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PKW – Rückkaufvereinbarung bei Neuwagenkauf

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 6 U 136/07

Urteil vom 30.09.2008


Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – abgeändert.

Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – wird im Tenor zu 1.) aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der … Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Pkw-Fiat Stilo mit der Fahrgestell-Nr. ….

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.120,- zu zahlen (laufende Raten Februar 07 – Februar 2008, 13 x 240,- EUR).

Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 5 O 44/07 – wird im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 6 %, der Beklagten zu 94 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rückkaufvereinbarung über einen Pkw in Anspruch.

Der Kläger ist im Außendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und ist Fiat- und Alfa Romeo-Händler.

Mit Neuwagenbestellung vom 16.11.2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Fiat Stilo. Für die Beklagte trat bei dem Vertragsschluss ihr Verkäufer M. Se. auf.

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Exemplars der Neuwagenbestellung (Bl. 6 d. A.) betrug der Kaufpreis 23.200,00 EUR. In dem verwendeten Formular werden Angaben zu einem zum Zwecke der Finanzierung gesondert abzuschließenden Darlehensvertrag gemacht. Danach sollte der Nettodarlehensbetrag unter Berücksichtigung einer Baranzahlung von 2.000,00 EUR 21.200,00 EUR betragen. Die Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen sollte für eine vierjährige Laufzeit und Gebühren 24.520,03 EUR betragen. Diese sollte in 47 Raten zu je 240 EUR und einer Schlussrate von 13.240,03 EUR zurückgeführt werden. Außerdem heißt es im Vertragsexemplar des Klägers: „(Beklagte) verpflichtet sich vor Ablauf von 90.000 km das obenstehende Fahrzeug zurückzunehmen und mit (Kläger) über Neugeschäft zu verhandeln.“

Das von der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar (Bl. 42 d. A.) weist einen Kaufpreis von 25.200,00 EUR und bei den Angaben zur Finanzierung eine Eigenleistung von 2.000,00 EUR aus. Der Restkaufpreis in Höhe von 23.200,00 EUR sollte finanziert werden, wobei die Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen und Gebühren 27.500,91 EUR betragen sollte. Dieses sollte in 47 Raten zu je 257,57 EUR und einer Schlussrate von 13.949,34 EUR zurückgeführt werden. Der Kläger hat die Echtheit seiner auf dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsexemplar befindlichen Unterschrift bestritten.

Die Beklagte übernahm außerdem das vom Kläger bisher genutzte Leasing-Fahrzeug der Marke BMW, löste es bei der Leasinggeberin aus und verkaufte es weiter.

Das vom Kläger bestellte Neufahrzeug wurde am 30.12.2004 an den Kläger übergeben. Die Beklagte erteilte über das Fahrzeug unter dem 31.12.2004 eine Rechnung in Höhe von 25.200 EUR (Bl. 41 d. A.).

Am 07.01.2005 schlossen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung über den Rückkauf eines Fahrzeuges aus dem Kaufvertrag vom 16.11.2004“ (Bl. 8-9 d. A.). Für die Beklagte unterzeichnete wiederum der Verkäufer M. Se.. In dieser Zusatzvereinbarung heißt es:

Hinsichtlich der Zahlung der 24. Finanzierungsrate (Ablöse) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:

1. Zum Fälligkeitstermin der Ablösesumme, am 05.01.2007, verpflichtet sich der Händler zum Rückkauf von 100 % der geforderten Bankablösung des o. g. Fahrzeuges, wenn der Kunde dies wünscht.

3. Der Rückkaufwert wird von der … Bank angegeben.

Hierbei wird ein Kilometerstand von 45000 zugrunde gelegt (pro Jahr).

Der Rückkaufpreis gilt unter folgenden Voraussetzungen:

– … Darüber hinaus muß das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt und gewartet worden sein. …

Bei Über- oder Unterschreitung des vorausgesetzten Kilometerstandes werden dem Kunden je Mehrkilometer berechnet 12,75 Ct bzw. für jeden Minderkilometer vergütet 7,65 Ct

Dabei bleiben Mehr- oder Minderkilometer bis zu 500 km unberücksichtigt.

Die Beträge für Mehrkilometer werden von dem o. g. Rückkaufpreis abgezogen, diejenigen für Minderkilometer diesem zugeschlagen.

4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Händler nach Übernahme des Fahrzeugs, spätestens jedoch am Tage der Fälligkeit der Ablöse den sich gemäß Ziff 2 und 3 ergebenden Rückkaufpreis für den Kunden an die Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Finanzierungsvertrag zahlen. Händler und Kunde vereinbaren hiermit zu Gunsten der Bank eine Abtretung der Rückkaufpreisforderung gegen den Händler in Höhe der der Bank zustehenden offenen Forderung aus dem Finanzierungsvertrag.

5. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank geht der Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über. Der Kunde überträgt dem Händler hiermit sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank.

Bei dem für diese Zusatzvereinbarung verwendeten Formular handelt es sich um ein bei der Beklagten verwendetes gebräuchliches Vertragsformular, das jedoch abgeändert worden ist.

