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Leasingfahrzeug – Rücktritt wegen wiederholter Nachbesserungen

Kammergericht Berlin

Az: 12 U 35/08

Urteil vom 27.07.2009


Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 37 O 430/06 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die … der …, …, 48.810,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 52.189,40 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 eingelegte und mit am 14. April 2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und begehrt, nachdem sie zunächst angekündigt hatte, mit dem Berufungsantrag Zahlung in Höhe von 101.000,- EUR an sich selbst Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Kfz Jaguar XKR Cabrio zu verlangen, nunmehr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.810,60 EUR an die Jaguar Financial Services, wobei sie im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Landgericht sei in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin für die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht aktiv legitimiert sei und habe zudem unzutreffend ausgeführt, dass sie sich nicht auf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Mängel berufen könne. Diese Beurteilung des Landgerichts sei erfolgt, weil es einerseits fehlerhaft den von ihr benannten Zeugen … nicht gehört habe und zudem unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die weiteren von ihr gerügten Mängel nicht erheblich seien.

Das Landgericht habe verkannt, dass sie mit der Vorlage des Schreibens der Rechtsanwälte … vom 28. November 2007 ausreichend dazu vorgetragen habe, dass die Leasinggeberin … ihr die Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten einschließlich der Garantieansprüche wegen Fahrzeugmängeln abgetreten habe. Die Auffassung des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass Gewährleistungsansprüche durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die … an den Käufer übergegangen seien, sei unzutreffend, zumal aus dem von ihr bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der … vom 22. März 2007 zu entnehmen sei, dass der Weiterverkauf des Fahrzeuges unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung erfolgt sei.

Das Landgericht, das die Vernehmung des Zeugen … selbst für erforderlich gehalten habe, hätte diesen trotz der verspäteten Zahlung des Auslagenvorschusses zu einem neuen Termin laden müssen, da es den Beweisantritt nicht berechtigterweise zurückgewiesen habe.

Im Übrigen bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

in Abänderung des am 8. Januar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 37 O 430/06 – die Beklagte zu verurteilen, an die …, 48.810,60 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 101.000,- EUR seit dem 7. April 2006 bis zum 15. Mai 2007 und aus 48.810,60 EUR seit dem 16. Mai 2007 zu zahlen.

Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei und zudem nicht ausreichend unter Beweisantritt zu zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mängeln vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. März 2009 den Zeugen … und auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4. Mai 2009, geändert durch Beschluss vom 22. Juni 2009, den von der Klägerin weiter benannten Zeugen … gehört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30. März 2009 und 22. Juni 2009 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsantrages Erfolg.

Die Klägerin kann Zahlung in Höhe von 48.810,60 EUR an die Leasinggeberin, die … von der Beklagten verlangen, da das von der Beklagten verkaufte und ausgelieferte Fahrzeug mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war und der Klägerin im Rahmen der ihr von der Käuferin erteilten Ermächtigung eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar war, § 440 BGB.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktiv legitimiert.

a. Die Vertragspartnerin der Beklagten, die …, hat der Klägerin auch nach Beendigung des mit dieser geschlossenen Leasingvertrages ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte … vom 28. November 2007 die Ermächtigung erteilt, sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten geltend zu machen, wobei sich der Umfang aus den Leasingbedingungen des mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages ergeben sollte. Diesen ist unter Abschnitt III. „Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln“ zu entnehmen, dass etwaige Ausgleichszahlungen des ausliefernden Händlers für den vom Leasinggeber erbrachten Kaufpreis direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Damit war die Klägerin ermächtigt, im eigenen Namen aber für Rechnung der Leasinggeberin den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, weshalb die Klägerin auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 angekündigt hatte, den Antrag auf Leistung an den Leasinggeber umzustellen, was aber bei der erstinstanzlichen Antragstellung nicht berücksichtigt worden ist.

b. Soweit das Landgericht ausgeführt hatte, etwaige Ansprüche der Leasinggeberin seien durch den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf die Erwerberin übergegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Leasinggeberin das Fahrzeug verkauft hätte, bevor sie bzw. für sie die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag vor Weiterverkauf des Fahrzeugs erklärt hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall, da die Klägerin bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2006 die Wandelung erklärt hat und auch die Zustellung der Klage, mit welcher die Klägerin die Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag geltend macht, noch vor Weiterverkauf des Fahrzeugs mit Bestätigungsschreiben der … an die Käuferin vom 22. März 2007 erfolgte.

