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Fahrzeugkaufvertrag – Rückabwicklung bei Emailkauf

LG FREIBURG

Az.: 14 O 68/11

Urteil vom 25.07.2011


Im dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2011 und nach dem Sach- und Streitstand vom 20.06.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.772,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Volvo C 70 T 5 mit der Fahrgestellnummer ….

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 beschriebenen Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2011.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Die Beklagte betreibt in Südbaden drei Autohäuser. Sie vertritt daneben die … Gruppe, die in dem genannten Bereich ihrerseits an neun Standorten vertreten ist und die zusammen mit der Beklagten unter der Internetadresse „…“ eine eigene Gebrauchtwagenbörse unterhält (Anlage K 2).

Der in Berlin wohnhafte Kläger, bei dem es sich unstreitig um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, fand unter dem Portal „www.mobile.de“ das Angebot der Beklag¬ten bezüglich eines im Juli 2000 erstmals zugelassenen Gebrauchtwagens der Marke Volvo C 70 T 5 Cabrio, der einen Kilometerstand von 116.900 aufwies.

Am 03.02.2011 informierte er sich telefonisch bei der Beklagten über dieses Fahrzeug. Sein Gesprächspartner war der Zeuge …, nach Behauptung der Beklagten ihr einziger Mitarbeiter im Sektor „Gebrauchtwagen“. In einer um 13:18 Uhr abgesandten E-Mail vom 03.02.2011 nahm der Kläger Bezug auf dieses Telefonat, bekundete sein Interesse am Kauf des Volvo und erbat die Zusendung eines Bestellformulars (Anlage K 3). Um 15:22 Uhr antwortete der Zeuge … per E-Mail – zuvor hatte er um 14:47 Uhr per Mail die persönlichen Daten des Klägers erfragt – und verwies auf eine im Anhang beigefügte, nicht unterschriebene „verbindliche Bestellung“, der auch die All¬gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt waren. Ein Angebot – so heißt es weiter – bezüglich der Überführung des Wagens an den Wohnsitz des Klägers in Berlin werde er im Laufe des Nachmittags zusenden (Anlage K 4).

Dieser E-Mail war als weitere Anlage eine Auftragsbestätigung beigefügt, die inhaltlich dem Bestellformular entsprach und damit endete, dass nach Bereitstellung des Fahrzeugs ein Übergabetermin abgesprochen werde (Anlage K 6). Der E-Mail war ferner eine Datei „Muster für die Widerrufsbelehrung“ beigefügt (Anlage K 7). Dabei handelte es sich um ein für eine Vielzahl verschiedener Verträge Formulierungsvorschläge enthaltendes Muster einer Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums.

Der Kläger unterzeichnete das Bestellformular, das von der Beklagten ausgefüllt war und den Kaufpreis mit 10.880,00 € auswies. Unter der Rubrik „Anzahl Vorbesitzer“ war die Zahl 2 angegeben (Anlage K 5). Das unterzeichnete Formular übersandte der Kläger per Fax an die Beklagte (Anlage K 8).

Um 16:12 Uhr am 03.02.2011 informierte der Mitarbeiter der Beklagten … den Kläger per E-Mail davon, dass Überführungskosten in Höhe von 550,00 € entstünden. Daneben bestätigte er den Erhalt der Bestellung (Anlage K 9). Weitere E-Mails vom 03.02.2011 betrafen Details der Überführung. Um 18:01 Uhr bestätigte der Zeuge …, dass nunmehr als Übergabetermin der 10.02.2011 und als Übergabeort das Autohaus der Beklagten in … vereinbart worden seien (Anlage K 10). Um 18:35 Uhr nahm der Kläger das ihm um 18:01 Uhr unterbreitete Angebot an, dass die notwendigen Überführungskennzeichen von der Beklagten besorgt würden. Gleichzeitig bestätigte er, dass der Kaufpreis von 10.880,00 € „morgen“ überwiesen werde (Anlage K 11). So geschah es.