Der Kläger schloss unter dem 10.01.2005 mit der …-Bank GmbH einen Darlehensvertrag (Bl. 10-12 d. A.) mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Darlehenssumme war dabei unter Berücksichtigung einer Eigenleistung von 2.000 EUR ein Betrag von 26.082,00 EUR. Der Gesamtdarlehensbetrag war mit 31.406,96 EUR angegeben. Vereinbart waren 47 Raten zu je 240 EUR und eine Schlussrate von 20.126,96 EUR. Die erste Darlehensrate sollte am 15.2.2005 fällig sein. In diesem Darlehensvertrag ist die Beklagte namentlich als Händler genannt, der Vertrag trägt auch Firmenstempel und Unterschrift der Beklagten.

Die …-Bank übersandte dem Kläger unter dem 18.1.2005 eine Darlehensbestätigung für ein Darlehen über 26.082 EUR zzgl. Zinsen und Gebühren (Bl. 174 d. A.).

Im Herbst 2006 übte der Kläger zuerst persönlich, dann noch einmal mit Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2006 (Bl. 13-14 d. A.) die Option des Rückkaufs aus der Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 aus. Die …-Bank GmbH teilte am 28.11.2006 (Bl. 15 d. A.) mit, dass zwischen der Zusatzvereinbarung und dem Darlehensvertrag eine Diskrepanz zu bestehen scheine. Die Schlussrate in Höhe von 20.126,96 EUR sei am 5.1.2009 zur Zahlung fällig. Wenn der Kläger eine Kündigung des Darlehensvertrages zum 5.1.2007 beabsichtige, so habe er eine Ablösesumme von 24.077,98 EUR zu zahlen.

Am 05.01.2007 übergab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt laut dem Übergabeprotokoll (Bl. 16-17 d. A.) einen Kilometerstand von 65.941 km auf. Der Kläger legte der Beklagten zum Nachweis der nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Händlers vorgeschriebenen Wartungsarbeiten zwei Rechnungen des Autohauses B. (Bl. 44-45 d. A.) vor.

Auf die Aufforderungen des Klägers zur Zahlung der Ablösesumme bzw. Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit reagierte die Beklagte nicht.

Die Beklagte entließ ihren Verkäufer Se.. Gegen diesen läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, weil er in mehreren Fällen Manipulationen an im Namen der Beklagten geschlossenen Verträgen vorgenommen haben soll.

Der Kläger hat gemeint, dass ihm aus der Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung aus der Verbindlichkeit gegenüber der …-Bank zustehe. Die Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 sei wirksam. Der Verkäufer M. Se. habe mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt. Die Beklagte hafte zumindest nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

Hierzu hat er behauptet, Herr Se. sei in den Verkaufsräumen der Beklagten als Verkäufer aufgetreten. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen können, dass Herr Se. die nötige Vollmacht gehabt habe. Dies vor allem deswegen, weil Herr Se. ihm gegenüber bekundet habe, dass er sich für dieses Rechtsgeschäft bei dem Geschäftsführer rückversichern müsse und dies auch getan habe. Er, der Kläger, habe die Anzahlung in bar geleistet.

Der Kläger hat gemeint, hinsichtlich der Minderkilometer in Höhe von 24.059 km stehe ihm ein Anspruch aus der Zusatzvereinbarung auf Zahlung von 1.840,51 EUR zu. Da die Beklagte auch in Verzug mit der Zahlung bzw. Freistellung geraten sei, könne der Kläger die nicht anzurechnenden Teile der außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als Schaden ersetzt verlangen.

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Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs 24.077,98 EUR nebst Zinsen an ihn zu zahlen, hat er seinen Antrag auf Zahlung an die …-Bank GmbH umgestellt, ohne allerdings Verurteilung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu beantragen. Weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.840,51 EUR nebst Zinsen sowie 610,12 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Am 22.03.2007 ist ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist der Beklagten am 12.04.2007 zugestellt worden. Mit am 23.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte dagegen Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat seine Klage um die für den Darlehenszeitraum Januar bis Juli 2007 gezahlten Raten von insgesamt 1.680,00 EUR (7 x 240,00 EUR) erweitert.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.03.2007 aufrechtzuerhalten und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung weiterer 1.680,00 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Verkäufer M. Se. habe zum Abschluss der Zusatzvereinbarung keine Vollmacht gehabt. Es sei zu vermuten, dass der Kläger gewusst habe, dass die Vereinbarungen von der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführung niemals gebilligt worden wären. Deshalb sei kein Vertragsverhältnis mit Wirkungen für die Beklagte zustande gekommen. Der Verkäufer Se. habe unter eigenmächtiger und unfachmännischer Abwandlung eines Vertragsformular die Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 mit dem Kläger geschlossen. Dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen, so dass dieser zusammen mit dem Verkäufer M. Se. eine die Beklagte schädigende Vereinbarung geschlossen habe. Insbesondere passe es nicht zusammen, wenn die Zusatzvereinbarung Bezug auf einen Darlehensvertrag nehme, der erst drei Tage später abgeschlossen worden sei. Das unlautere Handeln des Herrn Se. ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sich bei der Beklagten ein Kaufvertragsexemplar befinde, welches vom Kläger vorgelegten Formular abweiche.

