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Fahrzeugdiebstahl – Schlüssel im Fahrzeug gelassen

LG Köln

Az.: 24 O 365/08

Urteil vom 15.01.2009


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.236,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen Pkw Audi A 6 Avant, 2,5 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen … mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Auf den Versicherungsschein vom 24.12.2005 wird Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 11 GA). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AKB (gültig ab dem 01.01.2005) zugrunde (Bl. 42 ff GA), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Der Kläger suchte am 06.12.2007 gegen 17:00 Uhr die Polizeiinspektion M auf und erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls des streitgegenständlichen Pkws. In diesem befand sich in der abgedeckten Mittelarmkonsole ein Schlüsselbund unter anderem mit dem Büro- und Schreibtischschlüssel des Klägers und einem Werkstattschlüssel des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Außerdem befanden sich in dem Pkw zahlreiche Wertgegenstände (siehe Stehlgutliste Anlage B 1, Bl. 28 f. GA). Das Fahrzeug verfügte über eine Wegfahrsperre.

Bei der Polizei gab der Kläger an, die Schlüssel hätten sich im Auto befunden, da er sich an diesem Tag nicht im Büro befunden habe. Den Werkstattschlüssel habe er immer dabei, da er mit seinem Vorfahrzeug öfter in der Werkstatt gewesen sei (Bl. 12 EA).

In der Klageschrift gab der Kläger an, dass er den Schlüssel in die abgedeckte Mittelarmlehne gelegt habe, weil er den Schlüsselbund an diesem Tage mit Rücksicht auf ein zu besuchendes Seminar nicht mehr benötigt habe. Er habe deswegen diesen Schlüsselbund in der abgedeckten Mittelkonsole liegen lassen und beim Verlassen des Pkws dort vergessen (Bl. 4 GA).

Laut Sachverständigengutachten liegt der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Pkws unstreitig bei 19.500,00 € brutto (= 16.386,55 € netto) (Anlage K 1, Bl. 6 ff. GA).

Mit Schreiben vom 31.03.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab (Anlage K 2, Bl. 9 GA).

Der Kläger behauptet, er habe den Pkw am 06.12.2007 gegen 7:50 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz gegenüber dem Seminargebäude der C AG, gelegen zwischen L und M, abgestellt. Nach dem Ende des von ihm besuchten Seminars gegen 14:00 Uhr habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort gestanden habe. Er habe den Schlüsselbund an diesem Tag in der Mittelarmkonsole vergessen, weil er aufgrund des Besuches des Seminars die Büro- und Schreibtischschlüssel nicht benötigt habe. Die angeblich entwendeten Gegenstände hätten sich im Kofferraum, im Handschuhfach bzw. in den geschlossenen Ablagen des Pkws befunden.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf die Umsatzsteuer stehe ihm zu, da § 13 Abs. 4 Satz 5 AKB wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Entwendung des Fahrzeuges mit Nichtwissen. Es sei zudem eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls gegeben, da der Kläger nicht nachvollziehbar habe erklären können, warum er einen Werkstattschlüssel bei sich geführt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er den Schlüssel im Pkw habe liegen lassen. Außerdem hätten sich die wertvollen Gegenstände offen einsehbar im Fahrzeug befunden.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008 (Bl. 56 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008 (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe des sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs begründet.

I.

Der Kläger hat gemäß §§ 1, 49 VVG a.F., 13 AKB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 16.386,55 € abzüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €.

1. Die Kammer teilt die Zweifel der Beklagten an dem Fahrzeugdiebstahl nicht. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger behauptete Fahrzeugdiebstahl stattgefunden hat.

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, lediglich einen solchen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die vorgetragene Fahrzeugentwendung zulässt. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist. Hinsichtlich dieses Minimalsachverhalts trifft den Versicherungsnehmer jedoch die Last des Vollbeweises. Dabei kommt als weitere Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer in Betracht, dass er den Nachweis dieses Minimalsachverhalts auch durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO führen kann, wenn ihm für das äußere Bild des Diebstahls keine Zeugen zur Verfügung stehen und er uneingeschränkt glaubwürdig ist. Diese Beweiserleichterungen sind zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages für den Fall einer Entwendung der hiergegen versicherten Sache stillschweigend vereinbart.

