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Fahrzeugkauf – Kurzzulassungsdauer als Sachmangel

LG Düsseldorf – Az.: 14e O 252/14 – Urteil vom 07.06.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 721,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 Prozent und der Beklagte 7 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für die verspätete Auslieferung eines bei dem Beklagten bestellten PKW.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 05.08.2013 (Anlage K 1) einen PKW A mit Kurzzulassung zu einem Kaufpreis von 35.328,01 EUR. Betreffend die Kurzzulassung heißt es im Kaufvertrag wie folgt:

„Fahrzeug wird verkauft als Kurzzulassung auf B ohne Haltedauer. Bezahlung vor Übergabe“

Die Abholung des Fahrzeugs sollte durch ein von dem Kläger beauftragtes Unternehmen erfolgen.

Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Beklagten zugrunde (Anlage B 1). Ausweislich der Bestellung (Anlage K 4) wurde als unverbindlicher Liefertermin Februar 2014 vereinbart. Ausweislich Ziff. IV.2. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern; der Verkäufer kommt mit Zugang der Aufforderung in Verzug.

Ausweislich der „Ergänzung zur Auftragsbestätigung“ (Anlage K 2), auf die die Auftragsbestätigung hinweist, erklärte der Beklagte, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach einem A im Werk für PKW mit Sonderausstattungen zu Verzögerungen komme und ein verbindlicher Liefertermin nicht mitgeteilt werden könne. Es heißt weiter:

Wir werden unaufgefordert schriftlich auf Sie zukommen, sobald wir unverbindlich einen Liefertermin für Sie haben.“

Das bestellte Fahrzeug wurde im Oktober 2013 an den Beklagten geliefert und am 30.10.2013 auf den Beklagten zugelassen (Anlage K 3).

Mit Email vom 04.11.2013 (Anlage K 6) informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass der PKW eingetroffen sei und abgeholt werden könne. Die Email enthielt jedoch eine falsche Emailadresse, so dass sie den Kläger nicht erreichte.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 (Anlage B 3) übersandte der Beklagte den KFZ-Brief sowie die weiteren zur Zulassung erforderlichen Dokumente an den Kläger, mit der Bitte den Kaufpreis nunmehr zu überweisen.

Am 19.03.2014 wurde der Kaufpreis auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben (Anlage B 5).

Am 04.04.2014 wurde der PKW an den Kläger ausgeliefert. Als Kompensation für etwaige Unannehmlichkeiten in der Abwicklung des Kaufvertrages lieferte der Beklagte dem Kläger einen Satz Winterreifen im Wert von 800,00 EUR, ohne diese zu berechnen.

Mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2014 (Anlage K 8) forderte der Kläger den Beklagten unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung von 10.010,00 EUR auf.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen der verspäteten Auslieferung des bestellten PKW (Nutzungsausfallentschädigung und Schadensersatz wegen einer verkürzten Garantiezeit) sowie Erstattung der Wertminderung des PKW.

