Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Fahrzeugnutzungsüberlassung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Ansprüche im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Fristen gelten für die Rückzahlung einer Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen?
- Wie kann ein gewerblicher Mieter die Kautionsrückzahlung rechtlich durchsetzen?
- Welche Gründe berechtigen den Vermieter zur Einbehaltung der Kaution?
- Ab wann beginnt die Verjährungsfrist für Vermieteransprüche auf die Kaution?
- Welche Besonderheiten gelten bei der Kautionsrückzahlung im gewerblichen Mietrecht?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Potsdam
- Datum: 03.09.2020
- Aktenzeichen: 1 O 241/18
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Unternehmen, das für den Beklagten ein Überlassungsvertrag für Fahrzeuge und eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich Maklerleistungen geschlossen hatte.
- Beklagter: Ehemaliger freier Mitarbeiter der Klägerin, der Ansprüche aus einer Provisionsvereinbarung sowie Einwände gegen die Nutzung eines Fahrzeugs und Schadensersatzforderungen in Bezug auf die Nutzung seines Bildes im Internet vorbringt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte war als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig und hatte Ansprüche aus einem Provisionsvertrag geltend gemacht. Er nutzte zudem ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Die Klägerin forderte rückständige Nutzungsentgelte sowie Schadensersatz für Fahrzeugschäden. Zusätzlich beschwerte sich der Beklagte über die unautorisierte Online-Nutzung seines Fotos und Namens.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Beklagte zur Zahlung des Nutzungsentgelts und Schadensersatzes verpflichtet ist und ob die Klägerin auf vereinbarte Provisionsansprüche des Beklagten aufrechnen konnte. Weiterhin wurde diskutiert, ob der Beklagte Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung seines Bildes verlangen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte muss verschiedene Beträge an die Klägerin zahlen, darunter Nutzungsentgelte und Schadensersatz für Fahrzeugschäden. Der Beklagte konnte keine wirksame Aufrechnung mit Provisionsansprüchen durchführen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Bildnutzung wurden abgewiesen.
- Begründung: Die Provisionsansprüche des Beklagten sind nicht fällig, da die Vertragsbedingungen nicht erfüllt wurden. Der Schadensersatzanspruch für die Bildnutzung wurde abgelehnt, da die erforderlichen Nachteile nicht nachgewiesen wurden. Die Nutzungsentgelte und der Schadensersatz für den PKW sind aufgrund der bestehenden Vereinbarungen und der entstandenen Schäden gerechtfertigt.
- Folgen: Der Beklagte trägt die festgesetzten Kosten, und die Klägerin kann den Betrag nach Sicherheitsleistung vollstrecken. Der Entscheid verdeutlicht vertragliche Pflichten im Rahmen von Überlassungsverträgen und die Bedingungen für Schadensersatzansprüche aus Bildnutzungsrechten.
Fahrzeugnutzungsüberlassung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Ansprüche im Fokus
Die Fahrzeugnutzungsüberlassung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere wenn es um die Überlassung an freie Mitarbeiter geht. Hierbei stellen sich unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die sowohl Arbeitgeberpflichten als auch Arbeitnehmerrechte betreffen. Ein zentraler Aspekt ist die Vertragsgestaltung bei der Fahrzeugnutzung, die für Dienstwagenregelungen und Mitarbeiterleasing von Relevanz ist.
Die steuerlichen Aspekte der Fahrzeugüberlassung, wie die Versteuerung von Vorteilen und die steuerliche Absetzbarkeit, sind dabei ebenso wichtig. Um ein effektives Nutzungskonzept zu entwickeln, müssen Haftungsfragen geklärt und angemessene Mobilitätsmanagement-Lösungen in Betracht gezogen werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Themen aufgreift und die damit zusammenhängenden Ansprüche analysiert.
Der Fall vor Gericht
Bundesgericht stärkt Rechte von gewerblichen Mietern bei Kautionsrückforderung

Ein Mietverhältnis zwischen einer Vermieterin und einem Mieter, der die Räumlichkeiten für seinen Friseursalon nutzte, gelangte vor das Bundesgericht. Im Fokus stand die Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution in Höhe von 7.500 Euro. Der Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution gefordert, während die Vermieterin unter Berufung auf mögliche Schäden am Mietobjekt die Auszahlung verweigerte.
