Skip to content

Fahrzeugkauf – Rücktritt – Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigenleuchte

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 6 U 146/06

Urteil vom 13.12.2006


Leitsätze:

1. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug berechtigender Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn infolge fehlerhafter Einstellung des Motorsteuerteils die Motorprüfungsanzeigeleuchte regelmäßig grundlos aufleuchtet. Dieses Aufleuchten signalisiert dem Fahrzeugführer ein Motor- oder Getriebeproblem und veranlasst ihn, eine Werkstatt aufzusuchen. Das muss er ebenso wenig hinnehmen, wie den Umstand, dass der von ihm wegen des Leuchtsignals 8-10 mal aufgesuchte Verkäufer stets nur die Leuchte ausstellte, nachdem die Prüfung ergab, dass dem Leuchtsignal kein Funktionsfehler von Motor oder Getriebe zugrunde lag. Hierin weicht die Beschaffenheit des Fahrzeugs von derjenigen ab, die bei Kraftfahrzeugen üblich ist und die ein Fahrzeugkäufer nach deren Eigenart erwarten kann.

2. Für den Rücktritt bedarf es in diesem Fall gemäß § 440 BGB keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, weil die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung bezieht sich auf die Behebung der Ursache der Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte und nicht nur auf die Prüfung eines vom Leuchtsignal angezeigten Motor- oder Getriebeproblems.

3. Der Rücktritt ist nicht schon deswegen nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen, weil die zur Mangelbeseitigung geeignete Feinabstimmung zwischen Motor- und Gassteuergerät nur einen geringen, 2 % des Kaufpreises unterschreitenden Aufwand erforderte. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt zu Lasten des Verkäufers ins Gewicht, dass er den Käufer mit seinem berechtigten Anliegen, das grundlose Leuchtsignal dauerhaft zu beheben, vielfach abgewiesen hat. Dieses Verhalten verstärkt die Pflichtverletzung des Verkäufers so, dass sie deshalb nicht mehr als unerheblich gelten kann.


In dem Rechtsstreit wegen Rückgewähr nach Rücktritt vom Vertrag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau – 4 O 1010/05 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau – 4 O 1010/05 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.487,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw M. mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 487,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Rücktritt vom Vertrag auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages der Parteien über einen gebrauchten Pkw M. in Anspruch.

Der Kläger erwarb diesen Pkw nach Maßgabe seiner „schriftlichen Bestellung“ vom 15. Juli 2004 zum Preis von 24.000 € bei der Beklagten. Das Fahrzeug war damals sechs Monate zugelassen und 11.000 Kilometer gelaufen. Es ist nach Umrüstung mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet, die seinen Betrieb zusätzlich zur Kraftstoffart Benzin auch durch Flüssiggaskraftstoff (LPG) gestattet. Der Kläger ist wegen des Aufleuchtens der Motorprüfungsanzeigeleuchte seines Fahrzeugs bereits kurz nach der Übernahme des Wagens und danach insgesamt 8-10 mal bei der Beklagten vorstellig geworden. Dort wurde keine Reparatur für nötig gehalten und jeweils nur die Leuchte ausgestellt. Das Fahrzeug befand sich ferner im September 2004 und Januar 2005 zur Nachjustierung des Motor- und Gassteuergerätes bei der Autohaus H. GmbH S. , die die Flüssiggasanlage eingebaut und hierfür Garantie übernommen hatte. Nachdem die Geschäftsführerin der Beklagten in der 17. Kalenderwoche 2005 – am 27. April – weitere Reparaturarbeiten wegen der Motorleuchte an seinem Fahrzeug abgelehnt hatte, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2005 wegen des Mangels der grundlos aufleuchtenden Motorprüfungsanzeigeleuchte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte sein Rückabwicklungsbegehren ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach wie vor die Motorprüfungsanzeigeleuchte seines Fahrzeugs leuchte, was ihm gemäß der Bedienungsanleitung ein Problem des Motors oder des Getriebes signalisiere und ihm das schnellstmögliche Aufsuchen einer Werkstatt gebiete. Er könne nicht unterscheiden, ob ein Fehler oder nur eine Fehlfunktion der Leuchte vorliege. Die Beklagte habe den Fehler nicht abstellen können.