Die Beklagte hat gemeint, die Zusatzvereinbarung verpflichte sie nicht zu einer Geldzahlung, sondern allenfalls zum Rückkauf. Die Minderkilometer wirkten sich auf die Höhe eines möglichen Rückkaufpreises aus, so dass auch deshalb die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu Nr. 2 geforderte Vergütung nicht gezahlt werden müsse.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zusatzvereinbarung sei gegenüber der Beklagten nicht wirksam abgeschlossen worden, weil dem Angestellten der Beklagten M. Se. die Vertretungsmacht gefehlt habe.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.8.2007, hat der Kläger durch bei Gericht am 24.9.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 15.10.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger meint, die Beklagte sei durch den Angestellten M. Se. wirksam vertreten worden. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise ein einheitliches Rechtsgeschäft in einzelne Teil-Rechtsgeschäfte getrennt, die einzeln für sich nicht abgeschlossen worden wären. Dass der angestellte Verkäufer sich bei der Geschäftsführung rückversichert habe, sei keine Frage der Vertretungsmacht, sondern ein Zeichen dafür, dass mit dem gewünschten Vertrag an die Grenzen der Gewinnkalkulation gestoßen werde, in deren Bereich ein Geschäft nicht mehr unbedingt profitabel sei. Es sei aber bekannt, dass gerade auch im Neuwagengeschäft nicht profitable Geschäfte aus Gründen abgeschlossen würden, die für den Kunden nicht erkennbar seien. Selbst wenn der Vertrag wirtschaftlich auf die Nutzung eines Neufahrzeuges zu einer Gegenleistung von monatlich 240 EUR hinausliefe, sei dies keine ungewöhnliche Vereinbarung, da die Werbung suggeriere, man könne bereits mit einer monatlichen Belastung von unter 200 EUR ein Kraftfahrzeug nutzen. Er, der Kläger, habe auf die Vertretungsmacht des Angestellten vertraut. Wenn dieser Urkunden fälsche, liege dies nicht in seinem Risikobereich. Der Verkäufer Se. sei zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Er, der Kläger, verwahre sich gegen die Unterstellung, mit dem Verkäufer Se. gemeinsame Sache gemacht zu haben.

Der Kläger behauptet, am 17.1.2005 habe die …-Bank an die Beklagte 26.082 EUR überwiesen. Der Beklagten sei damit die Veräußerung bekannt gewesen. Die Beklagte habe erkennen können, dass es Ungereimtheiten gegeben habe, weil der Darlehensbetrag über dem Kaufpreis gelegen habe.

Die Vereinbarung des Rückkaufs eines verkauften Neufahrzeugs sei ein ganz übliches Vorgehen der Beklagten. Hierfür gebe es bei Fiat Deutschland ein gängiges Formular (Bl. 203 d. A.), das sich als Vordruck in den Rechnern der deutschen Fiat-Autohäuser befinde. Dieses habe er, der Kläger, während des laufenden Berufungsverfahrens aufgrund eigener Recherchen in einem anderen Fiat-Autohaus erhalten. Der Angestellte Se. habe dieses Formular bereits acht Monate vorher bei einem anderen Kunden verwendet (Bl. 204 d. A.), wie aus den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Cottbus ersichtlich sei.

Die Vereinbarungen mit der Beklagten seien möglicherweise für ihn günstig gewesen, jedoch nicht so außergewöhnlich, dass er sich darüber hätte Gedanken machen müssen. Es existiere keine Obliegenheit des Verbrauchers, die Rentabilität des Geschäfts für den gewerblichen Unternehmer zu prüfen oder von einem Vertrag Abstand zu nehmen, der ggfs. verlustbringend für den Händler sein könnte.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 2.8.2007 (5 O 44/07) das Versäumnisurteil vom 22.3.2007 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Pkw Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer … erfolgt, sowie die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere EUR 1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.077,98 EUR Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts des Pkw Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen und an den Kläger weitere EUR 1.840,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.1.2007 sowie weitere EUR 1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.7.2007 zu zahlen;

hilfshilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts des Pkw Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer … den Kläger von Ansprüchen der …-Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag … vom 10.1.2005 freizustellen und an den Kläger EUR 1.840,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.1.2007 sowie weitere EUR 1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.7.2007 zu zahlen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus die Beklagte zu verurteilen,

1. das Versäumnisurteil vom 2.8.2007 (5 O 44/07) mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Kläger von Ansprüchen der … Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen ist Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte des Pkw-Fiat Stilo mit der Fahrgestell-Nr. …

2. an den Kläger 3.120,- zu zahlen (laufende Raten Februar 07 – Februar 2008, 13 x 240,- EUR),

3. an den Kläger weitere 1.840,51 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 6.1.2007 zu zahlen (Minderkilometer)

4. an den Kläger weitere 610,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie beanstandet den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren als verspätet. Außerdem hat sie die ursprünglich vom Kläger angekündigten Berufungsanträge für nicht ausreichend konkret gehalten.

Die Beklagte bestreitet weiterhin die Bevollmächtigung des Herrn Se.. Sie meint, dieser habe seine Vollmacht überschritten. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Schon der Umstand, dass der Kläger zwei verschiedene Neuwagenbestellungen unterschrieben habe, führe zur Annahme der Bösgläubigkeit. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die vom Kläger eingereichte Neuwagenbestellung einen effektiven Jahreszins von 4,9 % ausweise, der Darlehensvertrag jedoch einen effektiven Jahreszins in Höhe von 5,90 %. Der Kläger habe im Übrigen die versprochene Baranzahlung von 2.000,00 EUR niemals geleistet. Diesbezüglich mache sie, die Beklagte, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Die von ihr vorgelegte Vertragsurkunde füge sich harmonisch in das Vertragsgefüge ein. Sie habe 25.200,00 EUR für das Fahrzeug in Rechnung gestellt. Dieser Betrag und der Preis für vom Kläger bestellten Winterräder zum Preis von 881,99 EUR ergebe die Darlehenssumme.

Die Zusatzvereinbarung sei derart unprofessionell und regelwidrig abgeändert worden, dass dies dem Kläger hätte auffallen müssen. Der Kläger habe erkennen können, dass die Rückkaufvereinbarung auf die Fälligkeit der Schlussrate abstelle und nicht auf eine mitten in der Finanzierung liegende Finanzierungsrate. Die Zusatzvereinbarung sei im Übrigen erst nach Übergabe des Altfahrzeugs und Aushändigung des Neufahrzeugs erfolgt, so dass kein innerer Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verträgen bestehe.

Die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten habe sie nicht zu erstatten. Da der Kläger seine Prozessbevollmächtigten möglicherweise noch nicht bezahlt habe bzw. rechtsschutzversichert sein könnte, stehe ihm entweder lediglich ein Freistellungsanspruch oder aber seiner Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg.

I.

Allerdings weisen die Anträge des Klägers auch am Schluss der mündlichen Verhandlung noch Unstimmigkeiten auf. Sie sind aber auslegungsfähig, so dass eine Entscheidung über sie ergehen kann.

Der Kläger hat mit der Berufung zunächst einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge gestellt. Das wirtschaftliche Ziel dieser Anträge war immer identisch: die Beklagte sollte verpflichtet werden, die nach zweijähriger Darlehenslaufzeit an die … Bank zur Ablösung des Darlehens zur Finanzierung des Neuwagenkaufs erforderliche Summe zu erlangen, einen Ausgleich für den durch die Minderkilometer bedingten Mehrwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte zu erhalten und außerdem eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten herbeizuführen.

Die zuletzt gestellten Berufungsanträge entsprechen diesem wirtschaftlichen Ziel. Allerdings hat der Kläger bei seinem Berufungsantrag zu1.), ausweislich dessen das Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechterhalten soll, nicht berücksichtigt, dass das Versäumnisurteil in seinem Tenor zu 2.) und 3.) die Ansprüche bereits tituliert hat, die der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) separat geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um ein Versehen. Der Kläger hat nie geltend gemacht, dass er sowohl einen Ausgleich für die Minderkilometer als auch für die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zwei Mal beanspruchen könne. Die Berufungsanträge sind deshalb dahingehend auszulegen, dass der Kläger lediglich die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils im Tenor zu 2.) und 3.) begehrt und die erneute Stellung der auf dieselbe Rechtsfolge gerichteten Anträge ein Versehen ist. Zur Erreichung seines Rechtsschutzziels waren lediglich die vom Kläger gestellten Berufungsanträge zu 1.) und 2.) erforderlich. Allein hierüber hatte das Berufungsgericht zu entscheiden.

Soweit die ursprünglichen Berufungsanträge des Klägers über die zuletzt gestellten Anträge hinausgingen, indem sie neben der Zahlung des für die Ablösung des Finanzierungsdarlehens notwendigen Betrages auch die seit Rückgabe des Fahrzeugs vom Kläger gezahlten Raten zum Gegenstand hatten, die den Ablösungsbetrag minderten, hat der Kläger seine Berufung stillschweigend zurückgenommen. Einer Zustimmung der Beklagten hierzu bedurfte es nicht, § 516 Abs. 1 ZPO.