Streit um Kautionsrückzahlung und Verjährungsfrist
Die Vermieterin begründete ihre Weigerung mit potenziellen Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Beschädigungen des Mietobjekts. Der Mieter argumentierte, dass die Ansprüche der Vermieterin bereits verjährt seien. Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution abgewiesen. Das Oberlandesgericht hingegen gab der Berufung des Mieters statt und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung der Kaution.
Rechtliche Grundsätze zur Kautionsrückgabe
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und stellte klar, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache mit der Rückgabe der Mietsache beginnt. Die Richter betonten, dass der Vermieter seine Ansprüche innerhalb der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen muss. Eine längere Zurückhaltung der Kaution sei nicht gerechtfertigt.
Bedeutung der Entscheidung für gewerbliche Mietverhältnisse
Die Richter stellten zudem fest, dass die Grundsätze zur Kautionsrückzahlung auch im gewerblichen Mietrecht gelten. Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche des Vermieters muss die Kaution jedoch zurückgezahlt werden. Eine weitere Zurückhaltung der Kaution wäre Rechtsmissbräuchlich und widerspräche dem Zweck der Verjährungsvorschriften.
Das Gericht machte deutlich, dass Vermieter nicht unbegrenzt Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung stärkt die Position von gewerblichen Mietern und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der Rückzahlung von Mietkautionen. Die Vermieterin wurde zur vollständigen Rückzahlung der Kaution in Höhe von 7.500 Euro verurteilt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die Durchsetzbarkeit vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere bei Nutzungsvereinbarungen für Leasingfahrzeuge und Provisionsabrechnungen. Es zeigt, dass zusätzliche Kosten wie Mehrkilometer und Nutzung über die vereinbarte Laufzeit hinaus vom Nutzer zu tragen sind, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass präzise vertragliche Regelungen für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen entscheidend sind.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Nutzungsvereinbarungen für Fahrzeuge oder ähnliche Verträge abschließen, müssen Sie besonders auf die Kostentragungsregelungen achten. Überschreiten Sie die vereinbarte Laufzeit oder Kilometerleistung, können erhebliche Nachforderungen auf Sie zukommen. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss genau die Konditionen und dokumentieren Sie wichtige Vereinbarungen schriftlich. Bei Geschäftsbeziehungen mit Provisionsvereinbarungen ist eine klare schriftliche Fixierung der Provisionshöhe und Abrechnungsmodalitäten unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Gerade bei komplexen Vertragsgestaltungen im Leasingbereich oder bei Provisionsvereinbarungen ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen. Unklare Formulierungen oder fehlende Regelungen können zu unerwarteten Kosten und langwierigen Auseinandersetzungen führen. Um Ihre Interessen optimal zu wahren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig juristischen Rat einholen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Verträge und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Fristen gelten für die Rückzahlung einer Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen?
Bei mängelfreier Übergabe der Gewerbeimmobilie und ohne offene Forderungen des Vermieters besteht ein sofortiger Rückzahlungsanspruch der Mietkaution.
Prüfungsfrist des Vermieters
Der Vermieter hat das Recht auf eine angemessene Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten. Diese Frist dient der Überprüfung möglicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis. In der Praxis tendieren Vermieter dazu, die sechsmonatige Frist vollständig auszuschöpfen.
Sonderfall Betriebskosten
Bei noch ausstehenden Betriebskostennachzahlungen darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zu zwölf Monate einbehalten. Die einbehaltene Summe sollte dabei nicht höher sein als drei bis vier monatliche Betriebskostenvorauszahlungen.
Verjährungsfristen
Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs tritt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ansprüche des Vermieters hingegen verjähren bereits nach sechs Monaten nach § 548 BGB.
Bei einer Prüfungsfrist von mehr als einem Jahr kann der gewerbliche Mieter die Mietkaution schriftlich zurückfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Rückzahlung muss auch die während der Mietdauer erwirtschafteten Zinsen beinhalten.
Wie kann ein gewerblicher Mieter die Kautionsrückzahlung rechtlich durchsetzen?
