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Fahrzeugmotorreparatur – Folgeschaden

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 772/09

Urteil vom 29.10.2009


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 22. Oktober 2009 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Beklagte in Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 5.286,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin überließ dem Beklagten Ende Mai 2005 einen Pkw zur Reparatur. Der Beklagte stellte einen Turboladerdefekt fest. Danach wurde der Motor ausgebaut und im Block in einen auswärtigen Betrieb verbracht; die Aggregate und Anbauteile behielt der Beklagte zurück. Als die Arbeiten Ende Juni 2005 durchgeführt worden waren, nahm der Beklagte den Wiedereinbau vor. Eine Probefahrt, die er wenig später machte, verlief problemlos. Kurz darauf zeigte sich aber bei einem Testlauf in der örtlichen Händlerniederlassung, dass ein Zylinder keine Kompression hatte. Nunmehr wurde der gesamte Pkw an den bereits zuvor tätigen Instandsetzungsbetrieb übergeben. Dort zerlegte man den Motor und fand darin Metallteile, die angesaugt worden waren. Insgesamt entstanden Kosten von 8.380 €, die schließlich Ende August 2005 der Klägerin in Rechnung gestellt und nach deren Vortrag auch bezahlt wurden.

In diesem Umfang hat die Klägerin den Beklagten nunmehr nebst Zinsen auf Ersatz in Anspruch genommen. Sie hat ihm vorgeworfen, die Aggregate und Anbauteile vor dem Wiedereinbau nicht in der erforderlichen Weise gereinigt zu haben und deshalb für den nachfolgenden Schaden verantwortlich zu sein. Durch die Zahlung von 8.380 €, die sie geleistet habe, sei eine entsprechende Verbindlichkeit des Beklagten getilgt worden, weil dieser die zugrunde liegenden Arbeiten in Aufrag gegeben habe.

Das Landgericht hat den von der Klägerin erhobenen Vorwurf nach der Befragung mehrerer Zeugen und eines Sachverständigen für begründet erachtet und den geltend gemachten Betrag unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Ersatzvornahme zugesprochen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und erstrebt die Abweisung der Klage. Er bemängelt die Sachverhaltswürdigung durch das Landgericht, das seine Rechtsverteidigung vernachlässigt habe, die vorgefundenen Metallteile seien – unabhängig von seiner Verantwortlichkeit – aus dem Tank in den Motor gelangt. Außerdem habe es seinen Einwand übergangen, dass die streitigen Ersatzvornahmekosten wegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung um die Mehrwertsteuer zu kürzen seien, und außer Acht gelassen, dass er mit seinem Werklohnanspruch über 1.938,13 € aufgerechnet habe.

II. Mit diesen Berufungsangriffen hat der Beklagte teilweise Erfolg. Seine Verurteilung ist auf 5.286,01 € nebst Zinsen herabzusetzen.

Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr nach der Instandsetzung des Pkw durch die Firma L. im August 2005 zur Begleichung von deren Werklohnforderung entstanden sind. Dass die Klägerin zahlte, stellt der Beklagte mittlerweile nicht mehr in Abrede. Es ist auch außer Frage, dass die Klägerin zur Zahlung verpflichtet war. Sie hatte sich – in Klärung der allgemeinen Unsicherheit, ob der Reparaturauftrag an die Firma L. ihrerseits oder durch den Beklagten erteilt worden war – bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, und demgemäß eine auf ihre Person ausgestellte Rechnung erhalten, deren Berechtigung der Höhe nach außer Streit steht.

Gegenstand der Rechnung sind nur zu einem geringen Teil die Arbeiten, mit deren Durchführung der Beklagte von der Klägerin beauftragt worden war und die man Ende Juni 2005 abgeschlossen glaubte; das erhellt schon aus dem Rechnungsbetrag, der deutlich über das hinausgeht, was der Beklagte als Entgelt beansprucht. Es handelt sich durchweg um Leistungen zur Behebung von Schäden, die entstanden, nachdem die erste Reparatur Ende Juni 2005 durchgeführt worden war.