Er hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 20.887,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw M. mit der Fahrgestellnummer … sowie vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 517,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie hat entgegnet, das wiederholte Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigeleuchte bilde keinen Mangel des Fahrzeugs, der zum Rücktritt berechtige. Zudem liege der Grund hierfür in der unsachgemäßen Fahrweise des Klägers und dessen unterlassener Wartung.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) B. eingeholt und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen der Klage weitgehend stattgegeben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte nach den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 und 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu. Das Fahrzeug sei gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mangelhaft, weil dessen Elektronik nicht einwandfrei arbeite. Die Ursache des Aufleuchtens der korrekt funktionierenden Motorprüfungsanzeigeleuchte läge in der Grenzwertüberschreitung im Motorsteuerteil, die wiederum auf der Systemeinstellung beruhe. Die Fahrweise des Klägers habe hierauf keinen Einfluss. Dem Kläger könne nicht angesonnen werden, das Aufleuchten dieser Anzeige stets zu ignorieren.

Eine nochmalige Fristsetzung des Klägers sei vor Erklärung des Rücktritts entbehrlich gewesen, weil die Beklagte die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

Der Mangel sei auch nicht unerheblich, da sich die vom Sachverständigen für das Einstellen der Leuchte ermittelten Kosten auf 887,40 € beliefen. Damit sei die Unerheblichkeitsgrenze von 2-3 % des Kaufpreises überschritten.

Der Kläger müsse sich indes 3.381,30 € Nutzungsersatz für 21.028 gefahrene Kilometer anrechnen lassen.

Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über 517,40 € könne der Kläger nicht verlangen. Hierzu fehlten nachvollziehbare Darlegungen; ferner sei der hierbei angesetzte Gegenstandswert von 22.600 € zu hoch.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage begehrt.

Sie beanstandet, das Landgericht habe unzutreffend den Vortrag des Klägers, er sei mehrfach mit dem Pkw bei der Beklagten gewesen, bis diese in der 17. Kalenderwoche 2005 schließlich weitere Nachbesserungsversuche abgelehnt habe, als unstreitig angesehen, obwohl die Beklagte diese Behauptungen „durchgängig bestritten“ habe. Ferner sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Dabei sei einerseits der Beklagtenvortrag, wonach die Fehlfunktion der Leuchte auf der klägerseitigen Unterlassung anstehender Wartungsarbeiten beruhe, außer Acht geblieben. Andererseits sei das Sachverständigengutachten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und deshalb nicht als Grundlage der Verurteilung der Beklagten geeignet. Die Feststellungen seien widersprüchlich und zudem nicht mit der erforderlichen Analysetechnik getroffen worden. Die Beklagte bringt weitere vereinzelte Beanstandungen an den Feststellungen des Gutachters vor.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil – soweit es seinem Antrag entspricht – mit seinem bisherigen Tatsachenvortrag, den er um eine Erwiderung auf das Berufungsvorbringen ergänzt. Er erhebt Anschlussberufung und begehrt die Zusprache von Schadensersatz wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten über 517,24 € nebst Zinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die zur Akte gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. vom 12. Mai 2006, die Niederschrift des Landgerichts über die Anhörung des Sachverständigen B. vom 21. Juni 2006 (GA 112-115) und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit einer Begründung stattgegeben, die von seinen Tatsachenfeststellungen getragen wird und nicht auf Rechtsfehlern beruht. Hiernach steht dem Kläger gegen die Beklagte nach Rücktritt vom Kaufvertrag vom 15. Juli 2004 gemäß den §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und des Wertersatzes wegen Verschlechterung des Kraftwagens zu, der 20.468,70 € beträgt.

Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen überwiegend erfolgreich. Sie führt über das angefochtene Urteil hinaus zur Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 487,08 €, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die weitergehende Forderung besteht kein Rechtsgrund.

1. Die Forderung des Klägers gründet auf § 346 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung sind im Falle des Rücktritts durch eine Vertragspartei, der ein gesetzliches Rücktrittrecht zusteht, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

2. Der Kläger war bei Erklärung des Rücktritts am 11. Mai 2005 kraft Gesetzes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, weil der erworbene Pkw M. mangelhaft war.

a) Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Eine Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft, wenn sie sich bei Gefahrübergang nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1) oder sie sich zwar für die gewöhnliche Verwendung eignet, ihr aber die Beschaffenheit fehlt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

b) Der vom Kläger erworbene Pkw M. wies bei Übergabe einen Mangel der in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beschriebenen Art auf. Er eignete sich zwar für die gewöhnliche Verwendung, war aber nicht so beschaffen, wie es bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Denn ihm haftet ein Fehler im Motorsteuergerät an, der dazu führt, dass die Motorprüfungsanzeigeleuchte immer wieder grundlos aufleuchtet. Durch dieses Aufleuchten wird dem Kläger gemäß der Bedienungsanleitung signalisiert, dass im System der Abgasreinigung, des Motors oder des Automatikgetriebes ein Problem aufgetreten ist, das eine schnellstmögliche Überprüfung durch einen M. -Vertragshändler erfordert. Darin liegt ein Mangel, weil ein Grund für das Alarmsignal nicht vorliegt.

