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Fahrzeugbeschädigung des Arbeitnehmers durch Müllcontainer – Haftung des Arbeitgebers

ArbG Wesel, Az.: 5 Ca 1194/16, Urteil vom 16.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 1.427,00 EUR

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Tatbestand

Die Parteien über einen übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Klägerin ist der Kaskoversicherer des Fahrzeugs Mazda Premacy Active Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen L.. Dessen Halter und Versicherungsnehmer der Klägerin ist I.. Dieser ist bei der Beklagten als Mitarbeiter beschäftigt.

Am 05.05.2015 stand das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Betriebshofgelände der Beklagten im M. in 5.. Dort befand sich auch ein Großmüllbehälter der Beklagten.

Der Müllbehälter wurde durch Windeinwirkung gegen das Fahrzeug geschoben und beschädigte das Fahrzeug. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, da der Wiederbeschaffungswert 2.100,00 EUR und der Restwert 720,00 EUR betrug. Den Differenzbetrag von 1.380,00 EUR zahlte die Klägerin an den Versicherungsnehmer, I. aus. Bezüglich der Schäden wird auf die von der Klägerin eingereichte Schaden-Kalkulation verwiesen (Bl. 8 ff d.A.).

Fahrzeugbeschädigung des Arbeitnehmers durch Müllcontainer – Haftung des Arbeitgebers
Symbolfoto: rateland/bigstock

Die Klägerin holte zu den Verhältnissen am Schadensort ein Wetterkurzgutachten ein. Dieses weist für den 05.05.2015, 15:30 Uhr in Wachtendonk eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h aus. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 25 d.A.). Für das Gutachten wandte die Klägerin 47,00 EUR auf.

Mit Schreiben vom 03.07.2015 sowie vom 24.07.2015 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Regressanspruch geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung des Anspruchs mit Schreiben vom 28.10.2015 ab.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Sie behauptet, das Vorhandensein von Radbremsen sei für eine ordnungsgemäße Sicherung des Müllbehälters nicht ausreichend gewesen. Sie bestreitet, dass diese in der Lage waren, ein Wegrollen bei einer Windstärke von 9 Beaufort zu verhindern sowie dass diese funktionsfähig waren und angezogen worden waren. Insbesondere bestreitet sie, dass der Müllbehälter der DIN EN 480 entsprach. Darüber hinaus bestreitet sie, dass bei der Beklagten einen Beauftragten für die Wetter- und Windsicherung gegeben habe und dass dieser seinen Pflichten nachgekommen sei. Insbesondere seien die Lenkrollen des Müllbehälters nicht auf das nötige Bremsmoment überprüft worden. Sie bestreitet weiter, dass ein hinreichend windgeschützter Aufstellort für den Behälter gewählt und sämtliche sonstigen Sicherungsmittel baulicher Art ausgeschöpft worden seien.

Es läge damit eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vor. Das Wegrollen des Containers spreche dem Anschein nach gegen die Beklagte. Zum Schadenszeitpunkt hätten Windgeschwindigkeiten von 85 km/h vorgeherrscht. Winde dieser Stärke seien für die Beklagte vorhersehbar gewesen und stellten kein außergewöhnliches Naturereignis oder höhere Gewalt dar.

En Umfallen des Containers, wie von der Beklagten eingewandt, sei der Klägerin als Kaskoversicherer unbekannt. Dieses könne jedenfalls erst nach einem erheblichen Rollweg geschehen sein.

Darüber hinaus sei ihr auch der durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstandene Gebührenschaden zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.427,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Müllbehälter sei ca. eine Woche vor dem 05.05.2015 durch den Zeugen K. ordnungsgemäß abgestellt und durch Betätigen der bestehenden Sperren gegen Wegrollen gesichert gewesen. Am 05.05.2015 sei der Behälter gegen den PKW des I. geweht worden. Der Container sei jedoch zunächst durch eine Windböe umgeweht und erst dann fortgeweht worden. Dass der Behälter umgeworfen werden könnte, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Sie behauptet, am Schadenstag dürften zumindest in Böen Winde mit einer Geschwindigkeit von mehr als 85 km/h vorgeherrscht haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Ersatz des von ihr gegenüber ihrem Versicherungsnehmer regulierten Schadens noch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zu.

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens.

1.) Zwar geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten gemäß § 86 Abs.1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.

Die Klägerin hat den I. an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden ersetzt.

2.) Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass I. ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustand, der auf sie hätte übergehen können.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 280 noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Sowohl ein vertraglicher als auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch setzen voraus, dass der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, auf einer Handlung oder einer pflichtwidrigen Unterlassung des Schädigers beruht.

