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Fahrzeugbeschädigung in Tiefgarage durch Benutzung Duplexstellplatz

Duplex-Drama in der Tiefgarage: Herabfallende Teile von oberem Stellplatz beschädigen darunter parkendes Auto – Gericht spricht Besitzer Schadensersatz zu.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Fahrzeug wurde in einer Tiefgarage mit einem Duplexstellplatz beschädigt.
  • Der Fall dreht sich um die Frage der Haftung für die Schäden am Fahrzeug.
  • Die Komplexität liegt darin, die Verantwortlichkeit zwischen dem Tiefgarageneigentümer und dem Nutzer des Duplexstellplatzes zu bestimmen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer zahlen muss.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Schäden durch die Nutzung des Duplexstellplatzes verursacht wurden.
  • Zusätzlich wurde die Beklagte zur Zahlung der Anwaltskosten des Klägers verurteilt.
  • Das Urteil klärt die Haftungsfrage zugunsten des Fahrzeughalters, der seinen Schaden geltend machen kann.
  • Diese Entscheidung schafft Klarheit und Sicherheit für Nutzer von Duplexstellplätzen in ähnlichen Situationen.
  • Betroffene Fahrzeughalter können rechtliche Schritte zur Schadensregulierung einleiten, wenn Schäden durch die Nutzung eines Duplexstellplatzes entstehen.

Duplexhaftung: Gericht spricht Autobesitzer Schadensersatz zu

Die Nutzung von Duplexstellplätzen in Tiefgaragen ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Sie bieten eine effiziente Möglichkeit, die Stellplatzkapazität in beengten Verhältnissen zu maximieren. Allerdings bergen diese modernen Garagensysteme auch ein gewisses Risiko für Schäden am Fahrzeug, das beim Ein- und Ausparken entstehen kann. Oftmals ist unklar, wer für diese Schäden verantwortlich ist und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben. Wer verursacht den Schaden? Ist der Eigentümer der Tiefgarage haftbar? Oder ist der Nutzer des Duplex-Stellplatzes selbst für Schäden verantwortlich? Diese Fragen beschäftigen Gerichte und Anwälte immer wieder, denn die eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit ist oft schwierig. Im Folgenden werden wir einen aktuellen Fall beleuchten, der die Rechtsprechung zum Thema Fahrzeugbeschädigung in Tiefgaragen durch Nutzung von Duplexstellplätzen veranschaulicht.

Schadensersatz bei Duplexstellplatz-Unfall? Wir helfen Ihnen weiter!

Ihr Fahrzeug wurde auf einem Duplexstellplatz beschädigt? Wir verstehen die rechtlichen Herausforderungen, die solche Situationen mit sich bringen. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Schadensersatzrecht und Tiefgaragenhaftung. Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verstehen und den ersten Schritt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gehen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

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Der Fall vor Gericht


Haftung des Duplexstellplatz-Inhabers für Schaden an daruntergeparktem Fahrzeug

Tiefgarage Duplexstellplatz-Haftung
Duplexstellplätze in Tiefgaragen: Inhaber oberer Stellplätze haften für Schäden an darunter geparkten Fahrzeugen, wenn sie ihrer besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachkommen. (Symbolfoto: lightpoet – 123rf.com)

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines oberen Duplexstellplatzes für Schäden an einem darunter geparkten Fahrzeug haften muss. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Haftungssituation in Tiefgaragen mit Duplexstellplätzen.

Sachverhalt: Beschädigung eines Fahrzeugs durch herabfallende Teile

In einer Tiefgarage mit Duplexstellplätzen parkte der Kläger sein Fahrzeug auf dem unteren Stellplatz. Als die Beklagte ihren oberen Stellplatz benutzte, fielen offenbar Teile oder Gegenstände herab und beschädigten das darunter geparkte Fahrzeug des Klägers. Konkret wurden der Antennenstummel verkratzt, das Dach eingedrückt und der Lack am oberen Dachbereich neben dem Heckfenster beschädigt.

Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz von der Beklagten als Inhaberin des oberen Stellplatzes. Diese bestritt jedoch ihre Verantwortung für den Vorfall.

Entscheidung des Gerichts: Haftung des oberen Stellplatzinhabers

Das Amtsgericht München gab dem Kläger in seinem Urteil grundsätzlich Recht. Es verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger die Reparaturkosten für die festgestellten Schäden zu ersetzen. Dabei legte das Gericht folgende Erwägungen zugrunde:

  1. Die Benutzung eines Duplexstellplatzes birgt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für darunter geparkte Fahrzeuge.
  2. Der Inhaber des oberen Stellplatzes hat eine besondere Sorgfaltspflicht, um Schäden am unteren Fahrzeug zu vermeiden.
  3. Diese Sorgfaltspflicht umfasst die regelmäßige Kontrolle des eigenen Stellplatzes auf lose Teile oder herabfallende Gegenstände.
  4. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass sie dieser Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen war.

Konsequenzen für Nutzer von Duplexstellplätzen

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Nutzer von Duplexstellplätzen in Tiefgaragen:

  • Inhaber oberer Stellplätze müssen besonders vorsichtig sein und regelmäßig kontrollieren, ob von ihrem Stellplatz eine Gefahr für darunterstehende Fahrzeuge ausgeht.
  • Sie haften grundsätzlich für Schäden, die durch herabfallende Teile oder andere von ihrem Stellplatz ausgehende Gefahren verursacht werden.
  • Nutzer unterer Stellplätze haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Fahrzeug durch den oberen Stellplatz beschädigt wird.
  • Sie müssen allerdings den Nachweis erbringen, dass der Schaden tatsächlich vom oberen Stellplatz verursacht wurde.

Empfehlungen für Tiefgaragennutzer

Um Schäden und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Nutzer von Duplexstellplätzen folgende Punkte beachten:

  1. Regelmäßige Kontrollen des eigenen Stellplatzes auf lose Teile oder Gegenstände durchführen.
  2. Vorsichtiges Benutzen des oberen Stellplatzes, um Erschütterungen und herabfallende Teile zu vermeiden.
  3. Dokumentation des Fahrzeugzustands vor und nach dem Parken, z.B. durch Fotos.
  4. Umgehende Meldung von Schäden an den Stellplatzbetreiber und ggf. die Versicherung.
  5. Prüfung des Versicherungsschutzes für mögliche Haftungsfälle.

Das Urteil des Amtsgerichts München unterstreicht die besondere Verantwortung von Inhabern oberer Duplexstellplätze. Es zeigt aber auch, dass Geschädigte gute Chancen haben, Schadensersatz durchzusetzen, wenn sie die nötigen Nachweise erbringen können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Amtsgerichts München etabliert eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Inhaber oberer Duplexstellplätze aufgrund des gesteigerten Gefahrenpotenzials. Es begründet eine grundsätzliche Haftung für Schäden an darunter geparkten Fahrzeugen, sofern der Inhaber nicht nachweisen kann, seiner Kontrollpflicht nachgekommen zu sein. Diese Entscheidung stärkt den Schutz von Nutzern unterer Stellplätze und unterstreicht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen zur Schadensvermeidung in Tiefgaragen mit Duplexsystemen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Fahrzeug auf einem unteren Duplexstellplatz beschädigt wurde: Das Urteil stärkt Ihre Position. Es bestätigt, dass der Besitzer des oberen Stellplatzes grundsätzlich für Schäden haftet, die durch herabfallende Gegenstände verursacht werden. Sie haben gute Chancen, Schadensersatz zu erhalten, wenn Sie den Schaden nachweisen können.

Wenn Sie einen oberen Duplexstellplatz nutzen: Das Urteil unterstreicht Ihre Verantwortung. Sie müssen besonders sorgfältig sein und regelmäßig prüfen, ob von Ihrem Stellplatz eine Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeht. Bei Schäden müssen Sie beweisen, dass Sie alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen haben, um nicht haftbar gemacht zu werden.