Die bereits geltend gemachten Rechte sind damit jedenfalls ohne ausdrückliche Erklärung, die nicht vorliegt, nicht auf die Käuferin des Fahrzeugs übergegangen.

2. Das von der Beklagten für die Leasinggeberin an die Klägerin ausgelieferte Fahrzeug war mangelhaft und berechtigte die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß den §§ 437, 440, 323 BGB, ohne dass sie der Beklagten eine weitere Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen musste.

a. Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme, die erforderlich wurde, weil das Landgericht den Beweisantrag der Klägerin nicht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hatte, sondern den Zeugen lediglich nicht geladen hat, was einer Zurückweisung nicht gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1979 – VIII ZR 221/78 – NJW 1980, 343), steht fest, dass sich das Fahrzeug im Zeitraum zwischen Auslieferung Mitte Oktober 2004 und Mai 2006 insgesamt mindestens neun Mal wegen unterschiedlicher Mängel in der Werkstatt befand, wobei sich das Fahrzeug allein sechs Mal in der … Vertragswerkstatt … zur Ausführung von Garantiearbeiten befand.

Der Zeuge …, der auch im Zeitraum 2004 bis 2006 bereits bei der … tätig war, hat in seiner Aussage bekundet, dass ausweislich des von ihm überreichten Ausdrucks aus dem Betriebssystem der Werkstatt an sechs Terminen Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden, weil entweder die Warnlampe des Traktionskontrollsystems DSC aufleuchtete oder die Motorwarnlampe eine Fehlfunktion des Motors aufzeigte. Dabei wurden ausweislich der durch den Zeugen überreichten Rechnungen am streitgegenständlichen Fahrzeug auf Grund der Mängelrügen der Klägerin unter anderem der Motor ausgetauscht, die Kompressor-Kühlmittelpumpe erneuert, das Spülventil erneuert, der Pedalweg und Stellungssensor konfiguriert, die Luftleitung zum Spülratensteuerventil erneuert, der Umlenkrolle-Antriebsriemen Kompressor erneuert, die Führung der Fensterheber gefettet und das Leder des Fahrersitzes bearbeitet.

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Ausweislich der letzten Rechnung vom 15. Mai 2006, trat bei der beabsichtigten Übergabe des Fahrzeugs an den Geschäftsführer der Klägerin nach einem vorherigen Nachbesserungstermin erneut der Fehler Aufleuchten der Motorwarnlampe auf und das Fahrzeug nahm kein Gas an. Außerdem war der Einspritzdrucksensor fehlerhaft. Seit diesem Tag beließ die Klägerin das Fahrzeug in der Werkstatt, wo es sich bis zu seinem Weiterverkauf befand.

Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein so genanntes Montags- oder Zitronenauto handelte, also ein Fahrzeug, bei welchem immer wieder verschiedene Mängel auftreten, auch wenn die einzelnen Mängel behoben werden bzw. nicht besonders schwerwiegend waren.

Dabei ist davon auszugehen, dass es bei einem derartigen Fahrzeug, dem eine Fehlergeneigtheit anhaftet, nicht so sehr auf die Schwere der einzelnen Mängel ankommt, sondern allein die Tatsache, dass der Käufer eines Neuwagens das Fahrzeug bereits nach kurzer Zeit häufig wegen immer wieder auftretender Mängel am Fahrzeug in die Werkstatt geben muss, eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs insgesamt begründet (vgl. insgesamt, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn. 496 ff).

Von einem solchen Fahrzeug ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.

Die Klägerin hat durch die Angaben der Zeugen … und … und durch die von letzterem vorgelegten Werkstattunterlagen, gegen welche die Beklagte keine Einwände geltend machte, so dass die Frage, ob ein pauschales Bestreiten der Mängel durch die Beklagte mit Nichtwissen überhaupt zulässig wäre – (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2006 – I-22 U 149/05-; OLG Köln, Urteil vom 27.3.2008 – 15 U 175/07 – OLGR Köln 2008, 584) – letztlich dahinstehen kann, nachgewiesen, dass das Fahrzeug wegen der oben aufgezählten Mängel bereits nach kurzer Zeit mehrfach in die Werkstatt musste.

