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Fahrzeugkaufvertrag – Fabrikneuheit eines Ausstellungsfahrzeugs

Wer einen Neuwagen bestellt, erwartet glänzenden Lack und makellose Sitze. Doch was, wenn das vermeintliche Traumauto in Wahrheit schon als Ausstellungsstück im Rampenlicht stand? Ein aktuelles Urteil zeigt: Auch ein Ausstellungsfahrzeug kann als „fabrikneu“ durchgehen – aber nicht ohne Preisabschlag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 271 C 8389/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG München
  • Datum: 17.12.2021
  • Aktenzeichen: 271 C 8389/21
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Kundin, die am 07.10.2019 bei der Beklagten ein Fahrzeug als Neufahrzeug kaufte und eine Preisminderung verlangt, weil sie der Meinung ist, das Fahrzeug sei nicht Fabrikneu gewesen und weil kurz nach der Übergabe die Batterie defekt war.
  • Beklagte: Ein Autohaus, das der Klägerin am 07.10.2019 ein Fahrzeug verkaufte. Das Fahrzeug wurde als Neufahrzeug verkauft, war aber bereits am 07.11.2018 hergestellt und in einer anderen Niederlassung ausgestellt worden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Kundin kaufte am 07.10.2019 bei einem Autohaus einen Mercedes SLC 300 für 54.604,10 € als Neufahrzeug. Das Auto war jedoch bereits am 07.11.2018 hergestellt und in einer anderen Filiale des Autohauses ausgestellt gewesen, wo es von Besuchern besichtigt, aber nicht zugelassen oder gefahren wurde. Nach der Übergabe am 31.10.2019 musste die Kundin am 11.11.2019 die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Autobatterie defekt war und ausgetauscht werden musste. Daraufhin forderte die Kundin am 17.11.2019 eine Preisminderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde gestritten, ob das verkaufte Fahrzeug die vertraglich Vereinbarte Beschaffenheit eines „Neufahrzeugs“ aufwies und ob der Kundin deshalb ein Anspruch auf Preisminderung zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Autohaus (Beklagte) muss an die Kundin (Klägerin) 1.000,00 € zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin muss 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen, die Beklagte 20 Prozent. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags hinterlegen, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet zuvor selbst Sicherheit in dieser Höhe. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Neuwagenkauf mit Tücken am Amtsgericht München

Fahrzeugkaufvertrag: Mann prüft Neuwagen Ausstellungsfahrzeug.
Neuwagenkauf und Ausstellungsfahrzeug-Status | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am Amtsgericht München wurde ein interessanter Fall verhandelt, der viele Autokäufer betreffen könnte. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug tatsächlich noch als fabrikneu gilt, insbesondere wenn es zuvor als Ausstellungsstück diente. Das Urteil (Az.: 271 C 8389/21) vom 17. Dezember 2021 gibt hierzu wichtige Hinweise.

Der Streitgegenstand: Ein Mercedes SLC als Ausstellungsfahrzeug

Eine Kundin erwarb am 7. Oktober 2019 bei einer Niederlassung eines bekannten Autohauses (der Beklagten) einen Mercedes Benz SLC 300. Der Kaufpreis betrug 54.604,10 Euro, wobei bereits ein erheblicher Nachlass von über 7.000 Euro gegenüber dem ursprünglichen Listenpreis gewährt wurde. Die Käuferin ging davon aus, ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben.

Ungewöhnliche Umstände des Kaufs

Das Fahrzeug, hergestellt bereits am 7. November 2018, befand sich zum Zeitpunkt des Kaufs nicht am Verkaufsort, sondern in einer anderen Niederlassung in K. Dort war es als Ausstellungsfahrzeug präsentiert worden und konnte von Besuchern besichtigt werden. Wichtig ist: Das Auto wurde vor der Übergabe an die Klägerin weder zugelassen noch gefahren. Es handelte sich also um kein klassisches Vorführfahrzeug mit Kilometerleistung.

Probleme nach der Übergabe

Nachdem das Fahrzeug überführt und am 31. Oktober 2019 an die Klägerin übergeben worden war, trat kurz darauf ein Problem auf. Bereits am 11. November 2019 musste die Pannenhilfe gerufen werden. In der Werkstatt der Beklagten wurde daraufhin die Autobatterie erneuert. Nur wenige Tage später, am 17. November 2019, machte die Klägerin schriftlich eine Kaufpreisminderung geltend.

Die Position der Klägerin: Kein fabrikneues Fahrzeug

Die Klägerin argumentierte, dass im Kaufvertrag ein fabrikneues Fahrzeug vereinbart gewesen sei. Tatsächlich habe sie aber ein gebrauchtes und beschädigtes Ausstellungsfahrzeug erhalten. Sie behauptete, nichts von der vorherigen Ausstellung gewusst zu haben; ihr sei lediglich mitgeteilt worden, es handle sich um ein Lagerfahrzeug.