In beiden Fällen: Es ist wichtig, den Zustand Ihres Fahrzeugs vor und nach dem Parken zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und Schäden umgehend zu melden. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie parken Ihr Auto in einer Tiefgarage mit Duplexstellplätzen und plötzlich entdecken Sie einen Schaden? Wer haftet dann? Duplexstellplatz-Haftung ist in der Praxis oft kompliziert. In unserer neuen FAQ Rubrik finden Sie präzise Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zum Thema. Wir klären auf und helfen Ihnen, die rechtlichen Fallstricke zu erkennen.


Wer haftet für Schäden an meinem Fahrzeug, wenn dieses auf einem unteren Duplexstellplatz durch herabfallende Gegenstände beschädigt wurde?

Bei Schäden an einem Fahrzeug auf dem unteren Duplexstellplatz durch herabfallende Gegenstände vom oberen Stellplatz kommt grundsätzlich eine Haftung des Nutzers des oberen Stellplatzes in Betracht. Dieser hat eine besondere Sorgfaltspflicht, da von seinem Stellplatz potenzielle Gefahren für darunter parkende Fahrzeuge ausgehen können.

Der Nutzer des oberen Stellplatzes muss sicherstellen, dass keine losen Gegenstände herunterfallen und Schäden verursachen können. Dies umfasst beispielsweise eine sorgfältige Sicherung von Gegenständen im Fahrzeug sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob sich Teile am Fahrzeug gelöst haben könnten. Kommt der obere Nutzer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, haftet er in der Regel für entstandene Schäden.

Allerdings kann sich die Haftung im Einzelfall auch anders verteilen. Wenn etwa der Betreiber der Tiefgarage bauliche Mängel an der Duplexanlage zu verantworten hat, die zum Herabfallen von Teilen geführt haben, kann auch dieser in die Haftung genommen werden. Eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist daher unerlässlich.

Der Geschädigte sollte den Schaden umgehend dokumentieren, etwa durch Fotos, und Zeugen sichern. Eine zeitnahe Meldung an die Tiefgaragenverwaltung und gegebenenfalls die Polizei ist ratsam. Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt sich in der Regel die Einschaltung der eigenen Kfz-Versicherung oder eines Rechtsanwalts.

Nutzer von Duplexstellplätzen – sowohl oben als auch unten – sollten sich der besonderen Situation bewusst sein. Für den unteren Nutzer kann es sinnvoll sein, das Fahrzeug möglichst weit vorne zu parken, um die Gefahr von Beschädigungen zu minimieren. Der obere Nutzer muss besonders achtsam mit losen Gegenständen umgehen.

Tiefgaragenbetreiber tragen ebenfalls Verantwortung. Sie müssen für einen ordnungsgemäßen Zustand der Duplexanlagen sorgen und regelmäßige Wartungen durchführen lassen. Auch sollten sie die Nutzer durch gut sichtbare Hinweisschilder auf die besonderen Gefahren und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam machen.

In manchen Fällen kann auch eine geteilte Haftung in Betracht kommen, etwa wenn sowohl der obere Nutzer als auch der Tiefgaragenbetreiber Sorgfaltspflichten verletzt haben. Die genaue Haftungsverteilung hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab und wird im Zweifel gerichtlich geklärt.

Für Fahrzeughalter, die einen unteren Duplexstellplatz nutzen, kann der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ratsam sein. Diese würde im Schadensfall zunächst eintreten und sich dann gegebenenfalls an den Verursacher wenden.

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Welche Pflichten hat der Inhaber eines oberen Duplexstellplatzes, um Schäden an darunter geparkten Fahrzeugen zu vermeiden?

Der Inhaber eines oberen Duplexstellplatzes trägt eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der darunter geparkten Fahrzeuge. Eine sorgfältige und regelmäßige Überprüfung des Stellplatzes auf potenzielle Gefahrenquellen ist unerlässlich. Dies beinhaltet die Kontrolle auf lose Teile, Verschleißerscheinungen oder andere Mängel, die zu herabfallenden Gegenständen führen könnten.

Die korrekte Bedienung der Hebebühne ist von zentraler Bedeutung. Der Inhaber muss sicherstellen, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die Mechanik sachgemäß zu bedienen. Dies umfasst das vorsichtige Anheben und Absenken der Plattform sowie die Beachtung der maximalen Belastungsgrenze.

Eine gründliche Reinigung des Stellplatzes gehört zu den präventiven Maßnahmen. Durch regelmäßiges Entfernen von Schmutz, Öl oder anderen Substanzen wird das Risiko minimiert, dass diese auf darunterstehende Fahrzeuge tropfen oder fallen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Randbereichen und schwer zugänglichen Stellen gewidmet werden.

Die sichere Lagerung von Gegenständen auf dem oberen Stellplatz ist essenziell. Lose Gegenstände wie Werkzeuge, Reserveräder oder andere Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht auf dem Stellplatz gelagert werden, da sie herabfallen und erhebliche Schäden verursachen könnten. Falls eine Lagerung unumgänglich ist, müssen die Gegenstände sicher befestigt werden.

Die Einhaltung der Nutzungsanweisungen des Duplexstellplatzherstellers ist verpflichtend. Diese Anweisungen enthalten wichtige Informationen zur korrekten Nutzung, Wartung und möglichen Einschränkungen des Systems. Der Inhaber muss sich mit diesen Vorgaben vertraut machen und sie konsequent befolgen.

Eine regelmäßige Wartung der Duplexanlage durch Fachpersonal ist unerlässlich. Der Inhaber sollte sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden. Dies beinhaltet die Überprüfung der mechanischen Komponenten, der Hydraulik und der Sicherheitssysteme.

Die umgehende Meldung von Mängeln oder Funktionsstörungen an den Vermieter oder die Hausverwaltung ist Pflicht. Sobald der Inhaber Unregelmäßigkeiten oder potenzielle Gefahrenquellen bemerkt, muss er diese unverzüglich melden, um eine schnelle Behebung zu ermöglichen.

Die Beachtung von Warnhinweisen und Sicherheitsanweisungen ist zwingend erforderlich. Oft sind in Duplexgaragen spezielle Hinweise angebracht, die auf besondere Vorsichtsmaßnahmen oder Verhaltensregeln hinweisen. Diese müssen vom Inhaber des oberen Stellplatzes sorgfältig gelesen und befolgt werden.

Die Rücksichtnahme auf andere Nutzer der Garage ist geboten. Der Inhaber des oberen Stellplatzes sollte beim Ein- und Ausparken besondere Vorsicht walten lassen, um Kollisionen oder andere Schäden zu vermeiden. Dies beinhaltet auch die Beachtung der Parkplatzmarkierungen und das korrekte Positionieren des Fahrzeugs.

Die Dokumentation von durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen kann im Schadensfall von Vorteil sein. Es empfiehlt sich, regelmäßige Überprüfungen und Wartungsarbeiten schriftlich festzuhalten. Dies kann im Falle eines Schadens als Nachweis der Sorgfaltspflichterfüllung dienen.

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Was muss ich tun, wenn mein Fahrzeug durch herabfallende Teile des oberen Duplexstellplatzes beschädigt wurde?

Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch herabfallende Teile des oberen Duplexstellplatzes sind unverzüglich mehrere Schritte einzuleiten. Zunächst ist eine umfassende Dokumentation des Schadens unerlässlich. Dazu gehört das Anfertigen von Fotos, die sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch die Situation am Duplexstellplatz detailliert festhalten. Es empfiehlt sich, auch Aufnahmen von der Umgebung zu machen, um die genaue Position des Fahrzeugs zu belegen.

Die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber oder Vermieter der Duplexgarage sollte umgehend erfolgen. Dabei ist der Vorfall schriftlich zu melden, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. In diesem Schreiben sind der genaue Zeitpunkt des Vorfalls, eine Beschreibung des Schadens und die Bitte um Schadenregulierung zu formulieren. Es ist ratsam, Kopien aller relevanten Dokumente beizufügen, wie etwa Fotos oder Zeugenaussagen.

