Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Parkplatzunfall: Haftung und Schadensersatz bei Fahrzeugbeschädigungen erläutert
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Obhutspflichten hat eine Werkstatt für Kundenfahrzeuge auf ihrem Parkplatz?
- Wann haftet eine Werkstatt für Schäden am Kundenfahrzeug?
- Welche Beweise sind bei Parkplatzschäden an Kundenfahrzeugen relevant?
- Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Werkstattparkplätzen?
- Welche Schritte sollten Kunden bei Entdeckung eines Schadens sofort einleiten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 22.03.2019
- Aktenzeichen: 13 S 149/18
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer eines BMW 325i Cabrio, der Ersatzansprüche wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs geltend macht. Er behauptet, dass der Schaden während der Obhut des Fahrzeugs bei der Beklagten entstanden sei und verlangt Schadensersatz in Höhe von 2.014,75 Euro.
- Beklagte: Ein Kfz-Betrieb, der das Fahrzeug zwecks Werkstattaufenthalt erhalten hat. Sie bestreitet die Verantwortung für den Schaden und gibt an, dass das Fahrzeug auf einem öffentlichen Kundenparkplatz durch Dritte beschädigt worden sein könnte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug, ein BMW 325i Cabrio, während es sich in der Obhut der Beklagten vom 21.04.2015 bis 24.04.2015 befand, beschädigt wurde. Er verlangt Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil der Werkstattmeister der Beklagten ihm initial die Übernahme des Schadens zugesichert habe.
- Kern des Rechtsstreits: Im Kern geht es um die Frage, ob die Beklagte eine Obhutspflichtverletzung begangen hat und somit für den Schaden am Fahrzeug haftet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, und die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass ein Schadenersatzanspruch nicht begründet ist, da keine Obhutspflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden konnte. Die Beklagte habe ausreichend Nachweise erbracht, die gegen eine Schädigung durch ihre Mitarbeiter sprechen. Zudem sei es nicht zumutbar, das Fahrzeug ständig zu überwachen, und das Abstellen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz sei nicht sorgfaltswidrig. Auch ein angebliches Schuldanerkenntnis des Werkstattmeisters konnte nicht bewiesen werden.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil festigt, dass unter bestimmten Umständen keine Obhutspflichtverletzung vorliegt, wenn ein Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Teil des Betriebsgeländes abgestellt wird.
Parkplatzunfall: Haftung und Schadensersatz bei Fahrzeugbeschädigungen erläutert

Fahrzeugbeschädigungen auf einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, wie dem einer Autowerkstatt, werfen häufig Fragen zur Haftung und zu Schadensersatzansprüchen auf. Solche Parkschäden können aus verschiedenen Gründen entstehen, etwa durch Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder durch unachtsame Fahrmanöver. In vielen Fällen sind die Reparaturkosten für die Geschädigten erheblich, was den Prozess der Schadensregulierung und den Umgang mit Versicherungen erschwert.
Daher ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, die einem Parkplatzunfall zugrunde liegen. Aspekte wie der Unfallbericht, die Haftung der Parteien und die Möglichkeiten eines Versicherungsanspruchs spielen eine zentrale Rolle. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Feinheiten dieser Thematik näher beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Werkstatt haftet nicht für Parkplatzschaden an Kundenfahrzeug
Ein BMW-Fahrer musste eine Niederlage vor dem Landgericht Saarbrücken hinnehmen. Das Gericht wies seine Schadensersatzklage über 2.014,75 Euro gegen eine Werkstatt ab, nachdem sein Fahrzeug während eines Werkstattaufenthalts auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz beschädigt worden war.
Schadensentdeckung nach Werkstattbesuch
Der Eigentümer eines BMW 325i Cabrio hatte sein weitgehend unbeschädigtes Fahrzeug am 21. April 2015 von Mitarbeitern der Werkstatt aus seiner Garage abholen lassen. Bei der Rückgabe des Wagens am 24. April 2015 stellte er eine Beschädigung fest. Nach seiner Darstellung habe der Werkstattmeister eine Zusage zum Schadensersatz gemacht, nachdem der Kläger ein Angebot zur Schadensbeseitigung durch die Werkstatt abgelehnt hatte.
