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Montagefehler bei Fahrzeugreparatur – Haftung

OLG Saarbrücken

Az: 8 U 119/01

Urteil vom 22.11.2001


1) Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4.0.169/95 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3) Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,– DM.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 25.5.1994 geltend, den er auf eine fehlerhafte Reparatur seines Fahrzeuges durch die Beklagte zurückführt.

Der Kläger war Eigentümer eines Sportwagens Lamborghini Countach 5000, an welchem die Beklagte im Frühjahr 1994 in seinem Auftrag einen Kupplungsschaden behoben hatte. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auftragsgemäß auch einen bei Behebung des Kupplungsschadens festgestellten Ölverlust beseitigt, indem eine funktionslose Öffnung für eine Zusatzölpumpe mit einem selbstgefertigten Stopfen verschlossen wurde. Die Arbeiten wurden dem Kläger unter dem 24.5.1994 (vgl. die Rechnung, Blatt 19) mit 1.885,05 DM in Rechnung gestellt.

Am 25.5.1994 hatte der Kläger beim Befahren der Lebacher Straße in Winterbach in Richtung Alsweiler mit diesem PKW einen Unfall. Im Bereich einer weiten Linkskurve am Ortsausgang fuhr er unter Hinterlassung einer Bremsspur von fast 50 m gerade aus weiter und prallte gegen einen vor der dortigen Friedhofsmauer befindlichen Baum, wobei das Fahrzeug stark beschädigt wurde und er selbst Verletzungen erlitt.

Der Kläger hat die Beklagte infolgedessen mit der vorliegenden Klage auf materiellen Schaden in Höhe von 158.069,99 DM, auf Schmerzensgeld von 8.000,– DM sowie auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich seines künftigen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen und hierüber auch ein Versäumnisurteil vom 8.6.1995 (Blatt 42/43) erwirkt, gegen das die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.6.1995 (Blatt 48 ff) fristgemäß Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagten sei bei der zweiten Reparatur ein Fehler insoweit unterlaufen, als die Ansaugspinne ganz abgebaut und dabei auch eine Schlauchschelle entfernt worden sei, welche dann beim Wiedereinbau derart unsachgemäß befestigt worden sei, dass bei Vollgas die Drosselklappe an der Befestigungsschraube festhakte und nicht mehr zurückgeholt wurde. Dies habe im konkreten Fall zu dem streitgegenständlichen Unfall geführt, als beim Gasgeben zur Einleitung eines Überholvorgangs der Gashebel hängengeblieben sei, so dass das Fahrzeug trotz gleichzeitiger Vollbremsung von der Straße abgekommen sei, ohne dass der Unfall zu vermeiden gewesen sei.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt (Blatt 89, 223, 294), das Versäumnisurteil vom 8.6.1995 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt (Blatt 48, 89, 223, 294), unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe bestritten sowie sich darüber hinaus auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 7.1.1999 (Blatt 302 – 311) den materiellen Schaden in Höhe von 94.184,94 DM nebst Zinsen unter Bestätigung des Versäumnisurteils zuerkannt und in Höhe von 1.885,05 DM nebst Zinsen unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen und hat die Entscheidung im Übrigen dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch folge sowohl aus pVV des Werkvertrages als auch aus §§ 831, 823, 847 BGB. Verjährung sei nicht eingetreten, da es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden handele. In der Sache sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber hinaus erwiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten die Schlauchschelle an der Ansaugspinne falsch montiert hätten und dies für den streitgegenständlichen Unfall auch ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, da ein eventueller Geschwindigkeitsverstoß seinem Schutzbereich nach nicht das Verhältnis zwischen den Parteien betreffe.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sei der Rechtsstreit teilweise entscheidungsreif: Der materielle Schaden des Klägers sei – mit Ausnahme des Rechnungsbetrages vom 24.5.1994 in Höhe von 1.885,05 DM – berechtigt, wobei aber der geltend gemachte Wertersatz für den zerstörten PKW zunächst nur in Höhe von 83.000,– DM – wie zugestanden – anzuerkennen und in Höhe der restlichen 62.000,– DM dem Schlussurteil vorzubehalten sei.