Die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen ist dringend anzuraten. Dieser kann den Schaden neutral bewerten und ein Gutachten erstellen, das für die spätere Schadensregulierung von großer Bedeutung sein kann. Die Kosten für den Sachverständigen sind in der Regel erstattungsfähig, sofern sie angemessen sind.

Eine Anzeige bei der Polizei kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Schaden durch Fremdeinwirkung oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die polizeiliche Aufnahme kann als zusätzliches Beweismittel dienen.

Die Einschaltung der eigenen Kfz-Versicherung ist ebenfalls zu erwägen. Je nach Versicherungsumfang kann diese bei der Schadensregulierung unterstützen oder den Schaden übernehmen. Es ist wichtig, den Versicherer zeitnah über den Vorfall zu informieren, um eventuelle Fristen zu wahren.

Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Haftung ist die Konsultation eines Rechtsanwalts mit Expertise im Verkehrsrecht ratsam. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen und bei Bedarf weitere Schritte einleiten, wie etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Betreiber der Duplexgarage.

Die Sicherung möglicher Zeugenaussagen kann von entscheidender Bedeutung sein. Falls andere Personen den Vorfall beobachtet haben, sollten deren Kontaktdaten notiert und um eine schriftliche Darstellung des Geschehens gebeten werden.

Eine genaue Prüfung des Mietvertrags oder der Nutzungsbedingungen der Duplexgarage ist unerlässlich. Darin können wichtige Informationen zur Haftung und zum korrekten Verhalten bei Schadensfällen enthalten sein.

Die Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen und Korrespondenzen ist für den gesamten Prozess der Schadensregulierung von großer Wichtigkeit. Dazu gehören Reparaturkostenvoranschläge, Rechnungen, Gutachten und sämtliche Schriftwechsel mit den beteiligten Parteien.

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Welche Beweise muss ich sammeln, um meinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist die sorgfältige Sammlung und Dokumentation von Beweisen von entscheidender Bedeutung. Unmittelbar nach einem Schadensfall, wie etwa einer Fahrzeugbeschädigung in einer Tiefgarage, sollten Geschädigte umgehend damit beginnen, alle relevanten Informationen und Beweismittel zu sichern.

Fotos spielen eine zentrale Rolle bei der Beweissicherung. Es empfiehlt sich, den Unfallort und die entstandenen Schäden aus verschiedenen Perspektiven detailliert zu fotografieren. Dabei sollten sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Nahaufnahmen der Beschädigungen angefertigt werden. Bei Fahrzeugschäden ist es ratsam, auch die Umgebung mit abzulichten, um die genaue Position des Fahrzeugs zu dokumentieren. In einer Tiefgarage können beispielsweise Aufnahmen der Parkplatzsituation und eventueller Hindernisse oder Engstellen hilfreich sein.

Die Aussagen von Zeugen können für die Beweisführung ebenfalls von großer Bedeutung sein. Geschädigte sollten versuchen, die Kontaktdaten möglicher Zeugen zu erfassen. Dies können andere Autofahrer, Passanten oder Anwohner sein, die den Vorfall beobachtet haben. Ihre Aussagen können dazu beitragen, den genauen Hergang zu rekonstruieren und die Schuldfrage zu klären.

Schriftliche Aufzeichnungen sind ein weiteres wichtiges Beweismittel. Es ist ratsam, unmittelbar nach dem Vorfall ein detailliertes Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Darin sollten der genaue Ablauf, Uhrzeit, Datum, Wetterbedingungen und alle weiteren relevanten Umstände festgehalten werden. Auch Skizzen des Unfallorts können hilfreich sein, um die Situation zu veranschaulichen.

Bei Schäden an Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ist es wichtig, zeitnah ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Gutachter dokumentiert und bewertet den Schaden fachkundig. Diese neutrale Einschätzung kann bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großem Nutzen sein.

Die Sicherung von Videoaufzeichnungen kann in bestimmten Fällen ebenfalls zur Beweisführung beitragen. Viele Tiefgaragen sind mit Überwachungskameras ausgestattet. Geschädigte sollten sich umgehend an den Betreiber wenden, um mögliche Aufnahmen des Vorfalls zu sichern, bevor diese möglicherweise gelöscht werden.

Die lückenlose Dokumentation aller Kommunikation im Zusammenhang mit dem Schadensfall ist unerlässlich. Dazu gehören E-Mails, Briefe und Protokolle von Telefongesprächen mit der Gegenseite, Versicherungen oder anderen beteiligten Parteien. Diese Unterlagen können den Verlauf der Auseinandersetzung nachvollziehbar machen und eventuelle Zugeständnisse oder Vereinbarungen belegen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist es zudem wichtig, alle mit dem Schaden verbundenen Kosten genau zu dokumentieren. Hierzu gehören Rechnungen für Reparaturen, Mietwagenkosten oder andere unfallbedingte Ausgaben. Diese Belege sind notwendig, um die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu begründen.

In komplexeren Fällen oder bei Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Situation ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann bei der Beweissicherung und -führung beraten und die Erfolgsaussichten des Schadensersatzanspruchs einschätzen.

Die sorgfältige und umfassende Sammlung von Beweisen erhöht die Chancen, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Sie erleichtert die Rekonstruktion des Geschehens und die Klärung der Schuldfrage. Geschädigte sollten daher unmittelbar nach einem Schadensfall mit der Beweissicherung beginnen und alle verfügbaren Mittel ausschöpfen, um ihre Ansprüche zu untermauern.

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Kann meine Kfz-Versicherung für den Schaden aufkommen, wenn der Inhaber des oberen Stellplatzes nicht haftet?

Die Möglichkeit einer Schadensregulierung über die eigene Kfz-Versicherung hängt vom konkreten Versicherungsumfang ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur Schäden ab, die der Versicherungsnehmer anderen zufügt. Für Schäden am eigenen Fahrzeug, wie sie bei einer Beschädigung in einer Tiefgarage auftreten können, kommt sie nicht auf.

Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung bietet hingegen Schutz für das eigene Fahrzeug. Die Teilkasko greift bei bestimmten Schadensarten wie Diebstahl, Brand oder Glasbruch. Eine Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus auch selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus ab. Ob Schäden durch die Benutzung eines Duplexstellplatzes von der Kaskoversicherung übernommen werden, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab.

Einige Versicherer bieten spezielle Tarifoptionen an, die den Versicherungsschutz erweitern. Dazu können beispielsweise Leistungen für Parkschäden oder eine sogenannte Allgefahrendeckung gehören. Letztere versichert nahezu alle plötzlich und unerwartet eintretenden Beschädigungen am Fahrzeug, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

Bei Schäden in Tiefgaragen oder auf Duplexstellplätzen ist die Haftungsfrage oft komplex. Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden, abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Faktoren wie die korrekte Nutzung der Anlage, vorhandene Warnhinweise und die Sorgfaltspflicht aller Beteiligten spielen eine Rolle.

Für Fahrzeughalter empfiehlt es sich, den eigenen Versicherungsschutz genau zu prüfen. Bei wertvollen Fahrzeugen oder häufiger Nutzung von Duplexstellplätzen kann eine umfassende Kaskoversicherung mit erweitertem Schutz sinnvoll sein. Im Schadensfall sollte umgehend die Versicherung kontaktiert werden, um die Möglichkeiten der Regulierung zu klären.

Es ist zu beachten, dass selbst bei einer Vollkaskoversicherung in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Diese muss der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen. Die Höhe der Selbstbeteiligung variiert je nach Vertrag und kann bei der Wahl des Versicherungstarifs oft individuell festgelegt werden.

Wichtig ist auch, dass die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse haben kann. Ein Rückstufung in eine höhere Klasse führt zu höheren Versicherungsbeiträgen in den Folgejahren. Bei kleineren Schäden kann es daher unter Umständen günstiger sein, diese selbst zu bezahlen, um die günstige Schadenfreiheitsklasse zu behalten.