Beanstandete Mängel und geforderte Minderung

Neben der offensichtlich veralteten Batterie bemängelte die Käuferin weitere Gebrauchsspuren. Dazu zählten Dellen an der Verkleidung des Überrollbügels und am Teppichboden sowie Abschürfungen an Lack und Sitzen und Kratzer an den Einstiegsleisten. Aufgrund dieser Mängel und der fehlenden Neuwageneigenschaft forderte sie eine Kaufpreisminderung in Höhe von 5.000 Euro. Zur Begründung zog sie ein Vergleichsangebot der Beklagten für ein Vorführfahrzeug mit ähnlicher Ausstattung heran, das allerdings bereits 3002 km gefahren war.

Die Argumentation der Beklagten: Ein Neufahrzeug mit bekanntem Status

Die beklagte Autohaus-Niederlassung wies die Forderung zurück. Sie bestritt die Existenz der behaupteten Dellen, Abschürfungen und Kratzer. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug bei Übergabe weder beschädigt noch gebraucht gewesen sei. Es habe keine Probefahrten gegeben und keine vorherige Zulassung – somit sei es rechtlich als Neufahrzeug zu betrachten.

Aufklärung und Preisnachlass

Die Beklagte führte weiter an, dass die Klägerin im Verkaufsgespräch eingehend darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handele. Der bereits gewährte, signifikante Preisnachlass sei gerade als Ausgleich für diesen Umstand gewährt worden. Das Problem mit der Batterie sei zudem als Sachmangel bereits behoben worden. Ein Recht zur Minderung bestehe daher nicht, zumindest nicht in der geforderten Höhe.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München: Teilweise Recht für die Klägerin

Das Gericht hörte in der mündlichen Verhandlung einen Zeugen an und fällte anschließend sein Urteil. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro an die Klägerin. Die weitergehende Klage auf Zahlung der restlichen 4.000 Euro wurde jedoch abgewiesen.

Die Begründung (aus dem Urteil ableitbar)

Obwohl der vollständige Urteilstext hier nicht vorliegt, lässt die Entscheidung Rückschlüsse auf die richterliche Bewertung zu. Das Gericht scheint die Eigenschaft als Ausstellungsfahrzeug und die damit verbundene längere Standzeit (Herstellung Nov. 2018, Kauf Okt. 2019) als einen geringfügigen Mangel bewertet zu haben, der eine Minderung rechtfertigt – allerdings nicht in der von der Klägerin geforderten Höhe.

Berücksichtigung des Preisnachlasses

Wahrscheinlich berücksichtigte das Gericht den bereits gewährten erheblichen Preisnachlass. Dieser kompensierte nach Ansicht des Gerichts wohl einen Großteil des Minderwerts, der durch die Eigenschaft als Ausstellungsfahrzeug entstanden sein könnte. Die zugesprochenen 1.000 Euro könnten somit einen Restbetrag für die nicht vollständige „Fabrikneuheit“ oder kleinere, nicht bestrittene Mängel wie die alte Batterie darstellen.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufgeteilt: Die Klägerin muss 80 Prozent tragen, da sie nur zu einem Fünftel (1.000 von 5.000 Euro) erfolgreich war. Die Beklagte trägt die restlichen 20 Prozent der Kosten.

Bedeutung des Urteils für Käufer und Verkäufer

Was Käufer beachten sollten

Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Begriff „fabrikneu“ nicht nur bedeutet, dass ein Fahrzeug ungefahren und unzugelassen ist. Auch eine längere Standzeit oder die Nutzung als Ausstellungsfahrzeug können dazu führen, dass ein Auto nicht mehr uneingeschränkt als fabrikneu gilt, selbst wenn keine nennenswerten Kilometer auf dem Tacho stehen.

Käufer sollten bei vermeintlichen Schnäppchen oder Lagerfahrzeugen genau nachfragen:

  • Wie lange stand das Fahrzeug schon?
  • Wurde es als Ausstellungsstück genutzt?
  • Gibt es minimale Gebrauchsspuren durch die Ausstellung?

Eine klare Dokumentation im Kaufvertrag über den Status des Fahrzeugs („Neuwagen“, „Ausstellungsfahrzeug“, „Lagerfahrzeug mit Standzeit X“) ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Preisnachlass sollte im Verhältnis zum potenziellen Minderwert stehen.

Was Verkäufer berücksichtigen müssen

Für Autohäuser unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit transparenter Kommunikation. Wird ein Fahrzeug verkauft, das längere Zeit stand oder im Showroom präsentiert wurde, muss dies dem Kunden klar und nachweisbar mitgeteilt werden. Der Status als „Ausstellungsfahrzeug“ sollte im Kaufvertrag festgehalten werden.

