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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt verdeckter Unfallschaden

LG Düsseldorf – Az.: 15 O 180/15 – Urteil vom 06.04.2018

I. Der Beklagte wird auf die Klageanträge 1 und 3 verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A 6 2,0 TDI, Fahrzeugidentitätsnummer WAU… zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

II. Es wird auf den Klageantrag 4 festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 27.4.2015 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befindet.

III. Der Klageantrag 2 wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 6 % die Klägerin und zu 94 % der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem PKW-Kaufvertrag geltend. Sie kaufte am 5.11.2014 von dem Beklagten einen PKW Audi A 6 2.0 TDI gebraucht mit Erstzulassung vom 28.10.2004 bei einem abgelesenen Kilometerstand von ca. 139.000 km für 8.500,00 EUR. Der Verkauf erfolgte durch Formularvertrag unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, soweit nicht unter C eine Garantie übernommen werde. Unter C der Kaufvertragsurkunde garantierte der Beklagte, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen sei, keinen Unfallschaden erlitten habe und es lediglich Beschädigungen in Form von Kratzern an der Stoßstange und dem Kotflügel „VR“ (vorn rechts) aufweise. Unter D des Vertrages erklärte der Beklagte, dass das Fahrzeug – soweit ihm bekannt – auch in der übrigen Zeit keine Unfallschäden, sondern lediglich die vorgenannt zu C beschriebenen gehabt habe. Dem Kauf ging eine eingehende und genaue Besichtigung des Fahrzeugs seitens der Klägerin in Anwesenheit ihres Lebensgefährten P voraus.

Die Klägerin, die das Fahrzeug nach Entrichtung des Kaufpreises am 5.11.2014 übernahm und fortan nutzte, brachte es wegen eines wiederholten Verlustes von Kühlerflüssigkeit in eine von dem Privat-Sachverständigen L2 geführte Werkstatt in Castrop-Rauxel. Dort wurde bei einer Demontage der Stoßstange ein vor geraumer Zeit entstandener Unfallschaden im Frontbereich entdeckt, wegen dessen Einzelheiten auf das Gutachten vom 21.3.2015 (L2 2 ) Bezug genommen. In einer Zusatzerklärung vom 21.3.2015 zu diesem Gutachten bezeichnete L2 den Schaden als unreparierten, verdeckten Unfallschaden. Aufgrund der Schwere der Deformation des vorderen Aufpralldämpfers könne eine weitere Unfallsicherheit nicht gewährleistet werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Oberflächenoxidation des Aluminiumpralldämpfers und der Korrosionsspuren an den Verschraubungen der Unfallzeitpunkt wenigstens 6 bis 12 Monate zurückliegen müsse. Dass der beanstandete Kühlwasserverlust/Verbrauch im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehe, könne aber nicht festgestellt werden, denn der im Schadensbereich liegende Kühler sei durch den Unfall nicht beschädigt worden (L2 3).

Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen L2 erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte widersprach dem Rücktrittsbegehren und einer Täuschung durch Anwaltsschreiben vom 30.23.2015.

Die Klägerin macht geltend: Der Unfallschaden habe weder von einem Laien noch von einem Sachverständigen ohne Abnahme der Stoßstange erkannt werden können. Die Schäden am Chrom hätten sie und ihr Lebensgefährte zwar wahrgenommen, jedoch als normale durch Korrosion entstandene Gebrauchsspuren gewertet. Auch die im Kaufvertrag vermerkten Schrammen hätten sie wahrgenommen, nicht jedoch die Brüche im Kühlergrill und den hinter dem Kühlergrill liegenden eigentlichen Schaden. Zu den Schrammen habe der Beklagte erklärt, diese seien durch seinen Vater entstanden, der sei „irgendwo entlanggeschrabbt“. Der Schaden an der Stoßstange, der im Vertrag ausgewiesen sei, habe keinen Aufschluss über den dahinterliegenden verdeckten Schaden des Pralldämpfers gegeben.

Die Klägerin beantragt

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A 6 2,0 TDI, Fahrzeugidentitätsnummer WAU… zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 492,42 EUR Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüros L2 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 3. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen,

3. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,13 EUR freizustellen, und 4. festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 27.4.2015 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt verdeckter Unfallschaden
(Symbolfoto: Von The Faces/Shutterstock.com)

Der Beklagte macht geltend: Der von dem Sachverständigen L2 festgestellte Unfallschaden sei im Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeugs an die Klägerin noch nicht vorhanden gewesen. Er habe das Fahrzeug gar nicht gefahren und auch nicht auf sich zugelassen gehabt. Erworben habe er das Fahrzeug von einem Herrn P, der es seinerseits von der Firma O erworben habe. Sein des Beklagten Vater sei die rechte Hand des Geschäftsführers der O Verwaltungs GmbH gewesen und es habe sich um dessen Dienstfahrzeug gehandelt. Der Verkauf über den Zwischenhändler P sei in seinem, des Beklagten Auftrag erfolgt, weil die Verkäuferin vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei und Gewährleistungsansprüche eines privaten Käufers habe ausschließen wollen. P, der einen kleinen Gewerbebetrieb unterhalte, sei deshalb nur für eine juristische Sekunde Eigentümer geworden und habe das Fahrzeug dann an ihn abgegeben. Er habe es aber nicht auf sich zugelassen, weil er sich damals noch in der Ausbildung als Automechatroniker befunden habe und die für das Fahrzeug anfallende Steuer sowie die Versicherungsprämien – wie ihm erst später klargeworden sei – unerwartet hoch gewesen seien und ihn das wirtschaftlich überfordert hätte. Weder in seiner, des Beklagten Besitzzeit noch in der Besitzzeit der Vorbesitzer sei der streitgegenständliche Schaden aufgetreten. Der Unfallschaden müsse sich deshalb in der Besitzzeit der Klägerin ereignet haben, zumal es sich um Spuren eines typischen Auffahrunfalls handele und die Klägerin das Fahrzeug vier Monate geführt habe. Die Klägerin habe die im Vertrag dokumentierten Kratzer an der Stoßstange und am Kotflügel vorne rechts wahrgenommen, darüberhinaus auch den Chromschaden am Kühlergrill, den sie aber als vernachlässigenswert betrachtet habe. Da die Klägerin selber vortrage, trotz eingehender Besichtigung keinen Unfallschaden bemerkt zu haben, habe keiner davon ausgehen können, dass das Fahrzeug ein unfallgeschädigtes Fahrzeug gewesen sei. Die in dem Kaufvertrag festgehaltenen Schäden seien keine Unfallschäden und hätten schon gar nicht auf einen Unfall hingewiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Ober-Ing. Dipl. Ing (FH) T vom 13.10.2016 sowie – im Hinblick auf die Zeugenaussagen und die Parteivernehmung der Klägerin – auf das Sitzungsprotokoll vom 1.12.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

I.

Der Beklagte ist gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zur Rückzahlung des mit Klageantrag 1 verlangten Kaufpreises von 8.500,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs verpflichtet. Der seitens der Klägerin am 23.3.2015 erklärte Rücktritt ist gerechtfertigt, weil das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe an die Klägerin am 5.11.2014 mit einem schweren, verdeckten und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden behaftet war, über den der Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt hat und den die Klägerin im Rahmen der von ihr vorgenommenen Untersuchung des Fahrzeugs nach Überzeugung der Kammer auch nicht erkennen konnte. Das Fahrzeug wies bereits zu diesem Zeitpunkt die von dem Privatsachverständigen L2 in seinem Gutachten vom 21.3.2015 beschriebenen und von Beklagtenseite als solche auch gar nicht bestrittenen Unfallschäden auf, insbesondere einen stark deformierten Pralldämpfer, der nach innen verschoben war und der zu einer gebrochenen Luftführung geführt hat, durch unfallbedingte Stauchungen hervorgerufene Risse im Lack, gebrochene Streben des Kühlergrills, Bruch der Halterungen am PDC-Sensor, hinter dem Stoßfänger befindliche Risse und Stauchungen , eine verbogene Kühlleitung der Servolenkung, die in den Klimakondensator gedrückt war und auch am Ladeluftkühler Eindruckstellen und Verformungen hervorgerufen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht nicht der geringste Zweifel, dass diese schweren, einen Sachmangel begründenden Schäden bereits im Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeugs an die Klägerin vorhanden waren. Eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür lässt sich bereits aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen T2 ableiten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Entscheidend ist darüberhinaus aber, dass der Zeuge H2 den Eintritt eines schweren Unfallschadens bereits während seiner Besitzzeit und Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftsführerdienstwagen im Jahre 2014 glaubhaft bestätigt hat. Der Zeuge ist durch ein Mißgeschick mit dem von ihm gesteuerten Audi A 6 auf ein parkendes Fahrzeug, einen PKW Phaeton, aufgefahren, wodurch beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden. Der Zeuge H2 hat den Unfall und den weiteren Ablauf unter Vorlage von Dokumenten (Bl. 100-102 GA) im einzelnen plausibel und gut nachvollziehbar beschrieben. Die Kammer hält den Zeugen, der kein erkennbares Interesse an einem den Parteien günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, aufgrund des von ihm persönlich gewonnen Eindrucks auch für glaubwürdig. Die Kammer schließt aus, dass der Unfall in der Besitzzeit der Klägerin eingetreten ist. Sie folgt diesbezüglich der glaubhaften Aussage ihres Ehemannes P und der gem. § 448 ZPO angeordneten Parteiaussage der Klägerin.

Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der von dem Zeugen geschilderte schwere Unfallschaden an der Front des PKW Audi A 6 mit demjenigen Unfallschaden identisch ist, den der Sachverständige L2 entdeckt hat. Dieser Unfallschaden betraf die Front des Audi A 6, der mit heftiger Wucht auf den stehenden VW Phaeton aufgefahren ist und dieses schwere Fahrzeug stark beschädigt hat. Dass der Unfallschaden nach Aussage des Zeugen H2 anschließend repariert worden sein soll, ist ohne Belang, denn zum einen besteht der relevante Sachmangel allein schon darin, dass das Fahrzeug Audi A 6 ehemals einen schweren, der Klägerin nicht offenbarten Unfallschaden erlitten hatte, und zum anderen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen T2 auch fest, dass der Schaden allenfalls vorderseitig repariert wurde, die Reparatur sich aber nicht auf die verdeckt liegenden Schäden im Bereich des Pralldämpfers bezog. Es kann sich danach nur um eine provisorische Reparatur oder eine Teilreparatur gehandelt haben, was die Beweiskraft des Aussage H2 keineswegs schmälert, denn von alledem konnte auch der Zeuge H2 nichts wissen.

Die nach der Beweisaufnahme vom Beklagten mit seinen Schriftsätzen vom 5.12. und 7.12.2017 gegebene Darstellung rechtfertigt keine abweichend Beurteilung des Beweisergebnisses. Es muss schon als bemerkenswert bezeichnet werden, dass der Beklagte, der zunächst selbst durch das Zeugnis des H2 die Behauptung unter Beweis gestellt hat, das Fahrzeug habe auch in dessen Besitzzeit als Vorbesitzer keinen Unfall erlitten (SS vom 13.10.2015 S. 4 und 2 Bl. 30/28 GA), nach den aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nunmehr unter Vorlage einer Rechnung der Karosseriebaufirma L vom 18.4.2013 die Behauptung aufstellt, das Fahrzeug habe zu seiner angeblichen Überraschung im April 2013 tatsächlich einen Unfall erlitten, der ihm bislang unbekannt gewesen sei und den die Firma L fachgerecht behoben habe. Die nunmehr vorgelegte Rechnung der Firma L ist indes kein tauglicher Beweis dafür, dass die Firma L denjenigen Unfallschaden fachgerecht behoben hat, vom dem der Zeuge H2 der Kammer berichtet hat. Aus dem Inhalt der Rechnung selbst ergeben sich keinerlei Bezüge zu diesem Unfallereignis. Die laut dieser Rechnung angeblich vom 11.4. bis zum 17.4.2013 an dem Fahrzeug durchgeführten Karosseriearbeiten sind auch in zeitlicher Hinsicht dem von dem Zeugen H2 geschildert Verkehrsunfall nicht eindeutig zuzuordnen. Auch wenn der Zeuge H2 den Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr genau erinnerte, so lassen die von ihm vorgelegten Dokumente darauf schließen, dass sich der Unfall im Jahre 2014 ereignet hat, denn die an den Vater des Beklagten gerichtete E.-Mail von der Firma H, mit der ein Angebotspreis für den Verkauf des Fahrzeugs ermittelt wurde, stammt vom 21.5.2014 (Bl. 102 GA) und die Rechnung über den sodann vollzogenen Verkauf des Fahrzeugs an die Firma W stammt vom 11.8.2014 (Bl. 100 GA). Selbst wenn man aber annimmt, der von dem Zeugen H2 geschilderte Unfall habe sich bereits Anfang des Jahres 2013 ereignet und der Vater des Beklagten habe die Karosseriebaufirma L mit einer Reparatur beauftragt, ist weder schlüssig und substantiiert dargetan noch geeignet unter Beweis gestellt, dass die von der Firma L ausgeführten Karosseriearbeiten zu einer fachgerechten Behebung sämtlicher Schäden an dem Fahrzeug geführt haben. Insbesondere gibt es weder im Beklagtenvortrag noch anhand der Rechnung L einen Hinweis darauf, dass gerade diejenigen verdeckten Schäden am Pralldämpfer behoben wurden, die der Privatsachverständige L2 und der Gerichtssachverständige T2 übereinstimmend festgestellt haben. Diese Schäden können zwangslos dem heftigen Aufprall zugeordnet werden, der dadurch entstanden ist, dass der Zeuge H2 auf einem Q-Platz beim Einparken vom Bremspedal abgerutscht und wieder auf das Gaspedal getreten ist und das sich dadurch abrupt beschleunigende Fahrzeug mit seiner Vorderfront auf den stehenden großen PKW Phaeton aufgefahren ist. Würde man demgegenüber die jetzt erstmalig gegebene Darstellung des Beklagten als richtig zugrunde legen, dann würde jede plausible Erklärung dazu fehlen, aufgrund welchen anderen Ereignisses der von den Sachverständigen ermittelte schwere verdeckte Unfallschaden entstanden sein soll.

Die der Klägerin allein offenbarten Schäden in Form von Kratzern können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zusammenhang mit dem schweren, von dem Zeugen H2 geschilderten Unfallschaden gebracht und diesem zugeordnet werden. Das ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, der die Aufklärung über die im Kaufvertrag genannten Kratzer selbst nicht in einen Zusammenhang mit dem schweren Unfall stellt, der ihm unter Übersendung des Gutachtens L2 mitgeteilt wurde.

Bereits mit dem objektiven Vorliegen des verdeckten schweren Unfallschadens bei Abschluss des Kaufvertrages greift die Sachmängelhaftung des Beklagten gem. §§ 437, 434 BGB ein, ohne dass es auf ein Verschulden und die Frage, ob der Beklagte von dem Unfallschaden wußte, ankommt, weshalb es auch keiner Ausführungen dazu bedarf, ob der Vater des Beklagten – der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U dem Unfallschaden wusste und von ihm sogar mit dessen Reparatur beauftragt war – seinen Sohn den Beklagten darüber informiert hat, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr nahe liegt, weil der Vater des Beklagten beim Ankauf des Fahrzeugs vermittelnd für seinen Sohn tätig war und es nur schwer vorstellbar ist, dass der Vater des Beklagten seinem Sohn dabei einen ihm bekannten schweren Unfallschaden an dem Fahrzeug verschwiegen hat. Weitaus näher liegt es stattdessen anzunehmen, was hier aber nicht weiter auszuführen ist – dass sowohl der Beklagte, der selbst Automechatroniker ist – als auch sein Vater von dem nicht fachgerecht und vollständig reparierten Unfallschaden wussten.