II.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts war in seinem Tenor zu 1.) aufzuheben. Der Kläger hat wegen des Zeitablaufs seit Klageerhebung im Berufungsverfahren von dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung Abstand genommen und stattdessen Freistellung beantragt. Deshalb konnte das Versäumnisurteil insoweit nicht aufrechterhalten werden. Auf den statt des Zahlungsantrages gestellten Freistellungsantrag war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Erstinstanzlich und auch noch im Berufungsverfahren mit seinem zunächst angekündigten Hauptantrag hat der Kläger neben der Zahlung der Ablösesumme zusätzlich Erstattung der von ihm gezahlten Raten beantragt, die jedoch die Ablösesumme mindern. Insoweit hat es bei der Klageabweisung durch das Landgericht zu verbleiben. Da der Kläger durch den Freistellungsantrag dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich die Ablösesumme ständig mindert, konnte er – soweit er Zahlungen an die … Bank geleistet hat – insoweit Erstattung von der Beklagten beanspruchen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich zunächst Zahlung an sich selbst begehrt hat, hat er bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung diesen Antrag nicht aufrechterhalten

Das landgerichtliche Versäumnisurteil war im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechtzuerhalten, weil dem Kläger entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

1.) Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank freigestellt zu werden. Dies ergibt sich aus der Zusatzvereinbarung vom 7.1.2005.

Diese Zusatzvereinbarung ist zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Der Verkäufer der Beklagten Se. gilt im Verhältnis zum Kläger zu deren Abschluss als bevollmächtigt.

a.) Der Verkäufer Se. war im Unternehmen der Beklagten beim Verkauf von Neuwagen tätig. Dass die Beklagte ihn hat tätig werden lassen, stellt die Erteilung einer Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB durch schlüssiges Handeln in Form einer Arthandlungsvollmacht dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er für alle bei dieser Tätigkeit für gewöhnlich anfallenden Geschäfte bevollmächtigt war.

Zu den gewöhnlich anfallenden Geschäften eines Neuwagenverkäufers gehört der Abschluss von Kaufverträgen über Neufahrzeuge und die Vereinbarung einer Inzahlungnahme von Altfahrzeugen oder – wie hier – die Vereinbarung der Ablösung einer noch laufenden Finanzierung für das Altfahrzeug. Ein gewöhnliches Geschäft für einen Neuwagenverkäufer ist auch der Abschluss einer Vereinbarung, durch die sich der Verkäufer verpflichtet, nach Ablauf einer gewissen Zeit das verkaufte Neufahrzeug zu bereits beim Neuwagenkauf festgelegten Konditionen wieder zurückzukaufen. Dies ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Unstreitig gibt es bei der Beklagten eine gängige Praxis, Neuwagenkäufern den Rückkauf des Neuwagens anzubieten. Dies gilt auch für Vertragshändler anderer namhafter Automobilhersteller. Unstreitig bietet Volkswagen eine derartige Rückkaufmöglichkeit an, dem Senat ist aus einem anderen Verfahren bekannt, dass auch BMW-Vertragshändler ihren Neuwagenkäufern eine Rückkaufgarantie anbieten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vereinbarung eines Rückkaufs eines gerade verkauften Neuwagens um ein branchenübliches Geschäft handelt. Zur Vornahme eines solchen Geschäftes war der Verkäufer Se. aufgrund seiner Tätigkeit bevollmächtigt.

b.) Selbst wenn man annehmen wollte, dass es in der Automobilbranche einzelne Marken gibt, bei denen die jeweiligen Vertragshändler keine Rückkaufoption für Neuwagenkäufern anbieten, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer Se. nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zum Abschluss entsprechender Verträge ermächtigt war.

Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass jedenfalls Fiat-Vertragshändler Neuwagenkunden entsprechende Rückkaufrechte einräumen. Der Kläger hat eine Rückkaufvereinbarung des Verkäufers Se. vom 30.4.2004 mit einem anderen Kunden der Beklagten vorgelegt. Selbst wenn mangels Branchenüblichkeit nicht von einer Handlungsvollmacht des Verkäufers Se. ausgegangen werden könnte, gälte er doch – weil er bereits derartige Geschäfte abgeschlossen hat – hierfür als bevollmächtigt. Hat die Beklagte hiervon gewusst, liegt eine Duldungsvollmacht vor. Hat sie hiervon nicht gewusst, ist sie nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht verpflichtet.

c.) Eine Vollmacht des Verkäufers Se. für den Abschluss der Zusatzvereinbarung ergibt sich auch aus § 56 HGB. Danach gilt derjenige, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen.

Richtig ist zwar, dass die Zusatzvereinbarung keinen Verkauf darstellt, sondern einen Ankauf. Allerdings kann sie nicht isoliert von dem von dem Verkäufer Se. ebenfalls abgeschlossenen Neuwagenverkauf gesehen werden. Die von der Beklagten vermittelte Finanzierung und auch die Zusatzvereinbarung stellen zusammen mit dem Neuwagenverkauf eine Einheit dar. Weder der Darlehensvertrag noch die Zusatzvereinbarung wären ohne den Neuwagenkauf zustande gekommen. Deshalb erscheint es sachgerecht, den Verkäufer Se. nach § 56 HGB nicht nur als für den Verkauf ermächtigt anzusehen, sondern auch für die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, ohne die die Verkäufe in einer Vielzahl von Fällen nicht zustande kämen.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.1988 (VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109) nicht entgegen. Zwar hat der BGH ausweislich des Leitsatzes dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 56 HGB auf Ankäufe nicht entsprechend anwendbar sei. Dies hat er jedoch lediglich für einen Fall entschieden, in dem ein Angestellter eines Vertragshändlers eines Automobilherstellers einen Ankaufvertrag abgeschlossen hatte, ohne dass gleichzeitig ein Neuwagenverkauf stattgefunden hätte. Einen Fall wie den vorliegenden, bei dem der Angestellte des Vertragshändlers auch einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, hatte der Bundesgerichtshof gerade nicht zu entscheiden.