Dieses Teilurteil ist auf Berufung der Beklagten hin, mit welcher in erster Linie die Beweiswürdigung des Erstrichters in Bezug auf den angenommenen Reparaturfehler und dessen bejahte Unfallursächlichkeit beanstandet wurden, durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. September 1999, auf welches Bezug genommen wird (vgl. Blatt 420 – 429), im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 539 ZPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um ein unzulässiges – verfahrensfehlerhaftes – Teilurteil, zumal nicht zugleich ein Grundurteil ergangen sei, um die Gefahr eines Widerspruchs zum Schlussurteil auszuschließen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats komme nicht in Betracht, da weiterer Beweis zu erheben sei, was sinnvollerweise dem Erstrichter zu überlassen sei.

Der Kläger hat danach beantragt (Blatt 453, 518), das Versäumnisurteil vom 8.6.1995 – soweit nicht rechtskräftig aufgehoben – aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat danach beantragt (Blatt 453, 518), auch im Übrigen das Versäumnisurteil vom 8.6.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben (vgl. die Sitzungsniederschriften vom 13. Januar 2000, Blatt 445 – 454, und vom 7. Dezember 2000, Blatt 515 – 518, sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E vom 13. Juni 2000, Blatt 461 ff) und die Klage dann – unter Aufhebung des Versäumnisurteils – durch Urteil vom 11. Januar 2001, auf das verwiesen wird (vgl. Blatt 526 – 532), insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststehe, nachdem die weitere Beweisaufnahme eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergeben habe, dass die Reparatur an der Ölöffnung ohne Lösen der Schläuche der Ansaugspinne erfolgt sei. Die diesbezügliche detaillierte und nachvollziehbare Aussage des Zeugen S werde nicht nur durch die Bekundung des Zeugen L gestützt, sondern insbesondere auch durch die weitere Begutachtung durch den Sachverständigen E, welcher die Zeugenschilderung dieses Arbeitsvorganges als plausibel und durchführbar angesehen habe. Damit seien die Feststellungen des Sachverständigen W, auf die sich die Überzeugung der Kammer beim Erlass des Teilurteils gestützt habe, zumindest erheblich erschüttert. Dies gelte um so mehr, als dieser Sachverständige seine Untersuchungen – anders als später der Sachverständige E – nur an einem bauähnlichen Fahrzeug mit wesentlich kürzeren Ansaugschläuchen durchgeführt habe.

Eine Haftung der Beklagten komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unterbliebenen Hinweises auf diese Gefahrenstelle in Betracht. Insoweit sei schon nicht nachgewiesen, dass die Befestigungsschraube der Schlauchschelle zur Zeit der Reparatur in einer falschen – gefahrbringenden – Stellung gewesen sei; der Zeuge S habe das Gegenteil bekundet. Im Übrigen habe dem Monteur ein solcher Umstand nach den Ausführungen des Sachverständigen … auch nicht unbedingt auffallen müssen. Ein fehlerhaftes – unfallursächliches – Verhalten der Bediensteten der Beklagten sei nach allem nicht bewiesen, was zulasten des beweispflichtigen Klägers gehe.

Hiergegen wendet sich nunmehr die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er beanstandet die Beweiswürdigung des Erstrichters, der das erhebliche Eigeninteresse der Zeugen und Widersprüche in deren Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen wiederholt er seinen Einwand, dass die von der Beklagten bzw. deren Zeugen beschriebene Art der Reparaturdurchführung objektiv unmöglich sei.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass sich eine Haftung der Beklagten jedenfalls auch daraus ergebe, dass deren Monteure bei Durchführung der Arbeiten an der Ölpumpe den gefährlichen Zustand der Befestigungsschraube der Schlauchschelle hätten bemerken und beseitigen müssen. Dieser Zustand müsse schon zu dieser Zeit bestanden haben, was bei der gebotenen gezielten Überprüfung bzw. bei einer ordnungsgemäßen Probefahrt habe auffallen müssen.

