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Fahrzeugsrestaurierung – Fahrzeugrückgabe – Werklohnforderung

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 5 U 78/97

Urteil vom 29.01.1998

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 1 O 400/95


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1998 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7.4.1997 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den PKW M… R… D… B… Baujahr 1963, Fahrgestellnummer … herauszugeben, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 22.418,69 DM nebst 12% Zinsen aus 10.000 DM ab dem 23.12.1996 sowie 4% Zinsen aus weiteren 12.418,69 DM ebenfalls ab dem 23.12.1996.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 22.418,69 DM nebst 12% Zinsen aus 10.000 DM ab dem 23.12.1996 sowie 4% Zinsen aus weiteren 12..418,69 DM ab dem 23.12.1996 zu zahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW M… R… D… B… Baujahr 1963, Fahrgestellnummer ….

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75% zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Düsseldorf entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 33% und der Beklagte zu 67% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines M… B…, …, R…, Baujahr 1963. Er brachte das Fahrzeug 1986 zum Beklagten, der es restaurieren sollte, sobald man einen geeigneten Motor gefunden hat. Der Beklagte begann mit den Arbeiten im Herbst 1992. Mit Schreiben vom 24.1.1994 teilte er dem Kläger mit, dass bislang Kosten in Höhe von 23.311,31 DM angefallen seien und dass im übrigen noch mit weiteren Kosten in Höhe von 17.339,65 DM zu rechnen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.3.1995 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Fertigstellung des Fahrzeugs bis zum 30.4.1995. Zu einer Übergabe des Fahrzeugs kam es jedoch nicht. Der Beklagte gab das Fahrzeug auch im Oktober 1995 anlässlich einer TÜV-Vorführung nicht an den Kläger heraus, da dieser nicht willens war, den vom Beklagten zwischenzeitlich errechneten Werklohn in Höhe von 43.762,82 DM (65.962,82 DM abzüglich 22.200 DM Abschlagszahlungen) zu begleichen. Der Kläger ist lediglich bereit, noch weitere 10.981,42 DM zu zahlen. Er hat den Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 10.981,42 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend Zahlung von 43.762,82 DM nebst Zinsen sowie Unterstellkosten geltend gemacht.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Herausgabe verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 43.762,82 DM nebst Zinsen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, den – näher bezeichneten – Kraftwagen herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 10.981,42 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt. Er hält seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 44.912,82 DM für begründet, weil er zusätzlich noch Unterstellkosten in Höhe von mtl. 115,– DM ab dem 01.01.1997 verlangen könne. Er rügt, dass das Landgericht seinen Zahlungsanspruch nicht tenoriert habe und beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 44.912,82 DM sowie jeweils 115,– DM monatlich für die Zeit ab dem 01.11.1997 zum 1. eines jeden Monats bis zum Ende des Monats, in welchem die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt, zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des – näher bezeichneten – Fahrzeugs.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Für das Vorbringen der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1.

Es ist unstreitig, dass der Kläger von dem Beklagten Herausgabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeuges verlangen kann. Es unterliegt im Ergebnis auch keinem ernsthaften Zweifel, dass dem Beklagten dem Grunde nach ein vertraglicher Vergütungsanspruchs (§ 631 BGB) zusteht und dass er sich deshalb gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann. Der Vergütungsanspruch des Beklagten besteht jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Höhe von 43.762,82 DM; die berechtigte Werklohnforderung des Klägers beläuft sich vielmehr nur auf 22.418,69 DM. Im Umfang eines Betrages von 21.344,13 DM hat die Berufung mithin Erfolg. Zum Vergütungsanspruch gilt im einzelnen folgendes:

a) Vertragliche Ansprüche kommen allerdings nicht in Betracht, wenn Arbeiten abgerechnet werden, die nach Kündigung eines Werkvertrages erbracht worden sind. Ob dann ein Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen an die Stelle vertraglicher Ansprüche tritt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung, denn die von dem Kläger behauptete Kündigung im November 1992 lässt sich weder feststellen noch wäre sie beachtlich.

