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Fahrzeugkauf – Rücktritt bei Unfallschaden

LG Hamburg

Az: 323 O 230/10

Urteil vom 22.06.2012


1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.462,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Opel Corsa D 1, 2 i Innovation, Fahrgestell-Nr. … , Farbe licht-silber, 5-türig, aktuelles amtliches Kennzeichen … zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,36 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von vier Winterreifen der Marke Goodyear 1… Vector 5+ sowie vier Felgen der Marke Aluett … zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 572,82 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Opel Corsa D 1,2 i Innovation, Fahrgestell-Nr. … , Farbe licht-silber, in Annahmeverzug befindet.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags.

Am 30.01.2009 verkaufte der Beklagte den Pkw Opel Corsa D 1, 2 i Innovation, Fahrgestell-Nr. W … , Farbe licht-silber, 5-türig zu einem Preis von € 11.330,00 (Kaufvertrag Anlage K 1). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Pkw an den Kläger oder an Herrn K W verkaufte.

In dem Kaufvertrag heißt es u.a. wörtlich „Der PKW ist einwandfrei ohne Schrammen und Beulen, I. Hand, unfallfrei“.

Der Pkw wies bei Verkauf einen Kilometerstand von 15.800 km auf. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 33.734 km. Vergleichbare Fahrzeuge erreichen insgesamt eine Laufleistung von 250.000 km.

Der Pkw wurde am 03.03.2009 an den Kläger übergeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis bis zum 07.05.2009 zurückzuerstatten (Anlage K 7).

Der Kläger erwarb für den Pkw einen Satz Winterreifen für den Gesamtpreis von € 572,00 (Rechnung vom 11.11.2009, Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, er habe den Pkw erworben. Herr K W , der Stiefvater seiner Ehefrau, habe lediglich formal als Käufer des Fahrzeugs gelten sollen, was der Beklagte auch gewusst habe.

Er behauptet weiter, der Pkw habe erhebliche Mängel. Der Stoßfänger vorne im Bereich des linken Scheinwerfers sei eingekerbt und nachlackiert, die Farbe löse sich im unteren Bereich großflächig ab. Der Kotflügel vorne links sei mit Lackbeschädigungen zum Stoßfänger versehen, diese Beschädigungen seien mit Farbe ausgebessert worden. Die Seitenwand hinten links sei am Radlauf nachlackiert worden, die Reserveradmulde habe voller Wasser gestanden und sei feucht gewesen. Der Pkw sei nicht unfallfrei gewesen und habe sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich größere Stoßschäden, es seien Schweißarbeiten an dem Pkw vorgenommen worden.

Der Kläger behauptet, er habe ein Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros S eingeholt, wofür er € 392,46 aufgewendet habe (Rechnung vom 12.05.2009, Anlage K8).

Der Kläger behauptet, die Winterreifen seien im Winter 2009 zum Erhalt des Fahrzeugs zwingend notwendig gewesen.

Im Juni 2009 habe der Kläger eine Inspektion durchführen lassen, für die er € 180,36 aufgewendet habe (Rechnung vom 30.06.2009, Anlage K9). Die im Juni 2009 durchgeführte Inspektion sei erforderlich gewesen, um die für das Fahrzeug bestehende Herstellergarantie nicht zu gefährden.

Der Kläger macht eine Kostenpauschale von € 30,00 für Portokosten, Telefonkosten, Fahrkosten etc. geltend.

Den Klagantrag zu 2) berechnet der Kläger aus der Summe seiner Aufwendungen für den Sachverständigen, die Inspektion, die Winterreifen und die Kostenpauschale.

