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Fahrzeugkollision eines Fahrzeugs mit einem Hund – Haftungsabwägung

AG Bad Kreuznach, Az.: 23 C 428/13, Urteil vom 19.05.2014

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 29.08.2013 in Bad Kreuznach ereignet hat.

Die Beklagte befuhr mit dem PKW – amtliches Kennzeichen: … aus der Straße Korellengarten kommend die Paul-Klee-Straße, um in ihr Haus … zu gelangen.

Bei der Paul – Klee – Straße handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 StVO).

Der Kläger beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt, das Haus seiner Tochter in der Paul-Klee-Straße … aufzusuchen und hatte zu diesem Zweck sein Fahrzeug in der Einfahrt vor der Garage des Anwesens abgestellt. Auf der Rücksitzbank seines PKWs befand sich der Hund „Burly“. Als der Kläger den Sicherheitsgurt gelöst hatte, sprang der Hund aus dem Auto und rannte auf die Straße, wo es zum Zusammenstoß mit dem PKW der Beklagten kam. Der Hund „Burly“ wurde bei dem Unfall erheblich verletzt und musste tierärztlich behandelt werden. Hierdurch entstanden Kosten von 2.654,36 EUR.

Mit der Klage macht der Kläger 75 % des ihm entstandenen Schadens geltend.

Fahrzeugkollision eines Fahrzeugs mit einem Hund – Haftungsabwägung
Symbolfoto: Von Quality Stock Arts /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor: Er sei Eigentümer des Hundes. Die Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was ihr eine rechtzeitige Reaktion unmöglich gemacht habe. Der Hund habe, nachdem er aus dem Auto gesprungen sei, sich zunächst auf den Gehweg gesetzt. Bevor er, der Kläger, den Hund habe anleinen können, sei dieser dann auf die Fahrbahn gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der PKW geschätzt vielleicht noch 4 Meter entfernt gewesen. Gebremst habe der PKW nicht. Der PKW habe den Hund zunächst mit dem linken Vorderreifen überfahren und wahrscheinlich danach nochmals mit dem rechten Hinterreifen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.990,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Sie sei mit Schritttempo gefahren. Den Hund habe sie nicht gesehen. Vielmehr habe sie lediglich ein Geräusch am Auto bemerkt. Der Hund sei ihr seitlich in das Auto gelaufen und vom Hinterrad erfasst worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2014 (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 7, 17,18 StVG zu.

Von einem Schuldanerkenntnis der Beklagten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ihre Erklärung kurz nach dem Unfall, wenn Kosten entstünden, dann hätte der Kläger ihre Telefonnummer – falls man in diesem Punkt der Aussage des Zeugen … folgen würde – kann als verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärung bei Übernahme des Schadens nicht angesehen werden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar.

Soweit es um die Geschwindigkeit der Beklagten geht, liegen objektive Anhaltspunkte, diese zu bestimmen, nicht vor. Weder sind Spuren auf der Fahrbahn noch kann anhand eines Schadens am PKW ein Rückschluss auf die gefahrene Geschwindigkeit gezogen werden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu fehlt es an ausreichenden Tatsachengrundlagen. Auch auf die Aussage der Zeugin … vermag das Gericht den Nachweis überhöhter Geschwindigkeit nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zu stützen. Die Zeugin hat bekundet, sie habe zwar keine Geräusche in Erinnerung wie z.B. ein starkes Beschleunigen oder Reifenquietschen, aufgrund ihres optischen Eindrucks stehe für sie allerdings fest, dass der PKW zu schnell gefahren war. Abgesehen davon, dass erfahrungsgemäß Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen üblicherweise mit erheblichen Unsicherheiten beschaffen sind, kann bei der Zeugin auch ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden.