Der Kläger behauptet (erstmals im Berufungsverfahren), er habe bereits im November 1992 mündlich eine Kündigung ausgesprochen. Grund dafür sei ein schleppender Vorgang der Arbeiten gewesen. Dieser Vortrag steht nicht in Einklang mit den Ausführungen in der Klageschrift, wo der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Zeit von Herbst 1992 bis April 1995 ausreichend sei, um ein Fahrzeug zu restaurieren. Ungeachtet dieser Ungereimtheit kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger im November 1992 tatsächlich bereits gekündigt hat. Sein nachfolgendes Verhalten, insbesondere die Zahlung von Abschlägen in Höhe von 22.200 DM, zeigt, dass er von einer etwaigen, Kündigung jedenfalls. Abstand genommen oder einen neuen Auftrag erteilt hat.

Eine Kündigungserklärung könnte hingegen in der Erhebung der Klage (Zustellung am 25.8.1995) liegen. Insoweit kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nach diesem Zeitpunkt noch nennenswerte Arbeiten ausgeführt hat. Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei bereits am 30.4.1995 fertig gestellt gewesen. Der Kläger bestreitet dies zwar, er hat aber nicht näher dargelegt, welche Arbeiten noch ausgestanden haben sollen. Soweit der Beklagte noch im Verlauf des Rechtsstreits an dem Fahrzeug gearbeitet hat (ergänzendes Gutachten des Sachverständigen T… vom 27.12.1996), handelt es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten, die noch ausgeführt werden durften.

Für die Entscheidung des Falles ist nach alledem davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag bestand.

b) Der vertragliche Anspruch des Beklagten ist der Höhe nach noch auf Zahlung von 22.418,69 DM gerichtet.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 24.1.1994 mitgeteilt, welche Kosten bereits entstanden (23.811,31 DM) und welche noch zu erwarten (17.339,65 DM) sind. Diese Mitteilung hat zumindest auch, nämlich im Hinblick auf die noch ausstehenden Arbeiten, die Bedeutung eines Kostenanschlages im Sinne des § 650 BGB. Dem Kläger ging es seinerzeit darum, zu erfahren, mit welchen Kosten er noch rechnen muss. Gemäß § 650 Abs. 2 BGB war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger unverzüglich Anzeige zu erstatten, als eine wesentliche Überschreitung des Betrages von 17.339,65 DM zu erwarten war. Der Beklagte ist seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Er muss den Kläger nunmehr so stellen, wie dieser bei rechtzeitiger Anzeige und darauf ausgesprochener Kündigung gestanden hätte, was bedeutet, dass der Kläger nur die bis dahin angefallen Kosten zu bezahlen gehabt hätte (Palandt/Thomas, BGB, 56. Auflage, § 650 Rz. 3). Nun sind auf Grund des Parteivorbringens keine exakten Angaben dazu möglich, wann genau die Mitteilungspflicht des Beklagten einsetzte, ab welchem Zeitpunkt also eine wesentliche, darüber hinaus nicht durch Zusatzaufträge verursachte Überschreitung zu erwarten war. Es kann aber zumindest festgestellt werden, dass der Beklagte jedenfalls in dem Moment zur Anzeige verpflichtet gewesen wäre, als eine wesentliche Überschreitung tatsächlich eintrat. Die Frage wiederum, wann eine Überschreitung wesentlich ist, lässt sich nicht mit einer in allen Fällen gültigen Prozentzahl beantworten, die Antwort hängt vielmehr von den Einzelfallumständen ab. Der Senat geht hier davon aus, dass eine Überschreitung von bis zu 20% vom Kläger noch hinzunehmen war. Ausgehend hiervon berechnet sich der Werklohnanspruch des Beklagten wie folgt:

Angefallene Kosten

gem. Schreiben vom 24.1.1994: 23.811,31 DM

Veranschlagte Kosten

gem. Schreiben vom 24.1.1994: 17.339,65 DM

20% von 17.339,65 DM: 3.467,73 DM

44.618,69 DM

abzüglich Abschlagszahlungen: 22.200,00 DM

22.418,69 DM

Umsatzsteuerbeträge sind nicht hinzuzusetzen. Die Umsatzsteuer ist ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises. Sie ist grundsätzlich in den genannten und angebotenen Preisen enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Schreiben vom 24.1.1994 erwähnten Preise Bruttopreise sind. Eine Ausnahme ist hier nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 24.1.1994 enthält keinen Hinweis auf zusätzlich zu entrichtende Umsatzsteuer.