Dem Kläger stehen keine Zeugen für das äußere Bild des Diebstahls zur Verfügung. Die Kammer hat nach Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass das versicherte Fahrzeug von dem Kläger am 06.12.2007 verschlossen abgestellt worden ist und dass er es später nicht mehr aufgefunden hat. Dies hat der Kläger glaubhaft bekundet. Umstände, die die Redlichkeit des Klägers in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach der Anhörung des Klägers geht die Kammer nicht davon aus, dass es seltsam anmutet, so viele teure Gegenstände in teilweise mehrfacher Ausführung in dem Fahrzeug mitzuführen. Der Kläger konnte in seiner Anhörung plausibel erklären, warum er drei Sonnenbrillen und zwei Kameras in dem Fahrzeug aufbewahrt habe. Der Kläger gab an, er habe drei Sonnenbrillen dabei, weil er diese beim Autofahren benutzen würde. Eine Sonnenbrille sei etwas älter und die Gläser seien recht klein. Eine weitere Sonnenbrille sei nicht entspiegelt, so dass er sie nur habe brauchen können, wenn das Schiebedach geschlossen gewesen sei. Die dritte Sonnenbrille sei entspiegelt gewesen. Auch hinsichtlich der beiden Fotoapparate konnte der Kläger begründen, warum sich diese zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden haben. Er hat ausgeführt, den einen Fotoapparat, der konventioneller Art sei, habe er immer im Auto gehabt, weil die Automobilclubs empfehlen würden, für den Fall eines Unfalls oder dergleichen einen Fotoapparat dabei zu haben. Die andere Kamera sei eine Digitalkamera gewesen. Diese habe er bei sich geführt, weil er Abzüge von den sich auf dem Chip in der Kamera befindlichen Bilder habe machen wollen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht völlig lebensfremd, dass der Kläger immer einen Werkstattschlüssel bei sich geführt hat. Der Kläger gab dazu an, dass er mit seinem Vorfahrzeug öfter in der Werkstatt gewesen sei und aus diesem Grund auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug den Werkstattschlüssel immer dabei gehabt habe. Auch wenn man wohl nicht zwingend darauf schließen kann, dass, nur weil das vorherige Fahrzeug häufig in der Werkstatt war, dies auch bei dem neuen Fahrzeug der Fall sein wird, so kann doch das Vertrauen in Autos allgemein beschädigt sein und zu der Annahme führen, dass auch bei einem neuen Wagen Werkstattbesuche notwendig werden können.

Dass der Kläger, wie unten näher dargetan ist, seinen Sachvortrag in einem Punkt etwas angepasst hat – was die Frage des angeblichen Vergessens des Schlüssels am Tattag angeht -, führt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht dazu, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu dem äußeren Bild der behaupteten Entwendung zu entwickeln.

2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei. Der Kläger handelte zwar grob fahrlässig, indem er einen Fahrzeugschlüssel in seinem Fahrzeug liegen ließ, dieses Verhalten ist aber nicht nachweisbar kausal für die Entwendung des Fahrzeugs geworden.

a. Grobe Fahrlässigkeit bei der Entwendung eines Kfz liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit deutlich unterschreitet (objektiv) und ihm dies in besonderem Maße vorwerfbar ist (Prölss/ Martin – Prölss, VVG, 27 Aufl., § 61, Rn. 8; – Knappmann, § 12 AKB, Rn. 109). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Das Verhalten des Klägers, einen Schlüssel im Wageninneren zu belassen, unterschreitet den objektiven Sicherheitsstandard deutlich. Werden Schlüssel im Wageninneren aufbewahrt, ist das Fahrzeug generell ungenügend gesichert. Es liegt eine deutliche Unterschreitung des Sicherheitsstandards vor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schlüssel nicht sichtbar nach außen waren, denn auch in nicht sichtbaren Bereichen vermuten Täter möglicherweise Schlüssel. Gerichtlich entschieden wurde dies bereits für die Aufbewahrung der Schlüssel im Handschuhfach (BGH, Urteil vom 30.09.1980 – VI ZR 38/79, VersR 1981, 40; BGH Urteil vom 14.07.1986 – IVa ZR 22/85, VersR 1986, 962). Nichts anderes kann für die Mittelarmkonsole gelten, denn auch hierbei handelt es sich um einen nicht einsehbaren Bereich des Fahrzeuges, bei dem Täter möglicherweise auch Schlüssel vermuten könnten.

Dem Kläger ist auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen. Dass Fahrzeugführer bzw. -halter wegen des Einbruchs- und Diebstahlsrisikos keine Schlüssel im Pkw liegen lassen dürfen, ist allgemein bekannt. Das Verhalten des Klägers stellt eine erhebliche Nachlässigkeit dar. Das Risiko lag auf der Hand. Im vorliegenden Fall liegt keine weitere Sicherung des Schlüssels vor, wie etwa bei einem Aufbewahren im verschlossenen Handschuhfach. Es kann auch grobe Fahrlässigkeit nicht deswegen verneint werden, weil der Schlüssel aufgrund eines Versehens, das auch nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmern unterlaufen kann, im Fahrzeug liegen blieb (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.07.1986 – IVa ZR 22/85, VersR 1986, 962). Der Kläger gab zwar an, dass er sich nichts dabei gedacht habe, an diesem Morgen den Schlüssel nicht wieder aus der Mittelarmkonsole bei Verlassen des Wagens herauszunehmen. Er habe bei Verlassen des Wagens gar nicht mehr konkret an den Schlüssel gedacht. Hiermit setzt er sich jedoch in einen nicht aufklärbaren Widerspruch zu den Angaben in der Klageschrift. Dort gab der Kläger an, dass er den Schlüssel in die abgedeckte Mittelarmlehne gelegt habe, weil er den Schlüsselbund an diesem Tage mit Rücksicht auf das zu besuchende Seminar nicht mehr benötigt habe. Er habe deswegen diesen Schlüsselbund in der abgedeckten Mittelkonsole liegen lassen und beim Verlassen des Pkw dort vergessen (Bl. 4 GA). Wenn der Kläger den Schlüssel in der Mittelarmkonsole hat liegen lassen, weil er ihn an diesem Tag nicht benötigt hat, so hat er ihn dort nicht vergessen. Auch bei der Polizei gab der Kläger nur an, der Schlüssel habe sich im Auto befunden, da er sich an diesem Tag nicht im Büro befunden habe. Von einem „Vergessen“ war dort nicht die Rede. Es liegt angepasster Sachvortrag vor.

