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Fahrzeugkaufvertrag – Nacherfüllung Durchrostungsschäden

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 9 U 100/10

Urteil vom 23.05.2011


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21.04.2011 für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 09.12.2009 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.650,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.09.2007 zu zahlen abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:

0,148 € x Tachostand in km zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte abzüglich 100.000 km, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW, …, Erstzulassung …, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 05.09.2007 mit der Annahme des in Ziffer 1. näher bezeichneten PKWs im Annahmeverzug befindet.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der sich für die Beklagte aus einer angeblichen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs … im März 2000 erfolgten Garantieerklärung ergebenden Verpflichtungen. Hilfsweise verlangt er die Beseitigung von Durchrostungsschäden. Erstinstanzlich haben die Parteien vor allem darüber gestritten, ob seitens des Mitarbeiters des verkaufenden Autohauses dem Kläger und seiner Ehefrau ein Prospekt übergeben wurde, aus dem hervorging, dass für das Fahrzeug eine sogenannte „M-Garantie“ gelten sollte, die unter anderem eine dreißigjährige Garantie gegen „Durchrostung von innen nach außen“ beinhaltete. Zwischen den Parteien war zudem streitig, ob das verkaufte Fahrzeug, welches firmenintern als LKW eingestuft wird, als PKW oder LKW zu gelten hat, nachdem die Parteien im Kaufvertrag vereinbart hatten, dass das Fahrzeug als PKW zugelassen werden sollte, was dann tatsächlich auch so erfolgt ist. Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009 ist zwischen den Parteien zudem unstreitig, dass die Beklagte seit dem Jahr 1998 eine serienmäßige „M-Garantie“ für sämtliche …PKW eingeräumt hat. Ob die vom Kläger behaupteten Durchrostungen vorliegen, ist zwischen den Parteien streitig. Diesbezüglich stützt sich das Klägervorbringen auf ein Privatsachverständigengutachten vom 28.12.2004. Im übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen R., Sch. und B. zur Frage der Übergabe des Prospektes bzw. zur Frage des Produktionszeitpunktes des Prospektes die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Vereinbarung der Garantie im März 2000 nicht bewiesen sei, da sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Prospekt, der nach der Behauptung des Klägers bei Vertragsschluss übergeben worden sei, erst einige Monate später produziert worden sei.

Gegen dieses ihm angeblich am 04.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2010 Berufung eingelegt, die er am 04.03.2010 begründet hat.

Der Kläger meint, das Landgericht habe das Wesen eines selbständigen Garantieversprechens verkannt. Einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Garantie zwischen den Parteien habe es nicht bedurft. Selbst die Beklagte habe im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits eingeräumt, dass die „M-Garantie“ serienmäßig eingeräumt werde. Der Kläger meint weiterhin, er habe dargelegt, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug als PKW zu gelten habe, so dass die „M-Garantie“ greife. Zwischen den Parteien sei zudem unstreitig geblieben, dass der zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss aktuelle Prospekt inhaltsgleich mit demjenigen sei, der vom Kläger im Rechtsstreit vorgelegt worden sei. Hieraus ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Garantie für das verkaufte Fahrzeug nicht gelten solle. Aus dem Prospekt müsse zwingend geschlossen werden, dass die Garantie auch für das verkaufte Fahrzeug gelte. Da die Beklagte sich weigere, ihre Verpflichtungen aus der Garantieerklärung zu erfüllen, könne der Kläger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Ein etwaiger innerer Vorbehalt der Beklagten, dass entsprechende Fahrzeuge von der Garantie ausgeschlossen seien, sei unbeachtlich.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 09.12.2009 die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 23.060,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.09.2007 zu zahlen abzüglich eines Betrages der sich wie folgt errechnet: 0,114 € x Tachostand in km zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte abzüglich 100.000 km, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW, Typ …, Erstzulassung …, Fahrzeug-Ident-Nr. … sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 05.09.2007 mit der Annahme des im Klageantrag näher bezeichneten PKWs in Annahmeverzug befindet,

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Durchrostungen von innen nach außen am klägerischen Fahrzeug sach- und fachgerecht kostenfrei zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Die klägerischen Behauptungen seien in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Durch die Zeugenvernehmung habe sich zudem ergeben, dass der Kläger keinen PKW, sondern einen LKW gekauft habe und die M-Garantie für LKW gerade nicht gelte.

Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei der angebliche – weiterhin bestrittene – Durchrostungsschaden ausweislich des von ihm selbst vorgelegten Sachverständigengutachtens seit dem 28.12.2004 bekannt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe somit am 01.01.2005 zu laufen begonnen. Da die Klageerhebung erst im März 2008 erfolgt sei, seien etwaige Ansprüche aus der Garantieerklärung jedenfalls verjährt. Im übrigen wiederholt er seine Auffassung, wonach erwiesen sei, dass der Kläger einen LKW gekauft habe.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Garantie vorliegend schon deshalb nicht zugunsten des Klägers eingreifen könne, da dieser nicht wie in den Garantiebedingungen vorgesehen, die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten bei einem Vertragshändler der Beklagten vorgenommen habe. Er habe sich etwa Mitte 2006 erstmals auf Garantieansprüche berufen, jedoch lediglich am 22.12.2003 einen Wartungsdienst in einer Vertragswerkstatt vorgenommen.

Der Senat hat zur Frage, ob eine Durchrostung des streitgegenständlichen Fahrzeugs „von innen nach außen“ vorliegt sowie zur durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs vom Typ des klägerischen Fahrzeugs ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf die Ausführungen im Gutachten vom 25.01.2011 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Garantieversprechen „M“ ein Schadensersatzanspruch in Form eines Zahlungsanspruchs des Klägers in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe des von dem Garantieversprechen erfassten Fahrzeuges an die Beklagte zu.

Die im Rahmen des Garantieversprechens „M“ abgegebene Garantie gegen „Durchrostung von innen nach außen“ bezieht sich auch auf das vom Kläger am 03.03.2000 gekaufte Fahrzeug. Das Landgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger nicht zu beweisen vermocht habe, dass der von ihm im Prozess vorgelegte Werbeprospekt, in welchem auf die Garantie „M“ Bezug genommen wird, ihm anlässlich der Verkaufsgespräche übergeben worden sei. Dabei hat das Landgericht jedoch verkannt, dass es auf diese Frage gar nicht entscheidend ankam. Jedenfalls nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009 war zwischen den Parteien unstreitig, dass die „M“-Garantie seitens der Beklagten seit 1998 serienmäßig für …PKW gewährt wird. Unabhängig davon, wie man die serienmäßige Abgabe einer Garantieerklärung rechtlich-dogmatisch bewertet (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt OLGR 2009, 669 ff.) besteht jedenfalls kein Streit darüber, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Garantie zwischen Verkäufer bzw. Hersteller und Käufer nicht bedarf. Die Garantieerklärung gilt vielmehr seitens des Gebers der serienmäßigen Garantie bereits als abgegeben.

Vorliegend kann auch offenbleiben, ob sich die „M“-Garantie wie der Kläger meint, grundsätzlich auf sämtliche verkaufte Mercedes-Fahrzeuge bezogen hat oder nur – so die Auffassung der Beklagten – auf PKW. Im hier zu entscheidenden Fall ist nämlich davon auszugehen, dass es sich aus der Sicht des Empfängers der Garantieerklärung, dem Kläger, um den Kauf eines PKW … gehandelt hat. Der Umstand, dass die Baureihe „…“ bei der Beklagten firmenintern als LKW eingestuft wird, kann dabei ebenso wenig eine Rolle spielen wie die Tatsache, dass die technische Abwicklung des Verkaufs bei der Verkäuferin durch Mitarbeiter der „LKW-Abteilung“ vorgenommen worden ist. Maßgebend für die Frage, ob ein PKW oder LKW gekauft wurde, kann insoweit nur der Horizont des Empfängers der Garantieerklärung sein. Aus dessen Sichtweise stellte sich das Verkaufsobjekt aber keineswegs eindeutig als LKW dar. Vielmehr hat die Beklagte die Baureihe „…“ gerade auch ausdrücklich als Fahrzeug beworben, welches als Familien- und Freizeitwagen besonders geeignet sei. So stellt der bei der Akte befindliche Werbeprospekt der Beklagten nahezu gar nicht auf die Eigenschaften des „…“ als Nutzfahrzeug ab, sondern stellt dessen vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Familien- und Freizeitbereich in den Vordergrund. Da im vorliegenden Falle ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Zulassung des gekauften Fahrzeugs als PKW erfolgen sollte und dies auch so durchgeführt worden ist, stellte sich der Fahrzeugkauf aus der Sicht des Klägers als PKW-Kauf dar, so dass sich die „M“-Garantie auch auf das vom Kläger gekaufte Fahrzeug bezieht.

Die Geltendmachung von Garantieansprüchen scheitert auch nicht an der fehlenden Wahrnehmung von Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten der Beklagten. Gemäß den hier einschlägigen Garantiebedingungen, die die Beklagte mit der Anlage B6 zum Schriftsatz vom 24.07.2009 in den Prozess eingeführt hat, heißt es: „…Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes Benz Organisation die Wartungsdienste nach den Herstellervorgaben in Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.“ Da die Erstauslieferung des Fahrzeuges im Jahr 2000 erfolgt ist, begann die Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste zum Erhalt der Garantie erst mit Beginn des Jahres 2005. Die Interpretation der Beklagten, wonach der Garantieempfänger auch schon vor dem fünften Jahr nach Erstauslieferung gehalten sei, regelmäßige Wartungsdienste durchführen zu lassen, dass jedoch lediglich diesbezüglich eine Belegpflicht entfalle, ergibt sich aus dem Wortlaut der Garantiebedingungen nicht. Dort ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, dass die Wartungsdienste „ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung“ durchgeführt werden. Da der Kläger zum Erhalt seiner Garantieansprüche somit erst zu Beginn des Jahres 2005 „wartungsdienstpflichtig“ war, kann ihm zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche Mitte des Jahres 2006 auch nicht entgegengehalten werden, dass der letzte wahrgenommene Wartungsdienst mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe. Etwas anderes lässt sich auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 187/06, nicht entnehmen. Auch dort heißt es lediglich, dass im dortigen Fall ein Anspruch aus dem Garantievertrag nicht in Betracht komme, weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach der Erstauslieferung durch die …-Organisation die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in …-Werkstätten ausgeführt werden, nicht erfüllt seien. Letztlich kann die Auslegung der Garantiebedingungen in diesem Punkt aber offenbleiben. Die Beklagte kann sich nämlich schon deshalb nicht auf nicht wahrgenommene Wartungstermine berufen, weil der Kläger im Jahre 2005 bezüglich der Durchrostung seines Fahrzeuges, nicht nur Wartungs-, sondern sogar Reparaturarbeiten in einer Vertragswerkstatt der Beklagten hat durchführen lassen. In diesen Reparaturarbeiten sind – bezogen auf den Schutz vor Durchrostung – notwendigerweise die Arbeiten enthalten, die insoweit bei Wahrnehmung von Wartungsarbeiten durchzuführen wären. Wenn der Garantieempfänger aber innerhalb der in den Garantiebedingung vorgegeben Fristen weitergehende Arbeiten in einer Vertragswerkstatt hat durchführen lassen, ist es treuwidrig, diesen zusätzlich – jedenfalls für Arbeiten in Bereichen, in denen die weitergehenden Arbeiten stattgefunden haben – aus rein formellen Gründen auf die Wahrnehmung entsprechender Wartungstermine zu verweisen.

Die Ansprüche des Klägers aus dem Garantieversprechen sind auch nicht verjährt. Als Beginn der Verjährungsfrist kommt insoweit frühestens ein Zeitpunkt Mitte des Jahres 2005 in Betracht als nach dem Vorbringen des Klägers nach der zunächst erfolgten Beseitigung der mit Gutachten vom 28.12.2004 dokumentierten Mängel, erneut Spuren von Durchrostungen sichtbar wurden, so dass die Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2006 zu laufen beginnen konnte. Nachdem die erneut aufgetretenen Durchrostungsspuren am 23.12.2005 durch den Kläger angezeigt worden waren, erfolgten erneut Verhandlungen und sogar eine Besichtigung des Fahrzeugs durch Vertreter der Beklagten im Jahre 2006. Erst am 08.11.2006 erfolgte die endgültige Ablehnung der Ansprüche. Jedenfalls im Zeitraum vom 23.12.2005 bis zum 08.11.2006 war daher die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Unter Berücksichtigung dieser fast zehnmonatigen Hemmung kann somit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im März 2008 selbst dann keine Verjährung eingetreten sein, wenn man von einer lediglich zweijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgehen sollte.

Vorliegend ist auch der „Garantiefall“ eingetreten, da das Fahrzeug des Klägers sogenannte „Durchrostungen von innen nach außen“ aufweist. Dies steht nach Einholung des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige definiert den Begriff „Durchrostungen von innen nach außen“ als solche Korrosionsprozesse, bei denen ohne eine mechanische Beschädigung der Lackierung (Korrosionsschutz) das Blech zu rosten beginnt (Bl. 62 des Gutachtens). Bei der somit vom Sachverständigen unter dem Blickwinkel vorgenommenen Untersuchung, ob die zahlreich vorgefundenen Korrosionsstellen auf mechanische Beschädigungen der Lackierung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind, hat der Sachverständige in einigen Fahrzeugbereichungen Durchrostungen vorgefunden, die nach seiner Beurteilung auf einem fehlenden Korrosionsschutz beruhen, so etwa im Bereich der hinteren Seitenwand (Bl. 64), im Bereich der Radläufe der vorderen Kotflügel und der rechten Seitenwand oberhalb der Führungsschiene (Bl. 64), im Bereich der Fahrzeugtüren (Bl. 65), im Bereich des Türgriffs der Fahrertür (Bl. 65), teilweise im Bereich der Unterkante der Schiebetür (Bl. 66) sowie teilweise im Bereich des Fahrzeugunterbodens (Bl. 67)