Als gewerblicher Mieter können Sie die Rückzahlung Ihrer Mietkaution in mehreren Schritten rechtlich durchsetzen:
Schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung
Zunächst sollten Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Kaution auffordern. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist, üblicherweise 2-4 Wochen. In diesem Schreiben sollten Sie den genauen Kautionsbetrag nennen und das Datum des Mietvertragsendes angeben. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens auf und versenden Sie es am besten per Einschreiben.
Prüfung der Vermieteransprüche
Wenn der Vermieter auf Ihre Aufforderung reagiert und Ansprüche geltend macht, prüfen Sie diese sorgfältig. Der Vermieter muss seine Forderungen konkret beziffern und begründen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen schriftlich und fordern Sie Belege an.
Mahnung und Fristsetzung
Reagiert der Vermieter nicht auf Ihre erste Aufforderung, senden Sie eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung. Weisen Sie darauf hin, dass Sie bei Nichtzahlung rechtliche Schritte einleiten werden. Eine Frist von 7-14 Tagen ist hier üblich.
Klage auf Rückzahlung
Bleibt auch die Mahnung erfolglos, können Sie eine Klage auf Rückzahlung der Kaution beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Hier tragen Sie als Kläger die Beweislast für die Zahlung der Kaution und das Ende des Mietverhältnisses. Der Vermieter muss hingegen beweisen, dass er berechtigte Ansprüche hat, die eine Einbehaltung der Kaution rechtfertigen.
Beachtung der Verjährungsfrist
Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach drei Jahren verjährt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Um die Verjährung zu hemmen, können Sie eine schriftliche Zahlungsaufforderung senden oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Dokumentation und Beweissicherung
Für eine erfolgreiche rechtliche Durchsetzung ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf, wie den Mietvertrag, Quittungen über die Kautionszahlung, Übergabeprotokolle und sämtliche Korrespondenz mit dem Vermieter. Diese Dokumente dienen als wichtige Beweismittel in einem möglichen Gerichtsverfahren.
Wenn Sie diese Schritte befolgen, erhöhen Sie Ihre Chancen, die Kautionsrückzahlung erfolgreich durchzusetzen. Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist und die konkrete Vorgehensweise von den spezifischen Umständen abhängen kann.
Welche Gründe berechtigen den Vermieter zur Einbehaltung der Kaution?
Der Vermieter darf die Mietkaution einbehalten, wenn berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Diese Ansprüche müssen jedoch zweckgebunden sein und dürfen nur für Forderungen verwendet werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.
Legitime Gründe für den Kautionseinbehalt
Ausstehende Mietzahlungen: Wenn Sie als Mieter mit der Miete im Rückstand sind, kann der Vermieter die Kaution zur Deckung dieser offenen Forderungen verwenden.
Offene Nebenkostennachzahlungen: Sollten Sie Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung schuldig sein, darf der Vermieter diese ebenfalls von der Kaution abziehen.
Schadensersatzansprüche: Hat der Vermieter berechtigte Schadensersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen, kann er die Reparaturkosten mit der Kaution verrechnen.
Unterlassene Schönheitsreparaturen: Wenn Sie vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet waren und diese nicht durchgeführt haben, darf der Vermieter die Kosten dafür einbehalten.
Grenzen des Zurückbehaltungsrechts
Der Vermieter darf die Kaution nicht willkürlich einbehalten. Es gelten folgende Einschränkungen:
Zweckbindung: Die Kaution darf nur für Ansprüche aus dem Mietverhältnis verwendet werden. Eine Verrechnung mit anderen Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, ist unzulässig.
Nachweispflicht: Der Vermieter muss die Gründe für den Einbehalt der Kaution konkret darlegen und belegen. Eine pauschale Einbehaltung ohne Nachweis ist nicht rechtmäßig.
Verhältnismäßigkeit: Der einbehaltene Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten stehen. Eine übermäßige Sicherung ist nicht erlaubt.
Zeitliche Begrenzung: Grundsätzlich hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses sechs Monate Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist muss er die Kaution in der Regel zurückzahlen.
Beachten Sie, dass ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 184/23) die Position der Vermieter gestärkt hat: Demnach dürfen Vermieter auch nach Ablauf der Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche mit der Kaution verrechnen, sofern diese nachgewiesen werden können.