Ein gewährter Preisnachlass kann zwar den Minderwert ausgleichen, dies sollte aber ebenfalls klar kommuniziert und idealerweise schriftlich fixiert werden („Nachlass aufgrund von Standzeit/Ausstellungsnutzung“). Pauschale Rabatte ohne klaren Bezug könnten im Streitfall nicht ausreichen, um Minderungsansprüche vollständig abzuwehren, wie die zugesprochenen 1.000 Euro hier andeuten. Die Behebung kleinerer Mängel (wie hier die Batterie) ist selbstverständlich, beseitigt aber nicht unbedingt den grundsätzlichen Charakter als nicht mehr uneingeschränkt fabrikneues Fahrzeug.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein als Neufahrzeug verkauftes Auto, welches zuvor als Ausstellungsfahrzeug genutzt wurde, nicht die vereinbarte Beschaffenheit „Neuwagen“ erfüllt, wenn der Käufer über diesen Umstand nicht informiert wurde. Bei fehlender oder unzureichender Aufklärung über die Vornutzung steht dem Käufer ein Minderungsanspruch zu, wobei die Gerichte zur Bestimmung der angemessenen Minderungshöhe den Unterschied zwischen Neu- und Ausstellungsfahrzeugen berücksichtigen. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie beim Kauf eines vermeintlichen Neufahrzeugs bei nachweislich fehlender Information über eine Vornutzung Anspruch auf Preisreduzierung haben können, selbst wenn das Fahrzeug noch nicht zugelassen war.

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Wichtige Aspekte beim Neuwagenkauf beachten

Beim Kauf eines Neuwagens sollten Käufer genau auf die Eigenschaften des Fahrzeugs achten. Insbesondere die Nutzung als Ausstellungsfahrzeug oder eine längere Standzeit können den Status als fabrikneu beeinträchtigen. Eine transparente Kommunikation seitens des Autohändlers und eine klare Dokumentation im Kaufvertrag sind entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Fragen und Problemen rund um den Neuwagenkauf. Wir bieten sachkundige Beratung und effektive Vertretung, um Ihre Rechte als Käufer zu wahren. Bei Bedarf helfen wir Ihnen, Ihre Interessen professionell und zielgerichtet durchzusetzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „fabrikneu“ beim Kauf eines Neuwagens rechtlich genau?

Der Begriff „fabrikneu“ beschreibt einen Zustand, den ein Neuwagen beim Kauf aufweisen muss. Obwohl es keine feste gesetzliche Definition gibt, haben Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), klare Kriterien entwickelt, was unter „fabrikneu“ zu verstehen ist. Für Sie als Käufer bedeutet das: Ein als „fabrikneu“ verkauftes Auto muss bestimmte Eigenschaften haben.

Kernmerkmale eines fabrikneuen Fahrzeugs

Ein Fahrzeug gilt rechtlich als fabrikneu, wenn es im Wesentlichen drei Hauptbedingungen erfüllt:

  1. Es ist unbenutzt: Das bedeutet, das Auto wurde noch nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren, abgesehen von absolut notwendigen Fahrten wie kurzen Überführungs- oder Verladefahrten. Der Kilometerstand sollte daher sehr niedrig sein.
  2. Es entspricht dem aktuellen Serienmodell: Das Fahrzeug darf technisch nicht überholt sein. Wenn der Hersteller bereits ein Nachfolgemodell oder eine wesentliche technische Überarbeitung eingeführt hat, ist das ältere Modell in der Regel nicht mehr fabrikneu.
  3. Es weist keine Mängel durch Lagerung auf: Lange Standzeiten können zu sogenannten Standschäden führen (z.B. an Reifen, Lack oder Dichtungen). Ein fabrikneues Auto darf keine solchen Mängel haben, die auf eine überlange oder unsachgemäße Lagerung zurückzuführen sind.

Zeit zwischen Produktion und Verkauf

Die Zeitspanne zwischen der Herstellung des Fahrzeugs im Werk und dem Verkauf an Sie ist ein wichtiger Faktor. Gerichte haben hier einen ungefähren Richtwert etabliert: Liegen zwischen Produktion und Verkauf mehr als 12 Monate, kann die Eigenschaft „fabrikneu“ in Frage gestellt sein. Das ist aber keine starre Frist. Entscheidend ist immer, ob das Fahrzeug auch nach dieser Zeit noch alle oben genannten Kriterien (unbenutzt, aktuelles Modell, keine Standschäden) erfüllt. Eine längere Standzeit erhöht jedoch das Risiko, dass das Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu angesehen wird.

Nutzung vor dem Kauf und Zulassung

Ein Auto ist nicht mehr fabrikneu, wenn es bereits auf einen Vorbesitzer zugelassen war. Das gilt oft auch für sogenannte Tageszulassungen, bei denen das Auto nur für einen Tag formell zugelassen wird, beispielsweise um Verkaufsstatistiken zu verbessern oder Rabatte zu ermöglichen. Solche Fahrzeuge sind streng genommen nicht mehr fabrikneu, auch wenn sie kaum oder gar nicht gefahren wurden. Der Verkäufer muss Sie über eine solche Vornutzung oder Zulassung aufklären.

Sonderfall: Ausstellungsfahrzeug

Ein Fahrzeug, das im Showroom des Händlers ausgestellt wurde, kann unter Umständen noch als fabrikneu gelten. Die Voraussetzung ist, dass es während der Ausstellung keinerlei Gebrauchsspuren oder Beschädigungen erlitten hat und die übrigen Kriterien für die Fabrikneuheit (insbesondere Alter, Modellaktualität, keine Standschäden) erfüllt sind. Oftmals weisen Ausstellungsfahrzeuge jedoch leichte Spuren durch das Ein- und Aussteigen von Interessenten auf. Der Verkäufer muss Sie in der Regel darauf hinweisen, wenn es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handelt. Sind Gebrauchsspuren vorhanden, ist das Auto meist nicht mehr als „fabrikneu“ zu betrachten.


