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Fahrzeugkaufvertrag – Rückabwicklung bei gravierendem Unfallschaden

Landgericht Coburg

Az: 11 O 450/06

Urteil vom 14.02.2007


In dem Rechtsstreit hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis 15.1.2007 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.870 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 19.5.2006 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke BMW Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX, Fahrgestell-Nr. XXX, Kfz-Brief-Nr. XXX zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus Ziffer 3. abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aus Ziffer 3. vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.

Die Parteien haben sich am 18.8.2005 aufgrund der Bestellung Nr. XXX seitens des Klägers und der Auftragsbestätigung vom gleichen Tag durch die Beklagte über den Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke BMW, Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX Fahrgestell-Nr. XXX Kfz-Brief-Nr. XXX, EZ 28.4.1998 zu einem Kaufpreis von 13.750 EUR geeinigt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten entsprechend der Vereinbarung der Parteien nach Durchführung von Reparaturarbeiten (Frontscheibe ersetzen, Dellen in der Heckklappe entfernen, Rost an den Radläufen behandeln und Kundenradio einbauen) nach Zahlung durch den Kläger am 29.8.2005 diesem übergeben. Der Kläger hatte das Fahrzeug zunächst zusammen mit dem Zeugen XXX Probe gefahren, wobei ihm mehrere Schäden (Rost an den Radläufen, kleine Dellen in der Heckklappe und ein Schaden in der Frontscheibe) auffielen. Das Fahrzeug wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Heckbereich erheblich beschädigt, wobei u.a. auch ein Rahmenschaden entstand. In dem Formular Bestellung (Nr. 18572) war daher auch vermerkt unter der Rubrik „unfallfrei (laut Vorbesitzer): nein“. Die Reparaturarbeiten waren im Betrieb der Beklagten durchgeführt worden, wobei hierüber auch Aufzeichnungen vorlagen. Bei den Reparaturarbeiten war u.a. die Stoßstange ausgewechselt worden. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass er kein Fahrzeug mit gravierenden Unfallschäden kaufen wolle. Bei einer Reinigung des Fahrzeuges stellte der Kläger fest, dass dort Schweißarbeiten durchgeführt worden waren. Das Fahrzeug war mehrfach bei der Beklagten in der Werkstatt zu Nachbesserungsarbeiten. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Dies wurde von der Beklagten mit dem Hinweis auf den Vermerk bezüglich der Unfallfreiheit in dem Bestellformular abgelehnt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht bereit sei, das Fahrzeug zu behalten. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug insgesamt 11.000 km gefahren. An dem Pkw liegen erhebliche Rostschäden vor, die Heckscheibe ist nicht dicht und die hintere rechte Türe wurde ausgetauscht und lackiert. Originalteile können an dem Fahrzeug wegen der verzogenen Karosserie nicht angebaut werden.

Der Kläger behauptet, ihm sei von dem Verkäufer der Beklagten XXX bei den Kaufverhandlungen ausdrücklich versichert worden, dass an dem Fahrzeug nur ein Bagatellschaden an der hinteren Stoßstange vorgelegen habe, dieser sei aber durch Austausch der Stoßstange repariert worden. Wegen dieses Schadens könne aber das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei angesehen werden. Tatsächlich hätten auch keine weiteren Schäden größeren Umfanges bestanden. Auch habe er den Verkäufer der Beklagten XXX dreimal ausdrücklich gefragt, ob bei der Beklagten Unterlagen bezüglich des Unfalles vorlägen. Der Verkäufer habe aber erklärt, dass dies nicht der Fall sei.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.750,00 zzgl. gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 19.5.2006 zu bezahlen

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke BMW Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX , Fahrgestell-Nr. XXX, Kfz-Brief-Nr. XXX, EZ 28.04.1998.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei Verkaufsgesprächen durch den Verkäufer XXX vollumfänglich über die Unfallschäden informiert worden und außerdem hatte dieser angeboten, den Kläger im Detail anhand der vorhandenen Reparaturrechnungen über den Schadensumfang zu informieren. Dies sei aber vom Kläger abgelehnt worden. Auch sei eine Nachbesserung der bisherigen Reparaturmaßnahmen vom Kläger nicht gewollt gewesen. Letztlich habe man aber aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht mehr nachvollziehen können, was dieser eigentlich wollte. Auch sei die Beklagte nicht ausdrücklich zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw. Hinsichtlich der anzurechnenden Nutzungen sei der Sachvortrag des Klägers unzureichend. Soweit in der Klage selbst ein Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag zu sehen sei, sei dieser zu spät erfolgt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2006 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen XXX und XXX.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg örtlich und sachlich zuständig, §§ 23, 71 GVG, 12, 13 ZPO.