Am 09.02.2011 stellte die Beklagte dem Kläger den Betrag von 158,52 € für die Beschaffung der Überführungskennzeichen in Rechnung (Anlage K 12). Auch diesen Betrag bezahlte der Kläger, bevor er am 10.02.2011 von Berlin nach … flog und den Pkw im Autohaus der Beklagten in Empfang nahm.

Nach der Behauptung des Klägers hatte er schon bei der Besichtigung des Fahrzeugs in … und auf der Fahrt nach Berlin Mängel an dem Fahrzeug festgestellt und diese während der Fahrt telefonisch bei der Beklagten angezeigt. Dabei handele es sich um Schäden an der Karosserie, Rissen in der Wurzelholzpaneel in der Mittelkonsole vorne und hinten, eine gerissene Sitztasche am Fahrersitz, um eine defekte Lordosenstütze am Beifahrersitz, um diverse Beschädigungen in der Innenverkleidung, um eine defekte 12-Volt-Dose vorn und um einen defekten CD-Radio-Wechsler. Auch sei er über die Zahl der Vorbesitzer getäuscht worden. Ausweislich des Kfz-Briefes (Anlage K 13) gebe es – unstreitig – drei Eintragungen über Vorbesitzer, die Beklagte selbst war seit Juni 2004 als Halter eingetragen.

Deshalb trat der Kläger am 15.02.2011 von dem Kaufvertrag zurück und bot der Beklagten in einem Faxschreiben die Rückgabe des Wagens am 16.02.2011 an. Als der Kläger den Pkw an diesem Tag nach … zurückbrachte, verweigerte die Beklagte dessen Annahme. Daraufhin ließ der Kläger den Wagen in einer Straße neben dem Betriebsgelände der Beklagten stehen. Die Fahrzeugschlüssel übergab er dem Zeugen …. Mit Schreiben vom 01.03.2011 (Anlage K 19) erklärte der Kläger, er werde, da die Verkäuferin die Rücknahme des Wagens verweigere, diesen nach Berlin zurückholen lassen, was am 25.03.2011 geschah (Anlage B 2).

Bereits zuvor hatte die Beklagte in einem anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2011 darauf verwiesen, dass der Kaufvertrag fortbestehe, die behaupteten Mängel berechtigten nicht zu einem Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K 14). Mit Schreiben vom 17.02.2011 erklärte der jetzt ebenfalls anwaltlich vertretene Kläger den Widerruf von dem Vertrag mit der Begründung, es habe sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt (Anlage K 15). Es folgte ein umfassender Schriftwechsel, in dem auch gegenseitig Rückabwicklungsvorschläge unterbreitet wurden. Eine Einigung scheiterte an den unterschiedlichen Vorstellungen bezüglich der Höhe der vom Kläger für die gefahrenen Kilometer zu zahlenden Nutzungsentschädigung.

Der Kläger behauptet, der Vertrag mit der Beklagten sei ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln noch vor der Abholung des Wagens in … zustande gekommen. Falsch sei die Ansicht der Beklagten, der Vertragsabschluss sei nicht in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem erfolgt. Bereits seit dem 14.08.2001 biete die Beklagte Fahrzeuge über mobile.de an. So habe auch er – der Kläger – unstreitig „per Mausklick“ einen E-Mail-Kontakt zur Beklagten aufnehmen können, ohne dass es dabei zu einem Medienbruch gekommen wäre. Sämtliche E-Mails der Beklagten endeten mit dem Hinweis „unser Internetautomarkt www.auto.ag“. Dementsprechend habe sie auch eine Widerrufsbelehrung erteilt, wie sie gerade bei Fernabsatzgeschäften gefordert sei. Auch aktuell biete die Beklagte über die Portale „mobile.de“ und „car-market 24.de“ Gebrauchtfahrzeuge an (Anlage K 17). Ersichtlich sei deshalb, dass die Beklagte den Autohandel nicht nur über ihre Autohäuser betreibe, sondern dass sie die Möglichkeiten des Fernabsatzmarktes ausschöpfe und damit einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes erwirtschafte. Noch am 03.02.2011 habe der Mitarbeiter der Beklagten … in einem abschließenden Telefonat mitgeteilt, nun sei alles perfekt, womit er das Zustandekommen eines Kaufvertrages gemeint habe.

