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Fahrzeugkaufvertrag – Abgrenzung Haftungsbeschränkung/negativer Beschaffenheitsvereinbarung

Ein Gebrauchtwagenkäufer unterschrieb eine Klausel: Unfallschäden seien möglich, Haftung ausgeschlossen. Doch der Wagen hatte tatsächlich erhebliche Schäden. Kann ein Händler das Risiko so einfach auf den Käufer abwälzen? Das Oberlandesgericht Köln stärkt nun die Rechte der Verbraucher und kippt solche pauschalen Vereinbarungen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 165/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 20/24
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbrauchsgüterkauf

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Vertrag zurücktreten wollte.
  • Beklagte: Fahrzeughändlerin, die den Gebrauchtwagen verkauft hat und sich auf vertragliche Haftungsausschlüsse berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Käufer erwarb von einer Fahrzeughändlerin einen gebrauchten Pkw, der laut Kaufvertrag möglicherweise Unfallschäden aufweisen konnte. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug erhebliche Unfallschäden hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vertraglichen Klauseln zur Abwälzung des Unfallrisikos auf den Käufer nach dem seit 2022 geltenden Kaufrecht wirksam waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die beklagte Fahrzeughändlerin zur Rückzahlung des größten Teils des Kaufpreises an den Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Es stellte zudem fest, dass sich die Händlerin im Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befand.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass das Fahrzeug aufgrund der Unfallschäden mangelhaft war. Die vertraglichen Klauseln, die das Unfallrisiko auf den Käufer verlagern sollten, wurden als unwirksam angesehen, da sie die strengen Anforderungen des seit 2022 geltenden Verbrauchsgüterkaufrechts an negative Beschaffenheitsvereinbarungen nicht erfüllten.
  • Folgen: Die Fahrzeughändlerin musste das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Händlerin auferlegt.

Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf: OLG Köln kippt Vertragsklausel zu Unfallschäden – Das neue Kaufrecht schärft den Verbraucherschutz

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 09.04.2025 (Az.: 11 U 20/24) beleuchtet die strengen Anforderungen an Vereinbarungen, die beim Kauf eines Gebrauchtwagens von der üblichen Beschaffenheit abweichen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klausel, die lediglich die Möglichkeit eines Unfallschadens benennt, wirksam das Risiko auf den Käufer abwälzen kann. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Fahrzeughändler und Käufer, insbesondere im Lichte des seit Anfang 2022 geltenden, verbraucherfreundlicheren Kaufrechts.

Der Streit um den gebrauchten O.L.: Unfallwagen trotz Klausel?

Fahrer im gebrauchten Auto fährt auf Straße, erlebt starkes Ruckeln, Käufer beobachtet.
Gebrauchtwagen mit Unfallschaden, Nachlackierung und Ruckeln – wichtige Vertragsklauseln beim Gebrauchtwagenkauf. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Autokäufer, der Kläger, erwarb im Jahr 2023 von einer Fahrzeughändlerin, der Beklagten, einen über 16 Jahre alten Pkw der Marke O.L., Modell N02, mit einer Laufleistung von 112.000 km zum Preis von 11.999,- €. Dieser Betrag wurde teils bar, teils durch Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs beglichen.

Im Kaufvertragsformular fand sich unter der Überschrift „Negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ eine Reihe von Ankreuzoptionen. Der Kläger kreuzte unter anderem folgende Klauseln an:

  1. „(x) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung auf Unfallfreiheit, Nachlackierungen/Spachtelarbeiten, da das Fahrzeug gebraucht und die Fahrzeughistorie nicht bekannt ist.“
  2. „(x) Es ist möglich, dass das Fahrzeug einen oder mehrere Unfälle hatte. Frühere Unfälle, Nachlackierungen, Spachtelarbeiten oder infolge dessen entstehenden weiteren Schäden an jeglichen Bauteilen sind von der Haftung ausgeschlossen.“
  3. „(x) Dem Käufer ist dies bewusst, handelt auf eigene Rechnung und Gefahr und bestätigt mit dessen Unterschrift“

Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger ein Ruckeln beim Fahren fest. Eine Untersuchung offenbarte zahlreiche Nachlackierungen. Unstrittig war zwischen den Parteien, dass der Wagen mindestens einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kläger sah darin einen Sachmangel – einen Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache mindert – und forderte die Rückabwicklung des Vertrags. Die Händlerin verwies auf die unterschriebenen Klauseln.

Der Weg durch die Instanzen: Zunächst Abweisung, dann Erfolg in der Berufung

Das Landgericht Bonn wies die Klage zunächst ab. Es argumentierte, die Parteien hätten wirksam vereinbart, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt haben könne. Daher sei es nicht mangelhaft. Zudem sei eine mögliche Pflichtverletzung unerheblich.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, ein Rechtsmittel, mit dem eine höhere Instanz (hier das OLG Köln) das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler überprüft. Er machte geltend, die Klauseln genügten nicht den seit 2022 verschärften gesetzlichen Anforderungen an eine sogenannte Negative Beschaffenheitsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn die Kaufsache von der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers abweichen soll.

