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Fahrzeugdiebstahl: Obliegenheitsverletzung bei falschen Kaufpreisangaben?

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 20 U 38/02

Verkündet am 25.10.2002

Vorinstanz: LG Bochum – Az.: 1 O 340/01


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25.Oktober 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.Dezember 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung in Anspruch mit der Behauptung, sein PKW sei entwendet worden.

Der Kläger erwarb im Jahr 1990 in den USA zum Preis von 9.000,00 $ einen gebrauchten PKW Porsche, Erstzulassung 1962, den er in den folgenden Jahren umfänglich aufbauen und als Oldtimer herrichten ließ.

Der PKW Porsche 365 B Cabriolet, amtliches Kennzeichen XXX wurde am 03.09.1998 zugelassen und bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert. Der Versicherungsantrag vom 10.09.1998 gab den Fahrzeugwert mit 120.000,00 DM an. Hinsichtlich der Fahrzeugversicherung wurde eine „Vereinbarung zur Kraftfahrtversicherung des Oldtimer-Kraftfahrzeugs“ getroffen, wonach ein Gutachten eines vereidigten Kfz-Sachverständigen zum Fahrzeugwert vorzulegen war. Der Kläger brachte das Gutachten des SV L 30.09.1998 bei, das den Fahrzeugzustand als „außergewöhnlich gut“ bezeichnete und den Wert mit 118.000,00 DM angab.

Am 26.09.2000 meldete der Kläger bei der Polizei in O das Fahrzeug als gestohlen; er gab an, das Fahrzeug gegen 12.00 Uhr im Parkhaus 3 des CO abgestellt und nach dem Einkauf nicht mehr vorgefunden zu haben. In der vom Kläger unterschriebenen Schadensanzeige vom 27.09.2000 und in dem von ihm am 05.10.2000 unterschriebenen Fragebogen sowie gegenüber dem Schadensermittler M Beklagten gab der Kläger jeweils an, das Fahrzeug für 40.000,00 $ gekauft zu haben.

Mit Schreiben vom 08.02.2001 verneinte die Beklagte ihre Eintrittspflicht, da sie infolge einer vom Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung, nämlich einer falschen Angabe zum gezahlten Kaufpreis, gemäß § 7 Abs. V Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. IIIWG leistungsfrei geworden sei.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Zahlung von 118.000,00 DM verlangt. Die unstreitig falsche Angabe zum gezahlten Kaufpreis hat er damit erklärt, daß er die genauen Zahlen nicht mehr gewußt habe. Er habe seine Erwerbskosten geschätzt und sich sodann in der Währungsangabe geirrt. Tatsächlich habe er in etwa folgende Erwerbskosten aufgewendet: Kaufpreis umgerechnet 16.000,00DM

Speditionskosten, Zollgebühren etc. 1.000,00DM

Containerkosten 5.000,00DM

Einfuhr- und Umsatzsteuern beim deutschen Zoll 5.000,00 DM

Autotransport von Belgien nach Deutschland 1.000,00 DM

Auslagenersatz für die Person, die sich in den USA nach dem Wagen umgesehen habe, einschließlich Flugkosten 10.000,00 DM

38.000,00DM

Da er jedoch erinnert habe, den Wagen in Dollar gezahlt zu haben, habe er die tatsächlich entstandenen Kosten von ca. 40.000,00 DM irrtümlich mit 40.000,00 $ angegeben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.02.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den behaupteten Diebstahl sowie den behaupteten Marktwert des Fahrzeugs bestritten. Es sei bereits nicht glaubhaft, daß der Kläger mit dem Oldtimer nach Oberhausen zum Einkaufen gefahren sei.

Der Kläger sei auch nicht glaubwürdig, da er falsche Angaben zu dem gezahlten Kaufpreis gemacht habe.

Im übrigen sei auch seine Darstellung in der Klageschrift falsch. Durch Vorlage von Zollunterlagen hat die Beklagte belegt, daß für die Anschaffung des Porsche inländische Transportkosten von 200,00 DM sowie Lieferungskosten von 1.750,00 DM angefallen seien. Der Zoll habe 1.588,90 DM (10 % von 16.888,90 DM) betragen.

Sodann hat sich die Beklagte auf eine Obliegenheitsverletzung wegen der falschen Angaben zum Kaufpreis berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und den Sachverständigen St zum Marktwert des Fahrzeugs gehört.

Auf der Grundlage des Wertgutachtens und unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes hat das Landgericht dem Kläger 86.400,00 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an.

Sie beruft sich wiederum auf eine Obliegenheitsverletzung wegen der falschen Angabe des Kaufpreises.

Die Falschangabe sei auch generell geeignet, ihre Interessen als Versicherer zu gefährden, denn der gezahlte Kaufpreis sei einer der für die Entschädigungshöhe maßgeblichen Faktoren.

Die Beklagte hält den Kläger für nicht glaubwürdig, weil er dreimal zum Kaufpreis falsche Angaben gemacht habe. Deshalb sei die Vermutung seiner Redlichkeit erschüttert.

