VG Bremen
Az.: 5 V 229/09
Beschluss vom 03.04.2009
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Betriebsuntersagung für sein Motorrad.
Mit Schreiben vom 12.08.2008 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Stadtamt Bremen -Zulassungsbehörde – mit, dass der Antragsteller mehrfach zur Teilnahme an einer Rückrufaktion für sein Motorrad der Marke Harley Davidson, amtliches Kennzeichen …, aufgefordert worden sei, jedoch bislang keinen Nachweis über die Mängelbeseitigung erbracht habe. Als Mangel und Gefahr wurde angegeben, dass aufgrund einer plötzlich eintretenden Motorabstellung durch ein fälschliches Sturzsignal des Neigungswinkelsektors Sturzgefahr bestehe. Daraufhin gab das Stadtamt Bremen dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.12.2008 bis zum 16.12.2008 Gelegenheit, die Beseitigung des Mangels nachzuweisen. Gleichzeitig kündigte es eine Betriebsuntersagung, eine Zwangsentstempelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins für den Fall an, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachkomme.
Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagiert hatte, untersagte das Stadtamt Bremen ihm mit Verfügung vom 09.01.2008 den Betrieb des Fahrzeugs und forderte ihn auf, unverzüglich den Fahrzeugschein und das Kennzeichenschild oder einen Nachweis über die Mängelbeseitigung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Am 30.01.2009 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Bremen und stellte unter dem Az. … einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Hierbei bezog er sich auf die „Verfügung Motorrad v. 9.01.09 des Stadtamtes Bremen“. Nach mehrfacher gerichtlicher Aufforderung legte der Antragsteller die streitgegenständliche Verfügung schließlich mit Schreiben vom 17.02.2009 vor, so dass eine Zustellung (unter dem jetzigen Aktenzeichen) an die Antragsgegnerin erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen konnte. Im weiteren Verfahren hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Zwar ist die Betriebsuntersagung durch das Stadtamt Bremen aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Verfügung ist jedoch bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach gegenwärtiger Erkenntnis keinen Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt hat. …
2. Ungeachtet dessen hätte das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der Betriebsuntersagung als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2.1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Der Begründungspflicht ist vorliegend genügt, denn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse sind für den Betroffenen aufgrund der Verfügung vom 09.01.2009 hinreichend erkennbar. Das Stadtamt hat darin konkrete Einzelfallumstände benannt und Gefahren aufgezeigt, die mit einer weiteren Teilnahme des Motorrads des Antragstellers am Straßenverkehr verbunden sind, solange die bestehenden Mängel nicht beseitigt sind. Diese Begründung versetzt den Antragsteller in die Lage, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und erfüllt damit den Zweck der gesetzlich angeordneten Begründungspflicht.
2.2. In der Sache wäre dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung für das Motorrad ein höheres Gewicht beizumessen als dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.
Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 152ff.). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem … privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin mit dem Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Eine solche Abwägung fiele hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung vom 09.01.2009 stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Private Interessen des Antragstellers, denen ein höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchsetzung der Regelung zuzumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
Das Stadtamt Bremen hat nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht den Betrieb des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen untersagt und den Antragsteller zur Vorlage von Fahrzeugschein und Kennzeichenschild aufgefordert. Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter nach § 5 Abs. 1 FZV eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV hat der Eigentümer oder Halter ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist und dessen Betrieb untersagt ist, nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn nach dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12.08.2008 ist vom Vorliegen eines erheblichen Mangels am Motorrad des Antragstellers auszugehen. Die Beseitigung dieses Mangels hat der Antragsteller bislang weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht nachgewiesen. Die Erklärung des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 03.02.2009, wonach der Mangel behoben sei, genügt für einen Nachweis nicht. Es ist Sache des Antragstellers die Mängelbeseitigung durch Beibringung entsprechender Unterlagen zu belegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.