Erstmals stützt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche schließlich auf folgenden weiteren angeblichen Reparaturfehler: Die Beklagte habe anlässlich der vorausgegangenen Behebung eines Kupplungsschadens einen falschen, zu schwach ausgelegten Kupplungszylinder in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut, der dann seinen Dienst aufgegeben habe, als der Kläger im Unfallzeitpunkt nach Hängenbleiben des Gasgestänges durch Betätigung des Kupplungspedals den Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe habe unterbrechen wollen. Auch dies sei letztlich unfallursächlich gewesen.

Der Kläger beantragt (Blatt 589, 644), unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 158.069,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1994 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (13.5.1995) zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 25.5.1994 in St. Wendel-Winterbach noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt (Blatt 574, 644), die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Den neuen Sachvortrag des Klägers – insbesondere zum angeblich fehlerhaften Kupplungszylinder – rügt sie als verspätet. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass es bislang unstreitig war, dass der Kläger das Kupplungspedal bei dem Unfall gar nicht betätigt habe.

Die Ermittlungsakten 65 JS 1551/94 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 511 a, 516, 518 und 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen auch nach Auffassung des Senats, wie bereits in der mündlichen Verhandlung – hiermit in Bezug genommen – im Einzelnen erläutert wurde, die geltend gemachten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Soweit ihm als Geschädigtem die Darlegungs- und Beweislast für etwaige haftungsbegründende Umstände oblag, ist der Beweis dafür, dass die Beklagte bzw. ihre Monteure im Rahmen des hinsichtlich des klägerischen Sportwagens erteilten Reparaturauftrages, der sich als Werkvertrag darstellt (vgl. Soergel-Teichmann, BGB, 12. Aufl., Rn. 97 f vor § 631; Schmid, NJW 1994, 1824 ff m. w. N.), Nebenpflichten verletzt hätten – und dies dann zu dem fraglichen Verkehrsunfall geführt hätte –, letztendlich nicht erbracht. Weder hat der Kläger den behaupteten Montagefehler bei den Begleitarbeiten – fehlerhafte Schlauchschellenbefestigung – nachzuweisen vermocht (1.) noch hat sich die Beklagte sonst in irgendeiner Weise schadensersatzpflichtig gemacht, sei es wegen unterbliebener Warnung des Klägers (2.), sei es – wie zuletzt eingewandt – im Zusammenhang mit der Kupplungsreparatur (3.).

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1. Zu Recht hat es der Erstrichter für nicht feststehend erachtet, dass die fehlerhafte Montage der Schlauchschellen an den Ansaugschläuchen – als mögliche oder gar wahrscheinliche Unfallursache – überhaupt von den Mitarbeitern der Beklagten herrührt. Dieser Beweis ist hier nicht schon im Wege des Anscheinsbeweises geführt. Ein solcher ist zwar auch hinsichtlich der Feststellung der Person des Schädigers grundsätzlich möglich. Anders als bei der Frage des Nachweises eines Ursachenzusammenhangs genügt hier für die Bejahung eines Anscheinsbeweises indessen nicht, dass ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Handwerkers und der Feststellung einer fehlerhaften Montage bzw. einem Schadenseintritt besteht (vgl. BGH VersR 1979, 822/823; KG VersR 1988, 1127/1128). Voraussetzung ist vielmehr in jedem Fall, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der eingetretene Schaden typischerweise auf die Tätigkeit des Handwerkers zurückgeführt werden kann, was wiederum typischerweise vorkommende, sich häufig einschleichende Fehler voraussetzt; handelt es sich hingegen um einen Fehler, der zwar vorkommen kann, aber keinesfalls vorkommen darf, ist von vornherein kein Raum für einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH, a.a.O.; KG, a.a.O.).