Schließlich bestreitet die Beklagte, daß das Fahrzeug im September 2000 noch den von dem Sachverständigen S unterstellten Wert von 96.000,00 DM gehabt habe. .

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, weder die Schadensanzeige vom 27.09.2000 noch den Fragebogen vom 05.10.2000 selbst ausgefüllt zu haben. Für ihn habe eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N die Unterlagen ausgefüllt; sie habe sie ihm zum Unterschrift vorgelegt, ohne die Belehrung über die Folgen unwahrer Antworten vorgelesen zu haben.

Im übrigen, so die Ansicht des Klägers, sei der gezahlte Kaufpreis für die Bewertung des Fahrzeugs nicht relevant, da Grundlage des Versicherungsvertrages das Wertgutachten L gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet; sie führt zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zu.

Die Beklagte ist wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. l (2) S. 3 und Abs. V (4) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. III WG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Gemäß § 7 Abs. 1 (2) S. 3 AKB war der Kläger verpflichtet, bei Eintritt eines Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Diese Pflicht hat der Kläger dadurch verletzt, daß er sowohl in seiner Schadensanzeige vom 27.09.2000 als auch in dem am 05.10.2000 unterschriebenen Fragebogen die Frage nach dem von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis objektiv falsch beantwortet und die Falschangabe – im Fragebogen war ausdrücklich nach dem gezahlten „Kaufpreis ohne Zusatzausrüstung und Extras, die von Ihnen eingebaut wurden“ gefragt – auch mündlich gegenüber dem Schadenabwickler D der Beklagten wiederholt hat.

Unstreitig hatte der Kläger den Porsche in den USA zu einem Kaufpreis von 9.000,00 $ erworben, so daß der angegebene Kaufpreis von 40.000,00 $ grob falsch war.

2.

Der Kläger hat die für Vorsatz sprechende Vermutung des § 6 Abs. III WG nicht widerlegt.

Vorsatz liegt vor beim Wollen einer Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Norm (Römer in Römer/Langheid, WG, § 6 Rn. 55). Daß er die vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht gekannt und nicht gewußt habe, in seiner Schadensanzeige zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet zu sein, hat der Kläger nicht behauptet. Läßt der Sachverhalt die Möglichkeit offen, daß die objektiv festzustellende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich begangen wurde, so ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Vorsatz auszuräumen (BGH VersR 02,173; VersR 98, 577).

Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger keine überzeugende Begründung geliefert, die den behaupteten Irrtum über den Kaufpreis auch nur annähernd nachvollziehbar und verständlich erscheinen ließ. Daß er einfach wegen des Zeitablaufs den tatsächlich gezahlten Kaufpreis vergessen haben will, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, jedoch im Hinblick auf die Einmaligkeit und Außergewöhnlichkeit der Suche und des Erwerbs eines gebrauchten Porsche 365 B Cabriolet in den Vereinigten Staaten und wegen seines affektiven Interesses an diesem Fahrzeug eher unwahrscheinlich.

Aber selbst wenn der Kläger den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 9.000,00 $ vergessen hat, so würde dies nicht die grobe Falschangabe des gezahlten Kaufpreises mit 40.000,00 $ erklären, mithin die Angabe eines um mehr als das Vierfache überhöhten Preises.

Die Erklärungsversuche des Klägers sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungserwiderung, wonach sich in seiner Erinnerung die gezahlten Anschaffungskosten als Kaufpreis festgesetzt haben sollen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Summe der Anschaffungskosten tatsächlich ebenfalls weit hinter dem angegebenen Kaufpreis von 40.000,00 $ zurücksteht.

Der Kläger hat durch seine mündliche Darstellung im Rahmen seiner Anhörung nicht zur Überzeugung des Senats ausgeräumt, den Kaufpreis bewußt und willentlich falsch angegeben zu haben.

3.

Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis ist auch in der Oldtimerversicherung relevant.

a) Die Falschangabe des Kaufpreises war generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

In der Kaskoversicherung wird allgemein bejaht, daß beim Gebrauchtwagenkauf falsche Angaben zum Kaufpreis geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 1994,1183; Senat, r + s 1993, 291; BGH, VersR 98, 577 für den Fahrzeugwert).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht gilt für die Oldtimerversicherung insoweit nichts anderes.

Zwar besteht bei der Oldtimer-Versicherung die Besonderheit, daß die Beklagte nach § 4 ihrer „Vereinbarung zur Kraftfahrversicherung des Oldtimer-Kraftfahrzeugs“ die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt, das auch Grundlage der Prämienberechnung wird. Das bedeutet jedoch nicht, daß der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart wäre, sondern entschädigt wird nach § 6 dieser Bedingungen der Marktwert am Schadenstag, der von einem Sachverständigen neu festgesetzt wird.

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Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spielt der für das gebrauchte Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf aufwendig und mit erheblichen Kosten instandgesetzt worden ist. Denn der entrichtete Kaufpreis läßt Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der Restaurierung befunden hat. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile ist von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert einer solchen „Antiquität“. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich das Fahrzeug nach der Restaurierung in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befunden hat, sondern gerade unter Liebhabern ist für die Wertschätzung von Belang, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug noch die ursprünglichen Originalteile aufweist.