Die von der Beklagten in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach ein Vertrag erst mit Lieferung des Pkw bzw. nach schriftlicher Annahmeerklärung zustande komme, stelle eine überraschende Klausel im Sinn von § 307 BGB dar.

Mangels wirksamer Widerrufsbelehrung sei die Frist zum Widerruf des Vertrages gar nicht in Lauf gesetzt worden. Fürsorglich verweist der Kläger auf den mit Fax vom 15.02.2011 erklärten Rücktritt vom Vertrag aufgrund der zahlreichen, zum Teil nicht nachbesserungsfähigen Mängel. In einem der beiden der Bestellung vorausgegangenen Telefonate vom 03.02.2011 habe der Mitarbeiter der Beklagten fälschlich zugesichert, dass der Pkw in einem tadellosen Zustand sei und erst seit Kurzem zum Verkauf stünde.

Entsprechend einer Empfehlung des Zeugen … in einem Telefonat vom 14.02.2011 habe er in Berlin eine Volvo-Werkstatt aufgesucht, um die Nachbesserungskosten schätzen zu lassen. Die Fa. Volvo-L… habe daraufhin den Aufwand für eine Mangelbeseitigung mit ca. 2.500,00 € angegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Reparatur der Sitze sehr aufwändig sei. Die Behebung des Schadens am CD-Spieler verursache weitere Kosten in Höhe von mindestens 400,00 €. Noch nach dem Rücktritt vom Vertrag sei – was das Vorhandensein von Mängeln bestätige – seitens der Beklagten die Bereitschaft erklärt worden, die Mängel zu beheben.

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Nutzungsentschädigung – so die Ansicht des Klägers – schulde er nicht, da er keine Vorteile aus dem Besitz des Wagens habe ziehen können. Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass bei einer Laufleistung von ca. 4.900 km noch kein Wertverlust eintrete. So habe sie nämlich mit früheren Angeboten bei einem Kilometerstand von 112.000 km den gleichen Kaufpreis gefordert wie jetzt (Anlage K 18). Seit dem 25.03.2011 werde der Pkw nicht mehr genutzt.

Für eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung – entstanden dadurch, dass jetzt eine weitere Voreintragung im Kfz-Brief enthalten ist – müsse er – der Kläger – nicht aufkommen, da es an einem nach § 357 Abs. 3 BGB gebotenen Hinweis fehle.

Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten beansprucht der Kläger in Höhe von 837,52 €.

Der Kläger beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Volvo C 70 T 5 mit der Fahrgestell-Nr.: …,festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag 1 beschriebenen Pkw in Annahmeverzug befindet,die Beklagte weiter zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, einen Internethandel zu betreiben. Der Vertrieb von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen erfolge vielmehr zu mehr als 99 % im klassischen Sinn in den mehreren Autohäusern. Lediglich wegen der eingetretenen Änderung im Werbeverhalten auf diesem Markt bediene sie sich auch des Mediums Internet. Bei den über „mobile.de“ angebotenen Fahrzeugen handele es sich ausschließlich um solche, die sich an den jeweiligen Standorten befänden. Organisatorische und personelle Ressourcen für einen Internetvertrieb existierten gar nicht. Über eine Hotline für Anfragen von Kunden verfüge man trotz der Größe des Unternehmens nicht. Es werde nämlich Wert darauf gelegt, dass Kunden von Gebrauchtwagen selbst das zu erwerbende Fahrzeug anschauten, weshalb jeweils Übergabeprotokolle ausgestellt würden, wie es auch hier am 10.02.2011 geschehen sei (Anlage B 1). Deshalb habe der Kläger auch Kenntnis von den normalen Verschleißerscheinungen im Inneren des Pkw gehabt. Im Zusammenhang mit der Über-gabe seien Mängelrügen nicht erfolgt.