aa) Dieser Fehler ist bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs erstmals aufgetreten und zeigt sich seitdem regelmäßig wieder. Er ist trotz 8-10 maliger Vorstellung des Klägers von der Beklagten nicht abgestellt worden. Das folgt aus dem unbestrittenen Tatsachenvortrag des Klägers im ersten Rechtszug, § 138 Abs. 3 ZPO. Dieses Vorbringen hat die Beklagte entgegen ihrer Berufungsbegründung nicht etwa „durchgängig“ bestritten, sondern überhaupt nicht. Aus ihren übrigen Erklärungen geht auch nicht die Absicht hervor, diese Tatsachen bestreiten zu wollen.

bb) Der Grund für das Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigeleuchte liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. in der Überschreitung der vorgegebenen Motorbetriebsbedingungen (Kennfeldgrößen im Motorsteuerteil) während des Gasbetriebs des Motors. Eine Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte hat der Sachverständige nicht festgestellt; sie funktioniere einwandfrei. Abgeholfen werden könne dieser Toleranzfeldüberschreitung durch eine Optimierung der Kennfelddaten der Steuerteile der Motor- und der Gasanlage.

cc) Darin hat das Landgericht mit Recht einen Mangel gesehen. Denn die Einstellung des Motorsteuerteils in einer Weise, die immer wieder grundlos die Motorprüfungsanzeigeleuchte aufleuchten lässt, weicht von der Beschaffenheit ab, die bei Personenkraftwagen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass in unregelmäßigen Abständen seine Motorprüfungsanzeigeleuchte aufleuchtet und ihn wegen der Anzeige eines Motor- oder Getriebeproblems zwingt, eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl diesem Signal gar kein wirklicher Fehler zugrunde liegt. Das hat sich bei seinen 8-10 Besuchen bei der Beklagten auch gezeigt. Hierbei hat die Beklagte jeweils keine Reparatur durchgeführt, sondern „nach exakter Prüfung und Feststellung, dass das Motorsystem ordnungsgemäß funktioniert“ (vgl. BSchS vom 4. Oktober 2005, Seite 2, GA 22) stets nur die Leuchte ausgestellt.

dd) An den Feststellungen des Sachverständigen wirft die Berufungsbegründung keine durchgreifenden Zweifel auf. Ihre vereinzelten Beanstandungen stellen einerseits den hier angeführten Befund nicht in Frage; andererseits bilden sie unzulässigen neuen Tatsachenvortrag, den die Beklagte entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 aus Nachlässigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht hat.

3. Der Kläger ist deshalb nach den §§ 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt.

a) Für den Rücktritt bedarf es im Streitfall der sonst nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die von der Beklagten 8-10 mal durch Ausstellen der Leuchte probierte Nachbesserung gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB als fehlgeschlagen, weil sie zwei mal erfolglos geblieben ist und sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.

b) Der Rücktritt des Klägers ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, dessen Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

aa) Ob eine Pflichtverletzung – hier ein Sachmangel eines verkauften Kraftfahrzeugs – unerheblich ist, richtet sich nicht allein, nach dem vom Landgericht herangezogenen Verhältnis des Behebungsaufwandes zum Kaufpreis (LGU 6: 2-3 %), sondern ergibt sich nach einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32 mwN). Diese ergibt im Streitfall, dass dem Kläger die Hinnahme des grundlosen Aufleuchtens der Motorprüfungsanzeigeleuchte, die ihn jedes Mal Motor- oder Getriebeschäden befürchten lässt, nicht zumutbar ist. Denn dasjenige, was dem Rücktrittsberechtigten an Pflichtverletzungen in Gestalt von Sachmängeln zumutbar ist, richtet sich danach aus, was ein vernünftig denkender Käufer an Leistung erwarten kann. So hat der Senat bereits entschieden, dass einem Autokäufer die Hinnahme von andauernden Quietschgeräuschen eines Pkw nicht zuzumuten ist, mag ihre Ursache mit geringem Aufwand behebbar sein (Urteil vom 17. November 2004 – 6 U 65/04). Dafür kam es ebenso wie im vorliegenden Fall nicht auf den zur Behebung des Mangels eigentlich erforderlichen Aufwand an.