c) Der Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Überschreitung des Kostenanschlages darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihm Zusatzaufträge erteilt habe. Soweit es dabei um ein Wischergestänge und ein Radio geht, ergibt sich dies bereits daraus, dass die damit verbundenen Kosten gemessen an dem Gesamtvolumen unbedeutend sind. Ob die mit dem behaupteten Austausch eines Heizungskühlers verbundenen Kosten von nennenswerter Bedeutung sind, kann mangels konkreten Sachvortrages nicht ermittelt werden. Die Rechnungsangaben verschaffen keine Klarheit. Was im übrigen den Austausch eines Heckdeckels anbelangt, hat der Beklagte vorgetragen (Schriftsatz vom 2.1.1998), dass dieser von Anfang an beschädigt gewesen sei. Dann aber durfte der Kläger darauf vertrauen, dass diese Kosten auch von dem Kostenanschlag erfasst wurden, denn dieser sah unter anderem für „Sonstiges“ immerhin 11.000 DM vor.

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Soweit der Beklagte sich im nachgereichten Schriftsatz vom 12.01.1998 auf weitere Zusatzaufträge beruft, kann dieses neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden.

d) Andererseits ist aber auch die Ansicht des Klägers, er schulde, nur noch 10.981,42 DM, unzutreffend. Der Sachverständige T… hat vielmehr festgestellt, dass der Beklagte angemessen abgerechnet hat und dabei sogar darauf hingewiesen, dass zweifelsfrei erheblich mehr Stunden als die vom Beklagten in Rechnung gestellten angefallen seien (Seite 8 des Gutachtens vom 20.9.1996). Die gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen T… ausgerichteten Angriffe des Klägers gehen fehl.

Der Kläger rügt, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht bewertet hat, er dieses insbesondere nicht mit einem zur Wertfindung dienenden Notenschlüssel (Privatgutachten des Sachverständigen H… vom 6.12.1995) versehen hat. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Parteien haben keine konkreten Vereinbarungen darüber getroffen, dass der Beklagte eine bestimmte Wertkategorie anzustreben und einzuhalten hatte. Maßgeblich ist daher allein, ob der Beklagte seine Arbeiten angemessen abgerechnet hat. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sich im Hinblick auf die Beschaffung von Ersatzteilen nicht mit dem C…-C… in S… in Verbindung gesetzt hat. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, welches Ersatzteil dort preiswerter hätte bezogen werden können. Sein Vorbringen, Ersatzteile hätten eventuell preiswerter beschafft werden können, bleibt spekulativ.

2.

Der Werklohnanspruch des Beklagten ist zu verzinsen (§§ 286, 288, 291 BGB). Zinsbeginn ist der 23.12.1996, denn an diesem Tag hat der Sachverständige T… festgestellt, dass der Beklagte die von ihm, dem Sachverständigen, zunächst ermittelten Mängel beseitigt hat. Damit waren die Arbeiten des Beklagten abnahmefähig und fällig (§ 640 BGB). Die Zinshöhe hat das Landgericht zutreffend bestimmt. Konkrete Angriffe dagegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren nicht vor.

II.

Die Anschlussberufung ist ebenfalls teilweise begründet.

Das Landgericht hat es versehentlich unterlassen, den nach den Entscheidungsgründen zuerkannten Werklohnanspruch nebst Zinsen mit in den Tenor aufzunehmen. Der Senat hat dies nachgeholt. Darin liegt der wertmäßig allerdings unbedeutende Erfolg der Anschlussberufung. Ohne Erfolg bleibt die Anschlussberufung, soweit ein über 22.418,69 DM hinausgehender Betrag tituliert werden soll. Dem Beklagten steht weder ein weitergehender Vergütungsanspruch zu (oben I. 1.) noch kann er Ersatz von Unterstellkosten verlangen. Die Voraussetzungen des § 304 BGB – andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich – liegen nicht vor, denn der Kläger ist mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug geraten. Schuldet der Gläubiger, hier der Kläger als Inhaber des Herausgabeanspruchs, dem Schuldner eine Zug um Zug zu erbringende Leistung, so gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er zwar die ihm angebotene Leistung annehmen will, andererseits aber nicht bereit ist, die dem Schuldner gebührende und von diesem verlangte Gegenleistung zu erbringen (§ 298 BGB). Da der Beklagte jedoch mehr (43.992,82 DM) verlangte, als ihm zustand (22.418,69 DM), forderte er gerade nicht die ihm gebührende Leistung, weshalb die Voraussetzungen des § 298 BGB nicht vorliegen.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 12.01.1998 gibt keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 34.431,40 DM.

Die Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000 DM.

 

 

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