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Fahrzeugmietvertrag – Beweispflicht für unbeschädigte Rückgabe

LG Hamburg, Az.: 309 S 38/15, Urteil vom 15.11.2016

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Aktenzeichen 317a C 31/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

2. Der Antrag der Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Aktenzeichen 317a C 31/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

Die Berufung der Beklagten zu 2) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu beweisen haben, dass sie die Verpflichtung zur unbeschädigten Rückgabe des Fahrzeugs erfüllt haben.

Fahrzeugmietvertrag - Beweispflicht für unbeschädigte Rückgabe
Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt zwar grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Mietrecht findet aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt. Dazu ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist (BGH NJW-RR, 2005, 381). Davon ist das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Denn das Mietverhältnis war zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs durch die Beklagten auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof noch nicht beendet. Ausweislich des Mietvertrages gemäß Anlage K 1 war die Rückgabe des Fahrzeugs erst für den 13.8.2013, 13.30 Uhr vereinbart worden. Gemäß Ziffer C 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war das Fahrzeug dieser auch während der Geschäftszeit in der Vermietstation zurückzugeben, in der die Anmietung erfolgte. Anderslautende Sondervereinbarungen hätten im Mietvertrag getroffen werden müssen. Der Mietvertrag gemäß Anlage K 1 enthält jedoch keine derartigen Sondervereinbarungen. Unbeachtlich ist daher auch, ob der Mitarbeiter der Klägerin B. T. den Beklagten auf Nachfrage bei der Fahrzeugabholung mitgeteilt hat, das Fahrzeug könne außerhalb der Öffnungszeiten auf dem zur Filiale gehörenden Hof abgestellt und der Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere und die Tankquittung in den dafür vorgesehenen Schlitz eingeworfen werden. Denn selbst wenn der Mitarbeiter B. T. eine solche Aussage getätigt haben sollte, liegt darin kein wirksames Einverständnis zu einer Vertragsbeendigung außerhalb der Öffnungszeiten. Denn wie sich aus C 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt, darf eine solche Abrede nur im Mietvertrag erfolgen, was vorliegend gerade nicht der Fall war.

Die Möglichkeit, das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof abzustellen und den Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere und die Tankquittung in den dafür vorgesehenen Schlitz einzuwerfen, stellt nach Auffassung der Kammer lediglich ein Entgegenkommen der Mietwagenfirma dergestalt dar, dass der jeweilige Mieter bei der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Klägerin nicht anwesend sein muss. Sie verlagert aber das Vertragsende nicht zeitlich nach vorn, so dass das Mietverhältnis jedenfalls solange fortbesteht, bis die Klägerin das Fahrzeug nach Eröffnung der Filiale tatsächlich entgegennimmt und dabei in Augenschein nimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist deshalb davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug im Mietgebrauch befindet, so dass – wie oben ausgeführt – eine Beweislastumkehr gilt.

Soweit die Beklagten erstinstanzlich Beweis dafür angeboten haben, dass sie sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gelände der Klägerin vergewissert hätten, dass seit dem Abholen des Fahrzeugs bei der Klägerin keine Schäden hinzugekommen seien, ist dieses Beweisangebot nicht ausreichend, um den Beweis zur unbeschädigten Rückgabe des Fahrzeugs zu führen. Zum einen war das Mietverhältnis – wie dargelegt – zum Zeitpunkt des Abstellens auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof noch nicht beendet, so dass es auf den Zeitpunkt des Abstellens nicht ankommt. Erforderlich wäre der Nachweis gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Klägerin und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine (weiteren) Schäden vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass das Beweisangebot (Vergewisserung, dass keine neuen Schäden hinzugekommen seien) nicht ausreichend substantiiert war. Schließlich haben die Beklagten vorgetragen, dass das Fahrzeug bei der Entgegennahme von der Klägerin so verschmutzt gewesen sei, dass Schäden der streitgegenständlichen Art nicht erkennbar gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags hätten die Beklagten jedoch auch beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof Beschädigungen nicht erkennen können, so dass ihr Beweisangebot auch insoweit unbeachtlich war.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gebühren bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

2.

Der Antrag der Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufungsführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

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