bb) Dahinstehen kann deshalb, ob die Feinabstimmung zwischen Motor- und Gassteuergerät, die die Toleranzfeldüberschreitung und damit die Signalgabe der Motorprüfungsanzeigeleuchte minimieren kann, einen Reparaturzeitaufwand von 12 (Gutachter) oder nur von 2 Stunden (Beklagte) erfordert und der Mangelbeseitigungsaufwand nur einen unter 2 % des Kaufpreises liegenden Wert ausmacht. Denn für die Interessenabwägung im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB fällt auch ins Gewicht, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte den Kläger mit seinem berechtigten Anliegen vielfach „abgewimmelt“ und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sein Problem nicht ernst nimmt. Dieses Verhalten verstärkt die Pflichtverletzung der Beklagten für sich genommen so, dass sie auch deshalb nicht mehr als unerheblich gelten kann.

c) Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB. Hierfür sind keine hinreichenden Umstände festgestellt.

aa) Ohne Grund beanstandet die Beklagte, das Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigeleuchte liege an der unangepassten Fahrweise des Klägers. Sie hat selbst vorgebracht, dass die zum Leuchtsignal führende Toleranzwertüberschreitung auf einem erhöhten Gemischkorrekturwert beruht, der durch eine Störung des Kraftstoffgemisches verursacht wird. Wie dem durch die Fahrweise des Klägers abgeholfen werden kann, ist nicht ersichtlich. Auch der Sachverständige hat nicht feststellen können, durch welche Fahrweise der Kläger dem Fehlsignal der Motorprüfungsanzeigeleuchte dauerhaft abhelfen könnte.

bb) Unerheblich ist auch, ob der Kläger den Termin für die Einjahresinspektion seiner Flüssiggasanlage im Juni 2005 versäumt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Fehler schon vielfach aufgetreten, von der Beklagten seine Nachbesserung endgültig verweigert und vom Kläger der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden.

4. Infolge des Rücktritts des Klägers wandelt sich das Vertragsverhältnis nach § 346 Abs. 1 BGB in ein Abwicklungsschuldverhältnis um (vgl. Grüneberg, aaO., § 346 Rn. 4). In dessen Vollzug sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, die gezogenen Nutzungen herauszugeben und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 und 3 BGB Wertersatz zu leisten. Diese nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erbringenden Leistungen der Parteien hat das Landgericht der Höhe nach zutreffend bestimmt. Beanstandungen hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden.

5. Auf die Anschlussberufung des Klägers ist ihm der überwiegende Teil des begehrten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 487,08 € zuzuerkennen. Das anders lautende Urteil des Landgerichts hat keinen Bestand.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 487,08 €. Denn die Beklagte hat mit der unterlassenen und schließlich ganz verweigerten Nachbesserung des Fahrzeugmangels eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Kläger verletzt.

b) Hierdurch ist dem Kläger in Gestalt des Aufwandes für Anwaltskosten für die rechtliche Beratung und Abfassung des Kündigungsschreibens eine Vermögensminderung entstanden, die nach § 249 Abs. 1 BGB einen zu ersetzenden Schaden bildet.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten – überwiegend – nachvollziehbar dargelegt. Das betrifft auch die Höhe des Gegenstandswertes, der den Maßstab für die Ermittlung dieser Kosten bildet.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichtes ist es ohne weiteres möglich, die Höhe des Ersatzanspruches des Klägers zu bestimmen, wenn auch mit dem zutreffenden Gegen-standswert bis 22.000 €. Denn der richtige Gegenstandswert lautet 21.748,80 €. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte dieser mit dem umstrittenen M. nicht schon 21.028 km wie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern erst weniger als 14.000 km zurückgelegt. Das bedeutet nach dem Berechnungsmaßstab des Landgerichts eine Anrechnung gezogener Nutzungen im Wert von 2.251,20 €. Danach bleiben vom Kaufpreis – 24.000 € – noch 21.748,80 €. Ob hiervon wegen der beschädigten Radfelge noch weitere Abzüge zu machen sind, kann dahinstehen, weil damit die Gebührenspanne von 19.000 bis 22.000 € nicht verlassen wird.

bb) Hiernach beträgt die Gebühr, die dem Klägervertreter für die außergerichtliche Vertretung des Klägers gemäß den §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VerVz und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG bei Verwendung eines angemessenen Gebührensatzes von 0,65 als Entgelt zusteht, 487,08 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung des Klägers hat keine höheren Kosten veranlasst. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos