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Fahrzeugbeschädigung durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten am Straßenrand

Streitfall um Schäden durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten

Im Mittelpunkt eines jüngsten Falls des Amtsgerichts Zittau stand eine Auseinandersetzung um Schadensersatzforderungen aus einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Ein Mitarbeiter der beklagten Partei mähte am 22.05.2019 mit einer Motorsense Gras an einer Straße. Die Klägerin gab an, an diesem Tag an dem Mitarbeiter vorbeigefahren zu sein und während dieses Vorgangs seien Steine gegen ihr Auto geschleudert worden. Sie behauptete, dass diese Tätigkeit zu Beschädigungen an ihrem Fahrzeug geführt habe und verlangte die Deckung ihrer Reparaturkosten sowie eine Unkostenpauschale.

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Unterschiedliche Sichtweisen auf den Vorfall

Die Klägerin behauptete, dass die durch die Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine Beschädigungen an ihrem Fahrzeug verursacht haben. Sie forderte daher eine Entschädigung von insgesamt 1.009,58 EUR, einschließlich der Reparaturkosten und einer Unkostenpauschale. Zudem verlangte sie von der Beklagten einen außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 112,75 EUR.

Im Gegensatz dazu bestritt die Beklagte, dass durch die Mäharbeiten ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden sein könnte. Sie argumentierte, dass bei den Mäharbeiten eine Motorsense mit Schleuderschutz verwendet worden sei und keine Steine vorhanden gewesen seien, die hätten hochgeschleudert werden können. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass vor den Mäharbeiten entsprechende Warnhinweise angebracht wurden.

Beweisaufnahme und Urteilsspruch

Um die Sachlage zu klären, führte das Gericht eine Beweisaufnahme durch, einschließlich einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nachdem alle Beweise und Argumente geprüft wurden, traf das Gericht sein Urteil.

Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 891,35 EUR sowie eine schadensersatzrechtliche Nebenforderung von 85,68 EUR zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits wurde entschieden, dass die Beklagte 8/9 und die Klägerin 1/9 tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.


Das vorliegende Urteil

AG Zittau – Az.: 5 C 190/20 – Urteil vom 16.11.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 891,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,68 EUR als schadensersatzrechtliche Nebenforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt 8/9 der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin trägt 1/9 der Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Schuldner wird eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Beklagten wird eingeräumt, eine Sicherheit auch durch die Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.009,58 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Am 22.05.2019 mähte der von der Beklagten hierzu abgestellte Mitarbeiter und Zeuge … auf der Straße zwischen Neusalza-Spremberg und Schönbach am Straßenrand mit einer Motorsense Gras.

Fahrzeugbeschädigung durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten am Straßenrand
(Symbolfoto: mironovm/123RF.COM)

Die Klägerin behauptet, am 22.05.2019 an dem besagten Zeugen vorbeigefahren zu sein. Bei der Vorbeifahrt an dieser Stelle seien durch die Tätigkeit des Zeugen … Steine hochgeschleudert und gegen beide rechten Türen des Pkw der Klägerin geschleudert worden. Die Klägerin behauptet hierzu Reparaturkosten zur Beseitigung in Höhe von 979,58 EUR netto, die sie fiktiv verlangt. Weiter vertritt sie die Auffassung, auch eine Unkostenpauschale von 30,00 EUR verlangen zu können.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.009,58 EUR nebst 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 112,75 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass bei den Mäharbeiten ein Schaden an dem Fahrzeug eingetreten sein soll. Es haben sich dort keine Steine befunden, die hätten hochgeschleudert werden können, diese habe der Zeuge vor der Mahd kontrolliert. Beim Mähen sei eine Motorsense verwendet worden, die mit einem Schleuderschutz ausgestattet sei. Im Übrigen sei vor den Mäharbeiten durch einen Schilderwagen und mit einem Verkehrszeichen gewarnt worden. Die Beklagte erklärte sich mit Nichtwissen, dass die Steinschläge nicht auch durch alltäglichen Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden sein könnten bzw. es sich um Altschäden handeln könnte.

Das Gericht hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 durch Einvernahme des Zeugen … Dabei wurde auch die Klägerin informatorisch befragt. Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 10.03.2021 durch Beauftragung des Dipl.-Ing. (FH) …

Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme vom 24.02.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Zu den Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß Sachverständigengutachten vom 28.06.2021 wird auf das Gutachten verwiesen, das den Parteien zur Verfügung gestellt wurde.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich zur Überzeugung des Gerichts in Höhe von 891,35 EUR als begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus §§ 831, 249 BGB.

Durch die Durchführung der Mäharbeiten mit einem Freischneider, für den die Beklagte den Zeugen … dort tätig werden ließ, wurde durch diesen eine Gefahrenlage geschaffen, die diesen und auch die Beklagte grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben war der Zeuge somit gehalten, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Maßstab für die zu ergreifenden Maßnahmen bei der Durchführung von Mäharbeiten sind diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen. Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2015, Az: 11 U 169/14, juris, Rd.-Nrn. 20 u. 21).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Zeuge … ein Warnschild aufgestellt hatte.

Dies allein reicht zur Überzeugung des Gerichts aber nicht aus und gehört zur Überzeugung des Gerichts nur zu einem Baustein verschiedener, vertretbarer und zumutbarer Maßnahmen. Soweit in Bezug darauf die Beklagte die Behauptung aufgestellt hatte, der Zeuge … habe vor der Grasmahd das zu mähende Stück nach Steinen durchsucht, so hat der Zeuge dies in seiner Vernehmung ausdrücklich nicht bestätigt. Der Zeuge:

„Ich habe mir die Wiese nicht angeguckt, ob da Steine drin sind.“.

Die Beklagte hat desweiteren die Behauptung aufgestellt, beim Mähen sei eine Motorsense verwendet worden, die mit einem Schleuderschutz ausgestattet sei. Das Schneideblatt sei derart konzipiert, dass durch die Zahngeometrie und die hohe Zahnanzahl keine Steine und andere Gegenstände hochgeschleudert werden. Diese Behauptung weist das Gericht aus eigener Sachkunde als abwegig zurück. Zum einen dient ein solcher Schutz schon von der Anordnung her zunächst immer dem Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befinden. Dies ergibt schon die Betrachtung des Bildes auf dem „Prüfbericht“ gem. Anlage B1 zum Grasschneideblatt GSB 250-44.

Folglich spricht auch dieser Bericht nur von „geringe(r) Schleuderwirkung“ und „ Umgebungsgefährdung … Sehr niedrig“, mehr aber auch nicht. Nicht ohne Grund sind die Bediener arbeitsschutzrechtlich angewiesen, Schutzbekleidung, insbesondere Kopf- und Sichtschutz, zu tragen.

Daher ist es bei derartigen Arbeiten mit motorgetriebenen Freischneidern ebenso zumutbar und angezeigt, weitere Schutzmaßnahmen als erforderlich anzusehen. So ist beispielsweise der Einsatz einer mobilen, auf Rollen mitgeführten Schutzplane nicht festgestellt und auch als entsprechende mögliche und zumutbare Maßnahme offensichtlich nicht in Erwägung gezogen worden (vgl. OLG Hamm aaO., juris, Rd.-Nr. 23), obwohl der Zeuge … ausdrücklich eine Absuche nach Steinen zuvor gerade nicht durchgeführt hat. Er hat auch nicht etwa berichtet, dass er die Mäharbeiten unterbricht, wenn sich ein Fahrzeug nähert.

Dadurch aber hat der Zeuge … die ihm zumutbaren und möglichen Verkehrssicherungspflichten zur Überzeugung des Gerichts verletzt.

Vorliegend liegt zur Überzeugung des Gerichts auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden vor. Zunächst ist auf ihre eigene Schilderung abzustellen. Sie hat nachvollziehbar geschildert, wie sie von der Arbeit kam und von Oppach nach Schönbach gefahren sei. Sie hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass es einen Schlag gegeben habe und sie zunächst gar nicht gewusst habe, wo das Fahrzeug getroffen worden sei. Sie habe erst einmal im Dorf angehalten und habe dann die Beschädigungen festgestellt, und zwar Beschädigungen, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Erst dann sei sie zurückgefahren und habe den Zeugen … angesprochen.

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Die Klägerin hat auf das Gericht einen um Objektivität, Sorgfalt und um Wahrheit bemühten Eindruck hinterlassen. Der Zeuge … hat auch anschließend bestätigt, dass die Klägerin bei ihm war und ihn angesprochen hat. Das Gericht hält es für mehr als fernliegend, zu behaupten, die Klägerin sei dort erschienen, um sich das alles auszudenken und sich an ihrem Feierabend auf diese Art und Weise eine Lackierungsauffrischung der rechten Fahrzeugseite zu sichern. Folglich spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung mit einem solchen Aufschleudern zu rechnen ist, insbesondere wenn das entsprechende zu mähende Stück überhaupt nicht abgesucht wurde (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 09.05.2018, Az: 5 U 112/08, juris, Rd.-Nr. 24).

Die Behauptungen der Beklagten hiergegen können diesen Anscheinsbeweis nicht im Ansatz erschüttern, im Gegenteil. Der Sachverständige hat in seiner zur Überzeugung des Gerichts unparteiisch und nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass es sich bei den von ihm untersuchten Beschädigungen ausnahmslos um solche handelt, die einem Steinschlagschaden infolge Mäharbeiten zugeordnet werden können. Eine Vorbeschädigung – wie von der Beklagten behauptet – konnte nicht festgestellt werden.

Eine Exkulpierung der Beklagten über § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich, zumal der Zeuge … wohl auch nicht angewiesen wurde, die vom Gericht in diesem Verfahren als erforderlich und zumutbar erachteten Sicherungsmaßnahmen überhaupt ins Auge zu fassen.