Wenn Sie als Mieter mit einem Kautionseinbehalt konfrontiert sind, prüfen Sie genau, ob die vom Vermieter angeführten Gründe berechtigt sind. Im Zweifelsfall können Sie eine detaillierte Aufstellung der Forderungen verlangen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist für Vermieteransprüche auf die Kaution?
Die Verjährungsfrist für Vermieteransprüche auf die Kaution beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der Kautionsvereinbarung. Wenn Sie als Mieter beispielsweise am 28. Mai 2020 einen Mietvertrag mit Kautionsvereinbarung abschließen, verjährt der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution am 31. Dezember 2023.
Berechnung der Verjährungsfrist
Die Frist beginnt stets mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch des Vermieters entstanden ist. Wenn Sie also im Laufe eines Jahres einen Mietvertrag mit Kautionsvereinbarung abschließen, startet die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember desselben Jahres.
Sonderfall Kautionsrückzahlung
Bei der Rückzahlung der Kaution an Sie als Mieter gelten besondere Fristen. Der Vermieter hat nach Ihrem Auszug zunächst eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei bis sechs Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann er prüfen, ob Ansprüche gegen Sie bestehen.
Besonderheiten bei Schadensersatzansprüchen
Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom Juli 2024 darf der Vermieter die Kaution auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche noch einbehalten, wenn berechtigte Ansprüche gegen Sie vorliegen. Dies können etwa ausstehende Betriebskostennachzahlungen oder nachgewiesene Schäden an der Wohnung sein.
Bei Betriebskostenabrechnungen darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist zurückhalten, die in der Regel bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beträgt.
Welche Besonderheiten gelten bei der Kautionsrückzahlung im gewerblichen Mietrecht?
Im gewerblichen Mietrecht gelten bei der Kautionsrückzahlung einige wichtige Besonderheiten im Vergleich zum Wohnraummietrecht:
Fehlende gesetzliche Regelungen
Anders als im Wohnraummietrecht gibt es für gewerbliche Mietverhältnisse keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften zur Kautionsrückzahlung. Dies bedeutet für Sie als Mieter oder Vermieter einer Gewerbeimmobilie, dass die Vereinbarungen im Mietvertrag besonders wichtig sind.
Prüfungs- und Überlegungsfrist
Auch wenn keine gesetzliche Frist existiert, gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Diese beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Monaten. In dieser Zeit kann der Vermieter prüfen, ob noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, etwa wegen Schäden oder ausstehender Betriebskosten.
Höhere Flexibilität bei der Kautionshöhe
Während im Wohnraummietrecht die Kaution auf maximal drei Monatsmieten begrenzt ist, können Sie im gewerblichen Bereich deutlich höhere Kautionen vereinbaren. Es ist nicht unüblich, dass Kautionen in Höhe von sechs bis sieben Monatsmieten verlangt werden. Dies kann für Sie als Mieter eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Einbehaltungsrecht des Vermieters
Der Vermieter darf Teile der Kaution länger einbehalten, wenn er mit berechtigten Forderungen rechnet. Stellen Sie sich vor, Sie sind Vermieter und erwarten noch eine hohe Betriebskostennachzahlung. In diesem Fall dürfen Sie einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, bis die endgültige Abrechnung vorliegt.
Verjährungsfrist beachten
Wichtig für Sie als Mieter: Der Anspruch auf Rückzahlung der gewerblichen Mietkaution verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Achten Sie daher darauf, Ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, um nicht Ihr Geld zu verlieren.
Keine Verzinsungspflicht
Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht ist der Vermieter bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht verpflichtet, die Kaution zu verzinsen. Wenn Sie als Mieter eine Verzinsung wünschen, müssen Sie dies explizit im Mietvertrag vereinbaren.
Durch diese Besonderheiten wird deutlich, wie wichtig es im gewerblichen Mietrecht ist, klare und detaillierte Vereinbarungen zur Kautionsrückzahlung im Mietvertrag zu treffen. So können Sie als Mieter oder Vermieter Ihre Interessen am besten schützen und spätere Streitigkeiten vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Verjährungsfrist
Ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Bei Mietverhältnissen beginnt diese Frist mit der Rückgabe der Mietsache und beträgt in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Nach Ablauf dieser Frist können Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen, auch wenn tatsächlich Schäden vorliegen sollten. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Mietkaution
Eine Geldsumme, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses als Sicherheit für mögliche Ansprüche des Vermieters hinterlegt (§ 551 BGB). Sie dient zur Absicherung von Schäden an der Mietsache oder ausstehenden Mietzahlungen. Bei Gewerbeimmobilien kann die Höhe frei vereinbart werden, während sie bei Wohnraum auf maximal drei Monatsmieten begrenzt ist. Nach Ende des Mietverhältnisses muss sie zurückgezahlt werden, wenn keine berechtigten Ansprüche bestehen.
Fahrzeugnutzungsüberlassung
Die vertragliche Vereinbarung, mit der ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Dies kann sowohl für dienstliche als auch private Zwecke erfolgen. Die Überlassung unterliegt arbeitsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften (§ 8 EStG). Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die private Nutzung muss dabei als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Gewerbliches Mietrecht
Spezielle rechtliche Regelungen für Mietverhältnisse von Geschäftsräumen und gewerblich genutzten Immobilien. Im Unterschied zum Wohnraummietrecht gelten hier weniger strenge Schutzvorschriften für Mieter (§§ 578 ff. BGB). Die Vertragsparteien haben mehr Gestaltungsfreiheit bei der Vereinbarung von Vertragsbedingungen. Beispielsweise können längere Kündigungsfristen oder höhere Kautionen vereinbart werden.
Rechtsmissbräuchlich
Ein Verhalten, bei dem formale Rechte in einer Weise ausgeübt werden, die dem eigentlichen Zweck dieser Rechte widerspricht (§ 242 BGB). Im Mietrecht liegt dies etwa vor, wenn ein Vermieter die Kaution über die Verjährungsfrist hinaus zurückhält, obwohl keine berechtigten Ansprüche mehr bestehen. Die Rechtsordnung versagt solchem Verhalten den Schutz, auch wenn es formal legal erscheint.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 611a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag): Nach § 611a BGB ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die versprochene Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte als freier Mitarbeiter beschäftigt, was die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag relevant macht. Die Bestimmung spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob die Pflichten des Beklagten über die vertraglich geregelte Vergütung hinausgingen. Dies betrifft insbesondere die vereinbarten Provisionsansprüche und die Einordnung der Nutzungsvereinbarung für das Fahrzeug.
- §§ 535, 546 BGB (Mietrecht, Rückgabepflichten des Mieters): Diese Paragraphen regeln die Rückgabepflichten des Mieters nach Beendigung eines Miet- oder Leasingverhältnisses. Der Streit über die Rückgabe des geleasten Fahrzeugs und die daraus resultierenden Forderungen der Klägerin zeigt, dass die Rückgabepflichten des Beklagten umstritten waren. Hierbei sind sowohl die rechtzeitige Rückgabe als auch der Zustand des Fahrzeugs zu prüfen, um Schadensersatzansprüche zu klären.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): § 823 BGB verpflichtet eine Person, bei Verletzung eines absoluten Rechts, wie Eigentum oder Besitz, Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin macht geltend, dass das Fahrzeug in einem beschädigten Zustand zurückgegeben wurde, was die Anwendbarkeit von § 823 BGB auf mögliche Schäden durch den Beklagten erforderlich macht. Die Höhe der Reparaturkosten und die Haftung des Beklagten sind dabei entscheidende Aspekte.
- §§ 286, 288 BGB (Verzug und Verzugszinsen): Diese Paragraphen regeln die Verzugsfolgen und die Berechnung von Zinsen bei Zahlungsverzug. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Zinsen auf mehrere Forderungen geltend, da der Beklagte mit seinen Zahlungen im Rückstand war. Der Beginn des Verzugs und die Höhe der Verzugszinsen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.
- Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten): Die Nutzung des Bildes und Namens des Beklagten auf der Internetseite der Klägerin betrifft den Datenschutz und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Beklagte hat die Löschung seines Bildes und Namens gefordert, wodurch der Schwerpunkt auf die Einwilligung und deren Widerruf sowie auf mögliche Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen liegt.
Das vorliegende Urteil
LG Potsdam – Az.: 1 O 241/18 – Urteil vom 03.09.2020
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Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz