegt wurde, warum ein Bauelementehandel eine rege Außendiensttätigkeit erforderte, sind seine Aussagen zur Anschaffung des Kfz nicht mit den ermittelten Tatsachen in Einklang zu bringen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei dem Mercedes 420 CL lediglich um ein Serienfahrzeug handelt, hat er nicht dargelegt, warum im Falle eines anderen Fahrzeuges mit weiterem Einstieg Umbauten erforderlich geworden wären. Des Weiteren hat der Kläger darauf abgestellt, dass der Mercedes angeschafft wurde, weil sein geleaster Pkw BMW 740i mit einer Kilometerbegrenzung belegt gewesen sei. Er hat jedoch einräumen müssen, dass der Mercedes ausschließlich von seinem Vater gefahren wurde und dass das Fahrzeug durchschnittlich nur 13.000 km pro Jahr bewegt wurde. Bei diesem Sachverhalt verliert sogar der Vortrag an Gewicht, dass bestimmte Kunden ein besonderes Verhältnis zu seinem Vater gehabt hätten und dieser daher persönlich habe Verhandlungen führen müssen. Auch dieser Vortrag ist, da er lediglich pauschal erfolgte, bei einem Bauelementehandel nicht nachvollziehbar.
Der Senat ist darüber hinaus überzeugt, dass vorliegend privat veranlasste Kosten in den betrieblichen Bereich hineinverlagert werden sollten. Ein besonnener Kaufmann hätte das in Streit stehende Fahrzeug zu diesem Preis nicht angeschafft, da das Betriebsergebnis die Anschaffung des Mercedes nicht einmal ansatzweise erlaubte. Auch hier ist der Vortrag des Klägers erstaunlich realitätsfern. Denn auch der Vortrag, er habe das Fahrzeug zu Zeiten guten Umsatzes und Gewinns gekauft, berücksichtigt nicht die tatsächliche Gewinnsituation seines Unternehmens. Das Handelsunternehmen erzielte im Kalenderjahr 1996 einen Gewinn in Höhe von 153.000 DM, in 1997 in Höhe von 107.000 DM und in 1998 in Höhe von 27.000 DM. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger davon ausging, dass sich sein Unternehmen auch über das 1996 positiv weiter entwickeln werde, ist die Anschaffung eines Pkw zu diesem Kaufpreis – gemessen am Einsatzzweck – wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmens. Auch wenn der Kläger den Senat hat glauben machen wollen, dass die Anschaffung des Mercedes 420 CL die einzig verbliebene Möglichkeit gewesen sei, seinen wertvollsten Angestellten betrieblich einzusetzen, muss dies vom betrieblichen Ergebnis her gerechtfertigt sein. Dies ist vorliegend allein deswegen nicht zu ersehen, da die hauptsächliche Fahr- und Arbeitstätigkeit der Kläger selbst verrichtete und es unter diesen Umständen einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte, den Gewinn des gewinnstärksten Jahres beinahe vollständig aufzehren zu lassen, ganz zu schweigen von der Entwicklung der Folgejahre. Selbst wenn der Kläger den Gewinn ab 1996 erheblich gesteigert hätte, wäre die Investition in den Mercedes eine Anschaffung gewesen, die das betriebliche Ergebnis nicht gerechtfertigt hätte. Insofern ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben, dass der Kauf des Mercedes für den Betreib von wesentlicher Bedeutung war.
Auch die Argumente, die der Kläger – erst kurz vor der mündlichen Verhandlung – vorgebracht hat, sind lediglich pauschal und lassen lediglich den Schluss zu, dass die Anschaffung des Mercedes dem Vater des Klägers eine privat mitveranlasste Repräsentation sicherstellen sollte. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das persönliche Verhältnis des Vaters des Klägers zu einzelnen Kunden für das Unternehmen wichtig war, ist es nicht zu erklären, warum für diese Aufgabe ein Fahrzeug zu Nettokosten in Höhe von 139.990 DM angeschafft wurde.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die vom Beklagten angesetzte Höhe der Unangemessenheit zu bemängeln. Denn der verbliebene Restbetrag hätte ausgereicht, um ein Oberklasse-Kfz (Kaufpreis brutto 80.000 DM) zu erwerben. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht den Beweis erbracht hat, dass die Fahrten seines Vaters für den Betrieb von so erheblicher Bedeutung waren, um ihn mit einem Oberklassefahrzeug neben dem bereits vorhandenen BMW 740i auszustatten.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.