Die Beklagte macht vergeblich geltend, es handele sich bei der Rückkaufvereinbarung um einen isolierten Vertrag, auf den die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar sei. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertragsexemplar war bereits bei dessen Abschluss festgelegt, dass eine Rückkaufvereinbarung geschlossen werden sollte. Die Echtheit dieser Urkunde ist unbestritten. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr Verkäufer Se. diese Urkunde unterschrieben hätte.

Dass eine solche Rückkaufvereinbarung bei Unterzeichnung der Neuwagenbestellung nicht getroffen worden ist, macht die Beklagte lediglich unter Berufung auf die von ihr vorgelegte Version der Neuwagenbestellung geltend. Der Kläger hat die Echtheit seiner Unterschrift bestritten. Angesichts dieses Umstandes wäre es an der Beklagten gewesen, für die Echtheit der Unterschrift des Klägers gemäß § 440 ZPO Beweis anzutreten. Denn anders als öffentliche Urkunden haben Privaturkunden wie die von der Beklagten vorgelegte Neuwagenbestellung keine Vermutung der Echtheit ihres gesamten Inhalts für sich. Da die Unterschrift unter der von der Beklagten vorgelegten Fassung der Neuwagenbestellung von den zahlreichen übrigen aus der Gerichtsakte ersichtlichen Unterschriften des Klägers optisch deutlich abweicht, darf bezweifelt werden, ob der Beklagten ein entsprechender Beweis gelingen würde. Möglicherweise hat die Beklagte aus diesem Grunde auch keinen Beweis für die Echtheit dieser angeblich vom Kläger stammenden Unterschrift angeboten.

d.) Selbst wenn man annehmen wollte, dass § 56 HGB auf Verkäufe wie den vorliegenden, bei dem ein Vertragspaket geschnürt worden ist, nicht anwendbar ist, ist dennoch vom Bestehen einer Vollmacht auszugehen. § 56 HGB ist ein Spezialfall der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Selbst wenn § 56 HGB nicht eingreifen sollte, wird häufig eine Handlungsvollmacht vorliegen, wenigstens aber eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Dass dies auch hier der Fall ist, ist vorstehend bereits ausgeführt.

Der BGH hat in dem Urteil vom 4.5.1988 denn auch nicht etwa die auf die Vertretererklärung gestützte Klage abgewiesen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zum Vorliegen einer Handlungs-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht treffen könne (VIII ZR 196/87, NJW 1988,2109, zitiert nach Juris, Rn 16).

e.) Der Verkäufer Se. war damit grundsätzlich zum Abschluss eines Vertragspaketes bevollmächtigt, in dem auch eine Rückkaufvereinbarung enthalten ist. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht dahingehend, dass er Rückkaufvereinbarungen nicht abschließen durfte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Rückkaufvereinbarung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Neuwagenkauf. Zwar ist sie deutlich nach der Neuwagenbestellung abgeschlossen worden, jedoch in unmittelbarem Anschluss an die Auslieferung des Fahrzeugs und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs. Dass dieser Darlehensvertrag im Zusammenhang mit dem Neuwagenkauf steht, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

f.) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Verkäufer Se. nicht berechtigt gewesen sei, Rückkaufvereinbarungen zu treffen, die dem Neuwagenkäufer einen Anspruch auf Rückkauf vor Ende der Finanzierung gewährten, ist dies der Sache nach der auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Einwand des Missbrauchs der bestehenden Vertretungsmacht.

Dabei hat die Beklagte als Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Der Vertragspartner hat keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH, Urteil vom 25.10.1994, XI ZR 239/93, NJW 1995, 250, zitiert nach Juris Rn 14).

Dass der Kläger und der Verkäufer Se. kollusiv zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt hätten, hat die Beklagte zwar in Form von Vermutungen behauptet, dies ist jedoch kein substantiierter Vortrag.

Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass hier durchaus Unstimmigkeiten vorlagen. Diese waren jedoch nicht so massiv, dass der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Kläger evident sein musste.

Zwar stimmte die vom Kläger vorgelegte Neuwagenbestellung und der Darlehensvertrag im Detail nicht überein. So gab es Differenzen zwischen den Kaufpreisangaben in beiden Urkunden. Auch stimmten die Zinssätze nicht überein. Allerdings hat der Kläger, den der Senat zwei Mal in der mündlichen Verhandlung erlebt hat, in überzeugender Weise erläutert, warum ihn dies nicht misstrauisch gemacht hat. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass ihn der Inhalt des Darlehensvertrages mit Ausnahme der Höhe der monatlichen Raten angesichts der Rückkaufvereinbarung nicht interessiert hat.