Neben dem Versicherungsschutz ist es ratsam, bei der Nutzung von Duplexstellplätzen besondere Vorsicht walten zu lassen. Das korrekte Einparken des Fahrzeugs, die Beachtung von Warnhinweisen und eine sorgfältige Handhabung der Parkanlage können dazu beitragen, Schäden zu vermeiden und rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Duplexstellplatz: Ein Parkplatzsystem in Tiefgaragen, bei dem zwei Fahrzeuge übereinander geparkt werden können. Der obere Stellplatz ist meist eine hydraulisch absenkbare Plattform. Dieses System ermöglicht eine effiziente Raumnutzung, birgt aber auch ein erhöhtes Risiko für Beschädigungen am unteren Fahrzeug durch herabfallende Teile oder Fehlbedienung. Die rechtliche Bewertung von Schadensfällen an Duplexstellplätzen ist oft komplex, da verschiedene Faktoren wie Sorgfaltspflichten und technische Aspekte berücksichtigt werden müssen.
  • Sorgfaltspflicht: Eine rechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Handlungen die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden. Im Fall von Duplexstellplätzen hat der Nutzer des oberen Platzes eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem darunter parkenden Fahrzeug. Diese umfasst regelmäßige Kontrollen auf lose Teile, vorsichtige Benutzung und gegebenenfalls Wartung des Stellplatzes. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Schadensersatzhaftung führen, wie im vorliegenden Urteil des AG München festgestellt wurde.
  • Beweislast: Die rechtliche Verpflichtung einer Partei in einem Gerichtsverfahren, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Bei Schäden an Duplexstellplätzen muss der Geschädigte in der Regel nachweisen, dass der Schaden tatsächlich durch den oberen Stellplatz verursacht wurde. Der Inhaber des oberen Stellplatzes muss hingegen beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Die Beweislast kann entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits sein, wie das Urteil des AG München zeigt.
  • Haftung: Die rechtliche Verantwortlichkeit für Schäden oder Verletzungen. Im Kontext von Duplexstellplätzen kann die Haftung beim Nutzer des oberen Stellplatzes, beim Betreiber der Tiefgarage oder bei einer dritten Partei liegen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Das AG München hat in seinem Urteil eine grundsätzliche Haftung des Inhabers des oberen Stellplatzes festgestellt, sofern dieser nicht nachweisen kann, seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen zu sein.
  • Schadensersatz: Ein finanzieller Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Bei Beschädigungen an Fahrzeugen durch Duplexstellplätze umfasst der Schadensersatz in der Regel die Reparaturkosten, mögliche Wertminderungen und eventuell anfallende Nutzungsausfallentschädigungen. Das AG München hat in seinem Urteil dem Kläger Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zugesprochen, was die Bedeutung einer genauen Schadensermittlung und -dokumentation unterstreicht.
  • Gefahrenpotenzial: Das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Situation zu einem Schaden führt. Bei Duplexstellplätzen besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial durch die Möglichkeit herabfallender Teile oder Fehlbedienungen. Das AG München hat in seinem Urteil explizit auf dieses erhöhte Gefahrenpotenzial hingewiesen und daraus eine gesteigerte Sorgfaltspflicht für den Nutzer des oberen Stellplatzes abgeleitet. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen bei der Nutzung solcher Parksysteme.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Haftung für Schäden, die jemand anderem zugefügt werden. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, wodurch ein Schaden entstanden ist.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph kommt zur Anwendung, wenn eine Vertragspflicht verletzt wurde und daraus ein Schaden resultiert. Im Kontext der Nutzung eines Duplexstellplatzes könnte eine Pflichtverletzung darin bestehen, dass der Nutzer des oberen Stellplatzes nicht ausreichend dafür Sorge trägt, dass keine Gegenstände auf das darunter parkende Fahrzeug fallen.
  • § 836 BGB (Haftung des Vermieters): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch den Zustand des Mietobjekts verursacht werden. Im vorliegenden Fall könnte der Vermieter der Tiefgarage haftbar gemacht werden, wenn die Konstruktion des Duplexstellplatzes mangelhaft ist und dies zu dem Schaden geführt hat.
  • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Dieser Paragraph besagt, dass jeder Vertragspartner nach Treu und Glauben handeln muss. Im Zusammenhang mit der Nutzung eines Duplexstellplatzes bedeutet dies, dass sowohl der Nutzer des oberen als auch des unteren Stellplatzes aufeinander Rücksicht nehmen und alles Zumutbare tun müssen, um Schäden zu vermeiden.
  • § 906 Abs. 1 BGB (Duldungspflicht des Eigentümers): Dieser Paragraph regelt die Duldungspflicht des Eigentümers gegenüber Einwirkungen von einem Nachbargrundstück, sofern diese Einwirkungen ortsüblich sind und nicht über das zumutbare Maß hinausgehen. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, wenn der Schaden durch eine ortsübliche Nutzung des oberen Stellplatzes entstanden ist.

Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 132 C 17221/22 (2) – Zwischenurteil vom 18.03.2024

1. Die Beklagte wird dem Grunde nach und insoweit uneingeschränkt verurteilt, in der Hauptforderung an den Kläger den Geldbetrag an Schadensersatz zu bezahlen, der an Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer aufgebracht werden muss, um die auf das festgestellte Schadensereignis zurückzuführenden Schäden fachgerecht zu beseitigen, insbesondere die Verkratzung des Antennenstummels, die Eindrückung des Dachs und die Lackabplatzung am seitlich oberen Dachbereich neben dem Heckfenster, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2023.

2. Die Beklagte wird dem Grunde nach und insoweit uneingeschränkt hinsichtlich der Nebenforderung verurteilt, in der Nebenforderung dem Kläger einen Betrag in der Höhe der Anwaltskosten zu bezahlen, die sich als 1,3-Gebühr zuzüglich Pauschale zuzüglich je Mehrwertsteuer aus dem in Folge 1. absehbar zuzusprechenden Betrags als dem in dieser Höhe auch vorgerichtlich begründeten Gegenstandswert errechnen, zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2023.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeugs.

Der Kläger war Halter eines Pkws der Marke B..

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Für diesen hatte er im November 2021 in einer Tiefgarage einen gesamten Duplexstellplatz, also den unteren und oberen von zwei Stellplätzen angemietet. Der Kläger wollte sich mit dem Anmieten beider Stellplätze das Aufwenden besonderer Rücksicht auf einen zweiten Nutzer ersparen. Die beiden Stellplätze sind über eine Hebeanlage dergestalt miteinander verbunden, dass der obere Stellplatz samt Auto nach oben weggehoben werden kann und so der untere Stellplatz befahrbar wird. Dieser Stellplatz verfügt über eine baulich feste Rampe nach unten, und nicht, wie bei anderen Duplexanlagen in der Tiefgarage, eine sich mitbewegende Rampe. Der Duplexstellplatz in seiner Gesamtheit verfügte über ein Tor, das sich bei Hochschieben zusammenrollte.

Die Tiefgarage stand im Gesamthandseigentum der Beklagten, einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die beiden Stellplätze als solches waren als Sondereigentum einer einzelnen Wohnungseigentümerin bezeichnet. Diese war auch die Vermieterin der beiden Stellplätze. Der Beklagten oblag aber Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen, und ihr waren – zwischen den Parteien unstreitig – für diese die Verkehrssicherungspflichten übertragen. Insofern hat nur ergänzendes, aber gleichlaufendes Gewicht, dass nach dem insoweit für den Kläger günstigen Vorbringen von Beklagtenseite die verschiedenen Hebeanlagen in der Tiefgarage synchronisiert waren, also über eine gemeinsame Steuerung verfügten, und dadurch bei rechtlicher Bewertung dessen als Anlagen nach § 5 WEG im Gemeinschaftseigentum verblieben waren. Streitgegenständlich ist die mit der Hebeanlage verbundene Bewegung und die damit verbundene Gefahr.

Um möglicher Fehlbedienung zu begegnen, war in der Tiefgarage eine Bedienungsanleitung für die Duplexstellplätze des Typs „DG“ angebracht (Anlage B1). Einleitend war ausgeführt: „Nur für Pkw, keine Kombifahrzeuge.“ Als Teil der Bedienungsanleitung war dann unter „Bitte beachten Sie“ für den unteren Stellplatz auf eine Beschädigungsmöglichkeit hingewiesen worden, falls der Wagen nicht weit genug in den Stellplatz hinein geparkt werden würde und so das Autoende in den Schwenkbereich der sich senkende Hebebühne komme, sprich im Senken gegen den Betonboden geschwenkt und so aufsitzen würde. Als Teil der Bedienungsanleitung war für die oben parkenden Fahrzeuge nur auf die Notwendigkeit, Gang einzulegen und Handbremse anzuziehen, hingewiesen. Auf das Risiko, in das Rolltor hinein geschwenkt werden zu können, wurde nicht hingewiesen. Auch darauf, dass ein Duplexstellplatz ohne direkte Betätigung dieses Stellplatzes und damit gleichsam automatisiert nach oben fährt, insbesondere synchron mit einem Nachbarstellplatz, wurde nicht hingewiesen. Mitgeteilt wurde nur: „Hebebühne stets in die obere Endlage bringen. Diese Parkstellung gilt für die belastete und unbelastete Fahrbühne.“ Gemessen am Inhalt der Bedienungsanleitung handelte es sich so bei der Duplexanlage des Klägers nicht um einen Stellplatz des Typs „DG“.

Der obere Stellplatz des Klägers wies für die Betätigung der Positionsverstellung einen Hebel auf, der mit einer abschließbaren mechanischen Sperre ausgestattet war, so dass nahe lag, dass nur der Besitzer eines Schlüssels den Stellplatz bedienen konnte. Besonderheit der Anlage, die dem Kläger unbekannt war, war aber, dass jedenfalls dann, wenn der Nachbar-Duplexstellplatz bedient wurde, damit auch die Hebebühne des Stellplatzes des Klägers angesteuert und in dessen als Normalposition vorgesehene Position gefahren wird. Diese Normalposition ist so vorgesehen, dass der Duplex nach oben gefahren wird, so dass der untere Stellplatz zugänglich wird. Seinen Wagen parkte der Kläger typischerweise oben, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte. Er rechnete nicht damit, dass ohne sein Tätigwerden der Wagen nach oben in den vorgesehenen oberen Stauraum gefahren wird.

Womit der Kläger ohnehin nicht rechnete war, dass dieser Stauraum eine zusätzliche Gefahrenquelle bot, abgesehen von den vorderen und hinteren Begrenzungen und damit einer maximal gefahrlos möglichen Länge eines Fahrzeugs. Besonderheit war, dass wohl jeder Duplexparkplatz in der Tiefgarage, jedenfalls der Duplexfahrplatz des Klägers ein Rolltor aufwies, das sich bei Bedienung im oberen inneren Stauraum aufrollte und diesen verkleinerte, nach Angaben des Klägers um etwa 40 cm. Darauf dass dies der Fall sein würde, und es deswegen geboten erscheint, erst das Rolltor herunter- und dann einen geparkten Wagen hoch zu fahren, um Schäden zu vermeiden, enthielt die Bedienungsanleitung auch keinen Hinweis.

Der Kläger nutzte in der Folge den Duplexparkplatz wie von ihm geplant. Beim Fahrzeug des Klägers handelt es sich auch um kein Kombifahrzeug, sondern um ein Fahrzeug mit handelsüblich gestuftem Heck und auf dem Dach angrenzende zur Heckscheibe einem Antennenstummel.

Dem Kläger fielen dann im Februar 2022 Beschädigungen an seinem Fahrzeug auf, weil die Stummelantenne im Übergang von Oberseite zu Rückseite ein schleifendes Schadensbild aufwies, und auch der Lack am von hinten gesehen oberen linken Rank der Heckscheide abgeplatzt war. Die Antenne war auch leicht in das Dachblech eingedrückt worden. Auf die von Klägerseite vorgelegten Schadensbilder (Anlage zur Klage) wird Bezug genommen.

Das Rolltor wies einen den Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers korrespondierenden Schaden auf.

Der Kläger benötigte etwas Zeit, um für sich den Ablauf dessen, wie es zum Schaden gekommen war, zu ermitteln, also wie es dazu gekommen war, dass nach seiner Beurteilung die Hebeanlage nach oben gefahren war und dies zum Anstoß des Wagens gegen das Rolltor geführt hatte. Er rekonstruierte als Schadenszeitraum den Zeitraum zwischen 07.02.2022 und 13.02.2022. Dass es nicht schon bei früherer Benutzung zu einer Beschädigung gekommen war, erklärte sich der Kläger damit, dass er sonst rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand von Front bis zu einem möglichen Anstoßpunkt wegen der flacheren Frontwindschutzscheibe deutlich länger war und es deswegen zu keinem früheren Kontakt mit dem Rolltor gekommen war.

Der Kläger ließ sich von einem B.-Haus einen Kostenvoranschlag erstellen. Für das Fahrzeug mit Erstzulassung 2004 wurden dort dann Reparaturkosten von netto 3.866,85 Euro angesetzt. Etwa 750 Euro dessen beliefen sich auf Ausbau von Dachverkleidung und Schiebedach, ca. 480 Euro für das Instandsetzen der Außenhaut und ca. 1.400 Euro für ein Lackieren des Daches und Dachrahmens. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 25.- Euro machte der Kläger diesen Betrag unter Einschaltung eines Anwalts vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend. Der Anwalt wies darauf hin, dass die Beklagte entweder auf die Kopplung des Stellplatzes mit den anderen Stellplätzen hätte hinweisen müssen, oder für eine Entkopplung hätte Sorge tragen müssen. Die Beklagte leistete keine Zahlung.

Daraufhin leitete der Kläger ein gerichtliches Verfahren ein. Für den Kläger wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2022 Klage anhängig gemacht. Der Kläger sei Eigentümer des Fahrzeugs. Das Geschehen wurde dargestellt, wie bereits vorgerichtlich angenommen.

Es wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Auf gerichtlichen Hinweis wurden seitens des Klägers die Mietverträge über die beiden Stellplätze vorgelegt. In Hinblick darauf, dass es sich um keine mietrechtliche Streitigkeit handelte, wurde das Verfahren gerichtsintern einem anderen Referat zugewiesen.

Die Klage wurde der Beklagten über den Geschäftsführer der Hausverwaltung am 01.02.2023 zugestellt. Die Beklagte verteidigte sich, nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 06.04.2023.

Der Beklagte sei zwar Besitzer, aber daraus könne nicht auf seine Eigentümerstellung geschlossen werden. Unter Umständen sei das Fahrzeug fremdfinanziert und deswegen zur Sicherheit übereignet. Nur die Vorlage des Fahrzeugbriefs führe zu ausreichendem Beleg seiner Eigentümerstellung.

Dass der Duplex-Stellplatz gemeinschaftlich mit weiteren Doppelparkern in die Normalstellung gefahren wird, sobald irgend ein anderer Parker seinen Duplex nach oben fährt, sei technisch so vorgesehen und eingestellt. Bei ordnungsgemäßem Parken könne ein abgestelltes Fahrzeug nicht beschädigt werden, selbst wenn es automatisch zurückgeführt würde. Hierfür wurde neben dem Verweis auf die Bedienungsanleitung Sachverständigengutachten angeboten. Unter ordnungsgemäßem Parken könne nach Verständnis der Beklagten nur gesprochen werden, wenn das Fahrzeug der Bedienungsanleitung entsprechend geparkt werde.

Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den von Klägerseite angenommenen Schadensablauf spreche, werden mit Nichtwissen bestritten, dass die von Klägerseite vorgebrachten Schäden durch das Rolltor hervor gerufen worden seien. Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger die synchrone Ansteuerung der Duplexanlage unbekannt gewesen sei. Dem Kläger habe aus der Bedienungsanleitung klar sein müssen, dass ein anderes Nutzen des Duplex als ein Parken in oberer Stellung gefahrenträchtig sei, wegen der Vorgabe in der Bedienungsanleitung, dass der obere Stellplatz „stets“ nach oben gefahren werden müsse. Zudem müsse man bei einer technischen Anlage stets damit rechnen, dass diese etwa zu Wartungszwecken bewegt werde. Die Bedienungsanleitung sei ausreichend, um Nutzer wie geboten „hinzuweisen“, weil bei Befolgung der Hinweise weitere Gefahr nie entstehen würde. Wenn, dann sei der Schaden dem Kläger zurechenbar. Dieser hätte ja ohne Weiteres den unteren Stellplatz verwenden können.

Es werde auch die Darstellung der Reparaturkosten mit Nichtwissen bestritten, weil die einzelnen Schadenspositionen nicht substantiiert dargelegt seien. Der Verweis auf den Kostenvoranschlag sei zu pauschale Darstellung, weil nur auf eine Anlage verwiesen werde. Zudem brauche es für die Schadensbemessung ein Sachverständigen-Gutachten. Jedenfalls seien die Aufschläge für UPE und Verbringungskosten nicht anzusetzen. Wegen verringerter Telefonkosten sei auch nur noch eine allgemeine Unkostenpauschale von 20 Euro anzusetzen.

Die Nebenforderung auf Anwaltskosten-Begleichung sei mangels Hauptforderung unbegründet. Der Klägerseite stünde allenfalls ein Freistellungsanspruch zu.

Der Kläger verwies in der Replik schriftsätzlich auf das Schadensbild, das etwas näher vorgetragen wurde. Hinsichtlich der Eigentumssituation verwies der Kläger darauf, den Wagen in eigenem Namen gekauft zu haben (Replik 17.04.2023). Von Beklagtenseite wurde mit Duplik ein Hausmeister als Zeuge für den Umstand, dass dieser nach dem Vorfall in der Garage gewesen sei und sachdienliche Hinweise zur Funktionsweise der Duplexanlage und zum eingetretenen Schaden, insbesondere dessen Umfang, geben könne.

Nach gerichtlichem Hinweis wurden mit Schriftsatz vom 14.05.23 von Klägerseite Lichtbilder von der Situation vor Ort, insbesondere von Schäden am Rolltor und deren augenscheinliche Passung zu dem beschädigten Antennenstummel zur Akte gereicht. Auf den Schriftsatz und dessen Anlagen wird Bezug genommen. Dass die Lichtbilder die Schäden am Rolltor zeigten, blieb in der Folge von Beklagtenseite auch unbestritten. Der Kläger verwies darauf (Schriftsatz vom 24.07.23), dass der Vortrag der Beklagtenseite zu Wartungen unzutreffend sei, weil Wartungen je angekündigt würden und so nicht „stets“ mit Wartung zu rechnen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 24.07.23 berichtigte der Kläger seinen Vortrag zur Herkunft des Eigentums am Fahrzeug. Er habe das Fahrzeug von seiner Mutter geerbt. Der Wagen wurde jedenfalls im Februar 2023 an einen Dritten verkauft.

Unter Terminierung vom 11.10.23 erteilte das Gericht Hinweise zu u.U. unterschiedlichen allgemeinen und mietvertragsspezifischen Sicherungspflichten. Das Gericht erteilte weiter Hinweise zu Fragen risikogerechten Verhaltens bei Aufklärung (Hinweis 02.11.23) und Fragen, ob synchrone Nutzung dem Kläger persönlich nicht vorher schon aufgefallen waren. Der Klägervertreter wies deswegen darauf hin, dass der Klägerseite schon unbekannt sei, ob das streitgegenständliche Anheben der Duplexgarage tatsächlich, wie von Beklagtenseite geltend gemacht, laufend erfolge und ohne Schlüssel für den jeweiligen Duplexstellplatz möglich sei. Möglich sei schlicht ein Defekt der Hebeanlage. Dem Kläger sei die Funktionsweise jedenfalls nicht aufgefallen.

Das Gericht schlug in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vor, mit dem die Klägerseite Einverständnis erklärte. Von Klägerseite wurde der Beklagtenseite Frist bis einige Zeit nach der Verhandlung gelassen, und nur bedingt für den Fall Klageantrag gestellt, dass das Vergleichsangebot nicht fristgerecht angenommen würde. Unter diesen Bedingungen war beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.891,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Von Beklagtenseite wurde Klageabweisung beantragt.

In Hinblick auf einen letzten Schriftsatz der Klägerseite wurde der Beklagten Frist nachgelassen. Auf Antrag der Beklagtenseite und mit Einverständnis der Klägerseite wurde nach Verhandlung diese Frist verlängert und verlängerte die Klägerseite ihr Einverständnis zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Mit Schriftsatz vom 26.02.24 verweigerte die Beklagte eine Zustimmung zum Vergleich. Der Schriftsatz führte nicht zu einem Wiedereintritt in die Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A. Eine Entscheidung in der Sache ist zulässig. Die Klage ist am Sitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Die Klage ist nach Verhandlung entscheidungsreif, da zumindest über den Haftungsgrund abschließend verhandelt worden war. Das Fassen eines Zwischenurteils über den Grund bei hierzu erreichter Entscheidungsreife steht dann im Ermessen des Gerichts, § 304 Abs. 1 ZPO. Näheres hierzu ist unter Punkt D. ausgeführt.

In der Sache ist auch zu entscheiden, da die Bedingung der Klägerseite für die Beachtlichkeit ihres Klageantrags mit der Ablehnung des Vergleichsangebots eingetreten war. Es handelt sich um eine zulässige Bedingung des prozessualen Klageantrags, weil keine außerhalb des Prozesses liegende Unsicherheit eingetreten ist, sondern der Beklagten ohne Weiteres erkennbar blieb, unter welchen, nur noch von ihr zu beeinflussenden Umständen es nicht zu einem Urteil kommen würde. Die Bedingung war auch zulässig, weil von Klägerseite ein Fristende vor Verkündungstermin bestimmt war.

B. Zur aus der Verhandlung gebildeten Überzeugung des Gerichts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das von Klägerseite dargelegte Schadensbild (in das Dach eingedrückter und zerkratzter Antennenstummel und seitliche Lackabplatzung am linken oberen Rand der Heckscheibe) durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der streitgegenständlichen Duplex-Garage hervorgerufen wurde.

Die Anknüpfungstatsache, dass das Rolltor Schäden aufwies, die den von Klägerseite beanspruchten Schadensbildern von seinem Fahrzeug von den räumlichen Dimensionen her vollständig entsprechen, bis hin zu einer passgenauen dem Antennenstummel gegenläufigen Einkerbung des Rolltores, ist unbestritten.

Dann genügt dies zusammen mit dem weiteren unbestrittenen Verhalten des Klägers, dass er sich für diese Schäden einen Kostenvoranschlag anfertigen ließ und einen Anwalt mandatierte, um die entsprechenden Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen, um für das Gericht die Überzeugung zu begründen, dass die mit den klägerseitigen Fotos dokumentierten Schäden sowohl real existent waren und durch das Rolltor hervorgerufen wurden. Die Möglichkeit, dass die Schäden am Tor die Schäden am Fahrzeug hervorgerufen haben können, ist nicht einmal von Beklagtenseite bestritten. Durch welchen andern Schadensablauf solche Spuren, wie aus den Fotos der Klägerseite ersichtlich, die aus der Beschädigung der Antenne erkennbar ein von Oben quetschend und nach Unten drückendes Hindernisses nötig machen, entzieht sich der Vorstellung des Gerichts. Dass die Schäden bei einer anderen Duplexgarage entstanden wären, aber dann der Stellplatz in der Wohnungsanlage der Beklagten genau passende Schäden aufweist, hält das Gericht bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen.

2. Die Schäden sind zur Überzeugung des Gerichts auch auf ein Unterlassen der Beklagten zurück zu führen.

a. Zwar muss bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden. So ergibt sich aus der Bauweise einer Duplexanlage von alleine, dass ein Auto so geparkt werden muss, dass es weder vorne noch hinten über die erkennbar für das Parken vorgesehenen Fläche hinausragt, weil auf der Hand liegt, dass die Anlage für ein Schwenken mindestens des oben geparkten Fahrzeugs gebaut ist und es zu dieser Bewegung kommen wird, mit dem Risiko einer Touchierung von Wänden als Hindernissen vorne oder hinten, wenn nicht „ordentlich“ geparkt ist.

Hier bestand aber eine besondere Gefahrenlage, weil – nach für die Klägerseite günstigem Vortrag der Beklagtenseite – die Duplexanlage so eingestellt war, dass automatisch, also ohne durch den Inhaber des Nutzungsrechts autorisierten Zugriff die Duplexanlage hochgefahren wird, in Synchronität mit anderen Duplexanlagen. Dann muss die Beklagte zwar nicht auf alle vom Betrieb einer Maschine ausgehenden Gefahren hinweisen. Hinweispflichten gehen mit der Absehbarkeit einer Gefahrrealisierung und fehlendem Eigenschutz eines Nutzers einher, mindestens bei Nutzungen, die sich im Rahmen des vorgesehenen Gebrauchs der Maschine halten. Geschützt von deliktischen Sorgfaltspflichten sind aber auch in einem nicht rechtstechnisch gemeinten Sinn unvorsichtige Nutzer, die ihrer Umwelt nicht mit hohem Gefahrenbewusstsein begegnen. Derjenige, der eine gefahrenträchtige Situation herbeiführt, kann sich nicht auf hohes oder auch nur normales Gefahrenbewusstsein der Nutzer verlassen, so dass auch Menschen zu schützen sind, die es eilig haben oder in Gedanken woanders sind. Je weniger erkennbar Gefahren bei üblicher Benutzung sind, desto mehr besteht die Verpflichtung, die Gefahrensituation zu entschärfen, sei es durch Behebung der Gefahr, sei es durch Behebung fehlender Gefahrenkenntnis durch dem Maß der Gefahr angepasste Warnhinweise.

Gemessen hieran stellt der Umstand, dass sich die Duplexgarage auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam „von selbst“ bewegt, einen überraschenden Umstand dar, der besondere Warnungen erforderlich gemacht hätte. Dem genügten die Hinweise in der Bedienungsanleitung nicht. Dies beginnt schon damit, dass sie sich vom Typ der Garage überhaupt nicht auf den Stellplatz des Klägers bezogen. Dann stellt die Bedienungsanleitung für den oberen Parkplatz überhaupt keine Risiken dar: Mögliche Gefahren einer Beschädigung werden, anders als für den unteren Parkplatz, überhaupt nicht angesprochen. Stattdessen stellt eine „Bedienungsanleitung“ schon deswegen keine geeignete Warnung dar, weil in einer „Bedienungsanleitung“ für eine Duplexgarage keine Warnhinweise erwartet werden. Das Bedienen einer Duplexgarage werden sich die meisten Menschen auch ohne Lesen der Bedienungsanleitung zutrauen, so dass für enthaltene Warnungen ein erheblich höheres Maß an Generierung von Aufmerksamkeit für eine Gefahrenquelle zu erwarten ist, wenn der damit verbundenen Gefahr begegnet werden soll. Dazu kommt, dass mit einer Aufforderung unter „Bitte beachten Sie“, den Duplexstellplatz stets nach oben zu fahren, überhaupt die Warnfunktion vor einer Gefahr verbunden sei, bloßes Wunschdenken der Beklagtenseite ist. Stattdessen ist ein „tieferer Sinn“ dessen, was also diese Anweisung „eigentlich soll“, aus der sprachlichen Fassung schlicht nicht zu erkennen.

Dann war zwar die Situation des Klägers insoweit besonders, dass er über beide Stellplätze verfügte und so die Nutzung der Stellplätze gleichsam für ihn koordiniert erfolgte und dies das Risiko mit sich brachte, das sein Fahrzeug „falsch“ geparkt sein könnte. Aber angesichts der Abschließbarkeit der einzelnen Bedieneinheit der Hebeanlage war auch für die Beklagte erwartbar, dass die tatsächlichen Nutzer davon ausgehen, dass nur sie die Hebeanlage aktivieren können, und ist dann absehbare und in Warnhinweise genauso einzubeziehende Nutzung, dass die Nutzung zweier Stellplätze zwischen den tatsächlichen Nutzern koordiniert werden kann und diese Absprachen treffen, ob der Stellplatz lieber nach unten oder nach oben geparkt bleiben soll, oder für einen gewissen Zeitraum durch einen der Nutzer keine Nutzung erfolgen wird und deswegen die Anlage in der unteren Stellung bleiben kann. Die Vorstellung der Beklagten, über die Bedienungsanleitung könnte normiert werden, was die Nutzer als alleine ordnungsgemäßes Parken ansehen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Dass Nutzer ein Belassen der Hebeanlage in abgesenkter Position als risikoloses und ihrer Nutzung freistehendes Verhalten ansehen würden, war schlicht Teil dessen, worauf sich die Beklagte einstellen musste.

Schon ein Unterlassen von Warnungen vor einem automatisch möglichen Hochfahren der Anlage war dann ursächlich dafür, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen war, sein Fahrzeug sorgfältig auf genau dem vorgesehenen Platz zu parken, woraus sich – so der für die Klägerseite genauso günstige Vortrag der Beklagtenseite – zwingend ergeben hätte, dass der Schaden vermieden worden wäre.

b. Zudem bestand eine weitere Gefahrenlage, für die noch weniger Erwartbarkeit bestand als dass sich die Duplexgarage bewegen und mit der Bewegung das Touchieren von Hindernissen an den seitlichen Wänden vorne und hinten drohte. Womit nicht zu rechnen war, war, dass die Duplexgarage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp bemessen gebaut war, dass bei geöffnetem Rolltor das im oberen Bereich im Inneren der Duplex-Garage zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten war stattdessen eine Bauweise, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis darstellen würde.

Dass hierauf keinerlei auch nur angedeuteter Hinweis in der „Bedienungsanleitung“ vorhanden war, ist unstreitig. Dann ist die Kausalität dessen für das Schadensgeschehen auf der Hand liegend, weil bei einem ausreichenden Hinweis, der verdeutlicht, dass Wahl besteht, das Tor offen zu lassen und so sein Fahrzeug zu beschädigen oder das Tor zu schließen und so das Risiko zu nehmen, ein nach oben fahrendes Fahrzeug mangels Platz nach oben hin zu beschädigen, die Verhaltenswahl als einzig Vernünftiges auf der Hand liegt, das Tor lieber zu schließen.

3. Der Kläger war im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer des Fahrzeugs.

Der Besitz des Klägers war unbestritten und ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus dem unbestrittenen Vorbringen der Klägers, dass er es war, der für sein Fahrzeug zwei Stellplätze anmietete und nach Beschädigung Reparaturkostenvoranschlag einholte.

Dann greift auch bei Kraftfahrzeugen die an den Besitz geknüpfte Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagtenseite führt der Umstand, dass nicht unüblich erscheint, dass in Form etwa von Leasing Kraftfahrzeuge auch zu Besitz erlangt werden können, ohne Eigentümer zu werden. Die damit verbundenen, nur dem Kenntnisbereich des Klägers berührenden Umstände ändern aber nicht die Geltung der Vermutung aus § 1006 BGB, die von Gesetzes wegen gilt und die für Kraftfahrzeuge keine Ausnahme vorsieht. Stattdessen erlaubt der Umstand, keine Kenntnisse aus der Sphäre des Klägers zu haben, der Beklagtenseite nur ihrerseits, bis auf weitere Substantiierung seitens des Klägers ins Blaue hinein zu behaupten, er sei nicht Eigentümer. Gemessen an der zivilprozessualen Bindung des Klägers an die Wahrheitsverpflichtung genügt dieser dann aber durch nähere Erläuterung, wie er Eigentum erworben hat, der ihm nur sekundär obliegenden Substantiierungslast. Mit seinem am Ende richtig gestellten Vorbringen, er habe den Wagen von seiner Mutter geerbt, hat er ausreichend klar gestellt, wie er Eigentümer geworden ist, und hätte es der Beklagtenseite oblegen, Beweis für Gegenteiliges anzubieten.

4. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die synchrone Bewegung der Hebeanlagen bekannt war.

Dies ist zwar von Beklagtenseite beansprucht. Es handelt sich aber um einen den Schadensablauf durch eigene, nach Behauptung der Beklagten dem Kläger zurechenbare Kenntnis und damit um das Vorbringen einer mitwirkenden Verursachung. Hierfür ist als Geltendmachung eines Mitverschuldens die Beklagte beweisbelastet. Dafür, dass dem Kläger die Funktionsweise klar war, hat sie nur Sachverständigen-Beweis angeboten. Wie ein Sachverständiger beurteilen können soll, was dem Kläger bekannt war und was nicht, ist aber nicht zu erkennen. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte er beide Stellplätze gemietet, den oberen benutzt und eine Synchronizität nicht bemerkt. Hierzu hatte das Gericht den Kläger auch angehört, so dass auch keine sonstige Beweismöglichkeit bestand, auf die die Beklagte sonst noch hätte verweisen können. Den Eindruck, dass der Kläger sehr wohl wusste, dass sich die Hebeanlagen synchron bewegten, hat das Gericht nicht gewonnen.

5. Die Schäden sind auch nicht in Teilen auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen, dass er nicht den unteren von den beiden Abstellplätzen genutzt hat.

Dies ist für die Schadensherbeiführung schon deswegen nicht als selbstschädigendes Verhalten zu berücksichtigen, weil es sich um den Vorwurf einer unterlassenen Handlung geht und für ein solches Verhalten des Klägers – zu seinem Selbstschutz den unteren Stellplatz zu verwenden – schon keine Erkennbarkeit gab, das damit eine Schadensvermeidung verbunden war. Auch Schadensminderungsobliegenheiten sind aus einer ex ante-Sicht zu beurteilen, und ergibt sich erst im Rückblick, das ein Parken auf dem unteren Stellplatz einen Schaden vermieden hätte.

C.1. Gemessen an diesen Feststellungen ist die Beklagte dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, die von Klägerseite geltend gemachten Schäden zu entgelten.

In den fehlenden Hinweisen der Beklagten auf die besonderen Gefahren der von ihr betriebenen Hebeanlage liegt ein ihr in Form eines Unterlassens vorwerfbaren Verletzens des Eigentums des Klägers. Die Pflicht, die von der Duplexanlage ausgehenden Gefahren zu beherrschen oblag zwischen den Parteien unstreitig der Beklagten, die Wartung und Beschilderung übernommen hatte, und nicht der Sondereigentümerin als Vermieterin. Nach dem Aufgezeigten war die Beklagte daneben ohnehin schon wegen der gemeinsamen Steuerung nach wie vor Eigentümerin der Hebeanlage als solcher, die weiter im Gemeinschaftseigentum stand, und auch aus dieser Eigentums- und damit gefahrbeherrschenden Stellung zu ausreichendem Tätigwerden zur Gefahrvermeidung verpflichtet.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dann vorwerfbar das Verhalten vermissen lassen, das zur Vermeidung der Schäden geführt hätte. Die besonderen Gefahren, die mit der Bewegung und Steuerung der Hebeanlage verbunden waren, hätten besondere Hinweise bedurft, und zwar nicht in Form einer Bedienungsanleitung, sondern in Form ausdrücklicher Warnhinweise. Solche Hinweise waren der Beklagte in Hinblick auf die Sonderbarkeit der Gefahren und den geringen Aufwand für das Erteilen geeigneter Warnhinweise auch zumutbar.

Nach den getroffenen Feststellungen trifft den Kläger auch kein mitverursachendes Verhalten und so kein seinen Anspruch dem Grunde nach kürzendes Mitverschulden.

C.2. Gemessen an diesen Feststellungen ist die Beklagte auch dem Grund nach verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in der Höhe der Anwaltskosten zu bezahlen, die sich als 1,3-Gebühr zuzüglich Pauschale zuzüglich je Mehrwertsteuer aus absehbar zuzusprechenden Betrags als auch vorgerichtliche begründeten Gegenstandswertes errechnen. Mit der Entscheidung dem Grunde nach ist sicher absehbar, dass die Beklagte zur Zahlung entsprechender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Aufgrund der deliktischen Eigentumsverletzung war der Kläger herausgefordert, anwaltlichen Rat zu suchen, wie in anderen Unfallsituationen mit Beschädigung eines Fahrzeugs auch sonst völlig üblich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich deren Verpflichtung nicht darauf, den Kläger von solchen Kosten freizustellen, unabhängig davon, ob der mandatierte Anwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit bereits bezahlt worden ist oder nicht. Für den Kläger war bereits mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben Ersatz auch der Anwaltskosten verlangt worden. Selbst wenn dies als Zahlungsforderung u.U. nicht dem tatsächlichen Anspruch entsprach, war das wirtschaftliche Interesse, dessen Erfüllung auch erwartet wurde, ausreichend deutlich gemacht. Mit dem In-Abrede-Stellen einer Haftung dem Grunde nach war dann auch die Haftung auf Freistellung von den Anwaltskosten in Abrede gestellt. Eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S.1 BGB zur Erfüllung der Freistellungsverpflichtung war deswegen den Umständen nach entbehrlich, § 281 Abs.2 BGB. Entsprechend kann der Kläger nach §§ 249 Abs.1, 250 S.2 BGB Schadensersatz in Geld verlangen (vgl. gleichgelagert: OLG Hamm NJOZ 2013, 1561).

D. Der Höhe nach ist der Schaden derzeit nicht ausreichend festgestellt, weswegen eine Endentscheidung derzeit ausscheidet, schon weil der Kläger nur einen Kostenvoranschlag und kein Gutachten zu den zu erwartenden Reparaturkosten vorbringt.

Das Gericht hält aber eine Grundentscheidung für spruchreif und sinnvoll. Es ist ausgeschlossen, dass die Reparatur der festgestellten Schäden der Höhe nach nicht zu einem Anspruch des Klägers führt, wenn auch derzeit in noch nicht vollständig feststehender Höhe.

Unter Umständen genügt aber die mit diesem Urteil getroffene Klarstellung der Haftung dem Grunde nach, um im Wege weiterer Verhandlung zur Güte zu einer zwischen den Streitparteien ohne Einschaltung eines kostenintensiven Gutachtens zur Schadenshöhe vereinbarten Höhe zu kommen, weil sich derzeit die Beklagte vollständig gegen eine Haftung wendet, aber das Unterliegen dem Grunde ein Umdenken erwarten lässt, weil die Beklagte zumindest unter Plausibilitätsgesichtspunkten den weit überwiegenden Teil der vom Kläger geforderten Kosten tragen wird müssen. Auch im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung sind die Kosten anzusetzen, die dem Kläger am regionalen Markt, also in der Nähe seiner Wohnung, getroffen hätten, einschließlich dort verlangter Ersatzteil und UPE-Aufschläge, und darf er auf eine markengebundene Fachwerkstatt zurückgreifen. Zu Marktforschung, welche Werkstatt günstiger arbeiten würde, war er nicht verpflichtet. Das Gericht kann zwar nicht auf die Kostenkalkulation der Werkstatt selbst zurückgreifen. Unter Gesichtspunkten des subjektbezogenen Schadensbegriffs kann das Verfahren aber darauf hinauslaufen, dass ein vom Gericht bestellter Gutachter nur diese Kalkulation dahin überprüft, ob sie dem Kläger eine mit dem Schadensbild korrelierende Reparaturvornahme zu im regionalen Markt offenstehenden Preisen geboten hat. Gemessen daran müsste sich das Interesse der Beklagten an einer streitigen Führung des Prozesses zur Frage der Anspruchshöhe weitgehend reduzieren.


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