LG Düsseldorf – Az.: 16 O 58/16 – Urteil vom 21.11.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.825,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem der Beklagten angelasteten Steinschlagschaden am Fahrzeug der Klägerin.
Die Klägerin ist Leasingnehmerin des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK, amtliches Kennzeichen XXX. Leasinggeberin war die H GmbH auf Grundlage des als Anlage K 1a vorgelegten Vertrages. Rechtsnachfolgerin der Leasinggeberin ist die U GmbH, welche ihre Schadenersatzansprüche aus dem streitigen Vorfall im November 2016 an die Klägerin abgetreten hat.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde vom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn C, genutzt. Am 19.03.2015 befuhr Herr C im Beisein seiner Ehefrau, der Zeugin C2, den I-Weg in E. Auf der dort befindlichen Eisenbahnbrücke wurden – aus Fahrtrichtung des Beklagten – auf der rechten Seite Freischneide- und Reinigungsarbeiten durch Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt. Hierbei war unter anderem ein Freischneider im Einsatz. Im Bereich der Arbeiten waren am rechten Fahrbahnrand Pylone aufgestellt, so dass Fahrzeuge nur mit einem etwas größeren Abstand vom Bürgersteig vorbeifahren konnten. Bei den Mitarbeitern der Beklagten handelte es sich um die Zeugen M und L. In der Folgezeit wies das Fahrzeug deutliche Spuren eines massiven Steinschlags auf.
Die Klägerin machte außergerichtlich geltend, dass die Schäden durch die Arbeiten der Beklagten verursacht worden seien und forderte die Beklagte zum Schadenersatz auf. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlags (Anlage K 2) bezifferte sie den Schaden auf 6.125,80 EUR. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung ab.
Die Klägerin behauptet, die am Fahrzeug vorhandenen Schäden seien von der Beklagten verursacht worden. Konkret hätten die Mitarbeiter der Beklagten beim Einsatz des Freischneiders die auf dem Gehweg vorhandenen losen Steinchen aufgewirbelt und auf die Fahrbahn geschleudert. Dort hätten die Steinchen das Fahrzeug insbesondere im Bereich der Front und der rechten Fahrzeugseite beschädigt. Für die Reparatur dieser Lackschäden sei der im Kostenvoranschlag ausgewiesene Betrag erforderlich. Darüber hinaus sei die Beklagte zum Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 50,- EUR sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR verpflichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund der im Prozess erfolgten Abtretung Zahlung an sich verlangen könne. Lediglich hilfsweise beantrage sie die Zahlung an die Leasinggeberin.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin 6.175,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
hilfsweise zu Ziffer 1., 6.175,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 an H GmbH, E, zu Leasingvertragnummer 0000, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Schäden nicht durch die Arbeiten ihrer Mitarbeiter hätten verursacht werden können. Diese hätten den Freischneider nur in einer dem Geländer zugewandten Richtung eingesetzt. Durch diese Haltung sei ausgeschlossen, dass Steinchen in Richtung der Fahrbahn geschleudert werden. Die am Fahrzeug festgestellten Schäden seien auch nicht stimmig einem solchen Ereignis zuzuordnen. Der vom Sachverständigen N hierzu durchgeführte Versuch sei nicht aussagekräftig. Der Sachverständige habe den Freischneider in einen größeren Haufen derartiger Steinchen gehalten. Eine derartige Menge habe sich auf dem Gehweg zu keinem Zeitpunkt befunden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 14.06.2016 und 27.04.2017. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Protokolle der Hauptverhandlungen vom 15.11.2016 und 10.10.2017.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin einen Anspruch auf Zahlung von 5.825,80 EUR nach § 823 BGB.
Die Beklagte hatte durch die von ihr ausgeführten Reinigungsarbeiten im öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahrenquelle für die Nutzer des I-Weg geschaffen. Sie war daher als ausführendes Unternehmen auch dafür verantwortlich, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen für die vorbeifahrenden PKW einzurichten. Der durch die Pylone vorgegebene Sicherheitsabstand genügte offensichtlich nicht, um Beschädigungen zu vermeiden.