Es musste den Kläger auch nicht misstrauisch machen, dass der Verkäufer Se. selbst erklärt hat, er müsse bei der Geschäftsführung Rücksprache halten, ob er die Rückkaufvereinbarung so abschließen könne. Der Kläger musste nach diesen Äußerungen vielmehr im Gegenteil davon ausgehen, dass der Verkäufer Se., da er der Geschäftsführung das abzuschließende Geschäft zur Genehmigung vorlegen wollte, seine Vollmachten gerade nicht missbrauchte.

Die Fassung der Zusatzvereinbarung ist zwar inhaltlich nicht vollständig klar. Die Unklarheit eines Vertrages, zumal wenn er wie hier die Form eines Formulars mit kleinem Text hat, führt nicht zur Annahme der Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht.

Soweit die Beklagte den Verkäufer Se. als Zeugen benannt hat, ist nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern er Tatsachen bekunden können soll, aus denen sich ergibt, dass für den Kläger der Vollmachtsmissbrauch evident gewesen wäre.

2.) Da der Verkäufer Se. für den Abschluss der Zusatzvereinbarung als bevollmächtigt zu behandeln ist, ist die Beklagte antragsgemäß zur Freistellung des Klägers Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an dem Pkw zu verurteilen.

a.) Nach der Zusatzvereinbarung vom 7.1.2005 „verpflichtet sich der Händler zum Fälligkeitstermin der Ablösesumme am 5.1.2007 zum Rückkauf von 100 % der geforderten Bankablösung des o. g. Fahrzeugs, wenn der Kunde dies wünscht“.

Dies muss dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt wird, das Fahrzeug an die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Wer aus einer ausgeübten Option vorgeht, braucht nicht – wie die Beklagte geltend macht – auf Abschluss eines Vertrages zu klagen. Beim Optionsrecht kommt der Vertrag durch einseitige Erklärung des Optionsberechtigten zustande. Dies ist hier durch mehrfache Erklärungen des Klägers geschehen.

Die Beklagte ist damit verpflichtet, die ihr nach der Zusatzvereinbarung obliegenden Verpflichtungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Sie hatte deshalb nach Ausübung der Option „nach Übernahme des Fahrzeugs, spätestens jedoch am Tage der Fälligkeit der Ablöse den sich gemäß Ziff 2 und 3 ergebenden Rückkaufpreis für den Kunden an die Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Finanzierungsvertrag zahlen“.

Der Kläger hat diesen Anspruch zunächst in zulässiger Weise dahingehend geltend gemacht, dass er beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die ihm von der … Bank benannte Ablösesumme an diese zu zahlen.

Da der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits die nach dem Vertrag mit der …- Bank weiter fällig werdenden Raten bezahlt hat, konnte er die Beklagte nicht weiterhin auf Zahlung des ihm von der … Bank mit Schreiben vom 28.11.2006 mitgeteilten Ablösebetrages in Anspruch nehmen, weil sich dieser Ablösebetrag wegen seiner Zahlungen verminderte, seine Restschuld jedoch weiterhin verzinst werden musste. Die Ablösesumme hätte der Kläger deshalb monatlich von der … Bank abfragen müssen, um einen konkreten Zahlbetrag benennen zu können. In einem solchen Fall war er berechtigt, gemäß § 257 BGB Freistellung von allen nach dem 1.2.2007 noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank zu begehren. Wirtschaftlich gesehen ist dieser Freistellungsanspruch identisch mit dem zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Da die Beklagte ihn nicht freigestellt und der Kläger die laufenden Raten bezahlt hat, ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger aufgewendeten Beträge zu erstatten. Diese Beträge hat der Kläger für die Monate Februar 2007 bis März 2008 beziffert. Der Freistellungsanspruch bezieht sich demgemäß nur noch auf die ab dem 1.3.2008 gegen den Kläger bestehenden Ansprüche der … Bank.

b.) Verpflichtung des Klägers aus der Rückkaufvereinbarung ist zum einen die Rückgabe des Fahrzeugs und zum anderen die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug an die Beklagte. Das Fahrzeug ist bereits an die Beklagte übergeben. Der Kläger hat auch bereits alles Notwendige veranlasst, damit die Beklagte im Falle der Ablösung seiner Darlehensverpflichtung Eigentümerin des Fahrzeugs wird. Der Kläger hat ausweislich des Darlehensvertrages der … Bank an dem Fahrzeug Sicherungseigentum eingeräumt. Er hat jedoch bereits in Ziffer 5. der Zusatzvereinbarung den Rückübereignungsanspruch gegen die … Bank aus der mit dieser geschlossenen Sicherungsabrede und auch sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung an die Beklagte abgetreten. Da der Kläger jedoch seinen erstinstanzlich vorübergehend gestellten, auf unbedingte Verurteilung der Beklagten gerichteten Klageantrag nicht aufrechterhalten, sondern ausdrücklich auch im Berufungsverfahren lediglich eine Zug um Zug-Verurteilung begehrt, konnte ihm nicht mehr zugesprochen werden als er beantragt hat.

