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Fahrzeugkaufvertrag – Abgrenzung Verbraucherkauf zu Unternehmerkauf

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 9 U 8/11

Urteil vom 06.10.2011


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.12.2010 – 6 O 173/10 C – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist von Beruf Handelsvertreter. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi zum Preis von 11.200,00 €. Er verlangt im Rechtstreit die Rückabwicklung dieses Vertrages.

Der schriftliche Kaufvertrag (Anlage A 1) wurde auf einem von der Beklagten verwendeten Formular abgeschlossen. Das Formular enthält die Überschrift: „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Händlergeschäft)“. Es gibt Rubriken für die Eintragung von Verkäufer und Käufer, wobei die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthält. In der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile ist handschriftlich „Handelsvertreter ….“ eingetragen. Das Formular enthält unmittelbar nach der Bezeichnung der Vertragspartner im oberen Teil des Formulars den folgenden vorgedruckten Gewährleistungsausschluss:

Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jedweder Gewährleistung / Sachmängelhaftung im Hinblick auf technische und optische Mängel jeglicher Art, insbesondere frühere Unfälle sowie auftretende Mängel in Folge früherer Unfälle, verkauft. Das Fahrzeug wird daher ausdrücklich als nicht unfallfrei, nicht nachlackierungsfrei und technisch nicht mängelfrei verkauft. Desweiteren wird für die Standhaftigkeit beim TÜV keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss bezieht sich auch auf jede öffentliche Äußerung und Werbung seitens des Herstellers zu Eigenschaften des Fahrzeuges. Ohne jegliche Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder sonstige Zusicherungen bezüglich der Eigenschaften.“

Im Vertrag findet sich im Übrigen ein Feld für den „Km-Stand“, in welches handschriftlich „122.200 Km“ eingetragen wurde.

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf. Es verbrauche zu viel Öl. Der Motor sei mangelhaft. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Kilometerleistung des Fahrzeugs wesentlich höher sei, als im Kaufvertrag angegeben. Die Beklagte war zu einer Rückabwicklung des Vertrages nicht bereit.

Wegen den angegebenen Mängeln hat der Kläger Klage zum Landgericht Konstanz erhoben. Er hat eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den folgenden Anträgen verlangt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.07.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Audi A 6 / S 6, Kfz-Ident.-Nr. … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A 6 / S 6, Kfz-Ident.-Nr. … in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.07.2010 zu zahlen.

Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Gewährleistung der Beklagten sei im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden. Daher sei der Kläger zum Rücktritt nicht berechtigt gewesen. Auf die Frage eventueller Mängel des Fahrzeugs komme es nicht an. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam, da der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Verbraucher aufgetreten sei. Ob der Kläger im Vertrag eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs garantiert habe, könne dahinstehen. Denn zum einen ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Tacho des Fahrzeugs manipuliert worden sein müsse. Zum anderen wäre eine eventuelle Abweichung der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs von der Kilometer-Angabe im Kaufvertrag als unerheblich anzusehen, da der Kläger nur eine Mehrleistung von 3.020 km (also 2,5 %) geltend gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinem erstinstanzlichen Verlangen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages fest. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam, da er als Verbraucher zu behandeln sei. Er habe von vornherein die Absicht gehabt, das erworbene Fahrzeug privat und nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zu nutzen. Das Landgericht habe es versäumt, den erstinstanzlichen Beweisangeboten nachzugehen, mit denen er sowohl seine vorvertraglichen Vorstellungen über die Nutzung als auch die tatsächliche private Nutzung unter Beweis gestellt habe. Die Beklagte hafte zudem auch deshalb, weil sie im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die Laufleistung des Fahrzeugs übernommen habe. Dementsprechend hätte das Landgericht Beweis erheben müssen zu der Behauptung, dass die Laufleistung des Fahrzeugs und des Motors erheblich über der Kilometer-Angabe im Vertrag gelegen habe.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz – 6 O 173/10 C – vom 14.12.2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.07.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Audi A6-S6, Kfz-Ident.-Nr. …, zu zahlen.

3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A6-S6, Kfz-Ident.-Nr. …, in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Ziff. 2, 323, 346 BGB nicht zu. Denn er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das verkaufte Fahrzeug Mängel aufwies (überhöhter Ölverbrauch, Motorschaden und höhere Laufleistung des Fahrzeugs), kommt es nicht an. Denn die Parteien haben im Kaufvertrag vom 09.05.2010 jegliche Haftung der Beklagten für eventuelle Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen.

2. Der umfassende Gewährleistungsausschluss war wirksam. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei als Verbraucher zu behandeln. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes (vgl. §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB) abgelehnt.

a) Für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob der Zweck, zu dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, dem privaten Bereich einerseits oder einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit andererseits zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Als Handelsvertreter übt der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aus. Entscheidend ist daher, ob das erworbene Fahrzeug dieser gewerblichen Tätigkeit dienen sollte. Da der Kläger sich auf eine ihm günstige Rechtsnorm beruft, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher gehandelt hat (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Auflage 2011, § 474 BGB, Rdnr. 5 a).

b) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers bei Abschluss des Vertrages an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise (vgl. Palandt/Ellenberger aaO., § 13 BGB, Rdnr. 4). Es kommt darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte (vgl. BGH, NJW 2005, 1273, 1274; KG, Beschluss vom 31.01.2011 – 8 U 107/10 -, Rdnr. 4, zitiert nach Juris). Das bedeutet, dass subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck dann keine Bedeutung haben können, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrages für den Verkäufer erkennbar geworden sind (vgl. KG aaO.; OLG Celle, OLGR 2008, 475; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2006 – 8 U 204/05 -, zitiert nach Juris). Eine solche an einer objektiven Betrachtungsweise orientierte Bestimmung des Verbraucherbegriffs entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 13 BGB und entspricht zudem dem Verbraucherbegriff in Art. 1 Abs. 2 a der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2005, 1045, 1046).

c) Von den dargestellten Grundsätzen ausgehend hat der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Verbraucher gehandelt. Vielmehr ist der Vertragszweck – bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise – der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter zuzuordnen. Dies ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses. In den Verhandlungen vor Abschluss des Vertrages wurde der Kläger bereits telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen, die Beklagte verkaufe nur an Gewerbetreibende. Daraufhin erklärte der Kläger, er sei Gewerbetreibender. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass er das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken kaufen wollte. Dementsprechend hat der Kläger im schriftlichen Vertrag die entsprechenden Eintragungen („Händlergeschäft“, „Käufer Gewerblich“, „Handelsvertreter S.“) ohne Widerspruch oder Anmerkung akzeptiert. Bei Abschluss des Vertrages hat der Kläger gegenüber dem für die Beklagte handelnden Mitarbeiter zudem erklärt, er kaufe das Fahrzeug gewerblich und werde es geschäftlich nutzen. Abweichende Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger das Fahrzeug für eine private Nutzung erwerben wollte, gibt es nicht. Die maßgeblichen Umstände sind überwiegend unstreitig. Der Kläger hat zwar bestritten, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt habe, er wolle das Fahrzeug geschäftlich nutzen. Aus Beweislastgründen ist insoweit jedoch der Sachvortrag der Beklagten maßgeblich (siehe zur Beweislast oben a). Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Vertragsverhandlungen anders, als von der Beklagten dargestellt, abgelaufen sind.

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d) Zu Recht hat das Landgericht keinen Beweis dazu erhoben, welche subjektiven Vorstellungen der Kläger vor Abschluss des Vertrages zur Nutzung des Fahrzeugs hatte und wie er das Fahrzeug später tatsächlich genutzt hat. Da eventuelle abweichende Nutzungsvorstellungen des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrages keine Rolle gespielt haben (siehe oben), kommt es auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers nicht an. Entscheidend ist die Frage, wie er bei Abschluss des Vertrages gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (siehe oben) und nicht die Frage, ob er das Fahrzeug später tatsächlich für seine Tätigkeit als Handelsvertreter oder ausschließlich für private Zwecke genutzt hat.

e) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen könne, wenn er gegenüber dem Verkäufer ein Händlergeschäft vortäusche (NJW 2005, 1045). Auf die Frage, ob der Kläger die Beklagte über den Verwendungszweck des Fahrzeugs vorsätzlich getäuscht hat, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn es fehlt bereits – unabhängig von der Frage einer Täuschung – an einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe oben).

3. Die Beklagte könnte sich allerdings gemäß § 444 BGB dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hätte. Eine solche Garantieerklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Insbesondere hat sie dem Kläger nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs (122.200 km) garantiert.

a) Eine ausdrückliche Garantieerklärung lässt sich dem schriftlichen Kaufvertrag nicht entnehmen. Allerdings kommt eine konkludente Garantie auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs auf andere Weise in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt, und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Hierbei sind die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen, und die Interessen der Vertragspartner zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2007, 1346). Nach dieser Maßgabe kommt eine Garantie der Beklagten über die Laufleistung des verkauften Fahrzeugs nicht in Betracht. Zwar wird man die Angabe in der Rubrik „Km-Stand“ nicht nur als einen Hinweis auf den Stand des Tachos, sondern gleichzeitig als eine Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Es dürften wohl auch keine Bedenken bestehen, in der Kilometer-Angabe eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit zu sehen. Jedoch reicht dies nicht für eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB aus. Es fehlt im Kaufvertrag die erforderliche Formulierung, dass die Beklagte in rechtlich verbindlicher Hinsicht für die Folgen einer falschen Kilometer-Angabe einstehen wollte. Einer Auslegung als Garantieerklärung steht vor allem die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses entgegen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug „ohne jegliche Garantie … bezüglich der Eigenschaften“ verkauft werden sollte.

b) Entscheidend ist nach Auffassung des Senates, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucher aufgetreten ist (siehe oben 2.). Die Interessenlage der Parteien ist daher nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Händler an einen Verbraucher (vgl. dazu BGH, NJW 2007, 1346, 1348). Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer steht – für den Käufer erkennbar – vielfach im Vordergrund, dass der Verkäufer ein erhebliches Interesse daran hat, von den Möglichkeiten zum vollständigen Gewährleistungsausschluss Gebrauch zu machen. Zwar besaß der Kläger als Handelsvertreter keine besondere Fachkunde zur Beurteilung eventueller Mängel des Fahrzeugs. Einem Unternehmer wie dem Kläger ist es jedoch eher als einem Verbraucher zuzumuten, die Risiken eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses abzuschätzen. Wenn ein Unternehmer eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es ihm auch eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten. Der Kläger hat insoweit auch nicht geltend gemacht, dass er sich mündlich bei Abschluss des Vertrages noch einmal nach der Laufleistung erkundigt hätte (vgl. zur möglichen Bedeutung mündlicher Erklärungen in diesem Zusammenhang OLG Koblenz, NJW 2004, 1670). Nach alledem konnte der Kläger den Erklärungen der Beklagten nicht entnehmen, dass diese für einen eventuellen Fehler bei der Angabe der Laufleistung haften wollte.

c) Da die Beklagte keine Garantieerklärung abgegeben hat, kommt es auf die Frage, ob die Angabe der Laufleistung im Vertrag zutreffend war, nicht an. Eine eventuelle Manipulation des Kilometerstandes durch einen Vorbesitzer könnte eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Es kommt daher auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung der tatsächlichen Laufleistung als wesentlich anzusehen wäre.

4. Die Beklagte könnte sich im Übrigen auch dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB). Dies hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Frage, nach welchen Maßstäben die Verbrauchereigenschaft eines Käufers zu beurteilen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar einen Verbraucherschutz bei Vortäuschung eines Händlergeschäfts abgelehnt (BGH, NJW 2005, 1045), die Frage, unter welchen Voraussetzungen – ohne eine Täuschung – die subjektiven Vorstellungen des Käufers eine Rolle spielen können, ist höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden (zuletzt in BGH, NJW 2009, 3780, 3781 ausdrücklich offen gelassen). Von grundsätzlicher Bedeutung ist außerdem die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Angabe der Laufleistung eines Fahrzeugs im Kaufvertrag – beim Verkauf durch einen Händler – als Garantieerklärung angesehen werden kann.

 

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