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Welche Auswirkungen hat der Status als Ausstellungsfahrzeug auf die Rechte des Käufers?

Ein Fahrzeug, das als Ausstellungsstück im Autohaus stand, kann für Käufer attraktiv sein, wirft aber Fragen bezüglich seiner Qualität und der damit verbundenen Rechte auf. Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte dazu:

Ist ein Ausstellungsfahrzeug immer ein Neuwagen?

Nicht zwangsläufig, aber oft. Ein Fahrzeug gilt rechtlich als Neuwagen, wenn es

  • das aktuelle Modell ist (kein Vorgängermodell),
  • keine Mängel aufweist, die über ganz geringfügige Gebrauchsspuren hinausgehen,
  • technisch unverändert dem Serienstand entspricht und
  • zwischen Herstellung und Verkauf eine angemessene Zeitspanne (oft bis zu 12 Monate) nicht überschritten wurde, ohne dass Standschäden entstanden sind.

Ein Ausstellungsfahrzeug kann diese Kriterien erfüllen und somit als Neuwagen verkauft werden. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand und die Vorgeschichte des Autos.

Welche Abweichungen vom „fabrikneuen“ Zustand sind möglich?

Da ein Ausstellungsfahrzeug im Verkaufsraum steht, von Kunden besichtigt und eventuell auch bewegt wird (z. B. auf dem Hof), können leichte Gebrauchsspuren vorhanden sein. Das können zum Beispiel sein:

  • Minimale Kratzer im Lack (z.B. durch häufiges Putzen)
  • Leichte Abnutzungsspuren im Innenraum (z.B. an Sitzen, Lenkrad oder Teppichen durch Probesitzen)

Wichtig ist: Diese Spuren dürfen nur sehr geringfügig sein, wenn das Fahrzeug als Neuwagen verkauft wird. Erhebliche Mängel oder Schäden (z. B. tiefere Kratzer, Dellen, technische Defekte, Vorschäden durch Transporte) darf ein als „Neuwagen“ verkauftes Ausstellungsfahrzeug nicht haben.

Informationspflichten des Händlers

Der Händler hat eine wichtige Informationspflicht. Er muss Sie darüber aufklären, dass es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handelt. Besonders wichtig:

  • Er muss auf konkrete Gebrauchsspuren oder Mängel hinweisen, die über das absolut Minimale hinausgehen.
  • Er muss informieren, wenn das Fahrzeug nicht mehr als „fabrikneu“ gelten kann (z.B. wegen langer Standzeit oder weil es nicht mehr dem aktuellsten Serienstand entspricht).

Wird das Fahrzeug trotz solcher Umstände als „Neuwagen“ ohne entsprechenden Hinweis verkauft, könnten Ihnen daraus Rechte entstehen.

Gilt ein Ausstellungsfahrzeug als „gebraucht“ und was bedeutet das für die Gewährleistung?

Ein Ausstellungsfahrzeug gilt nicht automatisch als Gebrauchtwagen. Solange es die Kriterien für einen Neuwagen erfüllt (siehe oben) und keine wesentlichen Mängel oder Vorschäden hat, wird es rechtlich als Neuwagen behandelt.

Für Ihre Gewährleistungsansprüche bedeutet das:

  • Wird das Ausstellungsfahrzeug als Neuwagen verkauft, haben Sie die volle gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Diese sichert Sie ab, falls innerhalb dieser Zeit Mängel auftreten, die bereits beim Kauf vorhanden waren.
  • Nur wenn das Fahrzeug ausdrücklich und begründet als Gebrauchtwagen verkauft wird (z.B. wegen deutlicherer Gebrauchsspuren, längerer Standzeit oder weil es bereits kurz zugelassen war), kann die Gewährleistung im Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber klar im Kaufvertrag vereinbart sein.

Achten Sie daher genau darauf, wie das Fahrzeug im Kaufvertrag bezeichnet wird (z.B. „Neuwagen“, „Ausstellungsfahrzeug“, „Gebrauchtwagen“) und ob auf spezielle Umstände oder Mängel hingewiesen wird. Diese Beschreibung ist entscheidend für Ihre Rechte.


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Bin ich verpflichtet, als Käufer, Nachforschungen über die Historie eines Neuwagens anzustellen?

Nein, grundsätzlich sind Sie als Käufer eines Neuwagens nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen über dessen Historie anzustellen. Sie dürfen sich in der Regel auf die Angaben des Händlers verlassen, insbesondere darauf, dass ein als „Neuwagen“ angebotenes Fahrzeug auch tatsächlich fabrikneu ist und keine ungewöhnliche Vorgeschichte hat. Das Vertrauen in die Seriosität und die Angaben des Verkäufers ist ein wichtiger Grundsatz beim Autokauf.

Die Pflicht des Händlers zur Aufklärung

Der Händler hat umgekehrt eine Aufklärungspflicht über bestimmte Umstände, die für Ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnten. Wenn ein Fahrzeug Besonderheiten aufweist, die von der üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens abweichen, muss der Händler Sie darüber informieren. Dies gilt insbesondere für Umstände, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mindern könnten oder die Ihre Erwartung an ein fabrikneues Fahrzeug enttäuschen.