3.) Die Beklagte kann dem Freistellungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, er habe das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß warten lassen.

Der Kläger hat der Beklagten Rechnungen über durchgeführte Wartungen vorgelegt, die von einem Fiat-Vertragshändler stammen und einen Händlerstempel tragen. Dass diese Wartungen entgegen dem Inhalt der Rechnungen nicht durchgeführt worden wären, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Der Vortrag, die vorgelegten Rechnungen für die Wartungen seien handschriftlich verfasst worden, dies sei ungewöhnlich, ist nicht ausreichend.

4.) Auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Anzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR nicht bezahlt, steht dem Freistellungsantrag nicht entgegen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich dem Verkäufer Se. 2.000,00 EUR in bar übergeben hat, wie er sowohl gegenüber dem Landgericht als auch gegenüber dem erkennenden Senat erklärt hat. Dafür, dass dieser Vortrag der Wahrheit entspricht, spricht der Umstand, dass sowohl in der vom Kläger, als auch in der von der Beklagten vorgelegten Version der Neuwagenbestellung eine Baranzahlung von 2.000,00 EUR bei der Ermittlung des zu finanzierenden Betrages angegeben ist, und dass darüber hinaus der Verkäufer Se… für die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug und die Schlüssel ausgehändigt hat.

Jedenfalls schuldet der Kläger der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag keinen restlichen Kaufpreis. Die Beklagte beruft sich auf eine Kaufpreisvereinbarung von 25.200,00 EUR für das Fahrzeug sowie den Verkauf von Winterreifen zum Preis von 881,99 EUR. Der Kläger schuldete ihr danach 26.081,99 EUR. Diesen Kaufpreis hat die Beklagte von der … Bank erhalten.

5.) Die Zusatzvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Klägers auf Vergütung von Minderkilometern besteht. Die unter der vertraglich festgelegten Kilometerleistung liegende tatsächliche Fahrleistung erhöht den Wert des Fahrzeugs. Diesen Mehrwert hatte die Beklagte nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Deshalb war das Versäumnisurteil des Landgerichts in seinem Tenor zu 2.) aufrechtzuerhalten.

6). Das Versäumnisurteil war auch in seinem Tenor zu 3.) aufrechtzuerhalten. Der Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach nicht beanstandeten außergerichtlichen Anwaltsgebühren beanspruchen.

Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch zu, weil die Beklagte entgegen ihren Verpflichtungen aus der Zusatzvereinbarung weder die Ablösesumme an die … Bank gezahlt, noch ihn von seinen Verpflichtungen von der … Bank freigestellt hat. Sie befand sich damit im Verzug. Die Entstehung von Rechtsanwaltsgebühren stellt einen adäquat kausal verursachten Verzugsschaden dar, wobei der Schaden bereits mit Entstehung der Gebührenforderung gegen den Kläger eintritt. Darauf, dass der Kläger diesen Schaden versichert hat, kann sich die Beklagte nicht berufen, denn der Schadensersatzanspruch des Klägers geht gemäß § 67 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung über.

7.) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Der Kläger hat einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er zu Unrecht die Zahlung der Ablösesumme und daneben Erstattung von die Ablösesumme mindernden Ratenzahlungen begehrt hat.

Die Kostenquoten für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren sind nicht identisch. Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst begehrt, diesen Antrag jedoch nicht aufrechterhalten. Darin liegt eine wirksame Klagerücknahme, die jedoch zu einer Belastung mit Kosten führt. Dabei muss bei Bildung der Kostenquote berücksichtigt werden, dass mündlich zu diesem Antrag nicht streitig verhandelt worden ist.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren in einem Hilfsantrag Zahlung der Ablösesumme an sich selbst begehrt hat, hat dies auf die Kostenentscheidung dagegen keine Auswirkung. Über diesen Hilfsantrag hat der Senat nicht entschieden, so dass er den Streitwert nicht erhöht hat.

Dass der Kläger den Zahlungsantrag nicht gestellt und stattdessen Freistellung begehrt hat, führt nicht dazu, dass er mit Kosten zu belasten wäre. Denn der Übergang vom Zahlungsanspruch auf einen Freistellungsanspruch ist keine Klageänderung, § 264 Nr. 3 ZPO.

Eine Entscheidung dahingehend, dass der Beklagten die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis allein aufzuerlegen sind, ist nicht veranlasst, weil das landgerichtliche Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, § 344 ZPO. Der Kläger hat erst im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Zahlungsantrag umgestellt und Zahlung nicht mehr an sich, sondern an die … Bank verlangt. Hierzu hatte sich die Beklagte vor dem Termin nicht äußern können.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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