Der Kaufvertrag sei erst bei der Übergabe des Wagens an diesem Tag zustande gekommen und damit nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Folglich sei § 312 b BGB nicht einschlägig.

Das gesamte Verhalten des Klägers belege, dass er den Wagen nur für einige Spritztouren habe verwenden wollen, um ihn dann wieder zurückgeben zu können. So sei ihm nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2011 (Anlage K 14) angeboten worden, dass er den Pkw zur Überprüfung und Beseitigung der behaupteten Mängel zu einer Vertragswerkstatt in Berlin bringen könne, wobei für den Kläger ein Hol- und Bringdienst eingerichtet worden wäre. Dies habe der Kläger, der den Wagen selbst am 16.02.2011 in … habe abgeben wollen, abgelehnt.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigende Mängel existierten nicht. Dass ein elf Jahre altes Fahrzeug drei Halter gehabt habe, stelle keinen Sachmangel dar.

Fürsorglich verlangt die Beklagte Nutzungsentschädigung für vom Kläger mindestens zurückgelegte 2.000 km. Auch die Fahrt von … nach Berlin sei hier zu berücksichtigen, da die Übergabe unstreitig bei der Beklagten habe erfolgen sollen und eventuelle Transportkosten von … nach Berlin vom Kläger zu tragen gewesen wären. In der Widerrufsbelehrung (Anlage K 7) sei, was die jetzt eingetretene Wertminderung angehe, ein Hinweis darauf enthalten, dass der Kläger im Falle einer Rückabwicklung für solche Wertminderungen ausgleichspflichtig sei. Die Tatsache, dass jetzt ein weiterer Halter im Kfz-Brief eingetragen sei, stelle eine solche Wertminderung dar.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 ZPO nachgelassen worden, zu dem Schriftsatz des Klägers vom 20.05.2011 Stellung zu nehmen bis zum 20.06.2011.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.772,00 € zu Zug um Zug gegen Rückgabe des Volvo C 70 T 5.

I.

1.

Zwischen den Parteien – dem Kläger als Verbraucher und der Beklagten als Unternehmerin – kam am 03.02.2011 ein Kaufvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Telefon, E-Mail und Fax im Sinn von § 312 b BGB zustande.

a) In der per E-Mail um 15:22 Uhr zugesandten „verbindlichen Bestellung“ und „Auftragsbestätigung“ durch die Beklagte an den Kläger liegt allerdings noch kein Angebot im Sinn von § 145 BGB. Diese Anlagen zur E-Mail stellen lediglich eine Aufforderung an den Kläger dar, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw Volvo Cabrio abzugeben. Dem kam der Kläger nach, indem er die von ihm unterzeichnete „verbindliche Bestellung“ der Beklagten per Fax zusandte. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile sind in dieser Urkunde festgehalten. Weiterer Verhandlungsbedarf – mit Ausnahme der Art der Übergabe des Fahrzeugs – bestand nicht.

Dieses Angebot nahm die Beklagte mit der um 16:12 Uhr an den Kläger gesandten E-Mail an. Der die Beklagte vertretende Zeuge … teilte hierin mit, dass er die Bestellung erhalten habe. Gleichzeitig schlägt er vor, dass der Pkw durch einen Fahrer zum Wohnsitz des Klägers in Berlin überführt werde, was Kosten in Höhe von 550,00 € verursache. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers kann diese Äußerung nur dahin verstanden werden, dass seine WiLlenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages vom Vertragspartner angenommen wurde, so dass damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam. Dies findet seine Bestätigung in der um 18:01 Uhr übersandten E-Mail der Beklagten, in der sie anbietet, nachdem die Parteien zwischenzeitlich abgesprochen hatten, dass der Kläger den Wagen in … abholt, die benötigten Überführungskennzeichen auf Kosten des Klägers zu besorgen. Auch diese Erklärung konnte der Kläger nur dahin verstehen, dass die Beklagte sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages angenommen hatte. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, dass ein Vertrag erst mit Übergabe des Wagens an den Kläger hätte geschlossen werden sollen, so wäre sie das Risiko eingegangen, verauslagte Kosten nicht erstattet zu bekommen. Solches lag ersichtlich nicht in ihrem Interesse.