Die Kernfrage vor dem Oberlandesgericht

Das OLG Köln musste klären: Sind pauschale Klauseln, die lediglich auf die Möglichkeit eines Unfallschadens hinweisen, ohne einen konkreten Schaden zu benennen, nach dem neuen Kaufrecht wirksam? Können sie die gesetzliche Vermutung entkräften, dass auch ein älterer Gebrauchtwagen keinen erheblichen Unfallschaden aufweisen darf, den der Verkäufer nicht explizit offenbart hat?

Die Entscheidung des OLG Köln: Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam

Das OLG Köln gab der Berufung des Klägers weitgehend statt und änderte das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 11.654,35 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw O.L. N02. Dieser Betrag ergab sich aus dem Kaufpreis abzüglich eines geringen Wertersatzes für die vom Kläger gefahrenen Kilometer.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, sie ist verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen, und gerät in Verzug, wenn sie dies nach einem entsprechenden Angebot des Käufers nicht tut. Lediglich die Forderung nach Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde abgewiesen.

Die richterliche Lupe: Warum die Klauseln zum Unfallrisiko scheiterten

Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung detailliert und stützten sich dabei maßgeblich auf die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die die EU-Warenkauf-Richtlinie umsetzen.

Das neue Kaufrecht als Maßstab: § 476 BGB verschärft die Regeln

Entscheidend für den Fall war § 476 BGB in seiner neuen Fassung. Bei einem Verbrauchsgüterkauf – also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (hier die Händlerin) und einem Verbraucher (hier der Kläger) – kann von den objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit einer Sache (§ 434 Abs. 3 BGB) nur unter sehr engen Voraussetzungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt:

  1. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt worden sein.
  2. Die Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Verbraucher bewusst und informiert einer Verschlechterung seiner Rechtsposition zustimmt.

„Möglicherweise unfallfrei“ – Keine konkrete Abweichung

Das Gericht stellte fest, dass die verwendeten Vertragsklauseln diesen Anforderungen nicht genügen. Formulierungen wie „Fahrzeughistorie nicht bekannt“ oder „Es ist möglich, dass das Fahrzeug einen oder mehrere Unfälle hatte“ beschreiben keine konkrete Abweichung von der üblichen Beschaffenheit. Sie informieren den Käufer nicht über einen tatsächlich vorhandenen Mangel, sondern wälzen lediglich das Risiko eines verborgenen Mangels auf ihn ab.

Das OLG Köln führte aus, dass solche Klauseln, die nur eine Ungewissheit oder Möglichkeit beschreiben („möglicherweise mangelhaft“, „eventuell nicht unfallfrei“), nicht geeignet sind, eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen. Sie haben keinen beschreibenden Charakter bezüglich einer konkreten Eigenschaft des Fahrzeugs (z.B. „Unfallschaden hinten links, fachgerecht repariert“). Stattdessen stellen sie nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften dar (§ 476 Abs. 4 BGB), da sie das Mängelrisiko auf den Käufer verlagern, ohne ihn über einen spezifischen Mangel aufzuklären.

Formfehler: Die strengen Hürden für Verbraucherverträge

Selbst wenn man die Klauseln inhaltlich für ausreichend halten würde – was das OLG verneinte –, wären sie an den formellen Anforderungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert. Die Klauseln waren:

  • Nicht „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart: Sie befanden sich auf Seite 2 eines dreiseitigen Vertrags, waren in gleicher Schriftgröße wie der Resttext gedruckt, nicht besonders hervorgehoben und nicht separat vom Kläger unterzeichnet.
  • Ankreuzen einer Checkbox nicht ausreichend: Das bloße Ankreuzen einer Checkbox, die möglicherweise sogar vorangekreuzt war, genügt nicht den strengen Formvorschriften. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit diesen Formvorschriften eine Warnfunktion für den Verbraucher, die hier nicht erfüllt wurde.

Weitere rechtliche Aspekte: Mangelkenntnis und Erheblichkeit

Das Gericht wies auch das Argument der Beklagten zurück, dem Kläger seien die Vorschäden eventuell bekannt gewesen. Beim Verbrauchsgüterkauf ist die Regelung, dass ein Käufer bei Kenntnis eines Mangels keine Rechte geltend machen kann (§ 442 BGB), gemäß § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht anwendbar.

Auch war der Mangel nach Ansicht des OLG erheblich. Ein Unfallschaden, der zu zahlreichen Nachlackierungen führt, ist keine Bagatelle. Der Charakter des Fahrzeugs als „Unfallwagen“ lässt sich zudem nicht durch eine Reparatur beseitigen; es bleibt ein merkantiler Minderwert, also eine Wertminderung, die auch nach einer Reparatur bestehen bleibt.