Mit einer weiteren vor der 16. Zivilkammer anhängigen Klage (LG Düsseldorf, 16 O 232/17) macht der Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund der VW-Abgasproblematik Neulieferung eines identisch ausgestatteten Neufahrzeugs geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch beziehungsweise Minderungsanspruch für eine eingetretene Wertminderung zustehe, weil der Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 01.11.2013 bis 04.04.2014 eine Nutzung des neuen PKW vereitelt habe. Ihm sei ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von täglich 65,00 EUR entsprechend dem Nutzungswert des erworbenen A nach der Tabelle Sander/Danner für den gesamten Zeitraum 31.10.2013 bis 04.04.2014 entstanden. Der Beklagte habe die verzögerte Auslieferung für den gesamten Zeitraum zu vertreten. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Februar 2014 im Rahmen eines Telefonates seiner Ehefrau, der Zeugin E, mitgeteilt, dass eine Bereitstellung des PKW frühestmöglich in der 14. Kalenderwoche erfolgen könne. Der Kläger behauptet, die Nutzung seines sieben Jahre alten Passats sei nicht vergleichbar mit der Nutzung des erworbenen streitgegenständlichen Fahrzeugs und ihm nicht zumutbar gewesen, da er auf die Nutzung von 7 Sitzen angewiesen gewesen sei. Er habe drei Kinder, die alle einen Kindersitz benötigten. Drei Kindersitze passten nicht nebeneinander auf die Rückbank des C. Wenn man einen Kindersitz auf dem Beifahrersitz montiere, könnte nicht die gesamte Familie mitfahren, da neben zwei Kindersitzen auf der Rückbank nicht zusätzlich noch ein Erwachsener Platz finde. Neben den Kindern müsse auch regelmäßig die Oma transportiert werden. Der Kläger habe für seine Urlaubsreise vom 02.03.2014 bis 09.03.2014 nach Seefeld eine Bahnfahrkarte (vgl. Bl. 51 d. A.) für seine Ehefrau und seinen ältesten Sohn buchen müssen, da fünf Personen und das Urlaubsgepäck nicht in sein bisheriges Fahrzeug gepasst hätten. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der PKW sei mangelhaft, da er bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer Tageszulassung besessen habe, sondern eine erheblich längere Zulassung. Dur ch die lange Standzeit von fünf Monaten bei dem Beklagten – vom 30.10.2013 bis zum 04.04.2014 – sei eine Wertminderung eingetreten. Schließlich habe sich auch die Herstellergarantie durch die verspätete Auslieferung verkürzt, die mit dem Tag der Erstzulassung und damit mit dem 30.10.2013 begonnen habe. Eine Verlängerung der Garantie um 12 Monate würde 314,00 EUR kosten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.010,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen;

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der in der Bestellung angegebene unverbindliche Liefertermin wäre erst mit Ablauf des 28.02.2014 überschritten gewesen. Erst nach Ablauf von sechs Wochen hiernach hätte der Kläger ausweislich Ziff. IV.2 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen den Beklagten zur Lieferung auffordern können, mithin nach Ablauf des 11.04.2014. Da die Lieferung vor diesem Tag erfolgt sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens. Jedenfalls müsse er sich die geleisteten Winterreifen im Wert von 800,00 EUR auf etwaige Ansprüche anrechnen lassen. Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter des Beklagten, Herr D, habe etwa eine Woche, nachdem eine Rückmeldung des Klägers auf die fragliche Email vom 04.11.2013 ausgeblieben sei, versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen, um mit ihm einen Abholtermin zu vereinbaren. Er habe jedoch weder den Kläger noch dessen Ehefrau zu den üblichen Geschäftszeiten erreichen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.12.2016 (Bl. 110 d. A.) und 08.06.2017 (Bl. 185 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie gemäß Beweisbeschluss vom 13.10.2017 (Bl. 235 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin E. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen F vom 05.04.2017 (Bl. 151 d. A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 31.07.2017 (Bl. 198 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin E wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 (Bl. 250 d. A.).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 (Bl. 39 d. A.), 28.06.2016 (Bl. 83 d. A.) und vom 15.05.2018 (Bl. 250 d. A.) gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die insgesamt zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Klage ist in Höhe von 721,75 EUR begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung des PKW in Höhe von 656,34 EUR sowie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der verkürzten Garantiezeit in Höhe von 65,41 EUR.

1.  Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch Erstattung der Wertminderung für das streitgegenständliche Fahrzeug, in Höhe von 656,34 EUR, die sich daraus ergibt, dass der PKW mehr als 30 Tage auf den Beklagten zugelassen war aus §§ 441 Abs. 4, Abs. 3 und Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB (Minderung).

a.  Der PKW war – unabhängig von der Frage des vereinbarten Liefertermins – mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da er im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit besaß. Gemäß Kaufvertrag schuldete der Beklagt einen PKW mit Kurzzulassung. Eine Kurzzulassung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Fahrzeug maximal eine Zulassung auf einen Händler aufweist, die den Zeitraum von 30 Tagen nicht überschreitet (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 632 ff.). Dies war bei dem von dem Kläger erworbenen PKW weder im Februar 2014, als die Fahrzeugpapiere übersandt worden waren, noch im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger im April 2014 der Fall. Der PKW verfügte im Februar, als der Kläger von dem Beklagten darüber informiert wurde, dass der PKW zur Abholung bereit stehe, bereits über eine Zulassung auf den Beklagten von 3 1/2 Monaten.

