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Fahrzeugkauf über eBay – Schadenersatz wegen Nichterfüllung

OLG Hamburg – Az.: 1 U 84/14 –  Urteil vom 26.09.2014

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2014, Geschäftsnummer 304 O 312/13 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,00 € seit dem 30.06.2012 und auf weitere 1.000,00 € seit dem 08.02.2014 zzgl. 198,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angegriffenen Urteil steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € gem. §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wegen der Nichterfüllung des auf der Internetplattform ebay über einen PKW Audi A 6 geschlossenen Kaufvertrages zu.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Audi A 6 zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen. Der Beklagte hat ein Angebot zum Kauf des Fahrzeuges abgegeben, indem er den Wagen -ohne Angabe eines Startpreises- auf der Internetplattform ebay zum Verkauf einstellte. Nach der Rechtsprechung ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13, juris Rn. 18). Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nur bei berechtigter Angebotsrücknahme kommt somit ein Kaufvertrag bei Abbruch einer Auktion nicht mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Beklagte hat das Angebot zum Kauf des Audi A 6 am 11.12.2011 bei ebay eingestellt, der Beklagte hat ein Gebot von einem Euro abgegeben. Anschließend hat der Beklagte die Auktion abgebrochen. Einen Grund, der ihn gesetzlich zum Rücktritt, zur Anfechtung o.ä. berechtigt hätte, hat der Beklagte nicht substanziiert vorgetragen. Der Beklagte hat lediglich behauptet, es sei bei dieser Auktion ein Fehler bei der Artikelbeschreibung unterlaufen und das Angebot sei nach Abbruch mit berichtigter Beschreibung erneut eingestellt worden. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den als Anlagen K1 und K 3 eingereichten Angeboten, wie sie bei ebay erschienen sind, weil sich die Angebote in keinem einzigen der beschriebenen Punkte unterscheiden. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage nicht angeben können, inwiefern die am 11.12.2011 eingestellte Beschreibung fehlerhaft gewesen sei. Ein Grund, der den Beklagten gesetzlich berechtigt hätte, sein Angebot zurückzuziehen ist damit nicht ersichtlich, so dass der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen ist.

Fahrzeugkauf über eBay - Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Symbolfoto: Von Thaspol Sangsee /Shutterstock.com

Ein solcher Kaufvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Danach sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, dann nach § 138 BGB nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Besteht ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10 juris).

In Betracht kommen könnte hier zunächst, dass der Kläger gem. § 138 Abs. 2 BGB unter Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten den geringen Kaufpreis von einem Euro erzielt hat. Der Kläger bestreitet nicht, daran interessiert zu sein, zu sehr günstigen Preisen Waren auf ebay zu kaufen. Er bestreitet auch nicht, dass er insoweit auch die Möglichkeit eines für ihn sehr günstigen Kaufvertragsschlusses durch einen unberechtigten Abbruch des Anbieters bewusst nutzt. Der Kläger nutzt damit seine Kenntnis der Rechtslage, dass nämlich auch aus einer abgebrochenen Auktion unter Umständen ein Kauf zu einem dann häufig extrem günstigen Preis resultieren kann und er nutzt den Umstand, dass Verkäufer immer wieder -aus welchen Gründen auch immer- Auktionen ohne zureichenden Grund abbrechen und dann zur Lieferung der Ware verpflichtet sind. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall, ein Verkäufer, der in Unkenntnis der Rechtslage und insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay davon ausging, er könne sein bei ebay eingestelltes Angebot jederzeit ohne Grund zurücknehmen und die eingeleitete Auktion abbrechen, ohne dass daraus irgendeine Folge für ihn entstünde, als im Sinne des §138 Abs. 2 BGB unerfahren angesehen werden könnte, mit der Folge dass ein Kaufvertrag mit dem Kläger, der jedenfalls auch auf ein Zustandekommen eines für ihn günstigen Kaufvertrages wegen einer solchen Unerfahrenheit setzt, nichtig sein könnte. Denn der Beklagte hat nicht, auch nicht auf Nachfrage durch das Gericht, erklärt, er habe die Auktion ohne Grund abgebrochen, weil er gedacht habe, hierzu ohne weiteres und folgenlos berechtigt zu sein. Der Beklagte hat vielmehr den konkreten Hintergrund des Abbruchs der Auktion nicht schlüssig begründet. Denkbar ist daher, dass der Beklagte, wie andere Verkäufer auch, trotz Kenntnis der Rechtslage, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay einen Abbruch einer Auktion riskieren, weil sie darauf vertrauen, dass Käufer ihren Erfüllungsanspruch nicht bis hin zu einer gerichtlichen Geltendmachung verfolgen werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien unter Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten zustande gekommen ist.

Auch eine Nichtigkeit ausschließlich wegen eines besonders krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt hier nicht in Betracht. Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers kann vorliegend nicht gezogen werden. Dieser Schluss leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 f; vom 5. Oktober 2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3); jew. mwN). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden. Bei Internetauktionen kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern – etwa kurz vor Ablauf der Auktion – noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. März 2012-VIII ZR 244/10 juris Rn. 19 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Klägers hier auch daran scheitern könnte, dass er ein deutlich höheres Maximalgebot als einen Euro abgegeben hatte, welches nur wegen des frühzeitigen Abbruches der Auktion nicht zum Tragen gekommen ist.

Es macht den geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Parteien auch nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, dass der Kläger möglicherweise seine zahlreichen Gebote nicht in erster Linie in der Hoffnung abgibt die Gegenstände nach regulärem Ablauf der Auktion als Höchstbietender relativ günstig ersteigern zu können, sondern dass sich sein „Geschäftsmodell“ wesentlich dadurch rechnet, dass er aufgrund frühzeitig abgebrochener Auktionen entweder Waren zu extrem günstigen Preisen erwerben oder hohe Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Da es sich insoweit jedoch um die rechtlich vorgesehenen Folgen des Bieter-Verhaltens handelt, kann alleine der Umstand, dass der Kläger aus diesen rechtlichen Möglichkeiten ein Geschäftsmodell entwickelt hat, nicht zu einer Sittenwidrigkeit führen. Das gilt umso mehr, als sich gerade das geschäftsmäßige Vorgehen des Klägers dahin auswirken könnte, dass Bieter ihre Auktionen zukünftig nicht mehr ohne beachtlichen Grund abbrechen, was wiederum einen reibungsloseren Geschäftsverkehr auf der Plattform ebay ermöglichen würde und damit den guten Sitten entspricht.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. §§ 134 BGB, 263 StGB nichtig. Das wäre der Fall, wenn der Kaufvertrag etwa auf Grund eines Eingehungsbetruges des Klägers zustande gekommen wäre. Dafür spricht nichts. Der Kläger hat dem Beklagten nicht nur die Zahlung des Kaufpreises von einem Euro angeboten sondern mit email vom 18.12.2011 sogar die Zahlung von 5.000,00 € (Anlage K 5). Es ist auch nicht aufgrund des Geschäftsgebarens des Klägers davon auszugehen, dass er bei Abgabe seiner Gebote davon ausgeht, die ersteigerten Gegenstände nicht bezahlen zu wollen oder zu können. Aufgrund der von ihm regelmäßig abgegebenen relativ niedrigen Gebote kann und muss der Kläger davon ausgehen, nur wenige der Gegenstände, auf die er bietet, auch tatsächlich zu ersteigern. Dafür, dass seine finanziellen Mittel für die Bezahlung dieser wenigen ersteigerten Gegenstände nicht ausreichen könnten, ist vom darlegungsbelasteten Beklagten nichts vorgetragen.

Schließlich ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag auch nicht durch den Abschluss eines zweiten Kaufvertrages oder durch das Bieten des Klägers in der zweiten Auktion aufgehoben worden. Nachdem der erste Kaufvertrag geschlossen worden war, hätte es zu seiner Aufhebung zweier übereinstimmender Willenserklärungen bedurft. Ausdrücklich ist von keiner Partei der Wille geäußert worden, den ersten Kaufvertrag aufzuheben. Es erscheint auch fernliegend in dem vom Beklagten erneut eingestellten Verkaufsangebot zugleich ein Angebot speziell an den Kläger sehen zu wollen, den ersten Kaufvertrag aufzuheben. Ein solcher Wille ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass erneut versucht wird, das Fahrzeug zu verkaufen. Denn der Beklagte kann aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle des Klägers ebenso gut davon ausgegangen sein, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist (vgl. die vom Beklagten am 16.12.2011 geäußerte Rechtsmeinung, Anlage K 5). Da für den Kläger zum Zeitpunkt der erneuten Angebotsabgabe nicht ersichtlich war, ob der erste Auktionsabbruch zu einem Kaufvertragsschluss geführt hatte oder nicht, weil er den Grund für den Abbruch nicht kannte, kann seinem erneuten Gebot erst recht nicht mehr entnommen werden, als der Wille, den angebotenen Artikel käuflich zu erwerben. Für den Kläger bestand kein Grund, den „Abbruch der ersten Auktion“ zu akzeptieren. Insbesondere kam auch nicht der Kläger sondern allenfalls der Beklagte durch den mehrfachen Verkauf derselben Sache in Bedrängnis.

Der Beklagte hat den Kaufvertrag gegenüber dem Kläger nicht erfüllt, da er ihm den streitgegenständlichen PKW nicht übereignet und übergeben hat. Da der Beklagte nicht einmal zu einer Übereignung gegen einen vom Kläger kulanzweise angebotenen Betrag von 5.000,00 € innerhalb der angemessen gesetzten Frist bis zum 07.01.2012 bereit war, ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB von einer ernsthaften und endgültigen Weigerung auszugehen, das Fahrzeug zu dem Kaufpreis von einem Euro zu übereignen und zu übergeben. Einer weiteren Fristsetzung bedurfte es daher nicht mehr.

Dem Kläger ist zumindest ein Schaden in Höhe von 6.000,00 € entstanden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug jedenfalls den Wert des Höchstgebotes von 7.110,00 € hatte (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.08.2013, S. 2).

Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, dass der Kläger wegen der Nichterfüllung seines berechtigten Erfüllungsanspruchs aus dem wirksamen Kaufvertrag den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend macht.

Insbesondere der Umstand, dass dem Kläger möglicherweise der Schadensersatzanspruch lieber ist als der Erfüllungsanspruch, macht seinen Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, Schadensersatzansprüche durch Erfüllung zu verhindern. Soweit dies wegen der Beschädigung des Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen sein sollte, ist dieser Umstand jedenfalls nicht dem Kläger anzulasten.

Der Beklagte ist mit einem Schadensersatzbetrag von 5.000,00 € aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 25.05.2012 (Anlage K 8) seit dem 30.06.2012 in Verzug. Mit weiteren 1.000,00 € erst seit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2014 vor dem Landgericht, da sich eine Zustellung der Klagerhöhung der Akte nicht entnehmen lässt. Da der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Übereignung und Übergabe des Wagens in Verzug befand, stehen ihm auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

 

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