Auch soweit die Zeugin bekundet hat, die Beklagte habe ein zu schnelles Fahren eingeräumt, vermag aus diesem Gesichtspunkt heraus das Gericht allein hierdurch den Nachweis überhöhter Geschwindigkeit nicht anzunehmen. Auffällig ist, dass die Beklagte nach den Angaben der Zeugin nicht nur an der Unfallstelle eine überhöhte Geschwindigkeit eingeräumt haben soll, sondern nach den Bekundungen des Zeugen … auch ungefragt und obwohl sie sich kaum mit ihm unterhalten hat, ihm gegenüber entsprechende Angaben gemacht haben. Eine solche Häufung von Schuldeingeständnissen, teilweise sogar ungefragt, erscheint ungewöhnlich. Zudem ist schwerlich nachvollziehbar, dass die Beklagte – nach dem Verständnis des Zeugen … – angegeben haben soll, sie habe in Bezug auf den Hund gemeint, das sei eine Tüte oder ein Blatt Papier gewesen. Eine solche Verwechslung erscheint kaum nachzuvollziehen.

Gegen eine höhere Geschwindigkeit spricht, dass die Zeugin bereits kurz nach dem Unfallort anhalten wollte, da sie dort wohnt.

Hinzu kommt folgendes: Für eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen ist generell davon auszugehen, dass nur solche Verursachungsbeiträge auf beiden Seiten berücksichtigt werden können, die als solche nachgewiesen sind und bei denen außerdem nachgewiesen ist, dass sie sich auf den Schaden (mit-) ursächlich ausgewirkt haben. Hingegen sind solche Verursachungsbeiträge nicht zu berücksichtigen, die nicht feststehen. Außerdem spielen – nachgewiesene – Umstände des Geschehens keine Rolle, wenn diese zwar abstrakt eine Gefahrerhöhung bewirkt haben, jedoch im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Umstände sich auf den Schaden bzw. auf die Höhe des Schadens (mit) ausgewirkt haben (vgl. BGH, VersR 1970, 441 und BGH, NJW 1995, 1029).

Offensichtich ist der Hund in einem kurzen Abstand zu dem herannahenden PKW auf die Fahrbahn gelaufen. Der Kläger selbst hat diesen Abstand mit ca. 4 Metern geschätzt. Unklar ist geblieben, ob der Hund von dem Vorderrad und dem Hinterrad oder nur von dem Hinterrad getroffen worden ist. Hier stehen sich die Sachdarstellungen der Parteien gegenüber, ohne dass einer dieser Sachverhalte als bewiesen anzusehen ist. Ebenso bleibt unklar, ob der Hund tatsächlich sichtbar am Straßenrand sich aufhielt oder zunächst verdeckt war, so dass ihn die Beklagte, wie sie behauptet, nicht sehen konnte. Auch insoweit stehen unbeteiligte Zeugen oder sonstige objektive Umstände nicht zur Verfügung, die gegenteiligen Sachverhaltsschilderungen der Parteien sind daher nicht aufklärbar. Angesichts dieser Unklarheiten ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Schaden auch im Falle der – hier weder bewiesenen noch widerlegten – Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit möglicherweise eingetreten wäre. Abgesehen von dem fehlenden Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung steht somit zumindest auch nicht fest, dass sich eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung auf den Eintritt des Schadens ausgewirkt hat.

In die Abwägung der Verursachungsanteile ist daher auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges einzustellen, weil auch sie den Nachweis, dass der Unfall unabwendbar war, nicht erbracht hat.

Auf der anderen Seite ist die Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB, die von dem kurz vor dem PKW auf die Straße laufenden Hund ausging, deutlich höher als die (einfache) Betriebsgefahr des PKWs.

Hinzu kommt, dass auf Seiten des Klägers noch eine schuldhafte Pflichtverletzung zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Er hat es versäumt, den Hund in dem PKW oder direkt davor so anzuleinen, dass dieser nicht in Richtung Straße davonlaufen konnte. Dies wäre notwendig gewesen, da der PKW des Klägers in unmittelbarer Nähe zur Straße sich befand und daher die Gefahr auf der Hand lag, dass der Hund, wenn er aus dem Auto sprang und frei umherlief, sich – z.B. wegen anderer Tiere – in Richtung Straße bewegen konnte.

Angesichts der Fahrlässigkeit des klägerischen Handeln und der erhöhten Gefahr, die von dem auf die Straße laufenden Hund ausging, ist es insgesamt gerechtfertigt bei Berücksichtigung aller Umstände, die Betriebsgefahr des PKWs zurücktreten zu lassen. Der Kläger hat den entstandenen Schaden daher selbst zu tragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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