Werkstatt erfüllte ihre Sorgfaltspflichten
Das Landgericht Saarbrücken betonte in seinem Urteil die grundsätzliche Pflicht des Werkunternehmers, mit dem Eigentum des Kunden pfleglich umzugehen und es vor Schäden zu bewahren. Die konkret erforderlichen Sicherungspflichten müssten jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte beurteilt werden.
Die Werkstatt konnte durch Zeugenaussagen belegen, dass der Schaden nur in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Abstellen auf dem Kundenparkplatz und einer ersten Schnelldurchsicht entstanden sein konnte. Eine Beschädigung durch Werkstattmitarbeiter wurde ausgeschlossen, da nach internen Regelungen solche Schäden gemeldet und dem Kunden mitgeteilt werden müssen.
Keine Pflicht zur permanenten Fahrzeugüberwachung
Das Gericht stellte klar, dass die Werkstatt nicht zu einer ständigen Überwachung des Fahrzeugs verpflichtet war. Auch musste sie das Auto nicht zwingend auf einen der Öffentlichkeit unzugänglichen Bereich bringen. Das Abstellen auf dem öffentlichen Teil des Betriebsgeländes sei nicht sorgfaltswidrig, wenn – wie hier – der abgeschlossene Werkstatthof vollständig belegt ist. Diese Bewertung stützte sich auch darauf, dass es sich um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum und kein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelte.
Scheitern der Beweisführung
Die vom Kläger behauptete Zusage des Werkstattmeisters zum Schadensersatz konnte nicht bewiesen werden. Der als Zeuge vernommene Werkstattmeister bestritt eine solche Erklärung und gab an, lediglich kulanzweise eine Beseitigung der Schäden in der eigenen Werkstatt angeboten zu haben. Die Unerweislichkeit dieser Behauptung ging zu Lasten des Klägers, der auch die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Werkstätten zwar grundsätzlich eine Obhutspflicht für anvertraute Fahrzeuge haben, aber nicht für jeden Schaden automatisch haften. Wenn die Werkstatt nachvollziehbar darlegen kann, wie sie mit dem Fahrzeug umgegangen ist und dass eine Beschädigung durch Dritte möglich war, reicht dies zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast. Die Werkstatt muss das Fahrzeug nicht permanent überwachen, sondern nur über die von ihren Mitarbeitern wahrgenommenen Umstände Auskunft geben können.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt beschädigt wird, müssen Sie zunächst nachweisen, dass der Schaden während des Werkstattaufenthalts entstanden ist. Die Werkstatt muss dann zwar erklären können, wie sie mit Ihrem Fahrzeug umgegangen ist – sie haftet aber nicht automatisch für jeden Schaden, der während dieser Zeit entsteht. Besonders bei Schäden auf öffentlich zugänglichen Kundenparkplätzen der Werkstatt kann eine Haftung ausgeschlossen sein, wenn die Werkstatt plausibel darlegen kann, dass der Schaden durch Dritte verursacht worden sein könnte. Es empfiehlt sich daher, den Zustand Ihres Fahrzeugs bei Übergabe an die Werkstatt genau zu dokumentieren.
Ihr Fahrzeug – Ihre Rechte
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation des Fahrzeugzustands bei Werkstattbesuchen ist. Gerade bei Schäden, die nicht eindeutig der Werkstatt zuzuordnen sind, kann die Beweislage schnell unklar werden. Um Ihre Rechte im Schadensfall optimal wahren zu können, lohnt es sich, die rechtlichen Möglichkeiten von Anfang an im Blick zu haben. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und effektiv durchzusetzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Obhutspflichten hat eine Werkstatt für Kundenfahrzeuge auf ihrem Parkplatz?