Juristische Einordnung: Die Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht die erhebliche Verschärfung des Verbraucherschutzes im Kaufrecht seit 2022. Sie reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Urteilen, die die Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarungen hoch ansetzen.

Das verschärfte Verbraucherrecht im Fokus (§ 476 BGB n.F.)

Im Kern geht es um § 476 BGB, der die Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie darstellt. Diese Norm soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch unklare oder versteckte Klauseln ihre Gewährleistungsrechte verlieren. Gewährleistungsrechte (auch Mängelhaftungsrechte genannt) sind die gesetzlichen Ansprüche des Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist (z.B. Reparatur, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag).

Die Entscheidung unterstreicht, dass Händler sehr genau darauf achten müssen, wie sie Abweichungen von der normalen Beschaffenheit (z.B. Unfallfreiheit bei einem Gebrauchtwagen, der nicht explizit als Unfallwagen verkauft wird) vertraglich festhalten. Die bloße Erwähnung, dass ein Schaden möglich ist, genügt nicht.

Was bedeutet „eigens in Kenntnis setzen“ und „gesondert vereinbaren“?

Die gesetzlichen Vorgaben erfordern eine aktive und transparente Information des Käufers.

  • „Eigens in Kenntnis setzen“: Der Verkäufer muss den Käufer aktiv und unmissverständlich über die spezifische negative Eigenschaft informieren. Ein allgemeiner Hinweis auf Risiken oder die Unkenntnis der Fahrzeughistorie reicht nicht.
  • „Ausdrücklich und gesondert vereinbaren“: Die Vereinbarung über die abweichende Beschaffenheit muss sich vom übrigen Vertragstext abheben, idealerweise durch eine eigene Unterschrift des Verbrauchers unter dieser speziellen Klausel oder eine deutliche grafische Hervorhebung. Dies soll dem Verbraucher die Tragweite seiner Zustimmung bewusst machen. Die Gesetzesmaterialien (z.B. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/27424, S. 42) betonen diese Warnfunktion.

Allgemeine Auswirkungen: Was sich für Käufer und Verkäufer ändert

Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Verträge, setzt aber ein klares Signal für die künftige Vertragspraxis und die Auslegung des neuen Kaufrechts.

Höhere Anforderungen an Händler bei Gebrauchtwagen

Für gewerbliche Verkäufer von Gebrauchtwagen bedeutet dies, dass sie bei bekannten Mängeln oder Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit diese sehr präzise und transparent offenlegen und dokumentieren müssen. Eine Klausel, die pauschal auf mögliche, aber nicht konkret benannte Unfallschäden verweist, bietet keinen sicheren Schutz mehr vor späteren Gewährleistungsansprüchen des Käufers. Händler müssen ihre Vertragsformulare und Verkaufsprozesse entsprechend anpassen, um den strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 476 BGB gerecht zu werden.

Das Ende der pauschalen Risikoabwälzung?

Die Entscheidung des OLG Köln deutet darauf hin, dass die Gerichte Versuche, das Mängelrisiko durch allgemeine und unspezifische Klauseln auf Verbraucher abzuwälzen, kritisch sehen. Es wird für Händler schwieriger, die Haftung für nicht konkret offenbarte Mängel wirksam auszuschließen oder zu beschränken, wenn diese Mängel nach objektiven Kriterien (§ 434 Abs. 3 BGB) als Abweichung von der berechtigten Käufererwartung gelten. Die Rechtsstellung von Verbrauchern beim Kauf gebrauchter Sachen von Unternehmern wird hierdurch gestärkt, da sie besser vor überraschenden negativen Eigenschaften geschützt werden, über die sie nicht explizit und formal korrekt aufgeklärt wurden. Die Revision wurde vom OLG Köln nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG Köln stärkt deutlich den Verbraucherschutz beim Gebrauchtwagenkauf, indem es pauschale Klauseln zu möglichen Unfallschäden für unwirksam erklärt. Verkäufer müssen Käufer künftig über konkrete Mängel informieren und können das Risiko nicht mehr durch vage Formulierungen („möglicherweise Unfall gehabt“) auf den Käufer abwälzen. Die Entscheidung zeigt, dass seit der Kaufrechtsreform 2022 negative Beschaffenheitsvereinbarungen nur wirksam sind, wenn sie ausdrücklich, gesondert und mit konkreten Angaben zum tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs getroffen werden.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ beim Gebrauchtwagenkauf und wann kommt sie zum Tragen?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehen Käufer normalerweise von einem bestimmten Zustand des Fahrzeugs aus, der dem Alter und der Laufleistung entspricht. Eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ist eine besondere Form der Abmachung zwischen Käufer und Verkäufer. Dabei einigen sich beide Parteien ausdrücklich darauf, dass das Fahrzeug eine ganz bestimmte Eigenschaft NICHT hat oder einen bestimmten Mangel AUFWEIST, und dass dieser fehlende Zustand oder dieser Mangel für sie Teil des vereinbarten Zustands des Autos ist.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein gebrauchtes Auto und wissen, dass der Lack an einer Stelle zerkratzt ist oder die Klimaanlage nicht funktioniert. Wenn Sie und der Verkäufer schriftlich oder mündlich klar und eindeutig vereinbaren, dass genau dieser Kratzer oder die defekte Klimaanlage zum gekauften Auto gehören und kein Mangel sein sollen, der später reklamiert werden kann, dann haben Sie eine negative Beschaffenheitsvereinbarung für diesen spezifischen Punkt getroffen.

Abgrenzung zur allgemeinen Haftungsbeschränkung

Diese Vereinbarung unterscheidet sich von einer allgemeinen Formulierung wie „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „gekauft wie besichtigt“. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezieht sich immer auf einen ganz konkreten, benannten oder bekannten Zustand oder Mangel. Eine allgemeine Klausel versucht hingegen, die Verantwortung des Verkäufers für alle möglichen Mängel auszuschließen. Letzteres ist bei Verkäufen von einem Händler an einen Verbraucher gesetzlich stark eingeschränkt oder sogar unwirksam, während eine klar formulierte negative Beschaffenheitsvereinbarung für einen spezifischen Punkt grundsätzlich möglich ist, auch wenn hierbei besonders im Verhältnis Verbraucher-Händler ebenfalls strenge Anforderungen gelten.

Wann kommt sie zum Tragen und welche Anforderungen gibt es?

Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wird relevant, wenn der Käufer nach dem Kauf feststellt, dass ein bestimmter Mangel vorliegt, und dann Rechte (wie Reparatur oder Rückgabe des Autos) geltend machen möchte. Wenn für genau diesen Mangel eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, gilt dieser Zustand rechtlich nicht als Mangel, und der Käufer kann dafür in der Regel keine Ansprüche geltend machen.

Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie:

  • Klar und unmissverständlich sein: Der Verkäufer muss den spezifischen Zustand oder Mangel klar benennen oder deutlich zeigen.
  • Von beiden Parteien akzeptiert werden: Käufer und Verkäufer müssen sich bewusst darüber sein und zustimmen, dass dieser spezifische Punkt so ist und keinen zu reklamierenden Mangel darstellt.

Besonders beim Verkauf von einem Gewerbetreibenden an einen Verbraucher (Händler an Privatperson) sind die Anforderungen hoch. Der Händler muss den Mangel oder den Zustand offenlegen und sicherstellen, dass der Käufer versteht, was dies bedeutet. Eine negative Vereinbarung über einen gravierenden Mangel, der die Nutzbarkeit des Autos stark einschränkt, ist gegenüber einem Verbraucher nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und erfordert eine besonders deutliche und transparente Aufklärung. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher davor, unwissentlich ein Auto mit schwerwiegenden, nicht offensichtlichen Mängeln als „vereinbart“ zu kaufen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung hilft dem Verkäufer, sich gegen spätere Reklamationen wegen eines konkret benannten oder bekannten Zustands abzusichern, während der Käufer weiß, dass er genau dieses spezifische „Problem“ mitkauft. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn über diesen speziellen Punkt ein Streit entsteht.


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Welche Anforderungen stellt das neue Kaufrecht (ab 2022) an Klauseln in Gebrauchtwagenkaufverträgen bezüglich Unfallschäden?

Seit dem 1. Januar 2022 gelten im deutschen Kaufrecht neue Regeln, die insbesondere für den Kauf von Gebrauchtwagen zwischen einem Händler und einem Verbraucher relevant sind. Diese Änderungen beeinflussen auch, wie mit Informationen und Klauseln zu Unfallschäden in Kaufverträgen umgegangen werden muss.

Was bedeutet ein Unfallschaden nach neuem Recht?

Grundsätzlich gilt ein Fahrzeug, das einen erheblichen Unfallschaden hatte, als mangelhaft, wenn dieser Schaden dem Käufer beim Kauf nicht bekannt war und auch nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde. Ein „Mangel“ bedeutet hier, dass das Auto nicht die Beschaffenheit hat, die bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Nutzung üblich ist und die der Käufer erwarten kann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bagatellschäden (sehr kleine Schäden wie Kratzer oder leichte Parkrempler ohne strukturelle Folgen) zählen in der Regel nicht als erheblicher Unfallschaden.

Die wichtige Änderung: Die Beweislast

Eine der zentralen Neuerungen des Kaufrechts seit 2022 ist die verlängerte Frist für die sogenannte Beweislastumkehr. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler als Verbraucher gilt nun:

  • Wenn ein Mangel (wie ein nicht offenbarter, erheblicher Unfallschaden) innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs auftritt oder festgestellt wird, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
  • Das bedeutet, dass nicht der Käufer beweisen muss, dass der Mangel schon da war, sondern der Verkäufer (der Händler) muss beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand.
  • Diese Frist war früher nur sechs Monate lang. Die Verlängerung auf ein Jahr ist eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte.

