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Fahrzeugbeschädigung durch landenden Rettungshubschrauber – Haftung

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 109/12 – Beschluss vom 16.11.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Gebührenrechnung im Berufungsverfahren wird auf 2.152,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrzeugbeschädigung durch landenden Rettungshubschrauber - Haftung
Symbolfoto: Von Matthias Wehnert/Shutterstock.com

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche in Höhe von 2.152,05 € geltend. Sein PKW sei durch einen nicht ausreichend gesicherten Deckel eines Streugutbehälters beschädigt worden, der sich neben einem Spielplatz befunden habe und bei der Notlandung eines Rettungshubschraubers vom Luftdruck der Rotorblättern aufgewirbelt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2012 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die frist- und formgerecht eingelegt und begründet wurde.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Oktober 2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. November 2012 fristgerecht Gebrauch gemacht.

II.

Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Sache erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Ergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht oder deren Schutzbereichs herbeizuführen.

Deliktische Sorgfalts- wie Verkehrssicherungspflichten schützen in funktionaler Hinsicht nur vor solchen Rechtsgutsverletzungen, derentwegen sie bestehen. Es muss sich mithin diejenige Gefahr realisiert haben, deren Vermeidung die verletzte Sorgfaltspflicht bezweckte, deren Abwehr also die Verkehrssicherungspflicht diente (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 823 Rdn. 53; MüKo-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rdn. 291). Unter diesen funktionalen Schutzbereich aber fällt die Gefahr, die sich im Falle des Klägers realisiert hat, nicht.

Es ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht gleichgültig, aus welchem Grund sich der Deckel des Behälters löste. Mag es u. U. auch zur Verkehrssicherungspflicht gehören, den Inhalt des Streugutbehälters durch ausreichende Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, so lag hier ein Zugriff Dritter gerade nicht vor. Wie der Senat in seinem Hinweis bereits erwähnt hat, kann das Verschließen des streitgegenständlichen Streugutbehälters, der in der Nähe eines Spielplatzes aufgestellt wurde, u. U. dem Schutz spielender Kinder vor dem möglicherweise gefährlichen Inhalt (Streusalz) dienen. Sollten spielende Kinder den Deckel ohne Weiteres abnehmen können und sich am Inhalt verletzen, wären sie möglicherweise vom Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht, die für den Behälter besteht, erfasst. Hier hat sich jedoch keine derartige Gefahr verwirklicht. Realisiert hat sich die – bei aller Vorausschau nicht vorhersehbare – Gefahr, dass der Deckel unter dem extremen Einfluss eines landenden Helikopters abgehoben oder abgerissen wird und damit zu einem gefahrträchtigen Fluggeschoss werden konnte.

Wäre, hypothetisch betrachtet, auf andere Weise auszuschließen gewesen, dass Kinder oder sonstige Dritte auf den Inhalt des Behälters hätten zugreifen können, z.B. durch die Errichtung eines Zaunes zwischen Behälter und Spielplatz, dann hätte es der Beklagten nicht oblegen, den Behälter zu verschließen; gleichwohl hätte es zu dem geltend gemachten Schaden kommen können. Damit wird deutlich, dass hier Schutzzweck und Schaden in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang stehen. Dass der Schaden am Fahrzeug des Klägers möglicherweise nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte – um dem eigentlichen Schutzzwecken zu genügen – den Deckel in anderer Weise oder besser gesichert hätte, reicht wegen des fehlenden Zurechnungszusammenhangs nicht aus. Denn dieser ist als notwendiges Korrektiv zur Kausalität anerkannt. Im Übrigen würde man den Verkehrssicherungspflichtigen überfordern, wenn man vom ihm verlangte, neben den naheliegenden Gefahren für die Kinder auf dem Spielplatz überdies jene fernliegende Gefahr zu erkennen, die für in der Nähe des Spielplatzes geparkte Fahrzeuge dadurch entstehen kann, dass dort ein Helikopter eine Notlandung durchführt.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt, weitere Erörterungen nicht erforderlich sind und Anhaltspunkte für eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung der Sache für eine der Parteien nicht vorliegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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