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Fahrzeugkaufvertrag: Rückabwicklung und unerheblicher Sachmangel

LG Stuttgart, Az.: 22 O 165/16

Urteil vom 24.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 24.022,14 €

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines von der Dieselaffäre betroffenen Audi A 6 mit einem 2,0 I Dieselmotor. Zwischen den Parteien kam hierüber im Jahr 2015 ein Kaufvertrag zustande.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kaufpreis betrug 26.930,00 €. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug während der Besitzzeit 28.000 km gefahren. Insofern lässt er sich einen Nutzungsvorteil von 3.770,00 € anrechnen.

Fahrzeugkaufvertrag: Rückabwicklung und unerheblicher Sachmangel
Symbolfoto: SeventyFour/Bigstock

Der Kläger ist der Auffassung, im Fahrzeug befinde sich Software zur Manipulation des Abgasverhaltens, wodurch die gesetzlichen Emissionsvorschriften nach der Zulassungsbescheinigung nicht erfüllt würden. Durch das als Mängelbeseitigung vorgesehene Softwareupdate, könne die Vorschriftsmäßigkeit nicht hergestellt werden, die Schadstoffemissionsgrenzen würden nicht eingehalten, ohne dass sich der Verbrauch und die Motorleistung verändern würden. Eine nachträgliche Veränderung der beanstandeten Software würde zu einem Leistungsverlust von über 15 % führen. Dies stelle einen erheblichen Mangel dar. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt ergebe sich aufgrund der manipulierten Software ein erheblicher Minderwert von mehreren Tausend Euro.

Die Mängelbeseitigungskosten würden mehr als 5 % betragen. Das Softwareupdate würde Kosten in Höhe von 4 bis 5.000,00 € verursachen.

Der Kläger begehrt weiter Zahlung von 862,14 € als Finanzierungsschaden. Dabei handle es sich um den sog. Beitrag zum KSB (Kreditschutzbrief).

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.160,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 6, Fahrgestellnummer …

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 862,14 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Mangel liege nicht vor, ein Mangel unterstellt, wäre dieser nicht erheblich. Die Aufspielung des Softwareupdates würde weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen und Kosten von deutlich weniger als 100,00 € verursachen. Der Kläger habe der Beklagten auch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Herrn …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2017 (Aktenseite 54 ff.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des streitgegenständlichen Kaufvertrages, §§ 434, 437, 440, 346, 323 BGB.

Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelbehaftet ist. Eine etwaige Pflichtverletzung wäre unerheblich und würde nicht zum Rücktritt berechtigen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Es ist für die Beurteilung der Erheblichkeit beim Vorliegen eines behebbaren Mangels auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen (BGH, NJW 2014, 3229). Dabei ist mit dem BGH davon auszugehen, dass der Erheblichkeitsschwelle im Regelfall dann überschritten wird, wenn die Reparaturkosten mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, § 286 ZPO, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend die Mängelbeseitigungskosten leicht unter 100,00 € liegen. Die notwendige Arbeitszeit beträgt ca. eine halbe Stunde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren und vom Gericht nachvollzogenen Angaben des Sachverständigen. Dieser führte nachzollziehbar aus, dass die Dauer des Software-Updates sich schlüssig zu einer ca. halben Stunde bestimmen, was bezogen auf gewöhnliche Stundenverrechnungssätze des Herstellers Audi hier Kosten von leicht unter 100,00 Euro verursacht. Lediglich ergänzend sei insofern angemerkt, dass der abweichende Vortrag des Klägers bereits unbeachtlich ist, da dieser offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt, jedenfalls in keiner Weise substantiiert ist, warum ein Softwareupdate, bei dem offensichtlich ist, dass dies nicht längere Zeit in Anspruch nimmt, Kosten in Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 € verursachen würde, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

Im Rahmen der zugrunde liegenden Mängelbeseitigungskosten sind die Entwicklungskosten nicht in Ansatz zu bringen. Allein entscheidend ist der marktübliche Preis für die Mängelbeseitigung. Bei anderen Mängeln ist bislang niemand auf die Idee gekommen, etwa die Entwicklungskosten für die Diagnosesoftware zu berücksichtigen oder beispielsweise bei einem Navigationssystem, wenn dieses einen Mangel in der Software aufweist und dies durch ein Softwareupdate beseitigt werden kann, hier die Entwicklungskosten mit zu berücksichtigen. Ebenso wenig kommt man nicht auf die Idee, die Kosten des Werkzeuges, was für eine Mängelbeseitigung erforderlich ist oder gar die Kosten der Werkstatt selber, in die Mängelbeseitigungskosten mit aufzunehmen.