II.

Die Klage ist auch überwiegend begründet, denn der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung des Nutzungsvorteiles Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen.

1. Die Parteien haben unter dem 18.8./25.8.2005 einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw BMW 328 i Limousine, Fahrgestell-Nr. XXX, zu einem Kaufpreis von 13.750,- EUR geschlossen (Anlagen A 1 und A 3).

2. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des PKW ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Die Beklagte haftet dem Kläger dabei dafür, dass der Pkw bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln ist, d.h. die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs.1 S. 1 BGB. Ein solcher Sachmangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Vertragschluss gemeinsam vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herabsetzt oder aufhebt. Es kommt daher entscheidend darauf an, „als was“ die Sache verkauft worden ist.

Unstreitig ist zum einen, dass der Kläger einen gebrauchten Pkw gekauft hat, der nach einem Unfall von der Beklagten repariert worden ist. Vom Kläger wurde zum anderen in seiner informatorischen Befragung unbestritten vorgetragen, dass an dem Fahrzeug ein Rahmenschaden bei dem Unfallgeschehen entstanden ist. Nach der Reparatur haben an dem Fahrzeug erhebliche Rostschäden vorgelegen, die Heckscheibe ist nicht dicht und die Karosserie ist nach wie vor in sich verzogen.

Damit haben die Parteien zwar die Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsmäßigen Zustand vorausgesetzt, allerdings nicht das Vorhandensein von technischen Mängeln an dem Fahrzeug.

Aufgrund der Erklärungen der Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen konnte der Kläger aber davon ausgehen, dass das Fahrzeug einwandfrei repariert wurde. Insoweit hat der Kläger dargetan, dass der Pkw von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und mithin ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt.

3. Weitere Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass dem Verkäufer eine Nachfrist zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung gesetzt wird, § 323 Abs. 1 BGB.

Eine solche wurde hier ausdrücklich nicht gesetzt, diese ist aber auch entbehrlich, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten. XXX, bei einer Vorsprache des Klägers am 10.4.06 in den Geschäftsräumen der Beklagten unstreitig erklärt hatte, dass weitere Ansprüche des Klägers abgelehnt werden, da das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als Unfallfahrzeug bezeichnet worden war. Außerdem ist dem Kläger angesichts der erheblichen unfallbedingten Mängel eine Nacherfüllung unzumutbar, § 440 S. 1 BGB.

Der Rücktritt wurde seitens des Klägers konkludent im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2006 dadurch erklärt, dass er gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, das Fahrzeug zu behalten.

4. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen.

a) Ein Ausschluss der Rechte des Klägers wäre dann gegeben, wenn er bei Abschluss des Vertrages Kenntnis von dem oben beschriebenen Mangel gehabt hätte. Insoweit trägt die Beklagte die Beweislast: Hierzu hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX, den Verkäufer der Beklagten, dessen Aussage hinsichtlich der Aufklärung über den tatsächlichen Umfang des Schadens nicht durch den XXX bestätigt wurde.

Der Zeuge XXX hat vielmehr erklärt, er habe zwar das Angebot gemacht, über die EDV der Beklagten die an dem Pkw durchgeführten Reparaturarbeiten festzustellen, da er bei den Verkaufsgesprächen selbst keine genaue Kenntnis davon hatte. Dieses Angebot habe der Kläger abgelehnt.

Demgegenüber hat der Zeuge XXX die Angaben des Klägers bestätigt, wonach auf ausdrückliche Frage des Klägers nach dem tatsächlichen Umfang des Schadens der Zeuge XXX als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gemäß § 278 BGB erklärt habe, er könne derzeit die entsprechenden Daten nicht beschaffen.