Ein typisches Beispiel ist der Status als Ausstellungsfahrzeug. Ob ein Fahrzeug, das im Verkaufsraum stand, noch als „Neuwagen“ gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Dauer der Ausstellung, mögliche Gebrauchsspuren durch Besichtigungen). Wurde das Fahrzeug über eine längere Zeit als Ausstellungsstück genutzt oder weist es dadurch leichte Mängel auf, kann es sein, dass es nicht mehr die Kriterien eines fabrikneuen Wagens erfüllt. Über solche Umstände muss der Händler Sie in der Regel aufklären.

Was bedeutet „arglistiges Verschweigen“?

Von „arglistigem Verschweigen“ spricht man, wenn der Händler einen Mangel oder einen wichtigen Umstand des Fahrzeugs kennt (z.B. dass es ein Ausstellungsfahrzeug mit Gebrauchsspuren ist oder eine längere Standzeit hatte) und Ihnen diesen Umstand bewusst verschweigt, obwohl er weiß oder damit rechnet, dass diese Information für Ihre Kaufentscheidung wichtig wäre. Er handelt also in der Absicht, Sie zum Kauf zu bewegen, obwohl Sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag vielleicht nicht oder nicht zu diesen Bedingungen geschlossen hätten.

Welche Bedeutung hat ein arglistiges Verschweigen für Sie als Käufer?

Wenn ein Händler relevante Informationen arglistig verschwiegen hat, stärkt dies Ihre Rechtsposition erheblich. Ein arglistiges Verschweigen kann dazu führen, dass Ihnen auch nach Ablauf üblicher Fristen noch bestimmte Rechte zustehen können. Beispielsweise könnten unter Umständen Möglichkeiten wie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Täuschung, der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatzansprüche bestehen. Das Gesetz schützt Käufer in solchen Fällen besonders, da bewusst gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen wurde.


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Unter welchen Umständen kann ich beim Kauf eines Neuwagens eine Minderung des Kaufpreises fordern?

Wenn Sie einen Neuwagen kaufen und dieser einen Mangel aufweist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung des Kaufpreises, also eine Minderung, verlangen.

Was ist ein Mangel bei einem Neuwagen?

Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe an Sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Qualität aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie als Käufer erwarten können.

  • Vereinbarte Beschaffenheit: Das Auto entspricht nicht dem, was im Kaufvertrag oder in der Fahrzeugbeschreibung zugesichert wurde (z.B. falsche Farbe, fehlende Sonderausstattung).
  • Übliche Beschaffenheit: Das Auto hat Fehler, die bei einem fabrikneuen Fahrzeug normalerweise nicht vorkommen (z.B. Lackfehler, technische Defekte, ungewöhnliche Geräusche).

Wichtig beim Neuwagenkauf: Sie dürfen eine hohe Qualität und Fehlerfreiheit erwarten. Bei einem Ausstellungsfahrzeug, das zwar als neu verkauft wird, aber bereits im Verkaufsraum stand, können geringfügige Gebrauchsspuren (wie minimale Kratzer durch Besichtigungen) unter Umständen hingenommen werden müssen und stellen nicht automatisch einen Mangel dar, es sei denn, der Verkäufer hat absolute Makellosigkeit zugesichert. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart wurde und was Sie vernünftigerweise erwarten durften.

Was muss ich tun, bevor ich mindern kann? (Vorrang der Nacherfüllung)

Bevor Sie den Kaufpreis mindern können, müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Das nennt man Nacherfüllung. Der Verkäufer kann wählen, ob er das Fahrzeug repariert oder Ihnen ein neues, mangelfreies Fahrzeug liefert (letzteres ist bei Autos oft weniger praktikabel).

Dafür müssen Sie dem Verkäufer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Was „angemessen“ ist, hängt von der Art des Mangels ab – eine kleine Reparatur erfordert weniger Zeit als eine komplexe technische Behebung. Diese Fristsetzung ist eine entscheidende Voraussetzung für spätere Rechte wie die Minderung.

Nur in Ausnahmefällen ist keine Fristsetzung nötig, z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert, wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist oder wenn sie für Sie unzumutbar ist.

Wann kann ich den Kaufpreis mindern?

Die Minderung des Kaufpreises ist möglich, wenn:

  1. Die gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist (der Verkäufer hat nicht oder nicht erfolgreich repariert).
  2. Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (in der Regel nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen desselben Mangels).
  3. Der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat.
  4. Die Nacherfüllung für Sie unzumutbar ist.

Ein wichtiger Punkt: Anders als beim Rücktritt vom Kaufvertrag (der in der Regel nur bei wesentlichen Mängeln möglich ist), können Sie eine Minderung auch bei unwesentlichen Mängeln verlangen. Ein unwesentlicher Mangel ist ein kleinerer Fehler, der die Nutzung des Fahrzeugs nicht erheblich beeinträchtigt (z.B. ein kleiner, leicht behebbarer Lackfehler oder ein defekter Fensterheber).

Wie hoch darf die Minderung sein?