b. Die Beklagte kann jedoch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers für die Entwendung des Fahrzeuges nicht nachweisen. Beweispflichtig für die Kausalität ist der Versicherer (OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 – 8 U 62/07, VersR 2008, 204). Es muss vom Versicherer bewiesen werden, dass durch das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel die Entwendung erst ermöglicht oder zumindest gefördert worden ist – Voraussetzung ist regelmäßig die Verwendung der Schlüssel durch den Dieb (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2005 – 20 U 226/04, RuS 2005, 373; Prölss/ Martin, – Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn. 115). Daran fehlt es hier. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der versicherte Wagen erst entwendet worden ist, nachdem die Diebe den Schlüssel gefunden haben und diese dann auch von den Tätern verwendet wurden, bestehen nicht. Es ist nicht feststellbar, dass die Täter gerade wegen der im Fahrzeug befindlichen Schlüssel den streitigen Diebstahl durchgeführt haben und zunächst nur an denen sich im Fahrzeug befindlichen Gegenständen interessiert waren. Das Fahrzeug des Klägers verfügte zwar über eine Wegfahrsperre, eine solche lässt sich aber auch ohne Verwendung des Schlüssels überwinden. Zwar reicht die Mitursächlichkeit des Verhaltens aus, hierfür müsste aber feststehen, dass die Täter den Schlüssel auch tatsächlich verwendet haben. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1986 (IV a ZR 22/85, VersR 1986, 962) zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall gerade nicht unstreitig oder erwiesen, dass die Täter die Schlüssel tatsächlich verwendet haben. So kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass den Kläger die Beweislast für die Frage trifft, dass die Täter das Fahrzeug auch dann entwendet hätten, wenn sie den Schlüssel nicht gefunden hätten (Frage der hypothetischen Kausalität), denn dafür müsste zunächst bewiesen werden, dass das Fahrzeug überhaupt mit Hilfe des Schlüssels entwendet wurde.

II.

Es liegt auch keine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß §§ 23 ff. VVG a.F. vor. Der Kläger hat keine erhebliche Gefahrerhöhung hinsichtlich des Diebstahlrisikos vorgenommen, denn die Gefahr, die er durch das Belassen des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug geschaffen hat, war nicht dauerhaft. Ein gewisser Dauerzustand wird aber von der herrschenden Meinung zu Recht vorausgesetzt (siehe Prölss/ Martin – Prölss, VVG, 27. Aufl., § 23, Rn. 11 m.w.N.). Weder aus dem Parteivortrag noch aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Kläger den Schlüssel ständig oder zumindest häufiger in der Mittelarmkonsole des Fahrzeuges aufbewahrt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Aussage bei der Polizei. Dort gab er zwar an, dass er den Schlüssel immer mit sich geführt habe (Bl. 12 EA). Daraus folgt aber nicht, dass er den Schlüssel auch ständig in der Mittelarmkonsole hat liegen lassen. Dies hat er an dem streitgegenständlichen Tag nur gemacht, weil er an diesem ein Seminar besucht hat.

III.

Der Kläger kann allerdings nicht den von ihm verlangten Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen. Die Umsatzsteuer muss ihm die Beklagte nicht ersetzen, da sie unstreitig nicht angefallen ist. Der Kläger hat sich kein neues Fahrzeug gekauft. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 AKB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Klausel betrifft auch die Fälle des Abhandenkommens des Pkws und nicht nur dessen Beschädigung (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2008 – 8 W 19/08, NJW-RR 2008, 1559). § 12 Abs. 4 Satz 5 AKB ist auch wirksam, denn es handelt sich weder um eine überraschende Klausel noch führt diese Klausel zu einer unangemessen Benachteiligung gemäß § 307 BGB (siehe hierzu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2008 – 8 W 19/08, NJW-RR 2008, 1559).

IV.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2008 die Leistung endgültig verweigert hat und insofern in Verzug geraten ist.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

VI.

Streitwert: 19.350,00 €.

 

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