Denn das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Fahrzeug durch die Arbeiten der Beklagten beschädigt wurde. Das Gericht stützt sich bei dieser Würdigung auf die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin sowie die Aussage seiner Ehefrau. Deren Angaben werden durch das Gutachten des Sachverständigen N gestützt. Im Einzelnen:
Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seiner Anhörung das Schadensereignis nachvollziehbar geschildert. Er hat ausgeführt, dass er am Schadenstag mit seiner Ehefrau beim Sport gewesen sei. Gemeinsam hätten sie sich auf dem Heimweg befunden und hierbei den I-Weg und die fragliche Eisenbahnbrücke befahren. Ihm sei zunächst nichts Besonderes aufgefallen; insbesondere habe er die Arbeiter nicht als Risiko wahrgenommen gehabt. Im Vorbeifahren sei es dann zu einem starken Prasseln auf das Fahrzeug gekommen. Aufgrund dieses Prasselns habe er in den Rückspiegel geschaut und dort die Arbeiter gesehen. Er sei dann zunächst nach Hause gefahren, da er nicht unmittelbar an Schäden gedacht habe. Dies sei vom I- Weg nur noch ca. 1 Kilometer. Zu Hause habe er sich das Fahrzeug dann angesehen und hunderte von kleinen Einschlägen gesehen. Aufgrund dieser Feststellung sei er mit seinem Handy zurückgefahren und habe dort Fotos von den Arbeiten gemacht. Er könne ausschließen, dass derartige Schäden vorher vorhanden gewesen seien. Das Fahrzeug sei noch relativ neu und in einem gepflegten Zustand gewesen. Es habe sicherlich bereits ein oder zwei kleinere Steinschlagschäden gegeben, nicht aber in einer solchen Anzahl. Auf den ihm bekannten kleinen Parkschaden an der Front habe er hingewiesen gehabt.
Die Zeugin C hat die Angaben ihres Ehemanns bestätigt und ihre Erinnerungen anschaulich wiedergegeben. Sie hat ausgesagt, dass sie sich als Beifahrerin im Fahrzeug befunden habe. Als sie über die Brücke gefahren seien, hätten dort Pöller auf der rechten Fahrbahnseite gestanden. Sie habe auch allgemein wahrgenommen, dass dort Arbeiten ausgeführt worden seien. Genauer habe sie da nicht drauf geachtet. Im Vorbeifahren sei es dann auf Höhe der Pöller zu einem plötzlichen Prasseln gekommen. Sie sei völlig überrascht gewesen und habe sich gewundert, was die Ursache gewesen sei. Ihrem Mann sei es ähnlich gegangen. Aufgrund der akustischen Wahrnehmung habe sie in dem Moment nicht sagen könne, woher etwaige Steine gekommen waren. Es habe sich so angehört als ob ein Eimer Steine über dem Fahrzeug ausgeschüttet worden sei. Detaillierte Angaben zu den Schäden könne sie nicht machen, auch der kleine Parkschaden sei ihr nicht bekannt. Sie sei sich aber sicher, dass eine solche Vielzahl von Schäden vorher nicht vorhanden gewesen sei. Sie selbst fahre das Fahrzeug auch regelmäßig und habe diese vorher nicht gesehen. Ihr Mann sei sehr pingelig mit ihren Fahrzeugen und hätte so etwas nicht übersehen.
Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch seine Ehefrau haben damit das behauptete Ereignis eines starken Steinschlags (Prasseln) anschaulich beschrieben und übereinstimmend wiedergegeben. Die Zeugin hat ihre damaligen Wahrnehmungen dabei anschaulich wiedergeben und nachvollziehbar beschrieben, welche Wahrnehmungen ihr in der für sie überraschenden Situation möglich gewesen sind. In beiden Aussagen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das weitere Verhalten des Geschäftsführers unglücklich erscheint. Dieser war nach eigenen Angaben zunächst überrascht und ist nach Hause gefahren. Mit einem Schaden habe er zunächst nicht gerechnet gehabt. Erst nachdem dieser festgestellt worden sei, sei er zurückgefahren und habe Fotos gemacht. Der Umstand, dass er sich bei dieser Gelegenheit den Bauarbeitern nicht zu erkennen gegeben hat bzw. diese nicht mit dem Vorwurf konfrontiert hat, ist rückblickend sicher ungünstig und für die Beklagte Anlass für Zweifel. Aus Sicht des Gerichts ist dies aber kein Anhaltspunkt, an der generellen Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige N in seinem Gutachten das Schadensbild mit dem geschilderten Hergang für kompatibel hält. Der Sachverständige hat für sein Gutachten verschiedene Versuche durchgeführt. In einem ersten Schritt hat er versucht, die Flugrichtung bzw. die Verteilung von Steinen nachzuvollziehen, welche mit einem Freischneider weggeschleudert werden. In einem zweiten Schritt hat er die am Fahrzeug festgestellten Steinschläge daraufhin untersucht, aus welcher Richtung diese verursacht worden sein könnten. Dabei hat er die jeweilige Flugrichtung mit einem Laserpointer nachgebildet. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass er sich mit dem Laserpointer in eine Position vorne rechts des Fahrzeuges in Bodennähe begeben habe. Von dort aus habe er versucht, die von ihm festgestellten Schäden mit dem Laserstrahl zu treffen. Dies sei ihm geglückt. Insgesamt kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von ihm festgestellten Schäden plausibel mit der behaupteten Schadensursache (Freischneidearbeiten) in Einklang zu bringen seien. Er stütze diese Einschätzung dabei sowohl auf die Erkenntnisse, die er aus seinen Versuchen gewonnen habe, als auch auf das festgestellte Schadensbild. Danach seien sowohl die festgestellte Streubreite beim Einsatz eines Freischneiders als auch die Erreichbarkeit aller betroffenen Stellen aus der von ihm eingenommenen Position gewichtige Anhaltspunkte. Bedeutend sei aber auch, dass die im Einzelnen untersuchten Schäden für ein von der rechten Seite ausgehendes Schadenereignis sprechen würden. Anders als bei einem Steinschlag, der von einem vorausfahrenden Fahrzeug verursacht werde, habe er Aufprallspuren festgestellt, die für einen seitlichen bzw. von hinten aufgeschlagenen Stein sprechen würden. Dieser Umstand sowie die erhebliche Anzahl der Einschläge würden gegen einen normalen Steinschlagschaden sprechen. Er habe die Stellen nicht gezählt, deren Anzahl (hunderte) läge aber nach seiner Erfahrung weit über dem Maß, das bei einer normalen Nutzung im Straßenverkehr auftrete. Aus seiner Sicht sei es auch nicht ungewöhnlich, dass die konkreten Schäden in ihrer Optik variieren. Dies sei vor dem Hintergrund plausibel, dass auch die bei einem Steinschlag aufprallenden Steine unterschiedlichster Art seien. Im Ergebnis könne er mangels sicherer Feststellungen zum Unfallgeschehen keine zu 100 % sichere Aussage dazu treffen, ob alle Schäden auf ein einheitliches Ereignis zurückzuführen seien. Er sei sich aber sicher, dass ein massives von der rechten Seite ausgehendes Schadenereignis vorgelegen haben müsse. Anders sei eine Vielzahl der Schäden nicht zu erklären.
Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen überzeugenden Angaben des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat seine Ergebnisse anhand der von ihm durchgeführten Versuche sowie seiner Untersuchungen der einzelnen Schadstellen anschaulich erläutert. Das Gericht verkennt nicht, dass der vom Sachverständigen mit einem Freischneider durchgeführte Versuch nicht ohne weiteres der konkreten Unfallsituation vergleichbar sein dürfte. So hat der Sachverständige den Freischneider in einen Haufen von Steinen halten lassen. Eine derartige Konzentration von Steinen wird am Unfalltag im Gehwegbereich des I-Weg nicht vorgelegen haben. Der Sachverständige hat zu den Fotos des relevanten Gehwegbereichs aber erläutert, dass dort eben vergleichbarer Splitt zur Anwendung gekommen sei. Trotz der sicherlich nicht vergleichbaren Menge von Steinchen scheinen der durchgeführte Versuch und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht unbrauchbar. Der Versuch hat vielmehr gezeigt, welche Streubreite auftreten kann.
Von deutlich größerer Bedeutung ist für das Gericht aber ohnehin die Feststellung des Sachverständigen, dass ein von rechts ausgehendes Schadensereignis vorgelegen haben muss. Diese Würdigung beruht auf dem vorgefundenen Schadensbild und steht daher in keinem Zusammenhang mit den durchgeführten Versuchen.
Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht durch die Aussagen der Zeugen M und L erschüttert. Beide Zeugen haben glaubhaft angegeben, aus welchem Grund sie sich an den konkreten Arbeitstag noch erinnern konnten. So sei ihnen bereits während der Arbeiten aufgefallen, dass sie aus einem Auto heraus fotografiert worden seien. Dies sei natürlich ungewöhnlich gewesen. Darüber hinaus sei noch am gleichen Tag ein Schreiben in ihrer Firma eingegangen, in welchem die Schadensverursachung behauptet worden sei. Dementsprechend seien sie von der Firmenleitung zeitnah darauf angesprochen worden. Sie hätten sich dann auch Gedanken dazu gemacht und seien sicher, dass durch ihre Arbeiten kein Schaden verursacht worden sei. Der Zeuge M gab an, dass er an dem Tag den Freischneider bedient habe. Er sei sich des potentiellen Risikos eines solchen Freischneiders durchaus bewusst und achte bei dessen Einsatz daher darauf, diesen in einem korrekten Winkel zu halten. Der Freischneider sei von ihm auf der rechten Körperseite getragen worden. Bei den Schneidearbeiten habe er sich mit der rechten Körperseite dem Geländer zugewandt bewegt. Seine Position zum Geländer schätze er auf ca. 45°. Seiner Ansicht nach sei bei diesem Vorgehen ausgeschlossen, dass Steine in Richtung der Fahrbahn geschleudert werden. Der Zeuge L hat die Angaben seines Kollegen bestätigt. Auch wenn er diesen nicht durchgehend im Blick gehabt habe, sei dies die übliche Arbeitsweise.
Beide Zeugen machten bei ihrer Aussage einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck. Sie konnten auch nachvollziehbar erläutern, warum sie konkrete Angaben zu einem so lange zurückliegenden Einsatz machen konnten. Dennoch wird im Ergebnis den Aussagen der Zeugin C und den Angaben ihres Ehemanns gefolgt. Das Gericht geht bei dieser Würdigung nicht davon aus, dass die Zeugen L und M gelogen haben. Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese den Schaden aus Unachtsamkeit verursacht haben mögen, ohne dies mitbekommen zu haben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugin und ihr Ehemann keine neutralen Zeugen sind und damit für sich genommen nicht glaubwürdiger als die Mitarbeiter der Beklagten. Das von der Zeugin und ihrem Ehemann geschilderte Ereignis wird aber – wie ausgeführt – durch die Feststellungen des Sachverständigen gestützt. Ursache der Schäden muss daher ein vergleichbares Schadenereignis gewesen sein. Das Gericht hat aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin und ihr Ehemann durch ein früheres vergleichbares Ereignis geschädigt worden waren und nur im Vorbeifahren die Mitarbeiter der Beklagten als geeignete Opfer erkannten, denen sie hierfür – bewusst wahrheitswidrig – die Verantwortung anlasten wollten. Wenn es aber – wovon das Gericht überzeugt ist – das von ihnen geschilderte massive Prasseln gegeben hat, die Schäden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang festgestellt wurden und diese kompatibel sind, bleibt aus Sicht des Gerichts kein Zweifel an der Verursachung durch die Mitarbeiter der Beklagten.
Der im Beweisbeschluss vom 27.04.2017 vorgesehenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beauftragung des Sachverständigen würde nur dann Sinn machen, wenn das Gericht – wie nicht – davon überzeugt wäre, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Freischneider durchgehend in einer bestimmten Position gehalten haben.
Der Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Kostenvoranschlag (Anlage K 2) aufgeführten Positionen für die Behebung der Schäden erforderlich und angemessen seien. Der Anspruch der Klägerin würde daher grundsätzlich in Höhe von 6.125,80 EUR bestehen. In der Erörterung mit dem Sachverständigen wurde aber auch deutlich, dass durch die erforderlichen Arbeiten kleinere – abgrenzbare – Vorschäden mit ausgebessert würden. Insoweit bedarf es daher eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Abzugs „neu für alt“. Konkret handelt es sich um die auf den Fotos 8 und 9 des Gutachtens zu erkennenden Beschädigungen des Stoßfängers sowie den auf dem Foto 7 zu erkennenden schlecht behobenen Vorschaden. Unter Berücksichtigung der auf diese Bereiche entfallenden Material- und Lohnkosten erachtet das Gericht einen anteiligen Abschlag in Höhe von 300,- EUR für angemessen. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.825,80 EUR zu.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 289 BGB. Weitergehende Nebenforderungen (Zinsen, Kostenpauschale, Rechtsanwaltskosten) kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die insoweit geltend gemachten Positionen betreffen einen Zeitraum, in dem die Klägerin noch nicht zur Geltendmachung der Zahlung an sich selbst berechtigt war.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.175,80 EUR festgesetzt.