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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Motorgeräuschen

OLG Frankfurt – Az.: 24 U 85/15 – Urteil vom 21.04.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 25.979,60 Euro bis zum 13.04.2017 und 15.000,– Euro für die Zeit danach.

Gründe

I.

Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen Motorgeräuschen
Streit um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW, aufgrund von unnatürlichen Geräuschen des Motors. Diese stellten, laut Kläger, einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge. (Symbolfoto: Von Qilin’s prance Filmmaker
/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.

Wegen der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und im übrigen auf das Gutachten vom 16.04.2014 nebst mündlicher Erläuterung vom 23.04.2015 (GA 226) verwiesen.

Mit der Berufung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag zunächst weiterverfolgt und beantragt, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Nach Verwertung des streitgegenständlichen Autos begehrt er nunmehr von der Beklagten 12.672,75 Euro nebst Zinsen, Feststellung des Rücknahmeverzugs der Beklagten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Von weiterer Darstellung wird unter Verweis auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 17. Mai 2016 hingewiesen. Das Berufungsgericht macht sich im übrigen die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zu eigen und verweist auf diese.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch.

Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat erklärt, es sei „noch nicht erforscht, ob Geräusche und Kettenriß in Ursachenzusammenhang stehen.“.

Seine Bewertung, es handele sich um einen „konstruktiven, bzw. Fabrikationsmangel“ mag in technischer Hinsicht insofern zutreffend sein, als infolge der Konstruktionsweise des Motors die beanstandeten Geräusche bei dem Klägerfahrzeug auftreten.

Das bedeutet jedoch nicht, daß es sich dabei um einen Mangel im Rechtssinne handelt und dieser darüberhinaus derart gravierend ist, daß er zu einer Wandelung des Kaufvertrages berechtigen würde.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Geräusch und daraus – möglicherweise – entstehenden Folgeschäden.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß ein Geräusch vernehmbar ist, das als störend empfunden werden kann. Gleiches gilt für die aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu gewinnende Erkenntnis, daß der beim Kläger verbaute Motor eine nicht nur beim klägerischen Fahrzeug auftretende Anfälligkeit für derartige Geräusche aufweist. Diese sind indes als bloße nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigen deshalb nicht eine Komplettrückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Die Geräusche sind laut Sachverständigen „schwach“ bzw. „gering“ und treten nur „bei Motordrehzahlen von 1.500 bis 2000 Umdrehungen pro Minute“ auf.

Soweit der Kläger hierzu meint, dies entspreche nicht dem Stand der Technik, trifft dies deshalb nicht zu, weil bei dem hierbei anzusetzenden Maßstab festzustellen ist, daß keineswegs alle oder auch nur die Mehrzahl der identisch konstruierten Fahrzeuge desselben Typs diese Geräuscherscheinung aufweisen. Das zeigt, daß die verwendete Konstruktion allenfalls geräuschanfällig ist, keineswegs jedoch derartige Geräusche stets bedingt.

Somit beruht die Geräuschentwicklung auf individuellen Faktoren, wie dem konkret verbauten Aggregat, der Fahrweise des Halters und dessen Wartungsverhalten.

Wie das Berufungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, kursieren im Internet vielfältige Vermutungen für die Ursachen derartiger Geräusche. Genannt werden eine Längung der oberen Kette durch häufigen Kurzstreckenbetrieb, verminderten Öldruck im derart kalten Motorzustand, vom Halter verlängerte Wartungs- und damit Ölwechselintervalle, sowie suboptimale/variable Ölqualitäten.

Dies deckt sich mit den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen im Parallelverfahren, wonach das Geräusch „an der Wartung, am Öl, aber auch am Kettenspanner liegen“ kann. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat der Sachverständige indes erklärt: „der Kettenspanner spielt schon eine wichtige Rolle, hat allerdings mit dem Problem, das wir bei diesem Auto haben, nichts zu tun.“.

Auch der vormalige Privatgutachter des Klägers hat dort die Geräusche nur „wahrscheinlich auf Dämpfungselemente und den Bereich des Steuerkettenantriebs zurückführen“ können.

Auch die „X 15.1.2015“ zum hier einschlägigen Motor … führt aus: „Exceeding the maintenance intervals and the presence of deviations in the oil quality lead to an increased extension of the timing chain.“ Das heißt: „Eine Überschreitung der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität führen zu einer verstärkten Längung der Steuerkette“. Dies sind indes Faktoren, die mit der Beklagten als Hersteller nichts zu tun haben.

Soweit der Kläger meint, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein derart hochwertiges, daß derartige Geräusche nicht hinnehmbar seien, ist auch dies unzutreffend. Zweifellos handelt es sich um ein qualitativ hochwertiges Fahrzeug – ausschlaggebend für den Stand der Technik kann jedoch nicht das zum Zeitpunkt der Fertigstellung technisch Machbare sein, sondern allenfalls dasjenige, was der Kunde relativ für sein Geld erwarten darf. Hierfür bietet sich kein besserer Fahrzeugvergleich an, als die hier betroffene Baureihe selbst (s.o.).

Es ist überdies allgemein bekannt, daß jeder Fahrzeugtyp im Vergleich zu anderen Schwächen und Vorzüge aufweist. Ein Vergleich mit anderen Fahrzeugen, insbesondere anderer Hersteller ist daher nur äußerst eingeschränkt möglich. Anderenfalls müßte man bei jeder nicht nur marginalen Abweichung nach unten im Vergleich zu anderen Fahrzeugen einen Mangel bejahen.

Hinzu kommt die subjektive Komponente: Ein Geräusch wird von jedem Menschen unterschiedlich empfunden und dazu unterschiedlich – etwa störend – bewertet. Auch dies stellt an die Feststellung eines im Rechtsinne erheblichen Mangels hohe Anforderungen.

Hierzu hat der vom Landgericht vernommene Sachverständige erklärt, daß man allein für das Vernehmen des Geräusches „man die Motorhaube öffnen und genau hinhören mußte“. Im Vergleich zum anderen Fahrzeug im Parallelverfahren habe man „noch genauer hinhören müssen“.

Der Sachverständige betonte, „Defekte (…) nicht feststellen“ zu können. Auch die Frage nach Leistungsbeeinträchtigungen wurde vom Sachverständigen verneint. Es handele sich um „Verschleiß“ aber „ob es sich um einen normalen, üblichen oder übermäßigen Verschleiß handelt, kann ich nicht sagen“. Zum Verschleißumfang oder einem möglichen Motorschaden könne er keine Prognose abgeben.

Auf die Frage, ob auch bei anderen Herstellern ähnliche Probleme ähnlicher Ausprägung auftreten und es sich insofern um eine übliche technische Beschaffenheit handele hat der Sachverständige erklärt: „Ja, das kann ich bestätigen. Auch bei anderen Herstellern gibt es dies in ähnlicher Ausprägung.“. Der Sachverständige nannte hierbei „vergleichbare Probleme an der Steuerkette, so z.B. bei Y“.

Auf die Nachfrage nach dem Stand der Technik erklärte der Gutachter, es habe sich um einen „normalen Antrieb“ gehandelt, „der auch bei allen Fahrzeugen dieser Art verwandt wurde. Inwiefern es Stand der Technik war, daß sich Geräusche entwickeln, dazu kann ich keine Angaben machen. Es ist aber Stand der Technik gewesen, daß die hier ggfs. problematische Werkstoffpaarung nicht unüblich war und als solche dem Stand der Technik entsprach.“.

Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei den vom Kläger beanstandeten Geräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht darstellt.

Ein daraus im Sinne einer Kausalität folgender Motorschaden ist in keiner Weise absehbar und sogar die Ursache der Geräusche selbst ist unklar und kann auch auf Wartungsgewohnheiten des Klägers beruhen.

Bei dieser Sachlage ist auch nach dem in zweiter Instanz geänderten Antrag kein Raum für eine Verurteilung der Beklagten aufgrund von dieser zu vertretender erheblicher Sachmängel, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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