Es kann dahinstehen, ob die E-Mail, in der eine Angebotsannahme durch die Beklagte zu sehen ist, eine schriftliche Bestätigung im Sinn von Ziff. I 1 der von der Beklagten verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob die Ansicht des Klägers zutreffend ist, diese Klausel sei überraschend im Sinn von § 307 BGB und deshalb unwirksam. Dadurch nämlich, dass die Angebotsannahme durch die Beklagte gegebenenfalls in Abweichung von den Vorgaben in ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen individuell erfolgte, ist eine solche Handlung wirksam.

b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Der Vertragsabschluss erfolgte in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem. Hierfür ist erforderlich, dass der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung des Betriebes die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Nicht vorausgesetzt wird, dass dabei ein großer personeller und sachlicher Aufwand getätigt wird. Nicht erforderlich ist auch, dass der Unternehmer sich bewusst für die Methode des Fernabsatzes entschieden hat oder dass er gar mit der Bestellmöglichkeit im Fernabsatz wirbt (Münchener Kommentar, Band 2, 5. Auflage, § 312 b, Rn. 59).

Durch die Platzierung zahlreicher zu verkaufender Fahrzeuge auf verschiedenen Internetseiten unter Angabe aller wichtigen Fahrzeugeigenschaften und des Kaufpreises hat sich die Beklagte dem Internethandel geöffnet. Die Kontaktaufnahme ist über ein E-Mail-Fenster möglich. Dass so eingehende Anfragen von den Mitarbeitern der Beklagten unter Besprechung aller Verkaufsmodalitäten beantwortet werden können, zeigt der zu beurteilende Fall. Ein rein zufälliger Vertragsabschluss unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln kann bei den organisatorischen Voraussetzungen der Internetseiten mit der Kontaktmöglichkeit per E-Mail nicht angenommen werden.

Auch die Tatsache, dass der für die Beklagte handelnde Verkäufer … dem Kläger in der E-Mail von sich aus die Lieferung nach Berlin und die Beschaffung von Überführungskennzeichen anbot, spricht dafür, dass die Beklagte in ihrem Unternehmen auf solche Fälle eingestellt ist, in denen der Vertragsschluss nach Kontaktaufnahme über eine Internetseite per E-Mail zustande kommt und der Wagen dann zum Wohnort des Käufers geliefert wird. Auch die Zusendung der „Widerrufsbelehrung“, die u. a. auf Fernabsatzverträge Bezug nimmt, spricht für ein für den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schließen ein solches Vertriebssystem keinesfalls aus. Hier ist ausdrücklich auch ein Vertragsabschluss durch eine schriftliche Bestätigung vorgesehen, die ohne Weiteres in einem Fernabsatzvertriebssystem erfolgen kann.

Dass die Verkäufer der Beklagten ihren eigentlichen Arbeitsplatz im Verkaufsraum des Autohauses haben und die E-Mails nur nebenbei beantworten, reicht nicht aus, um ein auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem auszuschließen. Der Fernabsatz muss nicht die einzige und auch nicht die vorherrschende Vertriebsform sein (Reg.E, BT-Drucks, 14/2658 S. 30).

Auf der Firmeninternetseite der … gelangt man durch einen Mausklick direkt zu einer sogenannten „Autobörse“. Die im Impres¬sum der Internetseite angegebene E-Mail-Adresse heißt „Internetvertrieb@…“. Das Wort „Internetvertrieb“ steht außerdem noch einmal fettgedruckt über der Adresse der Beklagten. Auch diese Bezeichnungen sprechen für ein Vertriebssystem. Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Plat¬zierung der zu verkaufenden Fahrzeuge auf den einschlägigen Internetseiten nicht um ein auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem, sondern um bloße Werbung, überzeugt nicht. Auf den Internetseiten ist nicht nur die E-Mail-Adresse der Beklagten angegeben, sondern es ist auch über ein extra Fenster direkt möglich, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Mitarbeiter der Beklagten per E-Mail, Fax und Telefon alle wichtigen Vertragsde¬tails mit den Kunden besprechen und diese nicht lediglich auffordern, sich den Wagen vorab im Autohaus anzusehen, um dort über einen eventuellen Vertrags¬schluss zu verhandeln.