Die Höhe der Minderung soll angemessen sein. Das Gesetz (§ 441 Abs. 3 BGB) besagt, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert mit Mangel gestanden hätte.

Vereinfacht gesagt: Die Minderung soll den Wertunterschied ausgleichen, der durch den Mangel entstanden ist. Die Berechnung ist oft nicht einfach und hängt stark vom Einzelfall und der Art des Mangels ab. Ein kleiner Schönheitsfehler rechtfertigt nur eine geringe Minderung, während ein technisches Problem, das die Funktion beeinträchtigt, eine höhere Minderung nach sich ziehen kann.

Beweislast: Grundsätzlich müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Kaufen Sie als Privatperson (Verbraucher) von einem Händler (Unternehmer), gilt jedoch in den ersten 12 Monaten nach der Übergabe eine Beweiserleichterung: Es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen.


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Welche Beweismittel sind im Streitfall relevant, um meine Ansprüche als Käufer durchzusetzen?

Wenn Sie als Käufer eines Fahrzeugs meinen, dass dieses nicht dem entspricht, was vereinbart wurde – zum Beispiel, weil es Mängel aufweist, es sich unerwartet um ein Ausstellungsfahrzeug handelt oder Sie nicht richtig informiert wurden –, benötigen Sie im Streitfall Beweise, um Ihre Sicht der Dinge zu untermauern.

Wichtige Dokumente als Beweis

Der Kaufvertrag ist oft das wichtigste Dokument. Er hält fest, was genau zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbart wurde. Achten Sie hier besonders auf:

  • Die Fahrzeugbeschreibung: Ist dort von einem „Neuwagen“ die Rede? Gibt es Hinweise auf einen Status als Ausstellungsfahrzeug? Wurden bestimmte Eigenschaften zugesichert?
  • Vereinbarte Eigenschaften (Beschaffenheit): Sind spezielle Ausstattungen oder Zustandsmerkmale genannt?
  • Etwaige Zusatzvereinbarungen oder Protokolle (z.B. ein Übergabeprotokoll, das den Zustand bei Übergabe festhält).

Auch andere schriftliche Unterlagen können wichtig sein:

  • Werbeanzeigen oder Prospekte des Händlers, die bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs versprechen.
  • E-Mails oder Briefwechsel mit dem Verkäufer, in denen es um das Fahrzeug, dessen Zustand oder Eigenschaften geht – sowohl vor als auch nach dem Kauf.
  • Reparaturrechnungen oder Kostenvoranschläge, falls bereits versucht wurde, Mängel zu beheben. Diese können Art und Umfang eines Problems dokumentieren.

Andere mögliche Beweismittel

Neben Schriftstücken können auch andere Dinge als Beweis dienen, um einen Mangel, den Status als Ausstellungsstück oder eine unzureichende Information zu belegen:

  • Fotos oder Videos: Dokumentieren Sie Mängel oder den Zustand des Fahrzeugs zeitnah und detailliert. Achten Sie darauf, dass die Aufnahmen klar erkennen lassen, worum es geht. Datum und Uhrzeit auf den Aufnahmen können ebenfalls hilfreich sein.
  • Zeugen: Personen, die bei wichtigen Gesprächen mit dem Verkäufer dabei waren (z.B. bei der Verhandlung über den Fahrzeugstatus), bei der Fahrzeugübergabe anwesend waren oder Mängel selbst beobachtet haben. Das können Freunde, Familienmitglieder, aber auch unbeteiligte Dritte sein. Es ist sinnvoll, sich deren Namen und Kontaktdaten zu notieren.
  • Sachverständigengutachten: Ein unabhängiger Experte (Kfz-Sachverständiger) kann das Fahrzeug technisch untersuchen. In einem Gutachten kann er feststellen, ob ein Mangel vorliegt, was dessen Ursache ist, seit wann er vermutlich besteht und ob das Fahrzeug beispielsweise Gebrauchsspuren aufweist, die für ein Ausstellungsstück typisch, für einen fabrikneuen Neuwagen aber unüblich sind.

Wer muss was beweisen? (Beweislast)

Im Streitfall gilt meist der Grundsatz: Wer etwas für sich Günstiges behauptet, muss es im Zweifel auch beweisen können. Als Käufer müssen Sie also grundsätzlich darlegen und beweisen können, dass ein Mangel vorliegt oder dass Sie über bestimmte Umstände (wie den Status als Ausstellungsfahrzeug) nicht korrekt informiert wurden, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Eine wichtige Erleichterung für Verbraucher gibt es jedoch beim Kauf von einem gewerblichen Händler: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe des Fahrzeugs auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Man spricht hier von einer Beweislastumkehr (§ 477 BGB). In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mangelfrei war, wenn er Ihre Ansprüche zurückweisen will.

