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Fahrzeugdiebstahl – Diebstahlsachverhaltsdarstellung

LG Hannover

Az.: 6 O 54/08

Urteil vom 23.12.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Zahlungsansprüche aufgrund einer Fahrzeugversicherung wegen Diebstahls, den die Beklagte bestreitet.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Stand April 2006 der Beklagten zugrundeliegen. Versichert war das Fahrzeug Pkw 320 mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses hatte der Kläger aufgrund einer Bestellung vom 10.08.2006 als Gebrauchtwagen (Vorführwagen) zum Preis von 37.484,00 € gekauft. Zur Finanzierung des Kaufes hatte der Kläger bei der ein Darlehen aufgenommen. In den Allgemeinen Darlehensbedingungen der ist unter Nr. 2.1 die Fahrzeug-Sicherungsübereignung vorgesehen. Am 24.08.2006 wurde der Pkw an den Kläger übergeben. Der Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) wurde dem Kläger zunächst zum Zwecke der Zulassung übergeben und dann vom Kläger beim Verkäufer bzw. dem Vertreter der wieder abgegeben.

Am 22.10.2006 meldete der Kläger einen Wildunfall, verursacht durch ein Wildschwein. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2006 im Auftrag der Beklagten von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet. Dieser bemerkte, dass keine von Haarwild stammenden Spuren am Fahrzeug festgestellt werden konnten und das Schadensbild auf keinen Wildschaden schließen lasse. Die Reparaturkosten ermittelte er mit 10.560,42 € netto (Bl. 168 ff. d. A.). Im Rahmen der Schadensanzeige vom 30.10.2006 benannte der Kläger als Mitinsassen im Fahrzeug Herrn … und beantwortete die Fragen nach einer Sicherungsübereignung des Fahrzeuges mit „nein“ (Bl. 107/108 d. A.). Als Beruf gab der Kläger, der Elektrotechnik studiert, „Kaufmann“ an. Der Kläger war seinerzeit selbständig als Vermittler im Textil-Großhandel tätig. Der Mitinsasse im Unfallfahrzeug, Herr …, betätigte sich den Angaben des Klägers zufolge ebenfalls im Textilhandel. ist wie der Kläger iranischer Herkunft und ein langjähriger Bekannter von ihm. Die Beklagte regulierte den Wildunfall auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens. Ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wurde, ist streitig.

Am 14.05.2007 meldete der Kläger den Pkw BMW bei der Polizei in Hamburg als gestohlen. Spuren eines Pkw-Aufbruchs konnten am vom Kläger bezeichneten Entwendungsort nicht festgestellt werden. In der Schadensanzeige vom 31.05.2007 gab der Kläger auf die Frage nach dem optischen und technischen Zustand des Fahrzeuges zur Tatzeit an: „Top-Zustand/Neuwagen“. Die Frage nach nicht reparierten Schäden verneinte er (Bl. 99 ff. d. A.). Tatsächlich hatte der Kläger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei am 18.05.2007 angegeben, dass der Wagen an der hinteren Heckschürze auf der rechten Seite eine kleine Delle aufwies, die er nicht habe reparieren lassen, da sich das nicht lohnte (Bl. 8 d. BA). Auf die Nachfragen der Beklagten nach einem Nachweis über die Reparatur des Wildunfalls übersandte der Kläger mit Anschreiben vom 28.08.2007 eine Rechnung mit Datum vom 20.11.2006 der , welche die , Geschäftsführer als Aussteller ausweist (Bl. 116 d. A.). Unter der Rubrik „Betrag bar erhalten“ weist die Rechnung das handschriftlich hinzugesetzte Datum 23.11.2007 aus. Die Rechnung der … weist weiter eine HRB-Nummer “ Gerichtsstand Hamburg“ aus. Ausweislich der Ermittlungen der Beklagten wurde ein Eintragungsantrag am 24.01.2008 zurückgewiesen (Bl. 165 d. A.). In dem Anschreiben vom 28.08.2007 erklärte der Kläger, „die Reparaturen wurden fach- und sachgerecht ausgeführt“ (Bl. 115 d. A.). Unstreitig ist, dass nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung … offenbar das Land verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes ist.