Für Sie als Käufer kann das bedeuten: Stellen Sie in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf fest, dass das Fahrzeug einen erheblichen, Ihnen unbekannten Unfallschaden hat, liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass dieser Schaden erst nach dem Kauf entstanden ist oder Ihnen bekannt war.

Anforderungen an Vertragsklauseln zu Unfallschäden

Aufgrund des neuen Rechts und der Beweislastumkehr müssen Klauseln in Kaufverträgen, die sich auf Unfallschäden beziehen, besonders klar und präzise formuliert sein.

  • Allgemeine Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „Bastlerfahrzeug“ sind bei einem Verkauf von einem Händler an einen Verbraucher oft nicht ausreichend, um die Haftung für unbekannte, erhebliche Unfallschäden auszuschließen.
  • Wenn der Verkäufer von einem Unfallschaden weiß, muss er diesen dem Käufer offenbaren. Eine eindeutige und detaillierte Beschreibung bekannter Unfallschäden direkt im Kaufvertrag ist der sicherste Weg, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die Haftung des Verkäufers für genau diesen Schaden auszuschließen. Es reicht oft nicht, nur zu erwähnen, dass das Auto „ein Unfallwagen“ ist; Art und Umfang des Schadens sollten benannt werden, soweit bekannt.
  • Eine Klausel, die pauschal die Haftung für „alle Mängel“ oder „alle Unfallschäden“ ausschließt, ist bei einem Verkauf von einem Händler an einen Verbraucher in der Regel unwirksam, insbesondere für Mängel, die der Verkäufer kennt oder kennen müsste.

Zusammenfassend stellt das neue Kaufrecht höhere Anforderungen an die Transparenz bei Gebrauchtwagenkäufen. Verkäufer müssen bekannte Unfallschäden klar benennen. Tritt ein Problem mit einem (versteckten) Unfallschaden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden war, was die Position des Käufers stärkt.


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Was ist der Unterschied zwischen einer Haftungsbeschränkung und einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Gebrauchtwagenkauf?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens tauchen oft Begriffe wie „Haftungsbeschränkung“ oder Vereinbarungen über den Zustand des Autos auf. Es ist hilfreich zu verstehen, was diese Begriffe bedeuten und worin sie sich unterscheiden, da sie sich auf Ihre Rechte als Käufer auswirken können.

Haftungsbeschränkung: Wer haftet für Mängel?

Eine Haftungsbeschränkung bezieht sich darauf, inwieweit der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug verantwortlich ist. Stell Dir vor, das Auto hat einen versteckten Defekt, der erst nach dem Kauf auftritt. Eine Haftungsbeschränkung versucht, die Pflicht des Verkäufers, für diesen Defekt geradezustehen, zu begrenzen oder auszuschließen.

Ein häufiges Beispiel ist die Formulierung „gekauft wie gesehen„. Diese Formulierung soll meist die Haftung des Verkäufers für solche Mängel ausschließen, die beim Kauf vorhanden waren, aber vielleicht nicht sofort erkennbar waren.

Wichtig zu wissen ist, dass solche Haftungsbeschränkungen – insbesondere beim Verkauf durch einen Händler an einen Verbraucher – nicht unbegrenzt gelten. Das Gesetz schützt Verbraucher und schließt Haftungsausschlüsse für bestimmte Mängel oder bei Arglist des Verkäufers oft aus. Bei Verkäufen von Privat an Privat sind Haftungsausschlüsse zwar grundsätzlich weitergehend möglich, aber auch hier gibt es Grenzen, zum Beispiel bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Eine Haftungsbeschränkung betrifft also die rechtliche Verantwortung des Verkäufers für Mängel, die vom Normalzustand eines Gebrauchtwagens abweichen.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung: Wie ist das Auto tatsächlich?

Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezieht sich dagegen auf den Zustand des Fahrzeugs selbst, so wie er im Vertrag festgehalten wird. Hier einigen sich Käufer und Verkäufer darüber, dass das Auto bestimmte Eigenschaften nicht hat oder bestimmte Mängel oder Gebrauchsspuren aufweist.

Stell Dir vor, der Gebrauchtwagen hat einen Kratzer an der Fahrertür und die Klimaanlage funktioniert nicht richtig. Wenn im Kaufvertrag ausdrücklich steht: „Das Fahrzeug hat einen Kratzer an der Fahrertür und die Klimaanlage ist defekt.„, dann ist das eine negative Beschaffenheitsvereinbarung.

Für Sie als Käufer bedeutet das: Sie kaufen das Auto bewusst mit diesen spezifischen Beeinträchtigungen. Diese erwähnten Mängel sind dann keine „Mängel“ im rechtlichen Sinne mehr, für die der Verkäufer nach dem Kauf haften müsste, da ihr Vorhandensein vertraglich vereinbart wurde. Sie haben das Auto genau in diesem Zustand gekauft.

Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ändert nicht die Haftung für andere Mängel, die im Vertrag nicht erwähnt sind. Finden Sie nach dem Kauf zum Beispiel heraus, dass auch das Getriebe defekt ist und dies im Vertrag nicht als bekannter Mangel aufgeführt war, könnte dies trotz der Vereinbarung über Kratzer und Klimaanlage ein Gewährleistungsfall sein (je nach den weiteren Umständen des Kaufs).

Der Kernunterschied

Der Kernunterschied liegt darin:

  • Die Haftungsbeschränkung versucht, die Verantwortung des Verkäufers für irgendwelche (nicht im Vertrag als akzeptiert aufgeführten) Mängel zu verringern.
  • Die negative Beschaffenheitsvereinbarung legt fest, dass bestimmte Dinge am Fahrzeug keine Mängel sind, weil sich Käufer und Verkäufer über diesen Zustand einig sind.

Während eine Haftungsbeschränkung die Folgen eines Mangels betrifft (wer muss dafür geradestehen?), definiert eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, was im konkreten Fall überhaupt als Mangel gilt. Für Sie als Käufer ist es wichtig, bei Vertragsklauseln genau zu prüfen, ob die Haftung allgemein beschränkt wird oder ob nur der (schlechte) Zustand bestimmter Teile des Fahrzeugs beschrieben und vereinbart wird.


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Wie konkret müssen Angaben zu möglichen Unfallschäden in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag sein, damit sie rechtlich wirksam sind?

Wenn es um den Kauf eines Gebrauchtwagens geht, sind Angaben zu früheren Unfallschäden für Käufer sehr wichtig. Viele Verträge enthalten Klauseln dazu. Die Frage ist, wie genau diese Angaben sein müssen, damit sie rechtlich halten.

Ganz allgemein lässt sich sagen: Vage oder pauschale Hinweise auf „mögliche“ Unfallschäden reichen in der Regel nicht aus, um rechtlich wirksam zu sein. Formulierungen wie „Fahrzeug kann Unfallschäden haben“ oder „Verkauf unter Ausschluss der Haftung für alle Schäden, auch Unfallschäden“ sind meist nicht ausreichend, wenn dem Verkäufer konkrete Schäden bekannt sind.

Der Grund dafür ist, dass der Käufer ein Recht darauf hat, über den tatsächlichen Zustand und die Vorgeschichte des Fahrzeugs informiert zu werden, insbesondere über wesentliche Mängel wie Unfallschäden. Eine zu allgemeine Formulierung verhindert, dass der Käufer eine informierte Entscheidung treffen kann.

Damit Angaben zu Unfallschäden im Vertrag wirksam sind, müssen sie daher konkret und spezifisch sein. Was bedeutet das? Es bedeutet, dass der Verkäufer bekannte, wesentliche Unfallschäden klar benennen muss.

Was bedeutet „konkret“ bei der Angabe von Unfallschäden?

Konkrete Angaben umfassen zum Beispiel:

  • Art des Schadens: War es ein Frontschaden, ein Seitenschaden, ein Heckschaden?
  • Umfang des Schadens: Welche Teile waren betroffen (z.B. „linker vorderer Kotflügel“, „Stoßstange hinten“, „Achse“)?
  • Schwere des Schadens: Handelte es sich um einen leichten Blechschaden oder einen strukturellen Schaden?
  • Durchgeführte Reparaturen: Wurden die Schäden repariert? Wenn ja, wann, wo und in welchem Umfang (z.B. „Reparatur des rechten Seitenschadens in Fachwerkstatt im Jahr 2022“)?

Stellen Sie sich vor, ein Verkäufer weiß, dass das Auto einen größeren Schaden am Rahmen hatte, der repariert wurde. Es reicht dann nicht, im Vertrag nur „Unfallschäden möglich“ anzugeben. Der Verkäufer muss den bekannten Rahmenschaden konkret erwähnen.

Nur durch solche spezifischen Informationen kann der Käufer das Risiko und den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs richtig einschätzen. Eine pauschale „Alles-oder-Nichts“-Klausel, die alle möglichen Schäden abdecken soll, ohne sie konkret zu benennen, schützt den Verkäufer bei bekannten, wesentlichen Unfallschäden nicht ausreichend.

Zusammenfassend (ohne „Zusammenfassend“ zu schreiben): Um rechtlich bindend zu sein, müssen Angaben zu bekannten, wesentlichen Unfallschäden in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag detailliert und unmissverständlich auf den spezifischen Schaden eingehen. Allgemeine Floskeln sind hier unzureichend.


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Welche Rechte habe ich als Käufer eines Gebrauchtwagens, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug einen verschwiegenen Unfallschaden hat?

Wenn Sie als Käufer eines Gebrauchtwagens feststellen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweist, über den Sie beim Kauf nicht informiert wurden, liegt in der Regel ein Mangel vor. Ein solcher Schaden beeinträchtigt den Wert und oft auch die Sicherheit des Fahrzeugs und stellt somit einen Fehler dar, der nicht dem entspricht, was bei einem unfallfreien Auto üblich ist oder was gegebenenfalls im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Für solche Mängel haftet der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das bedeutet, der Verkäufer steht dafür ein, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln war.

Ihre Rechte als Käufer richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und umfassen verschiedene Möglichkeiten:

Zunächst haben Sie das Recht auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er den Mangel beseitigt. Bei einem Unfallschaden bedeutet dies meist eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers.

Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, der Verkäufer die Reparatur verweigert oder diese für Sie unzumutbar ist (was bei schweren, nicht vollständig behebbaren Unfallschäden der Fall sein kann), stehen Ihnen weitere Rechte zu:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Sie können vom Vertrag zurücktreten. Dies führt zur Rückabwicklung des Kaufs. Sie geben das Fahrzeug zurück und erhalten im Gegenzug den von Ihnen gezahlten Kaufpreis zurück. Zu beachten ist, dass der Verkäufer eventuell einen Wertersatz für die Kilometer abziehen kann, die Sie mit dem Fahrzeug bereits gefahren sind.
  • Minderung des Kaufpreises: Alternativ zum Rücktritt können Sie das Fahrzeug behalten und den Kaufpreis nachträglich mindern. Der Kaufpreis wird dann auf den Wert herabgesetzt, den das Fahrzeug mit dem Unfallschaden zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte. Dies ist oft eine Option, wenn Sie das Fahrzeug trotz des Schadens behalten möchten.

Besonders relevant ist, ob der Verkäufer den Unfallschaden wissentlich verschwiegen hat. Man spricht dann von arglistiger Täuschung. War der Verkäufer arglistig, kann dies Ihre Rechte stärken. Beispielsweise müssen Sie dem Verkäufer bei arglistiger Täuschung unter Umständen nicht zwingend zuerst die Möglichkeit zur Reparatur geben, bevor Sie zurücktreten oder mindern können.

Zusätzlich zu den oben genannten Rechten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, was insbesondere bei arglistigem Verschweigen des Schadens der Fall ist. Schadensersatz kann Kosten abdecken, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind, wie zum Beispiel die Kosten für ein Gutachten zur Feststellung des Schadens oder unter Umständen notwendige Mietwagenkosten.

Wichtig ist auch die Verjährung Ihrer Rechte. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs. Hat der Verkäufer den Mangel jedoch arglistig verschwiegen, verjähren Ihre Ansprüche erst nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Mangel erfahren haben oder hätten erfahren müssen.

Diese Rechte dienen dazu, Sie als Käufer vor unerwarteten und verschwiegenen Mängeln wie Unfallschäden zu schützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Negative Beschaffenheitsvereinbarung

Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der Käufer und Verkäufer ausdrücklich festlegen, dass die Kaufsache einen bestimmten Mangel oder Zustand aufweist, der für beide Seiten als vereinbarter Zustand gilt. Das bedeutet, dass dieser konkrete Mangel nach Vertragsschluss keine Grundlage für Gewährleistungsansprüche mehr bildet. Wichtig ist, dass der Mangel konkret benannt und dem Käufer klar und verständlich vor Vertragsschluss mitgeteilt wird. Insbesondere im Verbrauchsgüterkauf unterliegen solche Vereinbarungen strengen Voraussetzungen (§ 476 BGB), damit der Verbraucherschutz gewahrt bleibt.

Beispiel: Wenn ein Käufer ein Auto mit einem bekannten Kratzer kauft und dies schriftlich im Vertrag als vereinbarter Zustand festgehalten wird, kann er später wegen dieses Kratzers keine Mängelrechte geltend machen.


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Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, sodass ihre Tauglichkeit oder ihr Wert beeinträchtigt ist (§ 434 BGB). Beim Gebrauchtwagenkauf bedeutet dies zum Beispiel, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hat, der nicht bekannt war oder nicht vertraglich als akzeptierter Zustand vereinbart wurde. Ein Sachmangel berechtigt den Käufer, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, etwa Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt.

Beispiel: Entdeckt ein Käufer kurz nach dem Kauf, dass der Wagen reparierte Rahmenverformungen aus einem Unfall aufweist, die er nicht kannte, liegt ein Sachmangel vor.


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Verbraucher- beziehungsweise Verbrauchsgüterkauf

Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer, der gewerblich Produkte verkauft, und einem Verbraucher als Nicht-Unternehmer (§ 474 BGB). Das neue Kaufrecht ab 2022 schützt Verbraucher besonders, indem es strenge Anforderungen an Vertragsklauseln stellt und beispielsweise eine verlängerte Beweislastumkehr für Mängel vorsieht (§ 476 BGB). Das bedeutet, dass bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres auftreten, grundsätzlich vermutet wird, dass diese bereits bei Gefahrenübergang vorlagen, was die Käuferrechte deutlich stärkt.

Beispiel: Der Kauf eines Autos von einem Händler als Privatperson gilt als Verbrauchsgüterkauf; fallen nach kurzer Zeit Mängel auf, liegt die Beweislast oft beim Händler.


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Annahmeverzug

Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer oder Verkäufer eine vertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig annimmt, obwohl sie ordnungsgemäß angeboten wird (§ 293 BGB). Im vorliegenden Fall befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie das zurückgegebene Fahrzeug des Klägers nach Vertragserfüllung und Rücktritt nicht annimmt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer verpflichtet bleibt und für die Folgen des Verzugs haftet, etwa bei zusätzlicher Verwahrung des Fahrzeugs.

Beispiel: Ein Händler muss ein zurückgegebenes Auto nach Rücktritt annehmen; weigert er sich, so gerät er in Annahmeverzug und muss etwaige Mehrkosten tragen.


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Konkrete Abweichung (im Sinne negativer Beschaffenheitsvereinbarung)

Eine konkrete Abweichung bedeutet, dass von der üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache eine klar und genau benannte Eigenschaft oder ein Mangel vertraglich vereinbart wird, der vom Käufer akzeptiert wird. Dies erfordert eine präzise und verständliche Beschreibung des Mangels oder der abweichenden Eigenschaft im Kaufvertrag. Allgemeine oder vage Hinweise auf eine „Möglichkeit“ von Mängeln, wie in der Entscheidung des OLG Köln diskutiert, erfüllen diese Anforderungen nicht und wirken daher nicht entlastend für den Verkäufer (§ 476 BGB).

Beispiel: Statt „Das Fahrzeug kann Unfallschäden haben“ müsste die Klausel etwa lauten: „Das Fahrzeug weist einen reparierten Unfallschaden am linken Kotflügel auf, der im Jahr 2022 von einer Fachwerkstatt behoben wurde.“


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 476 BGB (in neuer Fassung seit 2022): Regelt speziell den Verbrauchsgüterkauf und verschärft den Schutz des Verbrauchers bei negativen Beschaffenheitsvereinbarungen. Er verlangt, dass Abweichungen von der üblichen Qualität vor Vertragsschluss konkret benannt und ausdrücklich sowie gesondert vereinbart werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die pauschalen Klauseln zu möglichen Unfallschäden erfüllten diese Anforderungen nicht, weshalb das OLG sie als unwirksam ansah und den Rücktritt vom Kaufvertrag zuließ.
  • § 434 BGB Abs. 1 und Abs. 3: Definiert, wann eine Sache mangelhaft ist, insbesondere wenn sie nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Ein sachlich relevanter Unfallschaden stellt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Unfallschaden des Gebrauchtwagens begründet einen Sachmangel, der trotz der Klauseln nicht ausgeschlossen werden konnte, da keine konkrete Offenlegung stattfand.
  • § 475 BGB Abs. 3 Satz 2: Beschränkt die Möglichkeit des Verkäufers, sich auf Kenntnis des Käufers von einem Mangel zu berufen, bei Verbrauchsgüterkäufen. Selbst bei Kenntnis kann der Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte nicht geltend machen, der Kläger habe den Unfallmangel gekannt; er behielt seine Ansprüche trotz möglicher Kenntnis.
  • § 442 BGB: Regelt die Rechte des Käufers bei Mangel, insbesondere bei Kenntnis des Mangels. Die Vorschrift wird durch § 475 BGB teilweise eingeschränkt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wegen der besonderen Verbraucherschutzregelungen war die Vorschrift zugunsten des Verbrauchers nicht anwendbar, sodass der Käufer trotz möglicher Mangelkenntnis Ansprüche hatte.
  • Formvorschriften des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB: Fordert eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung negativer Beschaffenheitsvereinbarungen, die sich durch Hervorhebung vom übrigen Vertragstext abheben muss und der Verbraucher idealerweise gesondert unterzeichnen soll. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klauseln waren formell unzureichend, da sie nur durch Ankreuzen einer Checkbox in einem nicht hervorgehobenen Textteil gesetzt wurden, somit formell unwirksam.
  • EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie 2019/771/EU): Dient der Harmonisierung des Verbraucherschutzes im Kaufrecht der EU und fordert Transparenz und faire Vertragsbedingungen bei Verbrauchsgüterkäufen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die deutsche Neuregelung des § 476 BGB setzt diese Richtlinie um und stärkt deshalb den Verbraucherschutz, was das OLG Köln in seiner Entscheidung direkt anwandte.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – Az.: 11 U 20/24 – Urteil vom 09.04.2025


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