Damit kann die Beklagte den Beweis der Kenntnis Klägers vom Sachmangel bei Vertragschluss nicht erbringen.

Eine Kenntnis des Klägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass in dem Kaufvertrag die Rubrik „unfallfrei“ mit „nein“ gekennzeichnet ist.

Auch wenn man diesbezüglich die seitens des Zeugen XXX gegebenen mündlichen Erläuterungen bei den Vertragsverhandlungen mit einbezieht, kann allein daraus der Schluss, auf den tatsächlichen Umfang des Schadens, insbesondere das Vorliegen eines Rahmenschadens und verbleibender technischer Mängel am Fahrzeug, nicht gezogen werden.

Es besteht auf Seiten der Beklagten, die sich des Zeugen XXX als Erfüllungsgehilfen bei den Verkaufsverhandlungen bediente, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Information, selbst wenn sie hierzu nicht ausdrücklich befragt wurde. Dabei kommt im vorliegenden Falle erschwerend dazu, dass die Beklagte sich diese Informationen unschwer hätte beschaffen können, da das Fahrzeug in ihrem Betrieb nach dem Unfall repariert wurde und sie ggfl. sogar das entsprechende Gutachten hätte beiziehen können.

Die Behauptung des Zeugen XXX, er habe ein entsprechendes Angebot zur Beiziehung dieser Unterlagen dem Kläger unterbreitet, konnte zum einen nicht nachgewiesen werden, zum anderen hätte er von sich aus die Unterlagen dem Kläger zur Verfügung stellen müssen, zumal der Kaufabschluss sich über zumindest 2 Termine erstreckte und sich der Zeuge XXX damit nach dem ersten Gespräch schon die notwendigen Unterlagen hätte besorgen können.

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Damit kann auch aus dem Vermerk zur Unfallfreiheit des Pkw in dem schriftlichen Vertrag keine Kenntnis zum Nachteil des Klägers angenommen werden.

Auch bei Annahme grobfahrlässiger Unkenntnis des Klägers, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB, käme es zu keinem anderen Ergebnis, da nach der ständigen Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Rahmen des Verkaufes eines gebrauchten Pkw dahingehend anzunehmen ist, dem Käufer unbekannte Mängel mitzuteilen (vgl. u.a. BGH NJW – RR 1987, 436 ff).

Auch insoweit trifft die Beklagte die Beweislast, da sie den Kläger nur unvollständig im Kaufvertrag über den Umfang des Unfalles informiert hat und aus der gewählten Formulierung ohne nähere Erläuterungen keinerlei Aussagekraft bezüglich der tatsächlich vorhandenen Vorschäden gewonnen werden kann, insbesondere wenn ein schwerer Schaden in Form eines Rahmenschadens vorliegt (vgl. OLG Bamberg, NJW – RR 1994, 1333).

5. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt gemäß §§ 346, 348 BGB durch Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.750 EUR unter Anrechnung der seitens des Klägers gezogenen Nutzungen, wobei entsprechend der Berechnung bei Reinking/Eggert, der Autokauf, 9. Auflage, Rdnr. 1455 bei zu einer erwartenden Restlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000 km bei unstreitig seitens des Klägers gefahrenen 11.000 km ein Betrag von 880 EUR (11.000 km x 0.08 Ct) in Ansatz zu bringen ist und sich demgemäß ein Zahlungsanspruch von 12.870 EUR zugunsten des Klägers ergibt.

Dieser Anspruch steht dem Kläger gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw an-die.Beklagte zu.

6. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB aufgrund des Schreibens vom 4.5.2006.

7. Hinsichtlich es Feststellungsanspruches wird auf die §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 709 ZPO.


Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 18/07


Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 – in Anwendung von § 313a Abs. 1 ZPO für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2007 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.237,50 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Mai 2006 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke BMW Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX, Fahrgestell – Nr. XXX, Kfz – Brief – Nr. XXX, EZ: 28. April 1998, zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

V. Von den Kostendes Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

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