Die vom Kläger vorgelegten Fahrzeugschlüssel sind von der Polizei (kriminaltechnische Untersuchung) begutachtet worden. Die Fahrzeugschlüssel zum klägerischen Fahrzeug speichern verschiedene fahrzeug- und nutzungsspezifische Umstände ab; diese Speicherung ist bei den Schlüsseln ausgelesen worden. Dabei ergab sich insbesondere, dass die letzte Nutzung des Fahrzeugs mit den vorgelegten Schlüsseln am 02.09.2006 bzw. am 05.04.2006 stattgefunden habe (Untersuchungsbericht Bl. 27 ff. d. BA). Spuren einer Manipulation oder mechanische Abtastspuren konnten an den Schlüsseln nicht festgestellt werden. Einen ausreichenden Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat und Versicherungsbetruges hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg verneint. Der bei der Polizei vorgelegte Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I) weist als Ausstellungsdatum den 03.04.2007 aus. Es handelt sich dem Vortrag des Klägers zufolge um eine Ersatzbescheinigung, nachdem er die erste – was die Beklagte bestreitet – verloren habe.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, den der Kläger mit 31.900,00 € gemäß Euro-Tax-Schwacke bemisst. In Anbetracht des früheren Wildschadens bringt der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € sowie die vertragliche Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € in Abzug.

Der Kläger behauptet, er sei am 14.05.2007 mit dem Fahrzeug von seiner Wohnung zum … in Hamburg gefahren. Dort habe er das Fahrzeug geparkt, um mit der S-Bahn in die Innenstadt zu fahren. Dort habe er Behördentermine und einen Termin bei seinem Steuerberater wahrgenommen und sei zur Universität am Berliner Tor gefahren. Zwischen 20.15 Uhr und 20.30 Uhr sei er mit der S-Bahn zum Abstellort seines Fahrzeuges zurückgefahren. Dort habe er zunächst den erinnerten Abstellplatz und dann auch die Straßen und Seitenstraßen nach dem Fahrzeug fruchtlos abgesucht. Danach habe er sich erkundigt, ob das Fahrzeug abgeschleppt worden sei, was verneint wurde. Für diesen Vortrag beruft der Kläger sich zum Beweis auf Parteivernehmung seiner selbst.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug von Fremden entwendet worden sei. Betreffend die an den Schlüsseln ausgelesenen Daten sowie die Tatsache, dass Aufbruchspuren nicht festgestellt wurden, ist er der Auffassung, dass dieses nicht zwangsläufig den Schluss auf eine vorgetäuschte Entwendung zulasse und führt dies weiter aus.

Betreffend die Falschangabe zur Sicherungsübereignung in der Schadensanzeige vom 30.10.2006 behauptet er, dass er sich unter dem Rechtsbegriff nichts habe vorstellen können und er deshalb die Kreuze unwissentlich falsch gesetzt habe. Zur Reparatur des Wildunfallschadens behauptet er, den Wagen zum Zwecke der Reparatur in die Obhut von Herrn … gegeben zu haben, da dieser sich erboten gehabt habe, den Wagen in einer Kfz-Werkstatt reparieren zu lassen. Wo die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sei dem Kläger nicht bekannt. Für die Reparatur habe er Herrn … in mehreren Teilbeträgen rd. 8.000,00 € ausgehändigt. Weiter behauptet er, das Fahrzeug in optisch einwandfreiem Zustand zurückerhalten zu haben und von einer ordnungsgemäßen Reparatur ausgegangen zu sein. Im Übrigen verweist er darauf, dass die Beklagte – was unstreitig ist – von dem Angebot einer Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeuges keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die … GmbH, München unter Angabe der Finanzierungsnummer … EUR 29.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 2.979,17 an den Kläger zu zahlen und

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Fahrzeugversicherung Kasko zur Versicherungsnummer wegen Diebstahls des Pkw BMW 320d, amtliches Kennzeichen , in Hamburg am 14.05.2007 Versicherungsschutz zu gewähren und sämtliche aus der Ablehnung des Versicherungsschutzes entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Diebstahl des versicherten Fahrzeuges. Sie ist der Auffassung, dass hier zahlreiche Indizien vorlägen, die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprächen und führt dies weiter aus. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei. Sie behauptet, der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben zu reparierten und unreparierten Vorschäden am Fahrzeug gemacht. Der Kläger habe bewusst die unreparierte Delle am Heck verschwiegen und den Zustand des Fahrzeuges zur Tatzeit als „top“ beschrieben, obwohl er nach dem Wildschaden allenfalls eine oberflächliche Teilreparatur vorgenommen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt der Staatsanwaltschaft Hamburg 84 UJs 4080/07 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatzleistung aufgrund der Fahrzeugversicherung gem. § 13 AKB, weil der Eintritt der Versicherungsfalles nicht bewiesen ist.

