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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Reimport

Landgericht Berlin

Az: 28 O 41/11

Urteil vom 09.05.2011


In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kfz nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Beklagte handelt mit Gebrauchtwagen. Der Kläger ist ein privater Käufer.

Nachdem der Kläger im Internet-Forum „…..de“ auf das im Klageantrag zu 1 näher bezeichnete Fahrzeug aufmerksam geworden war, wurde der Kläger über den Verkäufer an die Beklagte verwiesen, die von diesem beauftragt war, das Fahrzeug in Kommission zu verkaufen. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau am 9.10.2010 auf dem Firmengelände der Beklagten. Das Verkaufsgespräch führte der Geschäftsführer der Beklagten. Gegenstand dieses Gesprächs war auch das Serviceheft des Fahrzeugs, das in dänischer Sprache abgefasst ist, da es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport aus Dänemark handelt.

Die Parteien unterzeichneten den als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag. Das Fahrzeug wurde am 20.10.2010 gegen eine Barzahlung von 11.750,00 € übereignet.

Mit Schreiben vom 12.11.2010 forderte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2010 (Anlage K 2) erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte auf, binnen 3 Tagen einen Termin zur Übernahme des Fahrzeugs zu benennen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 3) kündigte der Kläger eine Übergabe des Fahrzeugs für den 25.11.2010 an. Mit Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 4) verweigerte die Beklagte die Rückabwicklung. Am 25.11.2010 bot der Kläger die Übergabe des Fahrzeugs tatsächlich an. Die Beklagte verweigerte die Entgegennahme des Fahrzeugs.

Der Kläger behauptet, er habe erst einige Tage nach Übernahme, als er das Bordbuch durchgesehen habe, bemerkt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein nach Deutschland reimportiertes Fahrzeug handelt. Hierüber sei er bei Kaufvertragsabschluss nicht aufgeklärt worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.513,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Jetta 2.0FSi Fahrgestell-Nr.: …………, zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr Geschäftsführer habe den Kläger in einem am 8.10.2010 geführten Telefonat darüber aufgeklärt, dass er selbst das Fahrzeug aus Dänemark importiert und an den Erstbesitzer verkauft habe. Der Kläger habe bei dem Verkaufsgespräch das Serviceheft durchgeblättert. Dabei sei aus darüber gesprochen worden, dass das Serviceheft des Fahrzeugs in dänischer Sprache abgefasst gewesen sei. Dem Kläger sei außerdem aufgrund ihres auch im Internet ausgewiesenen Geschäftszwecks als Verkäuferin von EU-Importfahrzeugen, des 12 m langen Schildes über dem Haupteingang mit der Aufschrift „EU-Wagen und dem Inhalt der übergebenen Zulassungsbescheinigung bekannt gewesen, dass es sich um ein Importfahrzeug handele.

Die Beklagte meint, die positive Kenntnis des Klägers von der Importeigenschaft des Fahrzeugs bzw. dessen grob fahrlässige Unkenntnis schließe die Sachmängelhaftung aus. Für eine Arglist fehle der Nachweis, dass sie, die Beklagte, gewusst bzw. damit gerechnet habe, dass dem Kläger die Importeigenschaft des Fahrzeugs nicht bekannt war.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.5.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2011.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

1. Ein Anspruch besteht nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss.

a) Ein Vorrang der Sachmängelhaftung, die Arglist als qualifiziertes Verschulden voraussetzen würde, besteht vorliegend nicht. Der Umstand allein, dass das verkaufte Fahrzeug nach Deutschland reimportiert wurde, stellt keinen Sachmangel dar, da es sich nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit handelt (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 7.12.2005 – 6 U 24/05, DAR 2006, 327; Thüringer OLG, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, Juris). Dass das Fahrzeug über eine Minderausstattung gegenüber einem für den deutschen Markt produzierten Fahrzeug verfügt oder den deutschen Sicherheitsvorschriften nicht entspricht, ist nicht vorgetragen. Danach war hier nur erforderlich, dass die Beklagte die ihr obliegende Hinweispflicht fahrlässig verletzt hat.

b) Allerdings stellt nach der Rechtsprechung der Reimport eines Gebrauchtwagens einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, wenn der Wert des Fahrzeugs dadurch wesentlich gemindert ist (vgl. Thüringer OLG, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, Juris). Hier hat die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht bestritten, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt und dessen Wert nach der Verkehrsauffassung aufgrund dieses Umstandes erheblich gemindert war.

b) Offenbarungspflichtig sind aber nur solche Tatsachen, die erkanntermaßen oder erkennbar für die Vertragsentschließung nach den konkreten Umständen von Bedeutung sind. Durfte der Geschäftsführer der Beklagten daher davon ausgehen, dass dem Kläger bewusst war, dass es sich um ein Importfahrzeug handelte, bedurfte es keiner besonderen Aufklärung.

Der Kläger, der für das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung beweispflichtig ist, musste daher hier den Vortrag der Beklagten widerlegen, dass er bereits in einem Telefonat am 8.10.2011 über die Importeigenschaft des Fahrzeugs informiert wurde und ihm dieser Umstand erneut bewusst wurde, als er bei dem Verkaufsgespräch das in dänischer Sprache abgefasste Serviceheft durchblätterte. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Hinsichtlich der Aufklärung in einem Telefonat vom 8.10.2011 hat der Kläger bereits keinen Beweis angeboten. Er hat lediglich bestritten, dass es ein solches Telefonat gegeben habe. Dieses Bestreiten ist bereits zweifelhaft, denn erfahrungsgemäß war vor der Besichtigung eine vorherige Terminsabsprache erforderlich. Zudem hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung ein vorheriges Telefonat zur Terminsabsprache bestätigt.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung auch sehr detailliert über den Inhalt dieses Telefonats berichtet. Dabei und auch bei seiner ersten Anhörung im Termin am 1.4.2011 hat er auf mich den Eindruck gemacht, dass er sich tatsächlich noch sehr gut an die Vorgänge erinnert. Auch wenn eine sehr genaue Detailkenntnis früherer Vorgänge häufig Anlass für die Annahme gibt, dass der Betreffende unwahr aussagt, hatte ich diesen Eindruck bei Herrn …. nicht. Das mag auch damit zu tun gehabt haben, dass das Verkaufsgespräch erst etwa ein halbes Jahr zurücklag und Herr …. bereits kurze Zeit nach dem Gespräch, mit Schreiben vom 12.11.2011, von der Anfechtung und ihrer Begründung erfahren hatte. Sein Vortrag zum Inhalt des Gesprächs ist auch plausibel. Es entspricht der Erfahrung, dass ein potentieller Käufer nicht nur einen Besichtigungstermin vereinbart, sondern gleichzeitig Fragen zu dem Fahrzeug stellt. Da die Beklagte das Fahrzeug selbst reimportiert hatte, es sich also gewissermaßen „um ihr“ Fahrzeug handelte, ist auch plausibel, dass dieser Umstand bei der Beschreibung des Fahrzeugs zur Sprache kam. Damit handelt es sich um einen erheblichen Vortrag, der nicht bereits für sich genommen unglaubwürdig war mit der Folge, dass er zugunsten der Beklagten nicht zu berücksichtigen wäre.

Dieser Vortrag ist auch nicht als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger hatte sich bereits vor dem Termin am 9.5.2011 dahingehend festgelegt, dass es ein Telefonat nicht gegeben hatte. Es war daher konsequent, dass sein Anwalt keinen Schriftsatznachlass beantragt hat. Der Vortrag der Beklagten im Termin hat damit jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, so dass offen bleiben kann, ob die übrigen Voraussetzungen des § 296 ZPO vorliegen.

Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits zu Beginn des Verkaufsgesprächs über die Tatsache, dass es sich um einen sog. EU-Wagen handelte, informiert war, und hierüber nicht nochmals informiert werden musste.

Unabhängig hiervon ist auch die weitere Behauptung des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt, er habe das Serviceheft nur über den Tisch hinweg kopfüber gesehen, so dass ihm nicht aufgefallen sei, dass es in dänischer Sprache abgefasst ist.

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Zwar hat die Ehefrau des Klägers diesen Vortrag als Zeugin bestätigt. Jedoch bin ich nicht davon überzeugt, dass diese Aussage objektiv richtig war. Die Aussage war deutlich weniger detailreich als die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten. An einzelnen Stellen, etwa wenn es um Inspektionen oder den Kraftfahrzeugbrief ging, konnte sich die Zeugin nicht mehr genau erinnern. Es spricht Einiges dafür, dass die Zeugin zu der Besichtigung nur mitgegangen ist, die Klärung der Details aber ihrem Mann überlassen hat, so dass sie insgesamt eine weniger genaue Erinnerung an die Vorgänge hatte. Ich schließe es insbesondere nicht aus, dass die Zeugin aufgrund von Gesprächen mit ihrem Mann sich die Überzeugung gebildet hat, das Serviceheft sei nur „kopfüber“ eingesehen worden, obwohl sie eigentlich keine genaue Erinnerung mehr an dieses für sie zum Zeitpunkt des Geschehens unwichtige Detail hatte. Es kommt hinzu, dass die Schilderung des Klägers, er habe bewusst auf eine Einsichtnahme in das Serviceheft verzichtet, zumindest ungewöhnlich wäre, und wiederum der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

Es spricht Einiges dafür, dass der eigentliche Anlass für die Anfechtung der Umstand war, dass es nach dem Verkauf wegen eines anderen Details zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger, wie er bei seiner Anhörung angab, nach dem Kauf erfahren hat, dass die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen sog. EU-Wagen handelte, ihn möglicherweise zum Rücktritt berechtigen könnten.

2.) Da ein Anspruch bereits wegen einfacher Fahrlässigkeit nicht gegeben ist, scheiden erst recht Ansprüche unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB bzw. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB aus.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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