Eine Gesamtschau dieser Tatsachen führt zu der Überzeugung des Gerichts, dass es der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen ist, den Nach¬weis dafür zu erbringen, dass sie kein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Ver¬triebssystem unterhält.

2.

Der Kläger hat rechtswirksam von seinem Widerrufsrecht nach § 312 d BGB formge¬recht Gebrauch gemacht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Unschädlich ist dabei, dass er in sei¬nem Schreiben vom 15.02.2011 den Begriff „Rücktritt“ verwendet. Eine Auslegung die¬ser Gestaltungserklärung des zu dieser Zeit noch nicht anwaltlich vertretenen Klägers ergibt, dass er sich auf jeden Fall von dem geschlossenen Vertrag lösen möchte. Abge¬sehen davon verwendet das spätere anwaltliche Schreiben des Klägers vom 17.02.2011, in welchem die Beklagte unter Fristsetzung zur Rücknahme des Pkw aufge¬fordert wurde, den Begriff „Widerruf“.

Die Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht im Sinn von § 355 Abs. 2 BGB.

Selbst wenn man erst in dem Schreiben vom 17.02.2011 einen wirksamen Widerruf se¬hen wollte und dieses Schriftstück der Beklagten erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zugegangen sein sollte, wäre der Widerruf wirksam, da mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Recht zum Widerruf die Frist noch gar nicht begonnen hatte. Die als Anlage K 7 vorgelegte Belehrung erfüllt in keiner Weise die Anforderungen des § 355 BGB. Es handelt sich nämlich bei dieser Belehrung lediglich um ein aus Versatzstücken bestehendes Muster des Bundesjustizministeriums für eine Vielzahl unterschiedlichster Fallgestaltungen. Es ist dazu gedacht, es dem Unternehmer zu ermöglichen, für den jeweils gewünschten Vertragstyp ein eigenes Belehrungsformular zusammenzustellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte bei dem zu beurteilenden Vertragsabschluss ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.

Infolge des wirksamen Widerrufs wandelte sich der zwischen den Partelen bestehende Kaufvertrag gemäß § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug ge¬gen Rückübereignung des Pkw Volvo zu.

3.

Daneben schuldet der Kläger gemäß den §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB Nut-zungsentschädigung in Höhe von 108,00 €.

Nach den genannten Vorschriften sind nach einem erfolgten Widerruf die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist dies nicht möglich, so ist nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Wert zu ersetzen.

Nutzungen hat der Kläger erzielt infolge Fahrten mit dem Cabrio über eine Strecke von 826,55 km. Dass der Kläger weitergehende Vorteile erzielt hätte, hat die hierfür beweis¬pflichtige Beklagte nicht nachgewiesen.

a) Fahrt … – Berlin (826,55 km) am 10.02.2011

Insoweit sind dem Kläger Nutzungsvorteile anzurechnen. Für die Überführung – wäre sie durch die Beklagte erfolgt – hätte er ebenfalls die dadurch entstehenden Kosten übernehmen müssen.

b) Fahrt von Berlin nach … am 16.02.2011

Vorteile hat der Kläger aus dieser Fahrt nicht erzielt. Nach dem Widerruf des Kauf¬vertrages war ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Der Beklagten oblag es, den Pkw am Wohnsitz des Käufers in Berlin abzuholen, da gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB das Rücknahmeverlangen genügt. Es entsteht eine Holschuld (Palandt, BGB, 70. Aufl., § 357 Rn. 5). Wenn der Kläger als Käufer dem Verkäufer entgegenkommt und den Pkw auf seine Kosten zurückbringt, braucht er sich keine Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen.