Für Mängel, die erst nach Ablauf dieses ersten Jahres offensichtlich werden, oder für andere Umstände wie die fehlende Aufklärung über den Ausstellungsfahrzeug-Status (falls dies nicht als Mangel im Sinne der Ein-Jahres-Regel gilt), liegt die Beweislast in der Regel wieder vollständig bei Ihnen als Käufer. Sie müssen dann nachweisen, dass Ihre Forderungen berechtigt sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fabrikneu

Ein als fabrikneu bezeichnetes Fahrzeug muss nicht nur unbenutzt (0 km) und unzugelassen sein, sondern auch dem aktuellen Serienstand entsprechen und darf keine Mängel durch lange Lagerung oder Ausstellung aufweisen. Nach der Rechtsprechung verliert ein Auto die Eigenschaft „fabrikneu“, wenn zwischen Herstellung und Verkauf mehr als etwa 12 Monate liegen oder es als Ausstellungsstück genutzt wurde, wodurch minimale Gebrauchsspuren oder Standschäden entstehen können. Im vorliegenden Fall war genau dies strittig: War der als Ausstellungsstück genutzte Mercedes noch „fabrikneu“ im Rechtssinne, obwohl er bereits fast ein Jahr alt war und im Showroom stand? Gesetzlich ist der Begriff nicht definiert, aber er bezieht sich auf die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 BGB).


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Kaufpreisminderung

Die Kaufpreisminderung ist ein Recht des Käufers, wenn die gekaufte Sache einen Mangel hat (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB). Statt die ganze Sache zurückzugeben (Rücktritt), kann der Käufer verlangen, den Kaufpreis nachträglich herabzusetzen. Die Höhe der Minderung soll dem geringeren Wert der Sache aufgrund des Mangels entsprechen; sie wird oft geschätzt, wenn eine genaue Berechnung schwierig ist. Im Fall forderte die Klägerin eine Minderung von 5.000 Euro, weil das Auto ihrer Meinung nach wegen der Nutzung als Ausstellungsfahrzeug und kleinerer Mängel weniger wert war als ein fabrikneues Fahrzeug.

Beispiel: Sie kaufen ein neues Fahrrad, stellen aber fest, dass der Lack an einer Stelle zerkratzt ist. Statt es komplett zurückzugeben, einigen Sie sich mit dem Verkäufer auf einen Preisnachlass von 50 Euro als Ausgleich für diesen Mangel.


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Sachmangel

Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. falsche Farbe, fehlende Ausstattung). Wurde nichts Spezielles vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder nicht die Qualität aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Im konkreten Fall war die Kernfrage, ob die Eigenschaft als „Ausstellungsfahrzeug“ statt „fabrikneu“ einen Sachmangel darstellt, ebenso wie die bemängelte Batterie und die behaupteten Gebrauchsspuren. Das Vorliegen eines Sachmangels ist die Voraussetzung für Rechte wie Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung.

Beispiel: Ein als wasserdicht verkaufter Rucksack lässt bei Regen Wasser durch – das ist ein Sachmangel, weil er nicht die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat.


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Aufklärung (im Sinne von Aufklärungspflicht)

Aufklärung bedeutet hier die Pflicht des Verkäufers, den Käufer über wichtige Umstände aufzuklären, die für die Kaufentscheidung relevant sind und die der Käufer nicht ohne Weiteres erkennen kann. Dies betrifft vor allem Tatsachen, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Sache mindern könnten. Im Autokauf gehört dazu insbesondere die Information, wenn ein als Neuwagen angebotenes Fahrzeug eine Vorgeschichte als Ausstellungs- oder Lagerfahrzeug mit längerer Standzeit hat. Im Fall behauptete das Autohaus (Beklagte), die Klägerin eingehend aufgeklärt zu haben; wäre dies geschehen und nachweisbar, wäre die Eigenschaft als Ausstellungsfahrzeug möglicherweise Teil der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 BGB) geworden und kein Mangel gewesen, über den sich die Käuferin beschweren könnte (§ 442 BGB).

Beispiel: Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer ungefragt darüber aufklären, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt, auch wenn der Schaden repariert wurde.


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Vereinbarte Beschaffenheit

Die vereinbarte Beschaffenheit beschreibt die konkreten Eigenschaften und Merkmale, die eine gekaufte Sache nach dem Willen von Käufer und Verkäufer haben soll (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies können ausdrückliche Zusagen im Kaufvertrag sein (z.B. „Farbe: Rot“, „Ausstattungspaket XY“) oder auch mündliche Absprachen, die Teil der Vertragsgrundlage wurden. Ob ein Sachmangel vorliegt, prüft man zuerst daran, ob die Sache von dieser vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht. Im Text ist zentral, ob „fabrikneu“ die vereinbarte Beschaffenheit war oder ob durch die Umstände (Preisnachlass, angebliche Aufklärung) vielleicht stillschweigend die Eigenschaft „Ausstellungsfahrzeug“ als Beschaffenheit akzeptiert wurde.

