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Fahrzeugdiebstahl – Rückgriff der Versicherung auf Gehilfen des Diebs

BGH

Az: VI ZR 136/05

Urteil vom 28.11.2006


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsunfalls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.

Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 25.199,56 EUR, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden wegen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW „Schmiere gestanden“, und verlangt von ihr – gesamtschuldnerisch mit R. und K. – den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte erworben.

Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der geschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des § 158 f. VVG lägen – ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall – nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forderungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldverhältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich auch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldverhältnis erforderlichen Gleichstufigkeit.

Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ihrer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klägerin verursacht.

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war.

2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchsübergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran scheitert, dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsnehmer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger ersetzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 – VI ZR 125/69 – VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 – VI ZR 146/88 – VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, 374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit.

Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Dieser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftpflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich ist.

Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Eigentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungsleistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG angeordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des Rolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung.

3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Berufungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vorschrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonderen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2).

4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stützen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis besteht.

a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 – IVa ZR 73/82 – VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige außerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Insoweit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis der Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von Ansprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f. VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 – VI ZR 97/62 – NJW 1964, 101; ebenso BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 – III ZR 83/77 – VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 – III ZR 132/79 – VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 – IVa ZR 73/82 – aaO).

b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht – wie in § 3 Nr. 2 PflVG – durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Steinbach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).

Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldverhältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 18-26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rn. 10; jurisPK-BGB/Rüßmann, 2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamtschuld, S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine andere Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamtschuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerechtigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamtschuldverhältnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB solidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfallenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der übrigen Schuldner steht.

Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des Rolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1978 – VI ZR 86/77 – VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 – III ZR 83/77 – aaO; vom 30. Oktober 1980 – III ZR 132/79 – aaO). Die Verpflichtung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldnerisch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R. zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außerachtlassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klägerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. Die Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht, dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht verzichtet werden.

5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund.

Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin (oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an die Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung eines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der Geschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung im Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Umfang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat lediglich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ihrer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 – IX ZR 96/85 – NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für die Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können, kommt es aus dieser Sicht nicht an.

6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426 Abs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.

Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die Ansprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der übergehenden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht anwendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 – VI ZR 97/62 – NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er andererseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Gesamtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Gesamtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und die §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rahmen einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1971 – IV ZR 71/70 – NJW 1972, 437, 438 f.; vom 23. November 1999 – XI ZR 20/99 – NJW 2000, 575). Danach könnte eine entsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestaltung in Betracht zu ziehen sein.

Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Ausgleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Klägerin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Beklagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil weitere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ersichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96 – VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 294/98 – VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Abtretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden Anspruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorliegenden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

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