Dabei sind wegen der sonst drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes keine strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis einer Entwendung zu stellen. Es genügt, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. A., § 12 AKB RN 20). Demnach genügt der Beweis des Minimalsachverhaltes, nämlich dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und es zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht wieder aufgefunden hat.

Der notwendige „Minimalsachverhalt“ kann durch Zeugen und durch Parteivernehmung erbracht werden. Das Gericht ist nach § 286 ZPO auch nicht gehindert, einem glaubwürdigen und zuverlässigen Versicherungsnehmer nach persönlicher Anhörung ohne weiteren Beweis schlichtweg zu glauben, dass sich der geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Dabei gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen der Diebstahlsversicherung für Kfz der Grundsatz, dass die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (BGH VersR 1991, 917). Ernsthafte Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers können sich aus der Art seines Sachvortrages, aus unwahren Angaben zur Höhe, aber auch aus sonstigem Verhalten, das mit dem konkreten Versicherungsfall nicht im Zusammenhang stehen muss, ergeben (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., § 12 AKB RN 23). Kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an, weil dieser unmittelbare Zeugen nicht benennen kann, hindert es die Unschuldsvermutung des MRK Art. 6 Abs. 2 nicht, bewiesene Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit einem früheren Schadensfall bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (BGH VersR 2002, 431). Glaubt der Tatrichter dem Versicherungsnehmer nicht, muss er in nachprüfbarer Weise darlegen, warum er den Angaben des Versicherungsnehmers nicht glaubt, dieser habe das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und ohne seinen Willen nicht wiedergefunden. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Tatrichter Ungereimtheiten im Vortrag des Versicherungsnehmers feststellt, aufgrund derer er zu der Überzeugung gelangt, er könne diesen Angaben des Versicherungsnehmers nicht glauben (BGH VersR 1991, 917).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger Beweis seines Vortrages hinsichtlich des Minimalsachverhaltes lediglich durch beantragte Parteivernehmung angetreten. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 umfassend persönlich zum Sachverhalt angehört und auch den Parteivertretern Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung ist das Gericht weder von der Glaubwürdigkeit des Klägers noch der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt und hält auch eine Entwendung des Kfz nicht für wahrscheinlich, sodass die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung nicht vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts sprechen vielmehr zahlreiche Umstände dafür, dass die Entwendung des Fahrzeugs nur vorgetäuscht wurde.

1. Für eine bloß vorgetäuschte Entwendung spricht zunächst das Fehlen von Aufbruchspuren am Abstellort. An diesen konnte der Kläger sich ausweislich seines eigenen Vorbringens noch sehr genau erinnern, sodass auch nicht von einer Verwechselung und einem eventuellen Übersehen von Spuren ausgegangen werden kann. Zwar erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug – worauf der Kläger verweist – eventuell weggeschleppt wurde. Dieses ist jedoch am helllichten Tage im Stadtgebiet eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass das Fahrzeug nicht aufgebrochen sondern von dem Kläger selber oder einem Mittäter oder Gehilfen mit Hilfe eines weiteren, neu angefertigten Schlüssels weggefahren und verwertet wurde.

2. Für letzteres spricht auch die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet war und einer zusätzlichen Sicherung der Sperrfunktion durch einen Kryptocode. Diese Wegfahrsperre kann nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten nur mit einem angemeldeten Schlüssel ausgeschaltet werden, wobei nur der Schlüssel mit der zuletzt gespeicherten Frequenz die Wegfahrsperre ausschalten kann. Dass – worauf der Kläger verweist – das Steuergerät des Fahrzeuges ausgebaut und durch ein anderes und umprogrammiertes ersetzt worden sein könnte, erscheint eher unwahrscheinlich.

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3. Für den Verdacht einer nur vorgetäuschten Entwendung spricht auch die Tatsache, dass für das Fahrzeug mit Datum vom 03.04.2007 ein Ersatz-Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ausgestellt wurde. Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dazu angegeben, dass er den ursprünglichen Kfz-Schein verloren habe. Unterstellt man, dass dieses nicht stimmt und die ursprüngliche Zulassungsbescheinigung Teil I noch beim Kläger vorhanden war, hätte dieses die Verwertung des Fahrzeuges durch Weiterverkauf erleichtert. Zwar ist die Unwahrheit der entsprechenden Behauptung des Klägers nicht bewiesen. Es handelt sich jedoch um einen Umstand, der den Verdacht einer vorgetäuschten Entwendung nährt, weil der Besitz des Fahrzeugscheins einen Weiterverkauf des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs erheblich erleichtert.

4. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht die Tatsache, dass er im Rahmen der Schadensanzeige hinsichtlich des ein gutes halbes Jahr vor dem behaupteten Diebstahl stattgefundenen Wildunfalls falsche Angaben gemacht hat. So hat der Kläger unstreitig die Fragen nach einer Sicherungsübereignung mit „nein“ angekreuzt, obwohl das Fahrzeug tatsächlich an die finanzierende … sicherungsübereignet war. Das geht aus Nr. 2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hervor, auf die im Darlehensvertrag ausdrücklich Bezug genommen wurde. Eine Sicherungsübereignung erschließt sich dem Sinn nach aus der Tatsache, dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), dessen Besitz den Eigentümer ausweist, den Angaben des Klägers zufolge beim Händler bzw. der … verblieben war.

Die Einlassung des Klägers, er habe nicht gewusst, was sich hinter dem Begriff Sicherungsübereignung verberge und auch von Bekannten an der Uni, die er gefragt habe, keine Auskünfte bekommen, aufgrund derer er dieses in seinem Fall für einschlägig hielt, vermag das Gericht ihm nicht zu glauben. Der Kläger stammt seinem eigenen Bekunden zufolge aus einer Unternehmer-Familie, hat selber noch während seines Studiums selbständig ein Gewerbe als Vermittler im Textilgroßhandel betrieben und studiert Elektrotechnik. Es handelt sich bei ihm offensichtlich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der fließend Deutsch spricht und sich bereits selbständig im Geschäftsleben betätigt hat. Dass dieser die Bedeutung des Begriffs „Sicherungsübereignung“ nicht erfasst haben soll, vermag das Gericht nicht zu glauben.

Die wahrheitswidrige Verneinung einer Sicherungsübereignung macht auch im Kontext betrügerischen Handelns gegenüber der Versicherung einen Sinn, weil im Falle der Bejahung eine Bestätigung des Sicherungsgläubigers vorzulegen gewesen wäre, dass dieser mit der Zahlung an den Versicherungsnehmer einverstanden sei. Diese Zustimmung wäre – wie die Beklagte mit gutem Grund vermutet – angesichts des erheblichen Fahrzeugschadens von der … nicht erteilt worden. Das Gericht geht deshalb von einer vorsätzlichen Falschangabe des Klägers aus.

5. Auch die sonstigen Umstände des Wildunfalls sind – wenngleich die Beklagte den Schaden reguliert hat – teilweise dubios.

a) Der seitens der Beklagten mit der Begutachtung beauftragte Kfz-Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens vom 25.10.2006 festgestellt, dass keine von Haarwild stammenden Spuren am Fahrzeug festgestellt werden konnten und das Schadensbild auf keinen Wildschaden schließen lasse (Bl. 170 d. A.).

b) Mit der Reparatur will der Kläger seinen langjährigen Bekannten und Landsmann …. betraut haben, der auch beim Wildunfall mit im Auto saß, jetzt aber als Zeuge nicht mehr zur Verfügung steht, weil er nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe offenbar das Land verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes ist. Diesem Bekannten der – wie der Kläger – sich im Textilgewerbe betätigte, will der Kläger sein Fahrzeug übergeben haben, damit dieser es bei einer Werkstatt zur Reparatur gebe. Von einer solchen Kfz-Werkstatt existiert jedoch keine Rechnung, obwohl der Kläger für die Reparatur insgesamt rd. 8.000,00 € bezahlt haben will. Die schließlich auf mehrmalige Nachfrage der Beklagten vorgelegte Rechnung (Bl. 116 d. A.) weist die … als Rechnungssteller aus sowie als Datum des Empfangs des Rechnungsbetrages den 23.11.2007.

6. Unter den vorstehend dargelegten Umständen bestand überhaupt keine Gewähr für eine fachgerechte Reparatur. Das musste auch dem Kläger klar sein. Dass der Kläger das Auto seinem Bekunden zufolge bei der Rückgabe nach der Reparatur äußerlich in Ordnung befand, hat angesichts der erheblichen sicherheitsrelevanten Schäden keinen Belang. Die mit Schreiben vom 28.08.2007 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, dass die Reparaturen fach- und sachgerecht ausgeführt worden seien, ist unter diesen Umständen bestenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgt (Bl. 115 d. A.).

Auch wenn die vorstehend aufgezählten Umstände wohl nicht genügen, um den Beweis für einen bloß vorgetäuschten Diebstahl zu erbringen, begründen sie doch nach Auffassung des Gerichts in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts. Die Schilderung des Minimalsachverhalts nebst Antrag auf Parteivernehmung genügt unter diesen Umständen zum Beweis nicht. Der Kläger ist somit beweisfällig. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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