b.  Der Höhe nach beläuft sich die Wertminderung auf 656,34 EUR. Nach § 441 Abs. 3 BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

aa.  Entscheidend ist damit vorliegend der Wertverlust, den der PKW dadurch erlitten hat, dass er nicht über eine Kurzzulassung von bis zu 30 Tagen, sondern über eine deutlich längere Zulassung verfügte. Der eingetretene Wertverlust liegt mithin in der verspäteten Herausgabe und bemisst sich nach dem Wertverlust, den der PKW in diesem, von dem Beklagten zu vertretenden Zeitraum, erlitten hat. Der Zeitraum beläuft sich auf 2 1/2 Monate, nämlich den Zeitraum vom 30.11.2013 bis zum 14.02.2014.

(1)  Der Zeitraum vom 31.10.2013 bis zum 30.11.2013 ist bei der Bemessung der Wertminderung nicht zu berücksichtigen, da der Käufer eine Zulassungsdauer von bis zu 30 Tagen auch bei einer Kurzzulassung hinzunehmen hat (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 632 ff.), mithin kein berücksichtigungsfähiger Wertverlust eintritt.

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(2)  Nicht zu vertreten hat der Beklagte auch einen Wertverlust des PKW, der nach dem 14.02.2014 eingetreten ist. Den Kläger traf ab diesem Zeitpunkt die Gefahrtragung gemäß §§ 446 S. 1 und 2, 293 BGB. Der Kläger befand sich ab dem 14.02.2014 in Annahmeverzug, da er die ihm seitens des Beklagten angebotene Leistung nicht angenommen hatte. Mit Schreiben vom 11.02.2014 (Anlage B 3), eingegangen bei dem Kläger am 14.02.2014, hat der Beklagte dem Kläger die vertraglich geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Der Beklagte schuldete lediglich die Bereitstellung des PKW, eine Lieferung des PKW an den Wohnort des Klägers nach X schuldete er hingegen nicht, da die Abholung durch ein von dem Kläger beauftragtes Unternehmen erfolgen sollte.

Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe gegenüber der Zeugin E im Rahmen eines Telefonates am 14.02.2014 geäußert, dass eine Bereitstellung des Fahrzeugs frühestens in der 14. Kalenderwoche erfolgen könne, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Nach den Angaben der Zeugin ist von Beklagtenseite lediglich geäußert worden, dass eine Überführung des PKW nach X nicht vor dem 28.02.2014 und damit nicht vor dem seitens des Klägers geplanten Winterurlaub am 02.03.2014 erfolgen könne. Eine solche war jedoch unstreitig nicht geschuldet. Dass aber ein Mitarbeiter gegenüber der Zeugin geäußert habe, dass das Fahrzeug bei dem Beklagten nicht zur Abholung bereit stünde, hat sie nicht bestätigt. Dies würde schließlich auch zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 11.02.2014 im Widerspruch stehen, das ebenfalls keinen Hinweis darauf enthält, dass das Fahrzeug nicht zur Abholung bereit stünde. Zu den weiteren Verzögerungen der Auslieferung ist es nach den Angaben der Zeugin auch deshalb gekommen, weil man noch über eine Kompensation betreffend die späte Bereitstellung des PKW mit dem Beklagten unter Einschaltung des Autovermittlers verhandelt habe. Es sei ferner ein Angebot des Beklagten abzuwägen gewesen, den PKW gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Letztlich sei auch der Kaufpreis erst am 19.03.2014 mit Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ausgeglichen worden.

bb.  Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Minderung in Höhe des Wertverlustes, den der PKW in der Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.02.2014 erlitten hat. Dieser beläuft sich ausweislich der insgesamt überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen F im Rahmen seines Sachverständigengutachtens vom 05.04.2017 (Bl. 151 d. A.) und 31.07.2017 (Bl. 198 d. A.) auf 656,34 EUR.

2.  Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem KFZ-Kaufvertrag vom 05.08.2013, nämlich der unterlassenen Information des Klägers über die Anlieferung und Bereitstellung des PKW bei der Beklagten aus § 433, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 65,41 EUR für die verkürzet Garantiezeit des PKW zu.

Fahrzeugkauf - Kurzzulassungsdauer als Sachmangel
(Symbolfoto: Von Rido/Shutterstock.com)

a.  Der Beklagte hat die Pflicht verletzt, den Kläger zeitnah darüber zu informieren, dass der seitens des Klägers erworbene PKW A an den Beklagten geliefert und auf den Beklagten bereits am 30.10.2013 zugelassen worden ist.

aa.  Hierzu wäre der Beklagte aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet gewesen, denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, den PKW alsbald nach Anlieferung bei dem Beklagten zu erhalten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus der Tatsache, dass als unverbindlicher Liefertermin Februar 2014 vereinbart worden ist (Ziff. IV.2 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen). Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt vorliegend nicht in der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins, sondern darin, dass der Kläger nicht darüber informiert worden ist, dass der PKW bei dem Beklagten zur Abholung bereit steht. Der Kläger kannte den Termin der Anlieferung bei dem Beklagten nicht. Zudem hatte sich der Beklagte ausweislich der „Ergänzung zur Auftragsbestätigung“ (Anlage K 2) verpflichtet, den Kläger unaufgefordert schriftlich zu informieren, sobald ein unverbindlicher Liefertermin feststehe. Auch hat der Beklagte den Kläger von Nachfragen abgehalten, indem er darauf hinwies und um Verständnis bat, dass er keinerlei weitere Informationen telefonisch oder schriftlich geben könne. Schließlich war als unverbindlicher Liefertermin im Kaufvertrag Februar 2014 angegeben, so dass vorher kein Anlass für den Kläger zur Nachfrage bestand.

bb.  Diese nebenvertragliche Informationspflicht über das Eintreffen des PKW hat der Beklagte verletzt. Die Email vom 04.11.2014 (Anlage B 3) hat den Kläger nicht erreicht, weil sie eine falsche Emailadresse enthielt. Soweit der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter habe, nachdem eine Rückmeldung des Klägers ausgeblieben sei, versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen, um mit ihm einen Abholtermin zu vereinbaren, er habe jedoch weder den Kläger noch dessen Ehefrau zu den üblichen Geschäftszeiten erreicht, entlastet dies den Beklagten nicht. Er ist damit seiner Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen lediglich während der normalen Geschäftszeiten vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Nach seinen eigenen Angaben konnte er mithin nicht davon ausgehen, dass den Kläger die Information auch erreicht hat. Hierzu wäre eine schriftliche Information erforderlich gewesen.

b.  Dem Kläger ist durch die pflichtwidrig verspätet erteilte Information über das Eintreffen des PKW ein weiterer über den oben unter Ziff. I.1.b der Gründe bezifferten Wertverlust hinausgehender Schaden in Höhe von 65,41 EUR aufgrund einer verkürzten Garantiezeit von 2 1/2 Monaten entstanden. Ausweislich der Email von A vom 11.07.2016 (Anlage K 12) begann die Garantiezeit für das streitgegenständliche Fahrzeug am 30.10.2013 und war mithin für den Kläger verkürzt. Ausweislich der Email von A vom 02.04.2015 (Anlage K 11) belaufen sich die Kosten für eine einjährige Verlängerung der Garantiezeit auf 314,00 EUR, so dass der Schaden des Klägers für eine 2 1/2 Monate verkürzte Garantiezeit mit 65,41 EUR (314,00 EUR ./. 12 = 26,17 EUR x 2,5 = 65,41 EUR) zu beziffern ist. Dem Beklagten ist eine verkürzte Garantiezeit von 2 1/2 Monaten zuzurechnen. Den Zeitraum bis zum 30.11.2013 hat der Kläger nach der gesetzlichen Wertung (vgl. oben unter I.1.b.aa.(1) der Gründe) hinzunehmen. Gleiches gilt für den Zeitraum ab dem 14.02.2014, da der Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2014 seiner Informationspflicht hinreichend gerecht geworden ist.

c.  Ein darüber hinausgehender Schaden ist dem Kläger durch die verspätete Information seitens des Beklagten über die Anlieferung des PKWs nicht entstanden.

aa.  Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem ihm der streitgegenständliche A nicht zur Verfügung stand.