In einigen weiteren Fällen konnte der Sachverständige die vorgefundene Korrosion zwar nicht mit Sicherheit als „Durchrostung von innen nach außen“ klassifizieren, hielt eine solche Einstufung jedoch für wahrscheinlich, beispielsweise im Bereich des Seitenblinkers (Bl. 64). Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass „Teile der Schäden als Folge einer „Durchrostung von innen nach außen“ zu betrachten sind (Bl. 67 unten). Da das Garantieversprechen den Käufer auch vor einer lediglich teilweisen Durchrostung seines Fahrzeugs „von innen nach außen“ schützen soll, sind ihm somit Ansprüche aus der „M“-Garantie gegen die Beklagte als Garantiegeberin entstanden.

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Die Beklagte schuldete dem Kläger aus dem Garantieversprechen zunächst nur eine Nachbesserung der festgestellten Mängel. Nachdem die Mängel nach zunächst erfolgter Beseitigung der vorgefundenen Durchrostungen jedoch nach relativ kurzer Zeit wieder aufgetaucht sind, hat sich die Beklagte nach langwierigen Verhandlungen mit dem Kläger letztendlich geweigert, weitere Nachbesserungsarbeiten zu veranlassen. Der ursprüngliche Nachbesserungsanspruch hat sich somit in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 669 ff.). Nachdem es dem Kläger aufgrund des bereits fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchs nicht mehr zuzumuten ist, den Schadensersatz in Form einer Nachbesserung geltend zu machen, kann dieser den Schadensersatz auch dergestalt geltend machen, dass er die Kosten für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs mit entsprechender Abnutzung aber im mangelfreien Zustand gegen Rückgabe des mangelbehafteten Fahrzeugs geltend macht (OLG Frankfurt a.a.O.). Bei der Berechnung der Abnutzung war neben der Laufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abzustellen. Der Senat hält den Klageantrag zu 1. auch für bestimmt genug. Mit dem OLG Karlsruhe NJW 2003, 1950 f. (anders OLG Koblenz, NJW 2009, 3519) sieht der Senat das Abstellen auf den „Tachostand in km zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs“ für ausreichend bestimmbar an, da damit der Zeitpunkt der faktischen Rückgabe des Fahrzeugs gemeint ist und das Vollstreckungsorgan daher den sich aus dem Tachostand ergebenden Abzugsbetrag ohne Weiteres ermitteln kann. Bezüglich der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ist der Sachverständige von einem Wert zwischen 216.000 und 250.000 km ausgegangen. Der Senat legt insoweit den Mittelwert von 233.000 km zugrunde. Bezogen auf den Neuanschaffungspreis von 34.450,27 € ist somit pro gefahrenem Kilometer von einer Abnutzung in Höhe von 0,148 € auszugehen. Da der Kläger seinem Antrag von vorneherein eine Laufleistung von 100.000 km zugrunde legt (laut Sachverständigengutachten betrug die Laufleistung zum Begutachtungszeitpunkt bereits 157.919 km) war vom Neuanschaffungspreis ein Betrag von 14.800,00 € abzuziehen. Vom Restbetrag in Höhe von 19.650,27 € ist die sich aus dem Urteilstenor ergebende weitere Abnutzung, wie sie sich aus dem zum Zeitpunkt der Rückgabe ermittelten Tachostand berechnen lässt, in Abzug zu bringen. Der titulierte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ebenfalls begründet ist der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs.

Da der Kläger bei seiner Schadensberechnung von einer zu hohen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ausgegangen ist (300.000 km), ist seine Schadensberechnung entsprechend zu hoch ausgefallen. Insoweit hat das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung diesbezüglich zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Senat bei der Auslegung der Garantiebedingungen der Beklagten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Im übrigen kommt es auf diese Frage ohnehin nicht an, da – wie bereits dargelegt – ein Ausschluss der Garantieansprüche aufgrund nicht wahrgenommener Wartungsleistungen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht kommt.

 

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