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Fahrzeugkaufvertrag – Schadensersatz für Nichtabnahme

Landgericht Düsseldorf

Az: 3 O 26/06

Urteil vom 26.04.2007


In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8.3.2007 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.090,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung pauschalen Schadensersatzes, weil diese drei Fahrzeuge des Typs VW Touareg nicht abgenommen haben. Am 6.7.2004 hatten die Beklagten, die in Gestalt der Beklagten zu 3) eine Leasinggesellschaft betreiben, bei der Klägerin drei VW Touareg bestellt. Die Klägerin versandte am 14.10.2004 und 10.5.2005 Auftragsbestätigungen. Aufforderungen an die Beklagten, die Fahrzeuge abzunehmen, blieben erfolglos, so dass die Klägerin schließlich den Rücktritt erklärte und gemäß Ziffer V 2 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttokaufpreise verlangte.

Die Klägerin behauptet: Anstatt der Regelung in Ziffer 1 ihrer Verkaufsbedingungen, die den Käufer längstens 4 Wochen an seine Bestellung bindet, habe man vorliegend vereinbart, dass die Auftragsbestätigung erst dann erfolgen solle, wenn auch feststehe, dass die Klägerin die Fahrzeuge von der Herstellerin erhalten werde. Das sei den Beklagten auch klar gewesen, zumal die bestellten Touareg „V 6 3.0 I“ im Juli 2004 noch gar nicht lieferbar gewesen seien. Auch die Beklagten seien von der fortdauernden Gültigkeit der Kaufverträge ausgegangen, was sich aus den erfolgten Änderungswünschen etlicher Ausstattungsdetails ergebe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.090,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2005 sowie weitere 465,90 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten sich nicht an die Verträge gebunden, weil die Klägerin nicht innerhalb der Frist die Auftragsbestätigung übermittelt hat. Sie behaupten, weitere Vereinbarungen habe es zu keiner Zeit gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten – die Beklagten zu 1) und 2) haben insoweit als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 3) einzustehen – gesamtschuldnerisch gemäß §§ 433, 280, 281 BGB Zahlung des geltend gemachten pauschalen xxx. Beklagten zu 3) sind drei Kaufverträge über je einen PKW VW Touareg zu Stande gekommen. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte zu 3) die Fahrzeuge unter dem 6.7.2004 bestellt hat. Die Klägerin hat diese Bestellungen durch die Versendung der Auftragsbestätigungen angenommen, so dass die Verträge zu Stande kamen. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Ziffer 1 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin die Beklagte zu 3) nur 4 Wochen an ihre Bestellung gebunden war. Nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters besteht nämlich kein Zweifel daran, dass die Vertragsparteien konkludent vereinbart haben, dass die Geschäfte entgegen der vorstehend genannten Regelung bindend abgeschlossen waren. Zum einen enthält bereits die Bestellung – eine davon liegt in Kopie als Anlage K 1 vor – unstreitig den Passus: „Bei einer eventuellen Preiserhöhung oder Modelländerung durch den Hersteller, wird der vereinbarte Preis in gleicher prozentualer Höhe wie die prozentuale Erhöhung der UPE des Herstellers angepasst. Die Auftragsbestätigung wird incl. Preisanpassung auf einen V6 TDI Automatik ausgestellt.“ War also die Preisanpassung in der Auftragsbestätigung.

War also die Preisanpassung in der Auftragsbestätigung auszustellen, musste der Preis der Klägerin folglich bekannt sein. Das war aber nur möglich, wenn sie das Fahrzeug ihrerseits von dem Hersteller erwerben konnte. Das wiederum war im August 2004 – 4 Wochen nach der Bestellung – nicht möglich, weil das spezielle Modell V6 TDI 3.0 noch nicht erhältlich war. Spricht bereits das dafür, dass die Vertragsparteien die 4-Wochen-Frist konkludent abbedungen haben, so ist zum anderen ein entscheidender Gesichtspunkt zu Gunsten der Auffassung der Klägerin darin zu sehen, dass die Beklagte zu 3) nach Ablauf der 4-Wochen-Frist Details der Bestellungen geändert hat. Diese, auf den Anlagen K18 und K24 dokumentierten Änderungen hat der Beklagte zu 1) in Auftrag gegeben, lange nachdem die 4-Wochen-Frist entsprechend der Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgelaufen war. Damit hat die Beklagtenseite klar dokumentiert, dass die drei Kaufgeschäfte nach wie vor durchgeführt werden sollten. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 6.3.2007, S2 untern und S.3 oben, ist demgegenüber weder nachvollziehbar noch erheblich. Wenn die Beklagten der Meinung waren, mangels Einhaltung der Vier-Wochen-Frist nicht mehr an die in Rede stehenden Geschäfte gebunden zu sein, dann hätte nichts näher gelegen, als das der Klägerin als Antwort auf deren Auftragsbestätigungen auch mitzuteilen. Die Änderung oder Umbestellung oder Richtigstellung von Ausstattungsdetails hat dem gegenüber keinerlei Sinn, wenn die Beklagten nicht an den Verträgen festhalten wollten. Unerheblich ist die weitere Behauptung der Beklagten, es sei ein Fixgeschäft zwischen den Parteien vereinbart worden. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich dafür nichts, nachvollziehbare Absprachen dahingehend hat die Beklagtenseite ebenfalls nicht dargetan.

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderung entspricht unstreitig 15 % des Bruttokaufpreises (B1.17 GA). Nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters begegnet die von den Parteien übereinstimmend wiedergegebene Klausel in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 307 BGB, da den Beklagten der Nachweis eines niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten ist. Soweit die Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 6.3.2007 die Höhe des Schadens in Zweifel gezogen haben, weist das Gericht dieses Verteidigungsmittel gemäß §§ 296 Abs.2, 282 ZPO zurück. Es bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass es nicht einem zeitigen, auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, den Schaden der Höhe nach in einem Schriftsatz zu bestreiten, der dem Gegner und dem Gericht erst im Verhandlungstermin vorliegt. Es ist offenkundig, dass die Klägerseite dazu vor dem Termin keine Erkundigung mehr einzuziehen vermochte. Eine Berücksichtigung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da das Gericht dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müsste, jedenfalls um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.3.2007 näher auszuführen. Die Unterlassung des rechtzeitigen Bestreitens stellt sich auch nach der Überzeugung des Gerichts als grob nachlässig dar. Ein solches Verhalten, das gegeben ist, wenn eine Partei die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (vgl. Zöller-Greger, 26.Auflage, § 296 ZPO Rdn.27), ist vorliegend gegeben. Ersichtlich hatte die Klägerin den pauschalen Schadensersatz bereits vorprozessual geltend gemacht und auch die Klage damit begründet. Es hätte mithin nichts näher gelegen, als bereits vor dem Prozess die Klägerin aufzufordern, die erzielten Verkaufspreise der Fahrzeuge mitzuteilen und dann im Prozess frühestmöglich, also mit der Klageerwiderung, den Schaden der Höhe nach zu bestreiten.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten. Zum einen haben die Beklagten die Zahlung bestritten, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten ist; zum anderen fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer getrennten Mandatserteilung.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs.2, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 23.090,64 € festgesetzt.


 

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