Zwar kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten grundsätzlich bestehen (BGH, Urt. v. 15.06.1983, NJW 1983, 2139). Nach ständiger Rechtsprechung kann Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangt werden, auch wenn keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt worden sind (BGH, NJW 2008, 915). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat (BGH, NJW 2008, 915). Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002,528). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeugs wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeug s ausgeglichen (BGH, NJW 1976, 286; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964). Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964).

Das ist vorliegend der Fall. Dem Kläger stand mit seinem ursprünglichen PKW VW-Passat weiterhin ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Einem C kommt nach Ansicht der Kammer ein zumindest ähnlicher Nutzungswert wie dem bei der Beklagten erworbenen neuen A zu. Dem Kläger war die Nutzung auch zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem von dem Beklagten erworbenen A um ein Neufahrzeug gehandelt hat, das im Innenraum etwas größer war und über sieben Sitze verfügte. Damit kommt ihm zwar kein identischer, dennoch aber ein durchaus ähnlicher Nutzungswert zu, worauf es entscheidend ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964). Ein ähnlicher Nutzungswert ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil – wie von Klägerseite behauptet – in einem C drei Kinder nicht in einem Kindersitz befördert werden können. Auch in einem C ist eine Beförderung von drei Kindern in einem Kindersitz – wenn auch vielleicht nicht mit jedem im Handel zu erwerbenden Kindersitzmodell – ohne weiteres verkehrssicher möglich. Das gilt auch, wenn insgesamt fünf Personen, also zwei Erwachsene und drei Kinder den PKW nutzen. Soweit der Kläger vorträgt, er sei auf die sieben Sitze angewiesen gewesen, hat er dies nicht hinreichend konkret dargelegt. Er hat zwar erklärt, dass die Großmutter der Kinder, die Mutter der Zeugin, gelegentlich mit in dem Auto transportiert werde. Wann und zu welchen Gelegenheiten und insbesondere, ob dies im Beisein der gesamten Familie geschieht, hat er aber nicht dargelegt. Dies lässt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin Falkenberg entnehmen. Nach ihren Angaben ist sie lediglich auf eine gemeinsame Nutzung mit ihren drei Kindern und ihrer Mutter angewiesen.

Nach alledem stand dem Kläger mit seinem C ein PKW mit ähnlichem Nutzungswert zur Verfügung.

bb.  Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bahnfahrt seiner Frau und des ältesten Sohnes vom 02.03.und 09.03.2014 in den Urlaub nach Seefeld in Tirol in Höhe von 60,60 EUR. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Transport der Familienmitglieder und ihres Gepäcks in dem ursprünglichen PKW Passat nicht möglich gewesen ist, worauf die Kammer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 hingewiesen hatte. Grundsätzlich ist auch ein Passat für eine Urlaubsreise für fünf Personen geeignet, das gilt auch für eine Familie mit drei Kindern, die auf Kindersitze angewiesen sind. Soweit der Kläger meint, in dem A hätte mehr Gebäck transportiert werden können, hat er nicht dargelegt, welche Gepäckstücke konkret nicht in den Passat gepasst haben, aber in dem streitgegenständlichen A Platz gefunden hätten.

cc.  Der eingetretene Wertverlust ist bereits durch die Minderung (vgl. oben unter I.1. der Gründe) ausgeglichen.

3.  Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht aufgrund des vor der 16. Zivilkammer anhängigen Verfahrens ausgeschlossen, da im dortigen Verfahren ein anderer Mangel, die Abgassoftware, sowie dessen Beseitigung streitgegenständlich sind.

4.  Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht durch Erfüllung (§§ 362, 364 BGB) aufgrund der an den Kläger gelieferten Winterreifen im Wert von 800,00 EUR erloschen. Diese wurden dem Kläger zum Ausgleich etwaiger Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der verspäteten Information, nicht jedoch zur Kompensation des Wertverlustes sowie der verkürzten Garantiezeit ohne Berechnung geliefert.

5.  Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 05.06.2014 (Anlage K 8) ab dem 20.06.2014 in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 ZPO, 711.

Der Streitwert wird auf 10.010,00 EUR festgesetzt.

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