Als Handlungspflicht, deren Verletzung den streitgegenständlichen Schaden verursacht hat, kommt vorliegend die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, bezogen auf den von ihr zum Zwecke des Abstellens der Fahrzeuge der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Betriebshof und den dort abgestellten Müllbehälter.

a.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – WuM 2006, 388-390; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89 – VersR 1990, 498, 499; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 447/00 – VersR 2002, 247, 248). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – WuM 2006, 388-390; BGH, Urteil vom 08. November 2005 – VI ZR 332/04 -, Rn. 10, juris). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – WuM 2006, 388-390; BGH, Urteil vom 08. November 2005 – VI ZR 332/04 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 -, Rn. 8, juris). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – WuM 2006, 388-390; BGH, Urteil vom 08. November 2005 – VI ZR 332/04 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 -, Rn. 8, juris). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – WuM 2006, 388-390; BGH, Urteil vom 08. November 2005 – VI ZR 332/04 -, Rn. 10, juris ; Senatsurteile).

b.) Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der am Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers entstandene Schaden darauf beruhte, dass die Beklagte die Verpflichtung, den Müllbehälter gegen ein Wegrollen zu sichern, verletzt hätte.

Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten – nichts anderes gilt für den im Wege der Legalzession zum Anspruchsinhaber gewordenen Versicherer – erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten greifen nicht grundsätzlich ein (BGH, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08 -, Rn. 33, juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdn. 80).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

c.) Sie behauptet, die Beklagte habe eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Müllbehälter mit funktionsfähigen Radbremsen mit einem ausreichenden Bremsmoment ausgestattet gewesen sei beziehungsweise diese Bremsen nicht ordnungsgemäß festgestellt gewesen seien. Aus der Tatsache des Wegrollens des Behälters ergäbe sich ein Anschein dafür, dass die Beklagte die ihr obliegenden Sicherungspflichten nicht erfüllt habe.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt, war aber ein Mangel der Bremsen, sei es dass diese fehlten, sei es dass sie nicht ordnungsgemäß bedient wurden, nicht ursächlich für den Schaden.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, ist der Müllbehälter vor der Beschädigung des Fahrzeugs des I. umgefallen und dann erst gegen das Fahrzeug geweht worden. Dem Einwand der Beklagten, der Behälter sei zunächst umgeweht worden ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat insoweit nur ausgeführt, ein Umfallen sei ihr nicht bekannt. Zu der Frage, ob es tatsächlich stattgefunden hat, hat sie sich nicht erklärt. Dies wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewesen, da sie den Geschehensablauf bei ihrem Versicherungsnehmer hätte erfragen können. Dieser ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG verpflichtet, bei der Durchsetzung des Regressanspruchs mitzuwirken.

Wenn aber der Behälter zunächst umgefallen war und dann erst gegen das Fahrzeug des I. geweht wurde, hatten die Räder des Behälters zum Schadenszeitpunkt keinen Kontakt zum Boden. Auf die Frage, ob die Radbremsen ordnungsgemäß funktionierten, kann es nicht ankommen. Ein auf der Seite liegender Müllbehälter wird unabhängig vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Bedienung der Radbremsen vom Wind bewegt. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn die Beklagte, beziehungsweise der für sie tätige Herr K., entgegen der Behauptung der Klägerin die Radbremsen ordnungsgemäß angezogen hätte.

Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Behälter direkt an seinem Stellplatz umgeweht wurde oder zunächst eine gewisse Strecke gerollt ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Behälter nur deshalb umgefallen wäre, weil er zuvor eine Strecke gerollt war, das Wegrollen damit für das Umfallen und damit mittelbar auch für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen wäre. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Rollen des Containers und seinem Umfallen erscheint nach Auffassung der Kammer auch nicht plausibel. Vielmehr würde ein ungebremster Behälter bei Einwirkung des Windes auf seine Seitenfläche nach Auffassung der Kammer eher wegrollen, während ein Behälter, der aufgrund festgezogener Radbremsen nicht wegrollen kann, eher umstürzen würde.

d.) Dass eine Sicherungspflicht dahingehend bestünde, einen Müllbehälter auch gegen ein Umfallen und ein Verwehen in Seitenlage zu sichern, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche grundsätzliche Pflicht ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Dass es sich bei dem Betriebshof der Beklagten um ein von Starkwind besonders betroffenes Gelände handelt, auf welchem besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das bloße Bestreiten der Klägerin, dass ein windgeschützter Aufstellort gewählt worden sei und dass sämtliche sonstigen Sicherungsmittel ausgeschöpft worden seien, ist nicht hinreichend. Wie dargestellt, muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Dass der hier gegebene Geschehensablauf mit dem letztlich entstandenen Schaden für die Beklagte vorhersehbar gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor.

B. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts besteht ebenfalls nicht.

1.) Mangels eines Hauptanspruchs scheidet auch der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens aus.

2.) Der Anspruch bestünde indes auch dann nicht, wenn ein Hauptanspruch auf Ersatz des Schadens gegeben wäre. Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist entsprechend § 12a ArbGG auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch auf einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage wie §§ 280, 286 BGB beruht. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, davon aus, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 AZN 1311/07 -, Rn. 6, juris; BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03 -, Rn. 33, juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Soweit die Klägerin unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III.

Der Streitwert wurde mit dem geltend gemachten Betrag in Ansatz gebracht.

IV.

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, lagen nicht vor.

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