Der Kläger erklärt vorsorglich die Aufrechnung gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass es sich insoweit um eine aufgedrängte Bereicherung handele, da der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug sei.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.330,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Opel Corsa D 1, 2 i Innovation, Fahrgestell-Nr. W … , Farbe licht-silber, 5-türig, aktuelles amtliches Kennzeichen … zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.174,82 zzg. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Opel Corsa D 1,2 i Innovation, Fahrgestell-Nr. W … Farbe licht-silber, in Annahmeverzug befindet.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, nicht der Kläger habe den Pkw erworben, sondern Herr K W, um die Umweltprämie (Abwrackprämie) für sein Altfahrzeug in Anspruch zu nehmen.

Der Beklagte behauptet weiter, der Pkw sei am 03.03.2009 unfallfrei gewesen und habe keinerlei Beschädigungen aufgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, auf den vermeintlichen Zahlungsanspruch des Klägers müsse sich dieser anspruchsmindernd eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Der Beklagte bestreitet, dass die mit der Rechnung des Sachverständigen gemäß der Anlage K 8 abgerechneten Leistungspositionen angemessenen und handelsüblich wären. Der Beklagte meint, die Beauftragung des Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, der Kläger sei auch ohne das Gutachten in der Lage gewesen, insoweit sachgerecht vorzutragen, da er bereits gewusst habe, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei gewesen sei. Zudem habe nicht der Kläger den Sachverständigen beauftragt und bezahlt, sondern K W, auf den auch die Rechnung ausgestellt ist.

Der Beklagte bestreiten, dass die Winterreifen für den Erhalt des Pkw notwendig gewesen seien. Der Beklagte ist der Auffassung der Kläger müsse sich eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der Winterreifen anrechnen lassen, der mit 50 % des Kaufpreises zu bemessen sei. Insoweit erhebt der Beklagte die Einrede nach § 273 BGB. Der Kläger müsse das Fahrzeug mit Zusatzausstattung an den Beklagten herausgeben, wenn er Aufwendungsersatz für die Zusatzausstattung geltend mache. Zumindest die Aufwendungen für Aluminiumfelgen seien nicht notwendig gewesen.

Der Beklagte behauptet, Herr K W habe den Inspektionsauftrag erteilt und nicht der Kläger. Die Kosten für Öl- und Filterwechsel am 30.06.2009 seien im Hinblick darauf, dass der Pkw genutzt worden sei unter keinen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Der Beklagte bestreite, dass die in der Anlage K 9 benannten Leistungen angemessen und handelsüblich seien.

Der Beklagte bestreitet, dass dem Kläger Kosten in Höhe von € 30,00 entstanden seien.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bezahlt habe.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vortrags wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen.

Vor dem Landgericht Hamburg wurde auf Antrag des Klägers ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (Az. 323 OH 8/09). Das Gericht hat die Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf das dortige Gutachten des Sachverständigen für Lackiertechnik R M vom 17.09.2009 (Bl. 21 ff. der OH-Akte) wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K H, K W und G L . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2012 (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat für seine Behauptung, die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.09.2009 festgestellten Mängel hätten am 03.03.2009 nicht vorgelegen, Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 10.02.2012 ist der Beklagte aufgefordert worden, einen Sachverständigengebührenvorschuss von € 1.000,00 binnen zwei Wochen bei der Justizkasse einzuzahlen. Der Beschluss ist dem Beklagtenvertreter gemäß Empfangsbekenntnis (Bl. 257 d.A.) am 14.02.2012 zugestellt worden. Der Gebührenvorschuss wurde auch nach mehrfacher weiterer Aufforderung nicht eingezahlt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

a. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen. Dies hat der Kläger bewiesen durch Vorlage des Kaufvertrags sowie die Zeugen K H und K W. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Mitarbeiter des Beklagten von Seiten des Klägers und seiner Ehefrau bei Abschluss des Kaufvertrags eindeutig zu verstehen gegeben worden ist, dass Herr W; ausschließlich als Halter des Fahrzeugs eingetragen werden sollte, ohne Eigentümer zu werden, um die sog. Abwrackprämie in Anspruch nehmen zu können. Die Ehefrau des Klägers hat glaubhaft ausgesagt, sie habe dem Verkäufer gesagt, dass der Wagen auf Herrn W angemeldet werden müsse und in dem Brief stehen müsse wegen der Abwrackprämie, aber nicht Käufer sein solle. Dies habe sich der Verkäufer auch notiert. Bereits der alte Corsa sei auf den Namen von Herrn W angemeldet gewesen um den Schadensfreiheitsrabatt übernehmen zu können. Diese Angaben hat Herr W glaubhaft bestätigt. Er sagte aus, dass sämtliche Autos von Frau H wegen des Schadensfreiheitsrabatts auf seinen Namen zugelassen gewesen seien. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, darüber hinaus mit dem Fahrzeug nichts zu tun gehabt zu haben. Insbesondere sei die auf dem Kaufvertrag angegebene Adresse und Telefonnummer nicht seine Adresse bzw. Telefonnummer, sondern die Daten der Familie H. Bestätigt wird der Vortrag der Zeugen durch Vorlage des Kaufvertrags. Dort ist der Name „W K“ in Klammern eingetragenen, wohingegen der Name des Klägers ohne Klammern darüber steht. Dies bestätigt die Aussage der Zeugin H, dass Herr W auch aus Sicht des Verkäufers nicht der Käufer sein sollte, sondern dessen Name lediglich als Merkposten in den Vertrag mit aufgenommen wurde.

Es ist auch gesetzlich zulässig, dass der Halter, der nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs sein muss, die Abwrackprämie in Anspruch nimmt. Gemäß Ziffern 2.2, 4.2 und 4.3 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17.03.2009 und vom 26.06.2009 ist es lediglich erforderlich, dass das Neufahrzeug auf den Halter des Altfahrzeugs zugelassen wird. Auch die Zeugen sind nicht davon ausgegangen, dass es erforderlich ist, dass Herr W Eigentümer des Fahrzeugs wird, um die Abwrackprämie in Anspruch nehmen zu können.

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Der Kaufvertrag ist sodann zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Die Zeugin H ist nicht Partei des Kaufvertrags geworden. Zwar hat sie ausgesagt, sie habe zu den Verkäufern gesagt, dass sie und ihr Ehemann Käufer werden sollen, letztendlich hat der Verkäufer sie jedoch nicht in den Kaufvertrag mit aufgenommen, womit der Vertrag von dem Beklagten nur im Hinblick auf ihren Mann und nicht sie selbst zustande gekommen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen L. Der Zeuge konnte sich an das Verkaufsgespräch nicht mehr erinnern, wie er ausdrücklich sagte. Warum auf dem Kaufvertrag der Name des Klägers sowie in Klammern der Name von Herrn W stand, konnte er nicht sagen. Die Aussage des Zeugen war insoweit unerheblich.

b. Der gekaufte Pkw wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB auf. Der Wagen sollte insbesondere „unfallfrei“ sein, was nicht der Fall war. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Pkw in einem Unfall verwickelt war. Es seien sowohl im Vorderbereich als auch im Heckbereich größere Stoßschäden vorgekommen, das Abschlussblech hinten sei leicht verformt, was auf einen Unfall hinweise, die Schürzen vorne und hinten wichen im Farbton stark ab und seien schlecht angepasst gewesen; die Schürzen seien als nicht Original-Ersatz-Neuteil eingebaut worden. Beweis für Schäden sei auch eine Teillackierung der linken Seitenwand sowie anlackierte Teile und einige Lackstellen. Im Kofferraum sei mit Sicherheit eine offene Nahtstelle, da der Kofferraum teilweise mit Wasser gefüllt gewesen sei. Im Bereich der hinteren Karosserie sei mindestens eine Nahtstelle geschweißt worden.

c. Die festgestellten Schäden bestanden auch bereits bei Gefahrübergang am 03.03.2009. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel wird bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder Mangels unvereinbar, § 476 BGB.