Der gezahlte Kaufpreis kann dafür ein Hinweis sein und im übrigen auch für eine Plausibilitätskontrolle Bedeutung haben.

Diese Besonderheit des Oldtimermarktes ist dem Senat in einer Vielzahl anderer Fälle sachverständig dargelegt worden und damit senatsbekannt. Der gezahlte Kaufpreis kann deshalb Bedeutung für den Marktwert haben und dessen falsche Angabe die Interessen der Beklagten gefährden.

Dem Beweisantrag des Klägers, der seine Behauptung unter Sachverständigenbeweis stellt, daß gerade bei Oldtimern der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis in keiner Weise Einfluß auf den Marktwert entfalten könne, ist nicht nachzugehen. Die Beweisaufnahme erübrigt sich einmal deshalb, weil der Senat, wie ausgeführt, aufgrund eigener Sachkenntnis vom Gegenteil überzeugt ist. Im übrigen war der Beweisantrag verspätet gemäß §§ 527, 296 Abs. l ZPO. Die Beklagte hat in erster Instanz und in der Berufungsbegründung ausführlich gerade zur Frage der Relevanz Stellung genommen. Dem Kläger ist eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden, wobei er auf die Verspätungsfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag hätte in der Berufungserwiderung gestellt werden müssen, um dem Senat Gelegenheit zu geben, einen Sachverständigen zum Termin zu laden und mit ihm und den Parteien die Beweisfrage zu erörtern.. Die Zulassung des verspätet gestellten Antrags würde die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat der Kläger nicht vorgebracht.

b) Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Kläger beweispflichtig ist (BGH VersR 02, 173), ist in Anbetracht der mehrfachen Falschangabe und dem Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung dafür nicht ausgeräumt.

c) Der Kläger ist über die Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung im erforderlichen Umfang belehrt worden.

Im Formular der Schadenanzeige ist unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung dahingehend aufgeführt, daß ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz gefährdet, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben macht, sowie daß vorsätzlich unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn sie für die Schadenfeststellung folgenlos geblieben sind. Eine entsprechende Belehrung ist ebenfalls unmittelbar über der Unterschrift des Klägers in dem Fragebogen zum Schadenfall abgedruckt; diese Belehrung ist in besonderer Schriftgröße verfaßt und darüber hinaus farbig unterlegt, so daß sie unmittelbar ins Auge springt. Auch wenn der Kläger, wie er angibt, die Schadenanzeige und den Fragebogen nicht selbst ausgefüllt hat, so mußte sich ihm die derart deutlich und auffällig gefaßte Belehrung beim Unterschreiben geradezu aufdrängen, und er konnte nicht umhin, sie zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie ihm nicht vorgelesen worden sein sollte. Damit ist die Beklagte dem Belehrungserfordernis in ausreichendem Maße nachgekommen. Davon abgesehen hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten der Schadensermittler am 23.11.2000 noch einmal alle Punkte der Schadensanzeige und des Fragebogens mündlich mit dem Kläger erörtert und ihm dabei die Belehrung ausdrücklich vorgelesen. Auch bei dieser Gelegenheit ist der Kläger bei seinen Angaben geblieben.

4.

Die Beklagte ist daher wegen der Verletzung der dem Kläger nach § 7 Abs. l (2) Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht leistungsfrei gemäß § 7 Abs. V (4) AKB i.V.m. §6 III VVG.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).


OBERLANDESGERICHT HAMM

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. Februar 2003

beschlossen:

Auf Antrag des Klägers vom 13. Januar 2003 werden die Entscheidungsgründe des am 25.10.2002 verkündeten Senatsurteils wie folgt berichtigt: Der Passus (Seite 10 der Entscheidungsgründe)

„Im übrigen war der Beweisantrag verspätet gemäß §§ 527,296 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat in erster Instanz und in der Berufungsbegründung ausführlich gerade zur Frage der Relevanz Stellung genommen. Dem Kläger ist eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden, wobei er auf die Verspätungsfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag hätte in der Berufungserwiderung gestellt werden müssen, um dem Senat Gelegenheit zu geben, einen Sachverständigen zum Termin zu laden und mit ihm und den Parteien die Beweisfrage zu erörtern.. Die Zulassung des verspätet gestellten Antrags würde die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat der Kläger nicht vorgebracht.“ entfällt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat bei der Abfassung der Entscheidungsgründe übersehen, daß der schon Seite 5 f der Berufungserwiderung vom 12.06.2002 (Bl. 154 f GA) formulierte Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ dem zu Protokoll vom 25.10.2002 formulierten Beweisantrag inhaltlich im wesentlichen entspricht und lediglich sprachlich neu gefaßt wurde. Der Beweisantrag wurde daher nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt und war mithin nicht verspätet.

Der weitergehende Antrag, den Beweisantritt in den Tatbestand des Berufungsurteils aufzunehmen, war zurückzuweisen. Der Tatbestand enthält keine Auslassungen, da auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und damit auch auf den Beweisantrag in der 4 Berufungserwiderung Bezug genommen wurde.

 

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