Hinsichtlich des eingetretenen Schadens, der hier fiktiv abgerechnet werden soll, folgt das Gericht den Angaben des Sachverständigen zunächst in Höhe der prognostizierten Reparaturkosten von 866,35 EUR. Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass Mietwagenkosten nicht in Ansatz gebracht werden können, die auch der Sachverständige insoweit ausdrücklich nicht mit aufgenommen hat, bleibt zu erwähnen, dass ein Ersatz für unfallbedingte entgangene Gebrauchsvorteile eines Fahrzeugs nur erhält, wer für die Zeit des Ausfalls das Fahrzeug auch tatsächlich entbehrt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, Az. I-1 U 210/04, juris Rn. 7 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpauschale hält das Gericht eine solche von 25,00 EUR für ausreichend und angemessen.

Die somit der Klägerin zustehende Summe von 891,35 EUR ist zu verzinsen seit dem 16.04.2020 aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gemäß vorgelegter Mahnung durch die Prozessbevollmächtigten entsprechend Anlage K3 zum 15.04.2020.

Rechtsanwaltskosten sind vorliegend nicht als Verzugsschaden, sondern als schadensersatzrechtliche Nebenforderung anzuerkennen; allerdings nur in der ausgeurteilten Höhe, da aufgrund des unter 1.000,00 EUR liegenden Streitwerts sich die geltend gemachte Gebühr aus einem niedrigeren Wert zusammensetzt (Nach Berechnungsmethode der Klägerin: 1,3 Gebühr i.H.v. 104,00 EUR minus 52,00 EUR plus 20,00 EUR plus 19 Prozent). Diese Forderung als Verzugsschaden anzuerkennen, würde voraussetzen, dass sich die Beklagte insoweit in Verzug befunden haben müsste, bevor der Rechtsanwalt tätig wurde, was nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen wurde. Zu verzinsen ist diese Forderung gemäß § 291 BGB seit dem 11.06.2020.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Schadensersatzrecht

In diesem Urteil geht es um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung. Hierbei kommen verschiedene Normen des deutschen Schadensersatzrechts zur Anwendung, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dazu zählen:

  • § 249 BGB: Herstellung des ursprünglichen Zustands bzw. Ersatz des dadurch entstandenen objektiven Schadens
  • § 831 BGB: Haftung des Verrichtungsgehilfen, also der Haftung des Beklagten für den Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat

2. Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine zentrale Nebenpflicht im deutschen Verkehrsrecht und in diesem Urteil von besonderer Bedeutung. Sie erfordert, dass eine Person, die eine Gefahrenquelle schafft oder zulässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ist in keinem speziellen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung und den allgemeinen Gesetzen (z. B. BGB, StVO).

3. Zivilprozessrecht

Im Zusammenhang mit diesem Urteil wurden auch verschiedene Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts angewendet. Hierzu zählen:

  • § 128 II ZPO: Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren
  • § 291 BGB i.V.m. § 288 BGB: Zinsen ab Rechtshängigkeit bzw. Verzug
  • § 3 ZPO: Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht

Das Urteil bezieht sich somit insbesondere auf das Schadensersatzrecht, die Verkehrssicherungspflicht sowie das Zivilprozessrecht im deutschen Rechtssystem.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn eine Person, die eine Gefahrenquelle schafft oder zulässt, nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Mäharbeiten entlang einer Straße nicht darauf geachtet wird, dass keine Steine auf die Fahrbahn geschleudert werden und dadurch Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen verursacht werden.

Welche Rechtsgrundlagen sind für Schadensersatzansprüche relevant?

Die Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche finden sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und betreffen hauptsächlich die §§ 249 ff. BGB. Dazu gehören:

  • § 249 BGB: Schadensersatz als Herstellung des ursprünglichen Zustands bzw. Ersatz des entstandenen objektiven Schadens
  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen
  • § 831 BGB: Haftung des Verrichtungsgehilfen, also der Haftung des Arbeitgebers oder Auftraggebers für den Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat

Wie kann ich meine Schadensersatzansprüche geltend machen?

Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollte man zunächst den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung schriftlich zur Zahlung auffordern. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht zu erheben. Hierbei empfiehlt es sich, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten der Klage abzuschätzen und die richtigen Schritte im Prozess einzuleiten.

Worauf muss ich bei der Beweisführung im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen achten?

Für die Beweisführung im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen ist es wichtig, sämtliche relevanten Unterlagen und Beweismittel zu sammeln und gegebenenfalls Zeugen zu benennen. Dazu zählen etwa:

  • Fotos von den Schäden am Fahrzeug oder anderen Objekten
  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen von Reparaturarbeiten
  • Zeugenaussagen von Personen, die den Vorfall beobachtet haben
  • Sachverständigengutachten, insbesondere bei strittiger Ursache des Schadens

Was passiert, wenn die Schadensersatzforderung teilweise abgewiesen wird?

Sowohl Kläger als auch Beklagter müssen die Prozesskosten anteilig tragen. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien, also nach dem Verhältnis des tatsächlich zugesprochenen Betrags zur ursprünglich geforderten Summe. Wenn beispielsweise die Klage nur zu 50 % erfolgreich ist, trägt jede Partei 50 % der Kosten des Rechtsstreits.

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