Für diese Schäden war der Beklagte verantwortlich. Wie der vom Landgericht befragte Sachverständige K. dargelegt hat, gelangten Metallspäne in den Brennraum des Motors. Diese Späne rührten augenscheinlich von dem Turboladerschaden her, mit dessen Behebung der Beklagte betraut worden war. Sie konnten angesaugt werden, weil der Beklagte die vorübergehend von ihm entfernten Aggregate und Anbauteile, an denen sie hafteten, nicht hinreichend gereinigt hatte. Den Einwand des Beklagten, die Partikel hätten sich primär im Tank befunden, hat der Sachverständige K. für nicht stichhaltig erachtet; ein solcher Weg der Schadensverursachung sei durch die Hochdruckpumpe versperrt gewesen. Diese Sicht hat der Zeuge L. aus seiner Warte als Kfz-Meister bestätigt. Soweit der Beklagte zur Stützung seines Standpunktes auf eine Internetseite verwiesen hat, die keinen Verfasser nennt, ist das unbehelflich. Dort wird nämlich als Voraussetzung für den vom Beklagten angeführten Schadenshergang ein Festfressen der Hochdruckpumpe genannt; dafür gibt es hier keinen greifbaren Anhalt. Von daher trägt auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend zu der Internetseite vorgelegte Stellungnahme einer Kfz-Prüfstelle nicht, ohne dass es überhaupt noch darauf ankommt, ob diese Stellungnahme nicht schon gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO außer Acht bleiben muss.

Aus der – mangels genügender Reinigung der Aggregate und Anbauteile – fehlerhaften Arbeitsausführung durch den Beklagten ergibt sich für die Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, der auf den Ausgleich dessen gerichtet ist, was die Klägerin zur Bezahlung der Firma L. aufgewandt hat. Dabei war eine vorherige Fristsetzung gegenüber dem Beklagten (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), die im Übrigen ohnehin nur im Hinblick auf eine ausstehende Erfüllung, nicht aber im Rahmen eines von vornherein anstehenden Schadensausgleichs in Betracht gezogen werden musste, entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB). Wie das Landgericht im Anschluss an die Bekundungen des Zeugen H. unangefochten festgestellt hat, sagte der Beklagte, zu einer Abhilfe außerstande zu sein.

Die danach ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin belaufen sich freilich nicht auf den in der ihr gestellten Rechnung ausgewiesenen Bruttobetrag von 8.380 €, sondern nur auf den Nettowerklohn von 7.224,14 €. Der Pkw wurde von der Klägerin gewerblich genutzt, und demgemäß erbrachte die Firma L. für sie unternehmensbezogene Leistungen, wie dies auch in der Rechnung zum Ausdruck kommt. Daraus entspringt eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die sich im Wege des Vorteilsausgleichs ersatzrechlich anspruchsmindernd auswirkt.

Darüber hinaus führt die hilfsweise von dem Beklagten erklärte Aufrechnung zu einer Anspruchskürzung um 1.938,13 €. Dass der Beklagte entgeltpflichtig (§ 631 Abs. 1 BGB) von der Klägerin beauftragt wurde, steht außer Frage. Soweit die Klägerin neuerlich die Höhe der Vergütung bestreitet, kann sie damit nicht gehört werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Ihre insoweit vorgetragenen Einwendungen hätten bereits in erster Instanz in den Prozess eingeführt werden können und müssen. Der Hinweis darauf, dass das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Forderung als nicht fällig bezeichnet habe, entschuldigt die Klägerin nicht. In dem Hinweisbeschluss vom 16. April 2008, auf den sie insoweit abhebt, ist lediglich davon die Rede, dass die Werkleistung des Beklagten primär Mängel hatte. Dass dies auch noch am Ende – nämlich nach der Schadensbehebung durch die Firma L. – so gewesen wäre, wurde zu keiner Zeit gesagt. Vielmehr haben sich die vom Beklagten zu verantwortenden Fehler durch deren Reparatur, für die der Beklagte finanzielle aufkommen muss, erledigt, und die Klägerin hat schließlich ein funktionsfähiges Fahrzeug erhalten. Das begründet ihre uneingeschränkte Pflicht zur Zahlung des Werklohns von 1.938,13 €.

Die dagegen gewandte Hilfsaufrechnung der Klägerin mit einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung greift von vorneherein nicht. Sie geht ins Leere, weil die Aufrechnung des Beklagten bereits zuvor zu einem Anspruchsuntergang geführt hatte.

Nach alledem verbleibt für die Klägerin ein Schadensersatzanspruch von 5.286,01 € (= 7.224,14 € abzüglich 1.938,13 €). Dieser Anspruch ist unstreitig verzugsbedingt zu verzinsen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Rechtsmittelstreitwert unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG: 10.318,13 €.

 

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