Vorliegend handelte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, da der Kläger Verbraucher und der Beklagte Unternehmer war. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt haben. Zwar erfolgte die Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen mit Feststellung der benannten Mängel erst am 14.09.2009 und damit kurz nach Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Jedoch sind die Mängel, die der Sachverständige dann auch festgestellt hat, u.a. in dem Antrag des Klägervertreters vom 24.07.2009 auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren und dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten vom 09.06.2009 genau beschrieben.

Diese Vermutung ist durch die Aussage des Zeugen L nicht erschüttert worden. Es wurde deutlich, dass der Zeuge sich an den streitgegenständlichen Verkauf nicht mehr im Einzelnen erinnerte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.c. zur Beweiswürdigung Bezug genommen. Der Zeuge sagte darüber hinaus insbesondere aus, dass er den Schaden auf dem Foto Nr. 9 des Sachverständigengutachtens gar nicht hätte erkennen können, da der Wagen mangels Hebebühne nicht von unten untersucht werden könne. Soweit der Zeuge angab, das Fahrzeug sei aus seiner Sicht bei Übergabe mangelfrei gewesen, sonst hätte er sich etwas notiert, erschüttert dies nicht die Vermutung, dass die Mängel, die der Gerichtssachverständige feststellte, zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Soweit der Zeuge angab, es seien damals keine Schäden vorhanden gewesen, erschüttert dies auch nicht die Vermutung, da dies voraussetzen würde, dass der Zeuge das Fahrzeug vorher gründlich – und zwar auch von unten – untersuchte, was der Zeuge jedoch nicht bekundete.

Dem Beweisantritt des Beklagten, durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass die festgestellten Mängeln bei Gefahrübergang nicht vorlagen, war nicht nachzugehen, da der Beklagte den angeforderten Sachverständigengebührenvorschuss nicht einzahlte.

d. Der Kläger ist mit Schreiben vom 22.04.2009 wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Eine Fristsetzung war nicht erforderlich, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte. Der Mangel, dass das Fahrzeug ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden.

e. Auf seine Erstattungsforderung von € 11.330,00 hat sich der Kläger den Wert gezogener Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, § 346 Abs. 1 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist mit dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB zu saldieren (vgl. BGH, NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9). Der Wert der gezogenen Nutzungen richtet sich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, es entscheidet also der Umfang der Nutzung durch den Rückgewährschuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 346 Rn. 10). Insoweit ist von der unstreitigen Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. Abzüglich der zum Verkaufszeitpunkt gelaufenen 15.800 km verblieb eine Restlaufzeit von 234.200 km, die mit dem Gesamtwert von € 11.330,00 gleichzusetzen und mit den nunmehr gelaufenen 17.934 km ins Verhältnis zu setzen ist. Dies ergibt einen zu saldierenden Betrag in Höhe von € 867,60 (17.934 km x € 11.330,00 : 234.200 km).

Der Kläger hat einen aufrechenbaren Anspruch nicht dargelegt. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus Bereicherungsrecht.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 388,12 zu, die er in Folge des Kaufs des Fahrzeugs getätigt hat gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 284 BGB. Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Käufer einer mangelhaften Sache auch dann zu, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848).

a. Die Kosten für Winterreifen sind als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig (vgl. insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007, Az. 2 U 220/06, zitiert bei Juris). Dies gilt auch für die Felgen. Dass die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ist durch die entsprechende Rechnung belegt. Selbst wenn der Kläger die Kosten noch nicht bezahlt haben sollte, hätte sich sein Anspruch auf Freihaltung gegen den Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind und nicht etwa Herrn W , steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage von W fest, dass er mit dem Fahrzeug weiter nichts zu tun hatte. Auf die obige Beweiswürdigung wird Bezug genommen.

Hat der Geschädigte das Zubehör genutzt, mindert sich sein Anspruch jedoch um eine Nutzungsvergütung (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 284 Rn. 5 m.w.N.). Das Gericht schätzt den Gebrauchsvorteil nach § 287 ZPO unter der gerichtsbekannten Prämisse, dass Reifen sowie Felgen eine Lebensdauer von ca. fünf Jahren haben und der Kläger die Reifen für die Winter 2009, 2010 und 2011 genutzt hat auf 3/5 des Bruttokaufpreises der Reifen und Felgen (abzüglich des anteiligen Preisvorteils), was € 311,64 entspricht. Um diesen Betrag ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz für die Anschaffung von Winterreifen und Felgen in Höhe von € 571,00 demnach zu kürzen.

Aufwendungsersatz ist nach allgemeinen Grundsätzen nur gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten zu ersetzen, da der Gläubiger ansonsten durch den Ersatz der Aufwendungen überkompensiert würde (BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848, 2851; Gsell, NJW 2006, 125, 127; Beck’scher Online-Kommentar BGB/Unberath, Stand 01.03.2011, § 284 Rn. 23). Daher erfolgt die Verurteilung zur Leistung von Aufwendungsersatz durch den Beklagten insoweit nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Winterreifen nebst Felgen durch den Kläger.

b. Die Kosten für die Inspektion inklusive der Kosten für Öl- und Filterwechsel in Höhe von € 180,36 sind als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig. Dass Kosten für eine Inspektion entstanden sind, ist durch die entsprechende Rechnung belegt. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf die Höhe des Rechnungsbetrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungspositionen nicht angemessen wären, liegen nicht vor. Selbst wenn der Kläger die Kosten noch nicht bezahlt haben sollte, hätte sich sein Anspruch auf Freihaltung gegen den Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind und nicht etwa Herrn W , steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage von W fest. Auf die obige Beweiswürdigung wird Bezug genommen.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von € 392,46 und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 BGB, jedoch nicht auf eine Auslagenpauschale.

a. Die Kosten der Schadenfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens; der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Die Einholung eines Sachverständigengutachten ist zur Begutachtung von Mängeln eines Kraftfahrzeugs und war auch vorliegend zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf die Höhe des Rechnungsbetrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungspositionen nicht angemessen wären, liegen nicht vor. Selbst wenn der Kläger die Kosten noch nicht bezahlt haben sollte, hätte sich sein Anspruch auf Freihaltung gegen den Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind und nicht etwa Herrn W steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage von W fest. Auf die obige Beweiswürdigung wird Bezug genommen.

b. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Streitwert in Höhe von € 11.242,98. Selbst wenn der Kläger die Kosten noch nicht bezahlt haben sollten, hätte sich sein Anspruch auf Freihaltung gegen den Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt

c. Eine allgemeine Kostenpauschale kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liegen insoweit nicht ausreichend vor. Soweit die Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen eine Kostenpauschale zuspricht, ist dies mit dem vorliegenden Rechtsverhältnis nicht zu vergleichen.

4. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten im Hinblick auf die Rückforderung des Kaufpreises aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348, 286, 288 Abs. 1 BGB und im Übrigen aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 284, 291 BGB.

5. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger befindet sich seit dem 08.05.2009 in Verzug mit der Annahme des streitgegenständlichen Pkw gem. § 293 BGB.

6. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die Anspruch aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB verjähren in zwei Jahren, die Ansprüche aus § 437 Nr. 2 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der der Ablieferung der Sache, hier somit am 03.03.2009. Die Verjährung von Ansprüchen ist damit frühestens am 04.03.2011 eingetreten. Die Klage ist am 04.06.2010 bei Gericht eingegangen und wurde am 25.06.2010 dem Beklagten zugestellt, womit die noch laufende Verjährung unterbrochen worden ist.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 ZPO war nicht anzuwenden, da die Zuvielforderung des Klägers nicht mehr verhältnismäßig geringfügig war (knapp über 10 % Zuvielforderung). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,711 ZPO.

 

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