Eine Autowerkstatt hat grundsätzlich eine Obhutspflicht für Kundenfahrzeuge, die sich auf ihrem Gelände befinden. Diese Pflicht beginnt in der Regel mit der Übergabe des Fahrzeugschlüssels und endet mit der Rückgabe an den Kunden. Allerdings ist der Umfang dieser Pflicht begrenzt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzliche Sorgfaltspflicht
Die Werkstatt muss pfleglich mit dem Kundeneigentum umgehen und es vor Schäden bewahren. Dies bedeutet, dass sie zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, um Beschädigungen oder Diebstahl zu verhindern. Wenn Sie Ihr Auto in eine Werkstatt bringen, können Sie also erwarten, dass es dort mit angemessener Sorgfalt behandelt wird.
Grenzen der Obhutspflicht
Die Obhutspflicht der Werkstatt ist jedoch nicht unbegrenzt. Folgende Punkte sind dabei wichtig:
- Keine ständige Überwachungspflicht: Die Werkstatt muss Ihr Fahrzeug nicht rund um die Uhr beaufsichtigen.
- Öffentlich zugängliche Parkplätze: Wenn der abgeschlossene Bereich der Werkstatt voll ist, darf sie Ihr Auto auch auf einem öffentlich zugänglichen Teil des Betriebsgeländes abstellen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen.
- Haftung für Fremdschäden: Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Werkstatt in der Regel nicht, solange sie keine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Besondere Umstände
In bestimmten Fällen kann eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehen:
- Besonders wertvolle Fahrzeuge: Bei außergewöhnlich teuren Autos müssen eventuell zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
- Dauer des Aufenthalts: Bei längerfristiger Aufbewahrung könnten strengere Anforderungen gelten.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, ist es wichtig zu wissen, dass die Werkstatt zwar eine Obhutspflicht hat, diese aber nicht grenzenlos ist. Im Schadensfall müssen Sie als Kunde nachweisen, dass die Werkstatt ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Es empfiehlt sich daher, vor der Übergabe des Fahrzeugs die Parksituation zu besprechen und gegebenenfalls besondere Vereinbarungen zu treffen, insbesondere wenn es sich um ein wertvolles Fahrzeug handelt.
Wann haftet eine Werkstatt für Schäden am Kundenfahrzeug?
Eine Autowerkstatt haftet grundsätzlich für Schäden am Kundenfahrzeug, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Haftung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vertragliche Nebenpflichten der Werkstatt
Werkstätten haben eine Obhutspflicht für Kundenfahrzeuge. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Sie beinhaltet, dass die Werkstatt sorgsam mit dem Fahrzeug umgehen und es vor Schäden bewahren muss.
Haftung bei Pflichtverletzung
Wenn Sie Ihr Auto in eine Werkstatt bringen, haftet diese für Schäden, die durch eine Verletzung der Obhutspflicht entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
- Ein Mitarbeiter das Fahrzeug beschädigt
- Das Auto aufgrund mangelnder Sicherung gestohlen wird
- Schäden durch unsachgemäße Lagerung entstehen
In solchen Fällen muss die Werkstatt den Schaden ersetzen oder kostenfrei reparieren.
Grenzen der Haftung
Die Haftung der Werkstatt ist nicht unbegrenzt. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto wird auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz der Werkstatt beschädigt. In einem solchen Fall hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass die Werkstatt nicht haftet, wenn:
- Der abschließbare Werkstatthof voll war
- Es sich nicht um ein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelte
- Keine Beweise für eine Beschädigung durch Mitarbeiter vorliegen
Beweislast und Haftungsdauer
Wenn an Ihrem Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach der Reparatur Mängel auftreten, muss die Werkstatt beweisen, dass diese nicht schon bei der Übergabe vorhanden waren. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie als Kunde nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
Sorgfaltspflichten der Werkstatt
Die Werkstatt muss zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Schäden zu vermeiden. Sie ist jedoch nicht verpflichtet:
- Abgestellte Autos ständig zu überwachen
- Fahrzeuge ausschließlich auf abgeschlossenen Parkplätzen abzustellen
Nur bei besonders wertvollen Fahrzeugen können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein.
Haftung bei Fremdeinwirkung
Wenn Dritte unbefugt in die Werkstatt eindringen und Fahrzeuge beschädigen, haftet die Werkstatt in der Regel nicht. Dies gilt, solange sie angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat.
Wenn Sie einen Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen, sollten Sie diesen umgehend der Werkstatt melden und dokumentieren. Prüfen Sie, ob der Schaden möglicherweise durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt ist, da diese oft auch Vandalismus oder Unfälle mit Fahrerflucht einschließt.
Welche Beweise sind bei Parkplatzschäden an Kundenfahrzeugen relevant?
Bei Parkplatzschäden an Kundenfahrzeugen ist die sorgfältige Dokumentation des Schadens von entscheidender Bedeutung. Die Beweislast liegt beim Geschädigten, der nachweisen muss, dass der Schaden während der Obhutspflicht der Werkstatt entstanden ist.
Fotodokumentation und Schadensbericht
Eine umfassende fotografische Dokumentation des Schadens ist unverzichtbar. Fotografieren Sie den Schaden aus verschiedenen Perspektiven sowie die unmittelbare Umgebung des Fahrzeugs. Erstellen Sie zusätzlich eine detaillierte Skizze des Unfallorts und der Schadensstelle.
Zeitliche Dokumentation
Die genaue zeitliche Erfassung ist besonders wichtig. Notieren Sie den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und -abholung sowie den Moment der Schadensfeststellung. Ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen Abholung und Schadensmeldung kann die Beweisführung erheblich erschweren.
Zeugenaussagen und Videoaufzeichnungen
Suchen Sie nach möglichen Zeugen des Vorfalls und sichern Sie deren Kontaktdaten. Erkundigen Sie sich nach vorhandenen Überwachungskameras auf dem Parkplatz oder in der Umgebung. Diese können wertvolle Beweise für den Schadenshergang liefern.
Gutachterliche Beweise
Ein Sachverständigengutachten kann den Schaden und dessen mögliche Entstehungszeit fachkundig dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie nachweisen möchten, dass der Schaden nicht durch Sie selbst verursacht wurde.
Polizeiliche Dokumentation
Bei größeren Schäden oder wenn der Verursacher unbekannt ist, sollten Sie den Vorfall polizeilich aufnehmen lassen. Die polizeiliche Dokumentation dient als wichtiger objektiver Nachweis für den Schadensfall.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Werkstattparkplätzen?
Bei Werkstattparkplätzen ist die rechtliche Unterscheidung zwischen öffentlich und nicht-öffentlich von großer Bedeutung für Ihre Rechte und die Haftung der Werkstatt.
Öffentliche Werkstattparkplätze
Öffentliche Werkstattparkplätze unterliegen grundsätzlich der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies gilt für frei zugängliche Parkflächen, die von jedermann genutzt werden können, wie etwa Kundenparkplätze vor einer Werkstatt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug dort abstellen, gelten folgende Besonderheiten:
- Die Werkstatt hat eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.
- Es greifen die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs, jedoch mit Einschränkungen.
- Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ findet nur begrenzt Anwendung.
Nicht-öffentliche Werkstattparkplätze
Nicht-öffentliche oder private Werkstattparkplätze fallen nicht automatisch unter die StVO. Stellen Sie sich vor, Sie parken auf einem umzäunten Werkstattgelände. Hier gelten andere Regeln:
- Der Werkstattbetreiber kann eigene Verkehrsregeln festlegen.
- Die StVO findet nur Anwendung, wenn der Betreiber dies ausdrücklich bestimmt.
- Die Haftung der Werkstatt kann eingeschränkt sein.
Auswirkungen auf Haftung und Sorgfaltspflichten
Die Unterscheidung zwischen öffentlich und nicht-öffentlich hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung:
- Bei öffentlichen Parkplätzen muss die Werkstatt für eine sichere Nutzung sorgen. Ihre Verkehrssicherungspflicht ist hier umfassender.