Beispiel: Bestellen Sie einen Tisch aus „Massivholz Eiche“, ist das die vereinbarte Beschaffenheit. Erhalten Sie einen Tisch mit Eichenfurnier auf Spanplatte, weicht er davon ab und ist mangelhaft.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Beschaffenheit wird durch die Vereinbarung im Kaufvertrag bestimmt, aber auch durch die übliche Beschaffenheit, die der Käufer erwarten darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin mangelhaft war, weil es nicht die vereinbarte oder zu erwartende Beschaffenheit eines „Neuwagens“ aufwies, insbesondere durch die Nutzung als Ausstellungsfahrzeug.
  • § 437 Nr. 2 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) i.V.m. § 441 BGB (Minderung): Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer unter anderem das Recht, den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu mindern. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und setzt eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, die unter Umständen entbehrlich sein kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht von ihrem Recht auf Minderung Gebrauch. Das Gericht prüft, ob ein Sachmangel vorlag, ob die Voraussetzungen für eine Minderung gegeben sind und ob die Höhe der Minderung angemessen ist.
  • § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (Kaufvertrag, Pflichten des Verkäufers): Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Dies begründet die Grundlage für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph legt die Basis für den Anspruch der Klägerin, ein mangelfreies Fahrzeug zu erhalten, und bildet die Grundlage für die Sachmängelhaftung der Beklagten.
  • Verkehrsanschauung „Neuwagen“ / Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB: Als „Neuwagen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Fahrzeug verstanden, das keine wesentlichen Gebrauchsspuren aufweist und in der Regel nicht vor Auslieferung an den Käufer in Gebrauch war. Die konkrete Definition kann im Einzelfall streitig sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Auslegung des Begriffs „Neuwagen“ ist zentral, da die Klägerin argumentiert, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Nutzung als Ausstellungsstück nicht mehr als Neuwagen anzusehen ist und somit einen Mangel aufweist.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Käufer von Neufahrzeugen zum Thema Ausstellungsfahrzeuge

Sie haben einen Neuwagen bestellt und erwarten ein Fahrzeug direkt aus der Produktion. Manchmal stand Ihr Traumauto jedoch schon einige Zeit im Showroom des Händlers. Dies kann Fragen aufwerfen, ob das Fahrzeug wirklich noch als „fabrikneu“ gilt und ob Ihnen gegebenenfalls ein Preisnachlass zusteht.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Gezielt nachfragen: War das Fahrzeug ausgestellt?
Fragen Sie den Verkäufer ausdrücklich, ob das konkret angebotene Fahrzeug als Ausstellungsstück gedient hat oder längere Zeit im Verkaufsraum stand. Lassen Sie sich dies idealerweise schriftlich bestätigen.


Tipp 2: Herstellungsdatum und Standzeit beachten
Ein Fahrzeug gilt rechtlich auch dann noch als fabrikneu, wenn es bis zu 12 Monate vor dem Verkauf hergestellt wurde, sofern es unbenutzt ist und keine Standschäden aufweist. War das Fahrzeug jedoch zusätzlich ein Ausstellungsstück, kann dies anders bewertet werden, wie der Fall zeigt (Herstellung 11 Monate vor Kauf).


Tipp 3: Ausstellungsfahrzeug kann ein Mangel sein
Auch wenn ein Ausstellungsfahrzeug nicht zugelassen oder gefahren wurde, kann allein die Tatsache, dass es im Showroom stand und von vielen Kunden besichtigt wurde (potenzielle Mikrokratzer, Abnutzung im Innenraum), einen geringfügigen Mangel darstellen. Dieser Mangel kann zu einem Anspruch auf Preisminderung führen.

⚠️ ACHTUNG: Ein Ausstellungsfahrzeug muss nicht immer einen Mangel darstellen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (Dauer der Ausstellung, mögliche Abnutzung, vereinbarter Preis, Kommunikation des Verkäufers).


Tipp 4: Preisnachlass für Ausstellungsfahrzeuge prüfen
Wenn sich herausstellt, dass Ihr als „Neufahrzeug“ gekauftes Auto ein Ausstellungsstück war, prüfen Sie, ob ein Preisabschlag angemessen ist. Das Gericht im beschriebenen Fall hielt eine Minderung von ca. 1,8 % des Kaufpreises (1.000 € bei 54.604 €) für gerechtfertigt.


Tipp 5: Mängel nach Übergabe sofort reklamieren
Treten kurz nach der Fahrzeugübergabe Mängel auf (wie im Fall die defekte Batterie), reklamieren Sie diese unverzüglich schriftlich beim Verkäufer. Dies ist unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handelte, im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung wichtig.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der Fall zeigt, dass die Grenze zwischen „fabrikneu“ und „nicht mehr fabrikneu“ fließend sein kann. Auch wenn ein Auto nie zugelassen war, kann die Lagerdauer und insbesondere die Nutzung als Ausstellungsfahrzeug seinen Wert mindern. Eine defekte Batterie kurz nach Kauf kann ein zusätzliches Indiz für längere Standzeiten oder Nutzung der Elektronik im Showroom sein, was den Mangelbegriff stützt.

Checkliste: Kauf eines Neufahrzeugs

  • War das Fahrzeug als Ausstellungsstück im Einsatz? (Nachfragen!)
  • Wann wurde das Fahrzeug hergestellt? (Lange Standzeit?)
  • Wurde das Fahrzeug bei Übergabe genau auf kleinste Mängel/Spuren untersucht?
  • Wurde bei Bekanntwerden des Ausstellungsstatus über einen Preisnachlass gesprochen?
  • Sind alle eventuellen Mängel nach Übergabe sofort schriftlich gemeldet worden?

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 271 C 8389/21 – Urteil vom 17.12.2021


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