Ein Hauptmangel bestand ersichtlich in der fehlerhaften Elektronik. Das Landgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass allein das wiederholte Aufleuchten der Warnleuchte der Traktions-kontrolle DSC einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellen kann, ohne dass es darauf ankomme, ob das System als solches funktionstüchtig sei.

Ausweislich der Aussage des Zeugen … ist bei dem Aufleuchten der Warnlampe das System allerdings grundsätzlich nicht betriebsbereit, dass heißt, es findet keine Traktionskontrolle mehr statt. Dies stellt einen erheblichen Mangel eines derart hochwertigen und hochmotorisierten Fahrzeugs dar, auch wenn das Fahrzeug, wie der Zeuge weiter ausführte, auch ohne Traktionskontrolle fahrtüchtig und verkehrssicher ist.

Der Zeuge … hat weiter erklärt, dass der Geschäftsführer der Klägerin zweimal wegen eines Problems mit der Traktionskontrolllampe in der Werkstatt war und hierbei ausweislich der Rechnung Nr. 2570768 auch ein schwammiges Fahrverhalten des Fahrzeugs gerügt hatte.

Auch der Zeuge …, der als KfZ-Meister in der … tätig war, sagte aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin mehrfach wegen der aufleuchtenden DSC-Lampe bei ihm in der Werkstatt vorstellig wurde. Er habe den Fehlerspeicher ausgelesen und den Fehler wieder gelöscht sowie dem Geschäftsführer der Klägerin empfohlen, in der …-Vertragswerkstatt … vorstellig zu werden.

Auch wenn grundsätzlich hinsichtlich jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, bevor gemäß § 440 Satz 2 BGB vermutet wird, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, so ist in einem Fall, in welchem in einem kurzen Zeitraum immer wieder Mängel auftreten, davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2006 – I – 22 U 149/05 -).

An der Beurteilung des Fahrzeuges als insgesamt mangelhaft ändert auch nichts, dass nach der Aussage des Zeugen … bei Fahrzeugen mit vielen hochwertigen elektronischen Funktionen häufiger ein Ausfall derselben bzw. durch Spannungsprobleme das Aufleuchten von Warnlampen zu beobachten sei, ohne, dass dies an einem tatsächlich vorhandenen Fehler festgemacht werden könnte und die Fehleranzeigen häufig durch einen Neustart des Systems behoben werden kann. Zwar ist davon auszugehen, dass bei schwierig zu diagnostizierenden Fehlern, wie Elektronikproblemen, dann zu Gunsten des Händlers nicht bereits von einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel auszugehen ist, wenn diese nur stören bzw. den Wert des Fahrzeugs mindern; kommt es allerdings zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit oder Verkehrssicherheit so gilt dies nicht (vgl. hierzu Reinking, aaO, Rn. 483).

b. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug wie oben ausgeführt jedenfalls neun Mal wegen unterschiedlicher Probleme in die Werkstatt brachte, war ihr eine weitere Aufforderung mit Nachfristsetzung nicht mehr zumutbar, § 440 Satz 2 BGB.

Daran ändert auch nichts, dass der Klägerin angeboten wurde, das Fahrzeug erneut rundum durchsehen zu lassen, da die Klägerin dieses Angebot nicht mehr annehmen musste, nachdem auch wiederholte Werkstattaufenthalte die Fehlergeneigtheit des Fahrzeugs nicht beseitigt hatten.

Entgegen der Annahme der Beklagten handelte es sich auch nicht lediglich um marginale Fehlfunktionen einiger Warnleuchten, sondern um eine ständig wiederkehrende Häufung von Fehlern, wobei bei der obigen Aufzählung die von der Klägerin weiter vorgetragenen, von der Beklagten aber bestrittenen weiteren Mängel am Navigationsgerät, der Zentralverriegelung und einem Scheinwerfer nicht einmal berücksichtigt sind.

3. Die Klägerin kann mithin nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wobei sie sich als Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Rücktritts anrechnen lassen muss, da sie bzw. die Leasinggeberin das Fahrzeug wegen zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs nicht mehr zurückgewähren können.

Mangels anderer Anhaltspunkte und abweichendem Vorbringen der Beklagten ist als Wertersatz der von der Leasinggeberin unstreitig vereinnahmte Verkaufspreis in Höhe von 43.930,- EUR anzusetzen.