Danach kommt die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht in Betracht. Weder haben Fahrzeugreparaturen im Allgemeinen typischerweise Verkehrsunfälle zur Folge noch führen in einer Fachwerkstatt durchgeführte Arbeiten im Motorraum im Besonderen typischerweise dazu, dass Schlauchschellen falsch montiert werden. Es handelt sich – soweit es um die Freigängigkeit des Gasgestänges bzw. der Drosselklappe geht – vielmehr um grundlegende Dinge, deren Nichtberücksichtigung durch eine Fachkraft eher untypisch ist und deshalb keinen Schluss auf einen bestimmten Verursacher erlaubt.

Einer zwanglosen Zuordnung des fraglichen Montagefehlers zu der Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Monteure steht im Übrigen auch der Umstand entgegen, dass ein gewisser örtlicher und zeitlicher Zusammenhang auch zur Tätigkeit anderer Monteure besteht, soweit die betreffenden Schläuche den Spuren nach schon mehrfach entfernt wurden und insbesondere der Zeuge K eingeräumt hat, dass auch seine Mitarbeiter wenige Wochen zuvor anlässlich einer Inspektion am klägerischen Fahrzeug an der Ansaugspinne gearbeitet und hierbei sogar die in Rede stehenden Schlauchschellen geöffnet haben (vgl. Seite 3 oben der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 4.9.1997, Blatt 220 oben).

Soweit der Kläger hiernach des vollen Nachweises eines Montagefehlers der Beklagten nicht enthoben war, ist dieser Beweis indessen nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht im Gegenteil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen S und L, anlässlich der in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Beseitigung des Ölverlustes gar nicht an den Schlauchschellen der Ansaugschläuche gearbeitet haben und mithin für die Fehlstellung der dortigen Feststellschrauben nicht verantwortlich sind. Dies hat der Erstrichter zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen. Hierauf kann vollumfänglich Bezug genommen werden, § 543 Abs. 1 ZPO.

Auch das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, diese (Beweis-) Würdigung in Frage zu stellen. Die Zeugen S und L, die beide die Darstellung der Beklagten, wonach anlässlich der Reparatur der Ölöffnung die Schläuche der Ansaugspinne und damit auch die diesbezüglichen Schlauchschellen nicht gelöst worden sind, bestätigt haben, wegen ihrer Stellung als Mitarbeiter der Beklagten per se für unglaubwürdig zu erachten, geht nicht an. Der Erstrichter hat diesen Zeugen auch unter Berücksichtigung eines möglichen Eigeninteresses im Hinblick auf den persönlichen Eindruck von diesen Zeugen und deren Aussageverhalten gerade nicht jede Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese auf einer umfassenden Würdigung beruhende Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Auch der Einwand des Klägers, der Erstrichter habe seine – des Klägers – diesbezüglichen Bedenken noch in dem zunächst ergangenen – später aufgehobenen – Teilurteil vom 7. Januar 1999 (Blatt 302 ff) geteilt, geht fehl. Mit Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang nämlich darauf hin, dass das Landgericht in dieser Entscheidung hinsichtlich der allein vorliegenden Aussage des Zeugen … weniger Glaubwürdigkeits- als vielmehr Glaubhaftigkeitsbedenken hatte, die ausschließlich auf den Ausführungen des damaligen Sachverständigen W beruhten und die – wie noch näher darzulegen sein wird – unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere der Feststellungen des Sachverständigen … nicht mehr nachhaltig bestehen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Erstrichter bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dem Umstand, dass zu der Frage, ob die Zusatzölpumpe noch vorhanden gewesen ist, unterschiedliche Angaben der Zeugen L und S vorliegen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Abgesehen davon, dass solche unterschiedlichen Detailangaben durchaus mit der unterschiedlich intensiven Befassung der Zeugen mit diesen Arbeiten zu erklären sind, zeigt dieser Umstand jedenfalls, dass die Zeugenaussagen gerade nicht abgesprochen sind. Und auch die Tatsache, dass die Zeugen auf Vorhalt der wechselseitigen Bekundungen keinen nachträglichen Versuch, ihre Aussagen anzupassen, unternommen haben, vielmehr „sehenden Auges“ bei ihren unterschiedlichen Angaben geblieben sind, spricht eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit.

Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, wonach auch die Glaubhaftigkeitsbedenken des Klägers hinsichtlich der Zeugenschilderung letztendlich nicht durchgreifen. Soweit der Erstrichter dem im Wesentlichen die Feststellungen des Sachverständigen E, der den von dem Zeugen S beschriebenen Arbeitsvorgang – ohne komplette Abnahme der Saugspinne und der angrenzenden Teile – für möglich und durchführbar hält – zugrundegelegt und hierdurch die abweichenden Ausführungen des Sachverständigen W für erschüttert erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Sachverständige E, der dem Senat als erfahrener und sorgfältiger Gutachter bekannt ist, hat diese Erkenntnisse anhand einer Inaugenscheinnahme eines exakt baugleichen Fahrzeuges sowie von Versuchen, insbesondere einer Nachempfindung des von dem Zeugen S geschilderten Arbeitsvorganges gewonnen. Er hat dies durch eine umfangreiche Fotodokumentation belegt und, wie der Senat meint, auch nachvollziehbar erläutert, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2000 (vgl. Blatt 516 ff). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige, dessen Sachkunde in Zweifel zu ziehen, nicht der geringste Anlass besteht, hierbei einem Irrtum unterlegen ist bzw. sich gar – wie der Kläger meint – von den Zeugen hat „an der Nase herumführen“ lassen, bestehen überhaupt keine.

Auch die sonstigen Einwände gegen das Gutachten ,,, sind nicht begründet. Es ist unzutreffend, dass der Sachverständige die Möglichkeit eines seitlichen, einseitigen Anhebens der Ansaugspinne bestätigt hätte, wogegen in der Tat angesichts der konischen Auflage auf dem Motorblock Bedenken bestünden. Erkennbar hat der Sachverständige nur dem von dem Zeugen S beschriebenen Arbeitsvorgang Durchführbarkeit bescheinigt, welcher Zeuge von seitlichem oder einseitigem Anhaben der Ansaugspinne indessen nichts erwähnt hat. Er schilderte den Arbeitsvorgang vielmehr so, dass er die Ansaugspinne gelöst sowie angehoben und der Zeuge L sie dann festgehalten habe, was als Vorgabe so auch Eingang in das Gutachten E gefunden hat (vgl. dort Seite 3; Blatt 463). Auch der Zeuge L hat im Übrigen nicht von einem seitlichen Anheben, sondern davon gesprochen, dass die Ansaugspinne hochgehoben und etwas zur Seite gelegt worden sei. In diesem Sinne muss auch die – sprachlich ungenaue – Formulierung in dem angefochtenen Urteil verstanden werden, jedenfalls erkennbar nicht als einseitiges Anheben.

Soweit der Kläger ferner eine knieende Arbeitsstellung des Zeugen .. auf dem Motorblock als mit den Gegebenheiten des in Rede stehenden Fahrzeuges (Spoiler) nicht in Einklang zu bringen rügt, hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens darauf hingewiesen, dass es ebenso gut möglich ist, von der Seite her in diesem Bereich zu arbeiten, und damit diesen Einwand ausgeräumt. Zugleich hat er nochmals bestätigt, dass der Zeuge L durchaus von der anderen Seite aus die Ansaugspinne hat hochhalten bzw. festhalten können. Es kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige hierbei alle Umstände – auch das Gewicht der Ansaugspinne und die Breite des Kotflügels – berücksichtigt hat, so dass die diesbezüglichen Angriffe des Klägers ins Leere gehen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das Gutachten des Sachverständigen W berufen. Diesem stand unstreitig kein baugleiches Fahrzeug zur Verfügung. Soweit dieser Sachverständige zu abweichenden Erkenntnissen gekommen ist, mag dies insbesondere auf den unterschiedlichen Motorraumverhältnissen und Längen der Ansaugschläuche beruhen, im Übrigen auch darauf, dass der Sachverständige – anders als der Sachverständige E – über keine konkreten Erfahrungen mit dem streitgegenständlichen Modell verfügt.

