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Fahrzeugkaufvertrag – Bemessung des kleinen Schadensersatzes

Gericht entscheidet gegen Kläger: Kein Schadensersatz für kaputtes Dieselauto.

Der Kläger klagt gegen die Beklagte wegen eines kaputten Dieselautos und fordert Schadensersatz. Das Gericht hat bereits in erster Instanz entschieden, dass der Kläger nur einen Teil des Geldes bekommen soll. Der Kläger ist damit nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt. Das Gericht hat jetzt entschieden, dass die Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein wird und deshalb nicht weiter verhandelt werden muss. Das liegt daran, dass der Kläger möglicherweise bereits genug Geld bekommen hat und keine weiteren Ansprüche hat. Das Gericht hat außerdem beschlossen, dass der Kläger die Kosten für den Prozess selbst tragen muss.

OLG Koblenz – Az.: 2 U 2109/21 – Beschluss vom 15.09.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.796,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.796 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.680,28 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22.06.2022 (Bl. 134 – 137 eAkte/OLG) Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers geben keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.

Der Auffassung des Senats steht nicht der Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH vom 02.06.2022 (C-100/21) entgegen. Dieser ist zwar der Auffassung, dass eine Anrechnung von Vorteilen dann nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn sie dazu führe, dass der Geschädigte keinen Ersatz erhält. Gleichermaßen führt der Generalanwalt aber ebenso aus, dass die nationalen Gerichte dazu befugt sind, Sorge dafür zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Würde man dem Kläger im zu entscheidenden Fall noch einen Schadensersatz zusprechen, würde der Kläger aber aus dem Schadensereignis einen nicht gerechtfertigten Vorteil beziehen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beim kleinen Schadensersatz neben den gezogenen Nutzungen auch der Restwert des Fahrzeuges anzurechnen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, BeckRS 2022, 3567 Rn. 19). Einen Restwert des Fahrzeuges hat der Senat aber bisher noch nicht berücksichtigt. Würde man dem Kläger daher noch einen Schadensersatz zusprechen wollen, würde dies dazu führen, dass ihm die gezogenen Nutzungen – die bereits den Kaufpreis kompensieren –, der Restwert und darüber hinaus noch ein Ersatzanspruch zugutekäme. In diesem Fall läge dann aber ein Fall einer Überkompensation vor. Insoweit beruft sich der Kläger auch nicht darauf, dass sein Fahrzeug keinen Wert mehr habe. Zudem hat die Beklagte erstinstanzlich mit ihrer Duplik behauptet, das Fahrzeug habe einen aktuell von ihr ermittelten Wiederverkaufspreis in Höhe von 6.820,00 € gehabt, so dass sich auch unter Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten Minderwertes noch ein Restwert ergab. Dieser Behauptung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Nutzungsvorteile seien ausgehend vom tatsächlichen (Minder-)Wert des Fahrzeuges zu berechnen. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch in diesem Fall vom Bruttokaufpreis auszugehen ist (vgl. BGH, aaO, Rn 24).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.

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