c) Fahrt … nach Berlin am 25.03.2011

Auch insoweit muss sich der Kläger keine Nutzungsvorteile zugutehalten lassen. Nachdem sich die Beklagte am 16.02.2011 geweigert hatte, den vom Kläger gekauf¬ten Pkw zurückzunehmen, war sie in Annahmeverzug geraten. Auch auf eine mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2011 erneut ausgesprochene Aufforderung, den Pkw zurückzunehmen, ging sie nicht ein. Im Gegenteil: mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2011 verwies sie darauf, dass die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts verfehlt und der Vertrag damit wirksam sei. Da die Beklagte sich auch geweigert hat¬te, dass der Pkw bis zur Klärung des Rechtsstreits auf ihrem Betriebsgelände verbleiben kann, sah sich der Kläger nachvollziehbar gezwungen, den Pkw zur Sicherstellung und Vermeidung von Schäden zurückzuholen. Gebrauchsvorteile zog er aus dieser Fahrt nicht.

d) Die Höhe der Nutzungsentschädigung errechnet sich auf einen Betrag von 108,00 € unter Zugrundelegung der Formel Bruttokaufpreis (= 10.880,00 €) x gefahrene Kilo¬meter (826,55) : erwartete Restlaufleistung (BGH NJW 1995, 2159, 2161; Rein¬king/Eckert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1753). Da die Parteien übereinstimmend von einer Gesamtlaufleistung des Volvo von 200.000 km ausgehen, macht die Rest¬laufleistung folglich 83.100 km aus.

4.

Wertersatz schuldet der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.

Die Zulassung eines Pkw ist als „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ anzuse¬hen (Bernhard MDR 2009, 241), so dass insoweit im Zuge der Rückabwicklung ei¬nes Vertrages Wertersatz nicht zu leisten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Anderes bestimmt allerdings § 357 Abs. 3 BGB. Danach schuldet der Käufer auch für eine bestim¬mungsgemäße Ingebrauchnahme Wertersatz für eingetretene Wertminderungen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Käufer spätestens unverzüglich nach Vertrags¬schluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis findet sich zwar in der von der Beklagten übersandten Widerrufsbelehrung unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“. Dieser pauschale Hinweis genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei dieser Belehrung um ein Muster des Bundesjustizministeriums, das erst noch der Umsetzung auf den indivi¬duellen Vertragstyp bedurfte, um so für den Käufer eine verständliche und eindeuti¬ge Erläuterung darstellen zu können. Daran fehlt es hier.

5.

Festzustellen war, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Volvo in An¬nahmeverzug befindet. Nach dem rechtswirksamen Widerruf des Kaufvertrages war die Beklagte gemäß den §§ 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zur Rücknah¬me des Wagens verpflichtet. Das tatsächliche Angebot des Klägers am 16.02.2011, dass die Beklagte den Pkw nebst Schlüsseln und Kfz-Brief übernehmen soll (§ 295 BGB), lehnte die Beklagte ab, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Damit geriet sie in Annahmeverzug.

6.

Zinsen in der zugesprochenen Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) schuldet die Beklagte für die Zeit nach Ablauf der in dem Schreiben vom 17.02.2011 gesetzten Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises, also ab dem 22.02.2011 (§ 286 Abs. 1 BGB).

7.

Nachdem die Beklagte am 16.02.2011 die Annahme des ihr angebotenen Pkw pflichtwidrig abgelehnt hatte, war der Kläger berechtigt, anwaltlichen Rat einzuholen. Für die dadurch entstehenden Kosten hat die Beklagte gemäß § 280 BGB einzuste¬hen. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.772,00 €, einer 1,3 Geschäfts¬gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, einer Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV- RVG) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich ein Betrag von 837,52 €. Verzugszinsen hieraus schuldet die Beklagte seit Rechtshängigkeit, also seit Zustellung der Klage am 23.03.2011.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 ZPO

 

 

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