Weiterhin muss sich die Klägerin gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz für die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

Diese sind je nach Art des Fahrzeugs und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung mit 0,33 bis 1 % des Bruttokaufpreises zu bewerten, wobei die Gebrauchsvorteile zu kürzen sind, wenn die Gebrauchstauglichkeit oder der Fahrkomfort maßgeblich eingeschränkt waren (vgl. Reinking, aaO. Rn. 632).

Vorliegend ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von ca. 200.000 bis 250.000 km und einer Minderung der Gebrauchsvorteile durch die wiederholt aufgetretenen Beeinträchtigungen der Fahreigenschaften von einem Gebrauchsvorteil von 0,5 % des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km auszugehen. Soweit teilweise angenommen wurde, bei einem fehleranfälligen Fahrzeug könne nur von einer geringeren Laufleistung als sonst für Fahrzeuge der Oberklasse ausgegangen werden, womit sich ein höherer Prozentsatz ergibt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, aaO., mit 0,67 % des Kaufpreises), überzeugt dies im Ergebnis nicht, weil es dazu führt, dass der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs einen höheren Nutzungsersatz zahlen müsste. Bei unstreitig gefahrenen 16.355 km ergibt sich vorliegend ein zu erstattender Gebrauchsvorteil in Höhe von 8.259,28 EUR, was die Klägerin in ihrer Antragstellung bis auf einen geringen Rechenfehler berücksichtigt hat.

4. Auf den Antrag der Klägerin war zudem festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 52.189,40 EUR in der Hauptsache erledigt hat, nachdem die Klägerin bzw. die Leasinggeberin durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs die ihrerseits erhaltene Leistung nicht mehr zurückgewähren konnten und deshalb gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten ist, weshalb sich der begründete Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises um den zu leistenden Wertersatz vermindert.

Hinsichtlich der von der Klägerin berücksichtigten Nutzungsvergütung ist ebenfalls Hauptsachenerledigung eingetreten. Auch wenn der Anspruch der Beklagten bereits vor Klageerhebung bestand, hat die Beklagte den Gegenanspruch auf Nutzungsvergütung nicht bereits erstinstanzlich geltend gemacht, weshalb die zunächst von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung des vollen Kaufpreises ohne Abzug der Nutzungsvergütung anfänglich zulässig und begründet war. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung der Nutzungsvergütung ist nämlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern von dem Verkäufer geltend zu machen und so in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rn. 636).

Auch wenn vorliegend nicht die Beklagte, sondern die Klägerin die zu erstattende Nutzungsentschädigung in den Rechtsstreit eingebracht hat, was für sie den Vorteil hat, dass die Beklagte auf Grund des Gegenanspruchs kein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend machen kann, so liegt dennoch ein erledigendes Ereignis vor, weil auch der Rechtsverzicht bzw. der freiwillig herbeigeführte Rechtsverlust ein erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1993 – I ZR 113/91 –, NJW-RR 93, 1319).

5. Der Zinsanspruch ist nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

48Allein durch das Stehenlassen des Fahrzeuges auf dem Gelände der … trat noch kein Verzug der Beklagten mit der Rückerstattung des Kaufpreises ein. Ebenfalls nicht verzugsbegründend waren die Schreiben der Prozessbevollmächtigten an die … vom 1. März 2006 und 25. April 2006. Zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug – um – Zug gegen Rückgabe des bei der … stehenden Fahrzeugs hat die Klägerin die Beklagte darin nicht aufgefordert.

Damit sind Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB erst seit Klagezustellung begründet, und zwar lediglich auf den begründeten Rückzahlungsanspruch, da die Beklagte durch die Zuvielforderung hinsichtlich des in der Klage zunächst nicht berücksichtigten Nutzungsersatzanspruchs und bezüglich des Anspruchs auf Rückgabe des Fahrzeugs, welches die Klägerin der Beklagten nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hatte, nicht in Schuldnerverzug gekommen ist (vgl. hierzu Reinking/Eggert, aaO. Rn. 645 ff).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Klage auch hinsichtlich der einseitigen Erledigungserklärung begründet ist und lediglich hinsichtlich eines Teils des Zinsantrages abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

 

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