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Fahrzeugkaufvertrag – Schadenersatz bei Nichterfüllung durch Verkäufer

LG Essen – Az.: 13 S 85/19 – Beschluss vom 10.06.2020

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck (Az. 14 C 26/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.

Gründe

Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 1.296,00 EUR nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines über die Internetplattform eBay geschlossenen Kaufvertrags über einen PKW VW Golf.

Die Beklagte stellte im Mai 2014 auf der Internetplattform eBay das Angebot zum Verkauf eines 14 Jahre alten VW Golf IV, 1,6, Kilometerstand 226.300 km ein, und zwar zu einem Startpreis von 1,- EUR. Wegen der Einzelheiten der Verkaufsanzeige (Artikelbeschreibung) wird auf die Anl. K1 (BI. 17 ff. d.A.) sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Am 10.05.2014 gab der Kläger ein Maximalgebot in Höhe von 900,- EUR ab. In der Folge beendete die Beklagte die Auktion vorzeitig und strich alle vorhandenen Gebote.

Zur Begründung seines Anspruchs hat der Kläger in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion mit 704,00 EUR der Höchstbietende gewesen sei. Den Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs beziffert er auf 2.000,- EUR, sodass ihm abzüglich seines Höchstgebotes ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.296 EUR zuzusprechen sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe die Auktion abgebrochen, da im Rahmen einer Probefahrt der Zahnriemen des Fahrzeugs gerissen und es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, dass ein berechtigter Grund zur Beendigung der Auktion vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil, BI. 226 ff. d.A., Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2019 erläutert hat. Es hat sodann der Klage i.H.v. 396,- EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ungeachtet des vorzeitigen Abbruchs der Internetauktion ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw VW Golf zustande gekommen, sodass die Beklagte mangels Erfüllung ihrer Vertragspflichten dem Kläger die Differenz-des Kaufpreises i.H.v. 704,- EUR und des ermittelten Verkehrswertes des Fahrzeugs i.H.v. 1.100,- EUR als Schaden zu ersetzen habe. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen sei zunächst von einem Verkehrswert des Fahrzeugs i.H.v. 1.400,- EUR auszugehen. Dieser Wert sei sodann anhand der konkreten weiteren Merkmale des Fahrzeugs im Wege einer Gesamtbetrachtung zu korrigieren gewesen. Als wertmindernde Faktoren seien dabei sowohl das Aufleuchten des Öl-Sensors beim Start des Pkw als auch die begrenzte HU-Gültigkeitsdauer in die Gesamtbetrachtung eingeflossen. Schließlich seien auch die an dem Motor des Fahrzeugs durchgeführten Arbeiten, die eine Zerlegung desselben erforderlich gemacht haben, als Risiko in die Wertminderung einzustellen gewesen. Als Zwischenergebnis hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Fahrzeugs auf 900,- EUR beziffert. Zu diesem Wert hat es im Anschluss den Wert der zwischen den Parteien nicht ausgeschlossenen Gewährleistung i.H.v. 200,- EUR hinzugerechnet und den Verkehrswert des Fahrzeugs i.H.v. 1.100,- EUR bestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.08.2019, BI. 226 ff. d. A., verwiesen.

Fahrzeugkaufvertrag - Schadenersatz bei Nichterfüllung durch Verkäufer
(Symbolfoto: Von worradirek/Shutterstock.com)

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er unter Abänderung des angefochtenen Urteils seinen Klageantrag erster Instanz Höhe von (weiteren) 900,- EUR weiter verfolgt. Zur Begründung führt er – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – im Wesentlichen aus, der von dem Amtsgericht ermittelte Verkehrswert sei nicht nachvollziehbar, insbesondere warum eine Wertminderung unter Berücksichtigung des Aufleuchtens des Öl-Sensors sowie der begrenzten HU Gültigkeitsdauer festgestellt werden musste. Im Hinblick auf den Öl-Sensor habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt, dass die „einfachste Erklärung“ bzw. „der häufigste Grund für das Aufleuchten eines Öl- Sensors“ ein zu niedriger Ölstand sei, der sich durch Nachfüllen von Motoröl beheben lasse und vor diesem Hintergrund keinen Mangel darstelle. In Bezug auf die begrenzte HU Gültigkeitsdauer habe der Sachverständige verkannt, dass diese aufgrund der Pflicht der Beklagten zur Gewährleistung als neutral zu bewerten gewesen wäre. Denn die Kosten für die Reparatur etwaiger Mängel, die bei der nächsten Hauptuntersuchung festgestellt worden wären, hätte mangels Gewährleistungsausschluss die Beklagte als Verkäuferin zu tragen gehabt. Insgesamt neutralisiert daher der Gewährleistungswert den Wert für Abzüge etwaiger Mängel. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, .dass sich die unstreitig durchgeführten Reparaturen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, insbesondere die Erneuerung des Zahnriemens und der Spannrolle, werterhöhend mit einem Mindestbetrag i.H.v. 500,- EUR auf den Verkehrswert ausgewirkt haben. Insgesamt sei daher von einem tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs i.H.v. 2.000,- EUR auszugehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt – unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen der Argumentation des Amtsgerichts bei. Zudem weist sie betreffend den Öl-Sensor darauf hin, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, ein lediglich sporadisch beim Start des Fahrzeugs auftretendes Aufleuchten des Sensors könne nicht auf einen zu geringen Motorölstand zurückzuführen seien. Denn in diesen Fällen würde der Sensor durchgehend aufleuchten..

Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 07.11.2019, BI. 276 ff. d. A., und vom 16.12.2019, BI. 284 ff. d. A., Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amtsgericht nach vorläufiger Prüfung durch die Kammer zu Recht die Klage abgewiesen hat, soweit damit ein über die Zahlung von 396,- EUR nebst Zinsen hinausgehender Anspruch geltend gemacht wurde.

1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne der §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht überprüft dabei die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur, ob die Beweiswürdigung vertretbar, insbesondere frei von Widersprüchen ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 529, Rn. 7 f.). Hieraus folgt nicht die Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien oder jedem einzelnen Beweismittel auseinander zu setzen. Es muss sich jedoch ergeben, dass eine „sachentsprechende“ Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, 31. Auflage, § 529, Rn. 7f.).

Anhaltspunkte für entsprechende Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind ebenso wenig ersichtlich, wie Rechtsfehler, die zu einer abweichenden Entscheidung führen würden.

2.Das Amtsgericht ist nach vorläufiger Beratung der Kammer ohne Rechtsfehler und mit zutreffender Begründung – auf die nach eigener Prüfung durch die Kammer vollumfänglich Bezug genommen wird – zu dem Ergebnis gelangt, dass der klägerseits geltend gemachte Anspruch lediglich i.H.v. 396,- EUR nebst Zinsen besteht. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung rechtfertigen eine abweichende Bewertung und Beurteilung nicht.

a)Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen sei zu widersprechen und hierzu weitere Ausführungen macht, handelt es sich bei den Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich um eine abweichende Beweiswürdigung durch die der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung setzt. Das Amtsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mit den Feststellungen des Sachverständigen in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum es von einem Verkehrswert des streitgegenständlichen Pkw i.H.v. 1.100,- EUR überzeugt ist. Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sowie eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung sind – gerade auch mit Blick auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.08.2019 (BI. 223 ff. d.A.) – nicht ersichtlich.

b)Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2019 sowie der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Rahmen des Verhandlungstermins vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht zutreffend den (durchschnittlichen) Verkehrswert des streitgegenständlichen PKW auf zunächst 1.400,- EUR beziffert. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht sodann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie im Hinblick auf den Fahrzeugmangel betreffend das Aufleuchten des Öl-Sensors sowie der begrenzten HU Gültigkeitsdauer des Fahrzeugs den Verkehrswert um insgesamt 500,- EUR korrigiert hat. Hierzu hat es ausgeführt, das Aufleuchten des Öl-Sensors führe zu einer Wertminderung zwischen 300,- bis 500,- EUR, da dieser Umstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines größeren Mangels, wie z.B. eines defekten Öldruckschalters, schließen lasse. Nach lebensnaher Auslegung sei dagegen nicht anzunehmen, dass lediglich ein zu geringer Ölstand vorgelegen habe. Denn dies sei insbesondere nicht mit der Problembeschreibung in der Verkaufsanzeige bei eBay vereinbar, in der darauf verwiesen wird, dass der Öl-Sensor lediglich beim Starten des Motors (und nicht durchgehend) aufleuchte.

Der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand des Klägers, das Fahrzeug habe lediglich über zu wenig Motoröl verfügt, war bereits Gegenstand seines erstinstanzlichen Vortrages (vgl. Schriftsatz vom 04.03.2019, BI. 167 ff. d.A.) und führt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu einer anderen Bewertung. Das Amtsgericht stellt nachvollziehbar auf die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen … ab, die Gegenstand …des Ergänzungsgutachtens vom 22.05.2019 (BI. 180 d.A.) waren. Dort legt der Sachverständige dezidiert dar, warum aufgrund der Beschreibung des Mangels in der Verkaufsanzeige (vgl. Anl. K1, BI. 17 ff. d.A.) nicht davon auszugehen sei, dass lediglich ein zu geringer Motorölstand die Ursache für das Aufleuchten des Öl- Sensors gewesen sein könne. Denn sofern ein zu geringer Ölstand die maßgebliche Ursache gewesen wäre, hätte der Öl-Sensor nicht nur gelegentlich, sondern vielmehr fortwährend aufgeleuchtet. Darüber hinaus hätte sich das Aufleuchten auch nicht auf den Startvorgang beschränkt, sondern wäre auch während des normalen Fährbetriebes aufgetreten. Technisch sei daher der Einwand der Klägerseite nicht plausibel. Anders als der Berufungsführer meint, hat der Sachverständige hierbei auch nicht lediglich einen theoretischen bzw. hypothetischen Mangel beschrieben, sondern vielmehr den unstreitigen Mangel an dem Pkw – Aufleuchten des Öl-Sensors beim Starten des Fahrzeugs – in die Bewertung des Verkehrswertes einbezogen.

Zu Recht hat das Amtsgericht ferner einen Abzug im Hinblick auf die begrenzte „HU- Dauer“ des Fahrzeugs vorgenommen. Dies wird im Ausgangspunkt auch von dem Berufungsführer nicht angegriffen. Indes ist dieser der Ansicht, eine (negative) Beeinflussung des Verkehrswertes scheide vorliegend aus, da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen. Die Beklagte hätte die Kosten für die Reparatur etwaiger Mängel, die bei der nächsten Hauptuntersuchung festgestellt worden wären, zu tragen gehabt. Dieser Ansicht folgt die Kammer nach vorläufiger Beratung nicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte, obwohl sie grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, bei normalem Verschleiß, wie er bei einem 14 Jahre alten Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von über 226.000 km üblich ist, nicht einstandspflichtig gewesen wäre. Denn derartiger Verschleiß stellt bereits keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB dar (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 – VIII ZR 43/05 = NJW 2006, 434, beck- online). Zudem wären auch etwaige Mängelrechte des Klägers im Hinblick auf das Aufleuchten des Öl-Sensors gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Vor diesem Hintergrund geht auch der weitergehende Einwand des Klägers, aufgrund der bestehenden Gewährleistungsansprüche seien die in Abzug gebrachten vorbezeichneten Mängel als neutral in die Verkehrswertbewertung einzustellen gewesen, ins Leere.

Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Gewährleistungsrecht mit einem Wert von 200,- EUR bewertet hat. Auch insoweit hat es sich den Feststellungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und Würdigung angeschlossen und unter Berücksichtigung der Differenz der Händlereinkaufspreise und der Händlerverkaufspreise den entsprechenden Wert ermittelt. Diesbezüglich hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens am 22.08.2019 ausgeführt, der Differenzbetrag belaufe sich auf 800,- EUR und bilde zum einen die Rücklagen für die Gewährleistung und zum anderen den Unternehmensgewinn ab. Dabei sei von einer hälftigen Verteilung auszugehen, sodass im Ausgangspunkt – bei gewerbsmäßigem Handel – ein Gewährleistungswert i.H.v. 400,- EUR anzusetzen sei. In einem weiteren Schritt seien sodann – wie bei der Ermittlung des Verkehrswertes – manuelle Korrekturen aufgrund des konkreten Zustands des Fahrzeugs zu berücksichtigen, sodass von einem Wert der Gewährleistung in Höhe von ca. 200,- EUR auszugehen sei. Dabei ist für die Kammer eine erhebliche Reduzierung des Wertes auch deshalb naheliegend, weil im Rahmen des vorliegenden Privatverkaufs die Reglung zur Beweislastumkehr (§ 477 BGB) nicht einschlägig ist, sodass der Kläger im Rahmen der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche die volle Beweislast zu tragen gehabt hätte.

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Schließlich geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass allein die Erneuerung des Zahnriemens und der Spannrolle werterhöhend mit einem Betrag von (jeweils?) 500,- EUR im Rahmen der Verkehrswertermittlung anzusetzen gewesen wäre. Denn diesbezüglich führt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2019 (dort Seite 30, BI. 149 d.A.) ausdrücklich aus, „bei der Bestimmung des Fahrzeugwertes [sei] der Bereifungszustand, die Erneuerung des Zahnriemens, der Spannrollen und des Luftfilters“ positiv zu berücksichtigen gewesen. Dass er dabei nicht für jede Einzelposition einen gesonderten Wert abgebildet, sondern die jeweilige Position lediglich zur Begründung des festgestellten Verkehrswertes, mithin ausschließlich im Rahmen des Gesamtergebnisses in Ansatz gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Amtsgericht weist in den Entscheidungsgründen wiederholt und in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass es im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes „die konkreten weiteren Merkmale des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Wege einer Gesamtbetrachtung“ (vgl. nur S. 5 f. des Urteils, BI. 230 f. d.A.) berücksichtigt hat. Eine Auflistung der im Rahmen der Gesamtbetrachtung im Einzelnen berücksichtigen Position war indes nicht angezeigt.

3. Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Berufung nach Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat. Es wird anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363).

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