- Bei nicht-öffentlichen Parkplätzen kann die Haftung der Werkstatt begrenzt sein. Wenn Ihr Fahrzeug beispielsweise auf einem abgeschlossenen Werkstattgelände beschädigt wird, muss die Werkstatt nicht zwangsläufig dafür haften.
Beachten Sie: Auch wenn ein Schild „Hier gilt die StVO“ auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz steht, hat dies oft nur empfehlenden Charakter.
Praktische Bedeutung für Sie als Kunde
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt abgeben, sollten Sie sich bewusst sein:
- Auf öffentlichen Parkplätzen genießen Sie einen höheren Schutz durch die StVO.
- Bei nicht-öffentlichen Parkplätzen können die Haftungsregeln zu Ihren Ungunsten abweichen.
- Fragen Sie im Zweifel nach, wo genau Ihr Fahrzeug abgestellt wird und welche Regeln dort gelten.
Die genaue rechtliche Einordnung hängt oft von den spezifischen Umständen ab. Ein frei zugänglicher Kundenparkplatz vor der Werkstatt wird in der Regel als öffentlich betrachtet, während ein umzäuntes Werkstattgelände meist als nicht-öffentlich gilt.
Welche Schritte sollten Kunden bei Entdeckung eines Schadens sofort einleiten?
Sofortige Dokumentation des Schadens
Bei Entdeckung eines Schadens am Fahrzeug müssen Sie unverzüglich Fotos vom Schaden sowie vom gesamten Unfallort anfertigen. Dokumentieren Sie dabei auch die direkte Umgebung des Fahrzeugs, um mögliche Spuren oder Hinweise auf den Verursacher festzuhalten.
Suche nach dem Verursacher
Suchen Sie zunächst in der unmittelbaren Umgebung nach dem Verursacher oder möglichen Zeugen. Fragen Sie bei Geschäften oder Anwohnern nach, ob jemand den Vorfall beobachtet hat. Bei Parkplätzen oder Parkhäusern sollten Sie sich auch nach einer eventuell vorhandenen Kameraüberwachung erkundigen.
Polizeiliche Meldung
Wenn der Verursacher nicht auffindbar ist, müssen Sie unverzüglich die Polizei verständigen. Die Beamten nehmen den Schaden auf und erstellen ein Protokoll. Nach 24 Stunden ohne Meldung des Verursachers sollten Sie Anzeige gegen Unbekannt erstatten.
Versicherungsmeldung
Für die Schadensmeldung bei der Versicherung benötigen Sie folgende Informationen:
- Ihr Kfz-Kennzeichen
- Ihre Versicherungsnummer
- Ihre Personendaten
- Angaben zum Unfallgeschehen
- Ort und Zeitpunkt des Vorfalls
- Beschreibung des Schadens
- Falls vorhanden: Daten des Verursachers und möglicher Zeugen
Gutachterliche Beweissicherung
Bei größeren Schäden empfiehlt sich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dies ist besonders wichtig für die spätere Schadensregulierung und kann helfen nachzuweisen, dass Sie den Schaden nicht selbst verursacht haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Werkunternehmer
Ein Werkunternehmer ist eine Person oder ein Unternehmen, das sich vertraglich verpflichtet, ein bestimmtes Werk oder eine Dienstleistung gegen Bezahlung herzustellen oder auszuführen. Dies ist im Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) geregelt. Der Werkunternehmer schuldet dabei einen bestimmten Erfolg, nicht nur seine Bemühungen. Im Falle einer Autowerkstatt ist der Werkunternehmer die Werkstatt selbst, die sich zur fachgerechten Reparatur oder Wartung des Kundenfahrzeugs verpflichtet hat. Dazu gehört auch die Pflicht, das anvertraute Eigentum des Kunden sorgfältig zu behandeln.