Auch ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB ist nicht gegeben. Der Beklagte beruft sich schon gar nicht auf einen solchen Ausschluss der Sachmängelhaftung, er verteidigt sich vielmehr damit, dass der seitens der Klägerin behauptete Unfallschaden bei Vertragsabschluss gar nicht vorgelegen und von der Klägerin nachträglich selbst verursacht worden sein soll, was indes – wie ausgeführt – widerlegt ist.

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Der Rücktrittsanspruch der Klägerin ist ferner auch nicht aufgrund einer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von dem Sachmangel gem. § 442 BGB ausgeschlossen. Trotz gründlicher Untersuchung des Fahrzeugs konnte die Klägerin den verdeckt liegenden Unfallschaden nicht erkennen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T2 hätte der Schaden an dem Aufprallträger (oder auch Stoßfängerträger) nur nach vorheriger Demontage des Frontstoßfängers erkannt werden können. Ein technischer Laie hätte diesen Schaden auch bei gehöriger äußerlicher Untersuchung des Fahrzeugs nicht erkennen können. Die im Vertrag offenbarten Kratzer und der vom Beklagten des weiteren angeführte Chromschaden am Kühlergrill gaben keine Hinweise auf den schweren, verdeckt liegenden Schaden.

Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, denn eine vorherige Fristsetzung war mit Rücksicht auf die Reaktion des Beklagten auf die erste Nachricht über den festgestellten Unfallschaden wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese liegt darin, dass der Beklagte unstreitig bereits vor der Rücktrittserklärung vom 23.3.2015 – von der Klägerin mündlich konfrontiert mit dem in der Reparaturwerkstatt L2 festgestellten Unfallschaden – nicht nur die Rücknahme des Fahrzeugs ablehnte, sondern auch die Klägerin beschuldigte, die verdeckte Reparatur selbst verursacht zu haben (Klage S. 3).

Zudem wäre aber auch – wollte man das anders beurteilen – die Klage vom 13.5.2015 als erneute und wirksame Rücktrittserklärung nach den erfolglosen Fristsetzungen der Klägerin vom 7.4.2015 und 27.4.2015 zu werten.

Einen im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung macht der Beklagte nicht geltend, nachdem die Klägerin unbestritten vorgebracht hat, sie habe in ihrer Besitzzeit nur ca. 8.400 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt und Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen lassen, die zu einer Wertsteigerung von mindestens 1.200,00 EUR geführt haben. Der Beklagte schuldet deshalb uneingeschränkte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs gem. § 346 BGB. Mit der Rücknahme des Fahrzeugs befindet er sich in Annahmeverzug, was nach Klageantrag 4 festzustellen ist.

II.

Klageantrag 2 ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die mit diesem Antrag geltend gemachte Forderung auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen L2 gemäß dessen Rechnung vom 21.3.2015 – deren Begleichung ohnehin nicht vorgetragen ist – besteht nicht, denn der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Untersuchung des Sachverständigen am 5.11.2014 noch nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung und/oder Rückzahlung des Kaufpreises. Ob die Sachverständigenkosten im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung und eines unter diesem Gesichtspunkt begründeten vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzanspruchs gem. §.

III.

Der mit dem Antrag 3 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus § 286 BGB nach Maßgabe eines Gegenstandswertes von 8.500,00 EUR gerechtfertigt.

Der der Klägerin zu Antrag 1 zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO.

Streitwert: 8.942,42 EUR (Anträge 1 und 2); der Wert von Antrag 4 geht in Antrag 1 auf; Antrag 3 betrifft eine Nebenforderung.

 

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