Unter diesen Umständen sah sich der Senat zu weiterer Beweiserhebung nicht veranlasst. Weder ist ersichtlich, dass eine Inaugenscheinnahme durch den Senat – selbst im Beistand eines Sachverständigen – hilfreich wäre, noch ist dargetan, dass ein anderer Gutachter aufgrund überlegener Forschungsmittel oder überragender Sachkunde zu neuen Erkenntnissen gelangen könnte. Und auch die Frage, ob zumindest das Entfernen der Zusatzölpumpe, wie es der Zeuge S beschrieben hat, eine vollständige Demontage der Ansaugspinne aus Platzgründen zwingend erforderte, ist nach Auffassung des Senats bereits durch das Gutachten des Sachverständigen E – im Beklagtensinne – hinreichend geklärt (vgl. Seite 3 i. V. m. 26 des Gutachtens; Blatt 463/486).

Nach allem bleibt es dabei, dass – wie schon der Erstrichter zutreffend angenommen hat – eine unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter für die Fehlstellung der Befestigungsschrauben der Schlauchschellen an den Ansaugschläuchen nicht erwiesen ist.

2. Darüber hinaus kann entgegen der Ansicht des Klägers auch keine mittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür – in der Weise, dass ihr zum Vorwurf gemacht werden könnte, die Fehlstellung der Befestigungsschrauben nicht entdeckt und den Kläger nicht hierauf hingewiesen zu haben – festgestellt werden. Hierzu kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens vermag der Senat in diesem Zusammenhang keine schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Beklagten zu erkennen. Selbst wenn die Fehlstellung der Befestigungsschrauben zur Zeit der Reparaturarbeiten der Beklagten bereits vorhanden war – was auch nach Ansicht des Senats schon nicht zweifelsfrei feststeht, zumal es sich nicht einmal mit dem eigenen Vorbringen des Klägers vom vorausgegangenen beanstandungsfreien Fahrverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeuges verträgt –, kann nicht angenommen werden, dass ihr Unentdecktbleiben auf Fahrlässigkeit der Zeugen S und L beruhte. Dabei kann dahinstehen, ob eine gezielte Überprüfung diesen Fehler an den Tag gebracht hätte. Denn zu einer solchen gezielten Überprüfung der Schlauchschellen und ihrer Befestigungsschrauben waren die Mitarbeiter der Beklagten keineswegs verpflichtet. Weder waren sie mit einer Fehlersuche noch mit einer Inspektion noch mit einer allgemeinen Wartung beauftragt. Bei dieser Sachlage beschränkte sich ihr Pflichtenkreis aber auf den klar eingegrenzten Reparaturauftrag in Bezug auf die Beseitigung des Ölverlustes. Dass Gegenstand dieses Reparaturauftrages auch das Lösen der Ansaugschläuche und der Schlauchschellen gewesen wäre, ist jedoch nicht erwiesen, so dass insoweit auch nicht vom Bestehen einer Überprüfungspflicht ausgegangen werden kann. Anders verhielte es sich nur, wenn sich bei der abschliessenden – von Hand vorgenommenen – Prüfung des Gasgestänges (Verhakungs-) Probleme ergeben hätten, was nach den Bekundungen der Zeugen S und L indessen nicht der Fall war, ohne dass der Sachverständige E dies als ausgeschlossen angesehen hätte.

Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Auffälligkeit des betreffenden Montagefehlers, dass dieser den Mitarbeitern der Beklagten auch ohne gezielte Überprüfung bei Gelegenheit der in Auftrag gegebenen Arbeiten hätte ins Auge fallen müssen. Der Sachverständige E hat sich insoweit nicht – zum Nachteil der Beklagten – festgelegt. Nach seinen Ausführungen musste ein solcher Zustand einem Monteur nicht unbedingt und ohne weiteres auffallen, so dass auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann.

Schließlich vermag auch das Unterbleiben jedenfalls einer ausgiebigen Probefahrt eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Mag eine solche auch grundsätzlich zum Pflichtenkatalog im Rahmen eines Reparaturauftrages gehören, so war es jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht pflichtwidrig, sich auf eine Vollgasprüfung am Gestänge und einen kurzen Fahrversuch, wie von den Zeugen S und L geschildert, zu beschränken. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf den ursprünglichen Reparaturauftrag eine ordnungsgemäße Probefahrt bereits stattgefunden hatte – bei der dann der Ölverlust festgestellt wurde – und nach Durchführung der auf die Abdichtung des Zusatzölpumpenanschlusses beschränkten Anschlussarbeiten nur mehr eine Dichtigkeitsprüfung angezeigt war. Unter diesen Umständen gereicht es den Mitarbeitern der Beklagten nicht zum Vorwurf, nicht erneut eine ausgiebige Probefahrt gemacht zu haben. Denn die gewünschten Erkenntnisse waren auch anhand der vorgenommenen Überprüfung zu erlangen. Dies gilt nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen E (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember 2000; Blatt 516) und Witte (vgl. Seite 6/8 des Gutachtens; Blatt 142/144) sogar für die Frage der „Verhakungsgefahr“, unabhängig davon, dass dies nach Ansicht des Senats nicht einmal verpflichtend Grund bzw. Gegenstand der Überprüfung war.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf angebliche Mängel der von der Beklagten am klägerischen Fahrzeug durchgeführten Kupplungsreparatur und deren Ursächlichkeit für den fraglichen Verkehrsunfall. Insoweit kann das Bestehen eines solchen Mangels letztlich offen bleiben, da es jedenfalls an einer Auswirkung auf den betreffenden Verkehrsunfall fehlt. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, dieser Mangel habe sich beim Kupplungtreten im Unfallzeitpunkt ausgewirkt, hierbei habe die Kupplung den Dienst versagt, ist nämlich davon auszugehen, dass das Kupplungspedal des klägerischen Fahrzeuges im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall überhaupt nicht betätigt wurde. Dies hat nicht nur der erstinstanzlich vernommene Zeuge Gärtner, der Beifahrer des Klägers, bestätigt, der sich sicher war, dass dieser nicht ausgekuppelt hat; dies hat der Kläger selbst im Verlaufe des Verfahrens auch zugestanden, soweit er dem Vorwurf der Beklagten, den Unfall nicht durch Auskuppeln vermieden zu haben, ausschließlich mit dem Einwand begegnet ist, dies sei eine überzogene Anforderung (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 15.11.1995, Blatt 70; Seite 11 des Schriftsatzes vom 23.4.1999, Blatt 382; Seite 3 des Schriftsatzes vom 8.8.2000, Blatt 504). An dieses Geständnis bleibt der Kläger nach § 532 ZPO auch in der jetzigen Berufungsinstanz gebunden, zumal nicht ersichtlich ist, dass es seine Wirksamkeit verloren hätte. Insbesondere liegt kein wirksamer Widerruf vor. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, sich über die Vornahme eigener Handlungen geirrt und dies nunmehr – sieben Jahre nach dem Unfall – erkannt zu haben, ist dies in keiner Weise schlüssig.

Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte nach § 546 Abs. 2 ZPO.

 

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