Mit den nachvollziehbaren und vom Gericht nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass durch die Mängelbeseitigung der Mangel vollständig beseitigt wird. Er hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass es auf den konkreten Motortyp ankommt. Bei dem hier vorliegenden führt das Softwareupdate zu keinerlei Veränderungen an der Hardware. Vielmehr ist es dann nur nicht mehr mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet. Durchgeführte Untersuchungen hätten keine negativen Abweichungen ergeben. Ein Rückgriff auf durchgeführte Untersuchungen Dritter ist im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten ein übliches und beanstandungsfreies Vorgehen. So darf selbstverständlich ein medizinischer Gutachter auf durchgeführte klinische Studien anderer Kollegen zurückgreifen bei der Erstattung seines Gutachtens. Ebenso wenig muss ein Bausachverständiger die DIN-Normen auf ihre Richtigkeit selbständig überprüfen, sondern darf diese ggf. zugrunde legen.

Eine Beweiserhebung erfolgt über behauptete Tatsachen. Dabei sind die Tatsachen so zu ermitteln, wie sie jetzt bestehen oder sich in der Vergangenheit ereignet haben. Die Ermittlung zukünftiger Tatsachen sieht ein Zivilverfahren dagegen nicht vor. Daher scheidet das Begehren des Klägers aus, den Mangel zu beseitigen und vorher und nachher Untersuchungen durchzuführen, ob sich Veränderungen ergeben. Allerdings ist insofern diese Frage auch bei der Frage der Erheblichkeit des Mangels nicht relevant. Wie dargelegt, kommt es hier in erster Linie auf die Kosten an. Der Kläger behält seine Mängelgewährleistungsrechte in dem Fall, dass tatsächlich die Mangelbeseitigung zu keinem Erfolg führt. Wie sich aus § 440 BGB ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mängelbeseitigungsmaßnahmen fehlschlagen können, die, entsprechend den dargelegten Untersuchungen, eher theoretische Möglichkeit, dass dies beim Fahrzeug des Klägers nicht möglich ist, also der Mangel nicht beseitigt werden kann, vermag die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB, im Hinblick auf diese geringen Mangelbeseitigungskosten jedenfalls nicht zu begründen.

Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass es nicht zu einem Minderwert kommt, somit einer Einschränkung des Wiederverkaufswerts. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er eine entsprechende Gebrauchtwagenmarktanalyse durchgeführt hat und dabei festgestellt hat, dass Fahrzeuge dieses Typs gefragt sind und die hier streitgegenständliche Problematik keinen Einfluss auf den Wiederverkaufswert hat.

Eine Erheblichkeit folgt auch nicht aus der Genehmigungsbedürftigkeit, die allgemein für Kraftfahrzeuge gelten. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, lag jederzeit eine Genehmigung vor. Dies wäre ggf. auch ein eigenständiger Mangel, der aber, wie soeben ausgeführt, gerade nicht vorlag.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, wobei für die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten es bereits daran scheitert, dass vor Einschaltung des Anwalts ein Verzug nicht vorgelegen haben dürfte. Dies ist jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Die geltend gemachten Finanzierungskosten könnten lediglich im Falle eines Verschuldens der Beklagten verlangt werden. Dies ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen bzw. ist offensichtlich, dass die Beklagte nichts mit dem werkseitigen Zustand des Fahrzeugs zu tun hat. Mangels wirksamen Rücktritts besteht auch kein Annahmeverzug der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

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