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Fahrzeugbeschädigung in Waschstraße – Schadenersatzanspruch

LG Köln – Az.: 37 O 440/15 – Urteil vom 01.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer eines Renault Grand Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit Steilheck, also einer fast senkrechten Heckfläche, mit einem an der Heckscheibe montierten Scheibenwischer. Am 25.06.2015 brachte der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten, die in Köln-Porz eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage, bei der es sich um eine so genannte Portalwaschanlage handelt, waschen. Während des Waschvorgangs wurde die Heckscheibe des Fahrzeuges eingedrückt und zerbrach. Zudem weist das Fahrzeug eine Beule an der Heckklappe auf. Bei dem Waschvorgang war der Scheibenwischer mit einer Plastikschutzfolie versehen. Nach dem Schadensfall wurde die Anlage durch einen Techniker überprüft, der feststellte, dass der Schalter für den Maschinenrücklauf defekt war.

Der Kläger ließ das Fahrzeug für 4.102,51 EUR reparieren (Anlage K2). Neben den Reparaturkosten macht der Kläger mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe von 715,19 EUR (Anlage K3), eine Wertminderung in Höhe von 400,00 EUR, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 344,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 25,00 EUR geltend. Der Kläger wurde von der Leasinggeberin zur Prozessführung und Einziehung der Forderungen ermächtigt (Bl. 59 GA).

Der Kläger behauptet, dass der gesamte Schaden durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Beklagten entstanden sei. Der Zeuge T habe den Scheibenwischer während des Waschvorgangs nicht betätigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.586,70 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2015 nebst 571,44 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Schaden sei durch den defekten Maschinenrücklaufschalter entstanden, der üblicherweise keinem Verschleiß unterliege. Die Anlage entspreche den anerkannten Regeln der Technik und werde regelmäßig von qualifiziertem und geschultem Personal kontrolliert und gewartet. Ein vergleichbarer Schaden sei vorher noch nie aufgetreten. Die Anlage habe auch noch nicht bei Beginn des Waschvorgangs defekt sein können, da der Schaden sonst bereits an der Fahrzeugfront eingetreten wäre. Die Anlage werde täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktionsweise eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten auf ihre ordnungsgemäße Funktionsweise geprüft. Der Zeuge M habe die Anlage auch am Schadenstag überprüft. Die Anlage sei in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen, und es habe keine Hinweise auf den bevorstehenden Defekt gegeben. Neben den täglichen Wartungs- und Kontrollarbeiten würden auch wöchentlich umfangreiche Funktionschecks durchgeführt, bei denen vor Schadenseintritt keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die behauptete Pflichtverletzung jedenfalls nicht zu vertreten und der Kläger sei nicht aktivlegitimiert.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung (Bl. 121 ff. und 132 ff. GA) und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 74 ff. GA), Anhörung des Sachverständigen (Protokoll Bl. 121 ff. GA) sowie durch Vernehmung der Zeuge T und M (Protokoll Bl. 132 ff. GA).

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 23 GVG und §§ 29, 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Fahrzeugbeschädigung in Waschstraße - Schadenersatzanspruch
(Symbolfoto: Von PixPartout/Shutterstock.com)

1. Der Kläger kann die Ansprüche teilweise aus eigenem Recht geltend machen und wurde im Übrigen von der Sicherungseigentümerin und Leasinggeberin zur Einziehung ihrer Forderungen ermächtigt (Bl. 59 GA). Der Kläger war befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt wurde und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht. (BGH, V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158; V ZR 182/86, NJW-RR 88, 126, 127; VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122) Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige Interesse des Klägers als nach dem Leasingvertrag zur Schadensabwicklung Berechtigtem und Verpflichtetem, waren hier erfüllt.

2. Es besteht aber kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden.

a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus Garantievertrag. Bei der Beschädigung eines Kfz in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage. Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie. Es ist im Regelfall – ohne ausdrückliche Vereinbarung – nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).

b) Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte eine Pflichtverletzung jedenfalls nicht zu vertreten hat. Die Beschädigung des Fahrzeuges durch die Waschanlage stellt eine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB und damit eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB dar. Der Schaden an der Heckscheibe des Fahrzeuges des Klägers wurde nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch die Dachbürste der Waschanlage in Verbindung mit dem in der Heckscheibe verankerten Scheibenwischer verursacht. Demnach hat sich die Dachbürste der Waschanlage in dem Heckscheibenwischer des Fahrzeuges verheddert. Die Dachwalze konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen aber normalerweise nicht die Verformung der Heckklappe verursachen, der Ausfall der Dachwalze hätte jedenfalls noch weitere Schäden auf dem Dach verursachen müssen. (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, Bl. 123 GA)

Ob der Schaden ausschließlich durch die Waschanlage verursacht wurde oder teilweise bereits vor dem Waschvorgang bestand oder wie die Beklagte behauptet ein Fehlverhalten des Zeugen T mitursächlich war, kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte die Pflichtverletzung jedenfalls nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass sich die Dachbürste in dem Scheibenwischer des Fahrzeugs verheddert hat, hat die Beklagte nicht zu vertreten. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und handelte damit nicht fahrlässig gem. §§ 276 Abs. 2, 280 Abs. Satz 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entsprechen Funktion und Schaltung der Waschanlage den anerkannten Regeln der Technik. In seinem Gutachten hat der Sachverständige die mechanischen und elektrischen Vorgänge beim Waschvorgang im Einzelnen beschrieben. Der Scheibenwischer des Fahrzeugs war während des Waschvorgangs mit einer Plastikfolie überzogen, die der Zeuge T nach eigener Aussage vor dem Waschvorgang von der Beklagten erhalten hatte. Insbesondere aufgrund dieser Schutzfolie konnte sich die Dachbürste nach Ansicht des Sachverständigen nicht ohne Weiteres in dem Scheibenwischer verheddern. Eine Ursächlichkeit des defekten Schalters sowie einen Ausfall der Dachbürste konnte der Sachverständige ausschließen, weshalb es auf die Haltbarkeit und Erkennbarkeit eines diesbezüglichen Defekts nicht ankommt.

Zudem hat die Beklagte die Waschanlage ordnungsgemäß gewartet und täglich überprüft. Dies steht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M und den Informationen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat Informationen bei der Wartungsfirma eingeholt, wonach die Waschanlage mindestens einmal jährlich gewartet wird. Dies hat auch der Zeuge M bestätigt. Der Zeuge M ist zudem als Baumaschinenschlosser zur Überprüfung der Anlage qualifiziert und ist nach seiner glaubhaften Aussage durch den Chef und den zuständigen Monteur in die Waschanlage eingewiesen worden. Der Zeuge führt täglich einen Probewaschgang mit einem Fahrzeug der Beklagten sowie eine Sichtkontrolle durch und hat die Anlage an dem Schadenstag überprüft. Da der Zeuge die Anlage bereits seit 10 Jahren täglich überprüft und die Anlage wie er sagt in – und auswendig kennt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Schaden für die Beklagte bei den täglichen Kontrollen weder vorhersehbar noch vermeidbar war.

Die Beklagte handelte auch nicht fahrlässig, indem sie das Fahrzeug zur Reinigung zuließ und den Zeugen T nicht auf ein eventuelles Schadensrisiko hinwies. Der Sachverständige kommt in der Anhörung zu dem Ergebnis, dass die Anlage nicht mit dem Heckscheibenwischer des Klägerfahrzeuges zurechtgekommen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um ein grundsätzliches anlagenimmanentes Risiko handelte, zumal der Heckscheibenwischer bei dem Waschvorgang mit einer Schutzfolie versehen war. Solche Schäden sind nach Aussage des Sachverständigen verhältnismäßig selten, von 300 von ihm begutachteten Fällen in den letzten Jahren seien es vielleicht vier bis fünf solcher Schäden gewesen. Dass bei dem Fahrzeug des Klägers aufgrund des an dem Steilheck befestigten Scheibenwischers ein generelles Schadensrisiko besteht und die Beklagte das Fahrzeug deshalb nicht zur Reinigung hätte zulassen dürfen oder entsprechende Hinweise geben müssen, ist daher nicht erkennbar. Vielmehr hat der Zeuge T ausgesagt, dass er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug schon sehr oft in der Waschstraße der Beklagten gewesen sei, wobei nie etwas passiert sei.

Mangels Verschuldens besteht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.586,70 EUR festgesetzt.

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