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung, bei der Ausführung von Tätigkeiten oder im Umgang mit fremdem Eigentum die erforderliche Vorsicht und Umsicht walten zu lassen. Sie ist in verschiedenen Gesetzen verankert, unter anderem in § 276 BGB. Bei einer Autowerkstatt umfasst dies den sachgemäßen Umgang mit Kundenfahrzeugen und angemessene Schutzmaßnahmen zur Schadensvermeidung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Verkehrssitte und dem Prinzip von Treu und Glauben.
Schadensregulierung
Die Schadensregulierung bezeichnet den gesamten Prozess der Abwicklung eines Schadensfalls, von der Schadensmeldung bis zur endgültigen Erstattung. Dies umfasst die Feststellung des Schadens, die Klärung der Haftungsfrage, die Ermittlung der Schadenshöhe und die Abwicklung der Zahlung. Gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 249 ff. BGB. Bei einem Parkplatzschaden beginnt die Schadensregulierung typischerweise mit der Dokumentation des Schadens und kann auch die Einschaltung von Versicherungen oder Rechtsanwälten umfassen.
Verkehrssitte
Die Verkehrssitte bezeichnet die in einem bestimmten Geschäfts- oder Lebensbereich üblichen und allgemein anerkannten Verhaltensweisen und Standards. Sie ist nicht gesetzlich definiert, wird aber bei der Auslegung von Verträgen und der Bestimmung von Pflichten berücksichtigt (§ 157 BGB). Im Kontext einer Autowerkstatt bestimmt die Verkehrssitte beispielsweise, welche Sicherungsmaßnahmen für Kundenfahrzeuge üblich und zumutbar sind. So gehört das Abstellen von Kundenfahrzeugen auf einem öffentlich zugänglichen Werkstattparkplatz zur allgemein akzeptierten Praxis.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung):
Bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis ist der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Beklagte eine Schutz- oder Obhutspflicht im Rahmen des Werkvertrags verletzt hat, indem das Fahrzeug des Klägers während der Obhut beschädigt wurde.
Hier ist der Zusammenhang gegeben, da der Kläger argumentiert, dass die Beklagte ihr Fahrzeug nicht ausreichend vor Schäden geschützt hat, während es sich in ihrer Obhut befand. Eine Pflichtverletzung konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. - § 631 BGB (Werkvertrag):
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Nebenpflichten, wie der pflegliche Umgang mit anvertrautem Eigentum, sind ebenfalls Bestandteil des Vertrags.
Der Fall betrifft diese Regelung, da die Beklagte als Werkunternehmer verpflichtet war, das Fahrzeug des Klägers während der Vertragsausführung vor Schäden zu bewahren. Die genaue Sicherungspflicht ist jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. - § 138 ZPO (Darlegungs- und Beweislast):
Nach der Zivilprozessordnung hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast entsteht, wenn der Gegner wesentlich nähere Kenntnisse über den Sachverhalt besitzt.
Im konkreten Fall musste die Beklagte darlegen, dass der Schaden nicht von ihren Mitarbeitern verursacht wurde, was sie durch Zeugenaussagen und den Verweis auf interne Regelungen zu Schadensmeldungen untermauert hat. Eine umfassendere Überwachungspflicht bestand laut Gericht nicht. - §§ 780, 781 BGB (Schuldanerkenntnis):
Ein Schuldanerkenntnis setzt eine schriftliche Erklärung voraus, durch die sich eine Partei verpflichten will, eine Schuld zu begleichen.
Der Kläger stützte seine Ansprüche auch auf eine angebliche mündliche Zusage des Werkstattmeisters. Diese Aussage konnte jedoch nicht bewiesen werden, da der Zeuge angab, lediglich ein kulanzweises Angebot unterbreitet zu haben. - § 91 ZPO (Kostenentscheidung):
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Da der Kläger im Berufungsverfahren unterlag, wurde ihm die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt. Die Entscheidung spiegelt die Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wider.
Das vorliegende Urteil
LG Saarbrücken – Az.: 13 S 149/18 – Urteil vom 22.03.2019
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