Skip to content

Fahrzeugkollision nach Befahren des Standstreifens im Ausfädelungsbereich einer Bundesautobahn

AG Frankenthal – Az.: 3a C 237/18 – Urteil vom 05.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Eigentümer des PKW Hyundai I10 amtl. Kennzeichen SP… aufgrund Quotenvorrechts von dem Beklagten zu 2) als Fahrer des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten LKW mit dem amtl. Kennzeichen NW… Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 29.06.2018 im Baustellenbereich der A6 Richtung Mannheim, Fahrtkilometer 574.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Standstreifen vor dem Ausfädelstreifen. Im Bereich der Verschwenkung der einspurigen Fahrbahn nach rechts kam es dann zur Kollision mit dem die Richtungsfahrbahn befahrenden, von dem Beklagten zu 2) geführten LKW. Es entstand Sachschaden in Höhe von € 2.257,75, der über die klägerische Vollkaskoversicherung reguliert worden ist.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten treffe ein wie auch immer geartetes Verschulden, so dass die Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von € 200,00, eine Wertminderung in Höhe von € 300,00 zur Gänze sowie 2 Tage Nutzungsausfall in Höhe von € 60,00 neben der Unkostenpauschale von € 25,00 zu einer Quote von 50% durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu zahlen seien, insgesamt € 572,50. Daneben hätten die Beklagten als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von € 572,50, € 52,00 neben der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 10,40, insgesamt € 62,40 zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt € 74,26 zu erstatten.

Der Kläger hat klageerweiternd mit Schriftsatz vom 10.10.2018 zuletzt beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 737,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von € 74,26 für die außergerichtliche Regulierungstätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen

und führen hierzu aus, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, da er unzulässigerweise die Standspur befuhr, sodass aufgrund der Verschwenkung der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis darstellte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 2) persönlich gem. § 141 ZPO angehört, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2018, Blatt 67 ff. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, auch im Hinblick auf das sogenannte Quotenvorrecht, da er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung nicht zu erschüttern vermochte.

Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden.

Es ist herrschende Rechtsprechung (BGH Versicherungsrecht 82, 672; Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.06.2018 – 3a C 41/18), dass dann, wenn sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn ereignet, kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die Bundesautobahn benutzenden bevorrechtigten Fahrers spricht, vielmehr spricht umgekehrt in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auf die Bundesautobahn Auffahrenden (OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.1992, Az 12 U 1135/91). Das Gleiche gilt dann, wenn wie vorliegend der Kläger bereits vor dem Ausfädelungsstreifen die Standspur befährt bei einspuriger Fahrbahn aufgrund der Baustelle auf der A6. Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Bundesautobahn die Vorfahrt. Dabei darf selbst der auf die Bundesautobahn einfahrende Verkehr als Wartepflichtiger nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet und behindert. Dass eine Behinderung des Beklagten zu 2) durch den Kläger gegeben war, zeigt der Unfall. Dem Kläger war es insbesondere untersagt zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens den Standstreifen zu befahren. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach „Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind“ (01.04.1993), verstößt das Benutzen des Standstreifens an der Autobahn zum Zwecke des eigenen schnelleren Vorwärtskommens gegen das Gebot der Fahrbahnnutzung nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Standspur darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung – die es vorliegend nicht gab – benutzt werden, um an der auf den Fahrstreifen stockenden Fahrzeugkolonne vorbei zu fahren (BGH NJW 1981, 1968ff). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der LKW das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision hätte sehen müssen, kommt es dabei nicht an, denn über die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges muss sich der Kläger seinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO anrechnen lassen, daneben hat sich jeder Verkehrsteilnehmer nach § 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dass der Beklagte zu 2) gegen diese Verpflichtung vorwerfbar verstoßen hat unter Berücksichtigung der Fahrbahnverschwenkung nach rechts ist, auch soweit anlasslose Dashcam-Aufnahmen des fließenden Verkehrs überhaupt zugelassen sind als Beweismittel, weder erwiesen noch aus den Umständen ersichtlich. Nach dem Vorgenannten ist daher das Verschulden an der streitgegenständlichen Kollision zu Lasten des Klägers zu vermuten, der diesen gegen ihn entsprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermochte, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bleibt angesichts des groben Pflichtverstoßes des Klägers außer Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos