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Fahrzeugschaden durch Fahrzeugreparatur in Werkstatt

 LG Hagen

Az.: 8 O 97/09

Urteil vom 04.12.2009


1.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 8.246,37 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger 661,16 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12%, die Beklagten zu 88%.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 04.11.2008 befuhr Frau C gegen 14.45 Uhr mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Mercedes C 200 Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … , die “““ Straße in XXXX in Richtung … . Auf Höhe der Fußgängerzone hielt sie an der Kreuzung zur … an einer rot zeigenden Ampel. Als die Ampel auf grün schaltete fuhr die Beklagte zu 1) mit Ihrem Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen … hinten auf den Wagen des Klägers auf.

Am Unfallort stellten die Beteiligten an ihren Fahrzeugen nur unwesentliche Schäden fest. Auch dem Kläger fiel später zunächst nur ein kleiner Riß an dem Heck seines Fahrzeugs auf. Als er jedoch den Kofferraum öffnen wollte, bemerkte er, dass die Heckklappe seines Fahrzeugs kratzte. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit dem verunfallten Fahrzeug zu der Firma K2 GmbH in X, um die Schäden feststellen zu lassen. Der vom Kläger beauftragte Gutachter Dipl-Ing. C2 begutachtete das klägerische Fahrzeug im bereits demontierten Zustand in der Werkstatt der Firma K und stellte mehrere Schäden am Heck des Fahrzeugs fest, unter anderem einen Bruch des hinteren Stoßfängers und der Ersatzmulde sowie einen Verzug der Querträgeraufrahmen. Der Kläger ließ daraufhin das Fahrzeug in der Firma K GmbH reparieren, wobei Reparaturkosten in Höhe von 7.158,46 EUR entstanden. Der Kläger mietete für den Reparaturzeitraum ein Ersatzfahrzeug bei der Firma T4 GmbH in Hagen an, die dem Kläger Mietwagenkosten von 1.120,61 EUR in Rechnung stellten. Dipl.-Ing. C2 berechnete dem Kläger für das Gutachten einen Betrag von 586,91 EUR. Zudem fordert der Kläger einen Betrag von 25,00 EUR als Nebenkostenpauschale. Der Kläger beauftragte, nachdem sich die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.02.2009 weigerte, die geforderten Beträge zu erstatten, mit der Wahrnehmung seiner Interessen Rechtsanwalt G2, der seine außergerichtliche Tätigkeit mit einem Betrag von 775,64 berechnete.

Der Kläger behauptet, die reparierten Schäden seien auf das Unfallereignis vom 04.11.2008 zurückzuführen. Ihm stünde daher ein Ersatzanspruch für die geltend gemachten Kosten zu. Er behauptet weiter, dass sein Fahrzeug vor dem Unfall im Heckbereich keine Beschädigungen oder Vorschäden gehabt habe. Er habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – den Wagen als Neufahrzeug im Jahre 2001 gekauft und seitdem in ständigem Besitz gehabt. Der Unfall sei daher allein ursächlich für die eingetretenen Schäden gewesen. Zudem sei durch den Unfall ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 500 EUR eingetreten.

Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei der im Hause der Werkstatt ansässigen T4-Agentur sei der einfachste, bequemste und kostengünstigste Weg gewesen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Er habe eine niedrigere Typklasse, nämlich einen Mercedes der B-Klasse (B 180) angemietet, so dass ersparte Eigenaufwendungen nicht in Abzug zu bringen seien. Zudem sei der Abschluss der Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug notwendig gewesen, um das diesbezüglich weitaus höhere Risiko des Klägers für ein Neufahrzeug abzudecken.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 9390,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit  dem 04.02.2009 zu zahlen;

2. an den Kläger 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über  dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug des Klägers seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es gäbe Vorschäden. Der Unfall habe sich bei einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h ereignet, so dass bis auf eventuell durch den Aufprall eingetreten geringfügige Schäden eine Schadenskompatibilität im Übrigen auszuschließen sei. Selbst wenn die Schäden des Unfalls von den Vorschäden abgegrenzt werden könnten sei aufgrund eines erheblichen Vorschadens keine wirtschaftlich bedeutsame Schadensvertiefung eingetreten und insbesondere die Vorschäden die umfangreichen Reparaturarbeiten erforderlich gemacht hätten. Es hätte dem Kläger oblegen, genau den Zustand der betroffenen Teile vor dem Unfall darzustellen und im einzelnen Ausführungen zu den Vorschäden und insbesondere zu deren Reparatur zu machen, da bei deren Unterbleiben – selbst bei möglicherweise kompatiblen Schäden – nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Vorschaden geltend gemacht werde.

Zudem seien die weiteren Schadenspositionen nicht ersatzfähig, da es an einem ersatzfähigem Fahrzeugschaden als Grundlage fehle. Selbst bei einem abgrenzungsfähigem Neuschaden wäre aufgrund dessen Geringfügigkeit allenfalls eine günstigere Instandsetzung der Altteile in Betracht gekommen. Ein Minderwert mangels gravierendem unfallbedingten Schaden sei nicht verblieben und aufgrund des Fahrzeugalters auch nicht anzunehmen.

Darüberhinaus seien die geltend gemachten Kosten für den Mietwagen zu hoch angesetzt, da ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch Auswahl einer niedrigeren Fahrzeugklasse sowie eines günstigeren Normaltarifs nicht nachgekommen. Aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeugs sei nämlich eine Abstufung um eine Typklasse geboten. Der Kläger hätte einen Tarif wählen müssen, wie er sich für Ersatzfahrzeuge der einschlägigen Fahrzeuggruppe aus dem Mietpreisspiegel ergibt, wonach bei einer Anmietzeit von 9 Tagen – ohne ersparte Eigenaufwendungen – die Kosten maximal 400,00 EUR betragen hätten. Der geltend gemachte erhöhte Tarif sei nicht zu ersetzen, da dem Kläger eine günstigere Anmietung möglich und auch zumutbar gewesen sei. Insofern sei dem Kläger zuzumuten gewesen, nach einem günstigeren Tarif zu fragen oder mehrere Angebote einzuholen. Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sei für das Mietfahrzeug nicht erstattungsfähig, da auch der PKW des Klägers keine solche gehabt habe, zumindest sei in Höhe von 50% ein Vorteilsausgleich vorzunehmen.

Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch den Dipl.-Ing. C2 nicht von den Beklagten zu tragen seien, da das Gutachten durch das Verschweigen der Vorschäden durch den Kläger gegenüber dem Gutachter unbrauchbar sei. Zudem fehle es dem Kläger mangels Sicherheitsabtretung an einer Berechtigung zur Geltendmachung der Kosten, und eine Zahlung durch den Kläger sei ebenfalls nicht erfolgt. Schließlich seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung auf Klägerseite ausgeglichen worden, die insoweit die Ersatzansprüche erlangt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.07.2009 durch den Sachverständigen Prof. T aus Münster.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sachverständigengutachten vom 30.09.2009 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.07. und 04.12.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 8.246,37 EUR bezüglich des Klageantrags zu 1) und von 661,16 EUR bezüglich des Klageantrags zu 2) begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung der titulierten Kosten aus § 7 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Die Beklagte zu 1) ist als Fahrzeughalterin und -führerin dem Kläger als Halter des beschädigten PKW für die aus dem Unfall entstandenen Schäden gemäß § 7 Abs. 1 StVG ersatzpflichtig. Die Beklagte zu 2) haftet zudem gesamtschuldnerisch gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 VVG neben der Beklagten zu 1).

Durch den Zusammenstoß, der sich am 04.11.2008 in Ennepetal-Milspe an der Ampel ereignete und zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist, hat die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall ereignete sich auch bei dem Betrieb der Kraftfahrtzeuge, denn durch das Auffahren auf das vor dem PKW stehende klägerische Fahrzeug hat sich kausal die typische Betriebsgefahr des KFZ realisiert. Auf ein Verschulden seitens der Beklagten zu 1) kommt es insofern nicht an.

Als Rechtsfolge haben die Beklagten dem Kläger alle kausal aus dem Schadensereignis entstandenen Schäden zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB muss der Kläger daher so gestellt werden, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also der Unfall, nicht eingetreten wäre. Mithin sind dem Kläger alle adäquat-kausal durch das Schadensereignis entstandenen Vermögenseinbußen zu ersetzen, worunter vorliegend sowohl die Schäden am Fahrzeug selber, mithin die Kosten der Reparatur, als auch die Kosten für den Privatsachverständigen, Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und die Nebenkostenpauschale zu zählen sind.

I.

Die Kosten für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs sind vollständig von den Beklagten zu ersetzen, da sie einen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB darstellen, der kausal auf dem Unfall beruht.

Der Sachverständige T hat überzeugend dargelegt, dass bei dem Unfall der PKW der Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von gerundet 6 bis 8 km/h und einer nahezu 100%iger Überdeckung auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren ist. Bei dem Zusammenstoß ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass der Heckstoßfänger gegen das Heckabschlussblech stieß und hierbei die vorgefundenen Beschädigungen erzeugte. Ebenso ist die Kompatibilität mit den Schäden an der Heckklappe gegeben, so dass insgesamt die Schäden an Heckklappe, Heckstoßfänger und Stoßfängerträger dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind. Dies wird von den Beklagten auch nicht mehr bestritten. Damit sind diese Reparaturkosten als unmittelbarer Schaden aus dem Unfallereignis von den Beklagten zu tragen.

Differenzierend sind die Schäden an den Seitenteilen sowie der Reserveradwanne zu beurteilen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige T führt nachvollziehbar aus, dass hier eine Kompatibilität mit den Auffahrschäden durch die Beklagte zu 1) nicht gegeben ist, die Beschädigungen mithin nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.

Gleichwohl sind diese Schäden zu ersetzen.

Die abgebrochene Nase an der Kunststoffreserveradwanne liegt gegenüber der hinteren Außenkante der Wanne weiter im Fahrzeuginneren. Da an der Außenkante der Wanne keinerlei Kontaktspuren von dem Querträger des Heckstoßfängers zu erkennen sind, und auch im alltäglichen Straßenverkehr während des normalen Fahrvorganges durch fahrdynamische Vorgänge oder Kontakt mit anderen Gegenständen nicht abbricht, da sie durch den Heckstoßfänger geschützt ist, ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Nase im Zuge der Demontage des Heckstoßfängers abbrach. Bei der vorliegend ermittelten Aufprallgeschwindigkeit von 6 bis 8 km/h ist nicht davon auszugehen, dass sich der Heckstoßfänger und insbesondere der Querträger derart massiv verformt wird, dass sie die Reserveradwanne kontaktieren. Vielmehr ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass bei der Reparatur des Heckschadens, für den der Stoßfänger zu demontieren war, die Nase abgebrochen ist. Dies wird weiter auch durch die frischen Kontaktspuren belegt, die sich in einem dunklen Abrieb und einer Wischspur darstellen.

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Gleiches gilt für die Seitenteile, die kurz vor der Rückleuchte oberhalb des Heckstoßfängers auf der linken sowie der rechten Seite deformiert wurden. Zwar stellt auch hier der Sachverständige T fest, dass diese Schäden nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Der Sachverständige legt dar, dass es zwar im Rahmen einer Kollision zu einer Belastung des Stoßfängers und des Stoßfängerträgers kommt, wobei dieser durchgebogen wird, so dass sich die Außenkanten des Stoßfängers maximal nach außen von der Karosserie wegbewegen. Jedoch ist eine wie hier erkennbare Deformation aus energetischen Gründen bei einer solch geringen Aufprallgeschwindigkeit nicht zu erreichen. Eine Beschädigung wie vorliegend, bei der die rechte und die linke Seite symmetrisch zu betrachten sind, können erst – so führt der Sachverständige aus – bei einer Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h bei exzentrischer Kollision entstehen. Sofern das Fahrzeug nicht bereits früher einen stärkeren Auffahrunfall an den Seitenteilen beschädigt worden ist, ist aus sachverständiger Sicht die Deformation nur durch eine Beschädigung bei der Demontage zu erklären. Der Sachverständige erklärte, dass vorliegend der Ausbau der beschädigten Teile offensichtlich „fahrlässig“ und „ungeschickt“ erfolgt ist.

Der Kläger, der bei seiner Anhörung überzeugend glaubhaft gemacht hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug allein durch ihn und vermehrt durch seine Schwiegertochter gefahren ist, konnte das Gericht davon glaubhaft überzeugen, dass ein Vorschaden an dem KFZ nicht vorhanden war. Vielmehr geht das Gericht – ebenso wie der Sachverständige T – davon aus, dass die in Rede stehenden Beschädigungen an der Reserveradwanne und den Seitenteilen durch die Demontage des Heckstoßfängers erfolgt sind. Somit sind diese Schäden zwar nicht unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, jedoch wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis durch die Beklagte zu 1) und dem geltend gemachten Schaden durch das Verhalten der Werkstatt nicht unterbrochen (Staudinger-Schiemann, § 249 BGB, Rn. 67). Vielmehr können dem Schädiger auch solche Fehler zugerechnet werden, die Personen unterlaufen, denen sich der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens bedient (Palandt-Heinrichs, vor § 249, Rn. 73). Diese Ansicht ist seit BGHZ 63, 182 (dazu Gitter, JR 1975, 160; Seliger, VersR 1976, 146) allgemeine Auffassung: Der Geschädigte soll aus einem Verschulden der von ihm beauftragten Werkstatt weder bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB noch nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB Nachteile haben (Staudinger-Schiemann, § 249 BGB, Rn. 68). Es würde den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des Abs. 2 im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß (BGH, NJW 1975, 160 ff.; AG Gifhorn, NZV 2007, 149, 150).

Jedenfalls kann dem Kläger ein etwaiges Verschulden der Reparaturwerkstatt nicht zugerechnet werden. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des „erforderlichen“ Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (OLG München vom 07.07.2006, Az.: 10 U 2270/06, OLG Hamm, NZV 1995, 442 f.; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 580 f.). Dieses muss in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten KFZ durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, NJW 1975, 160 ff.). Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 05, 248 ff.). Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. Allenfalls kann der Zurechnungszusammenhang bei ungewöhnlich groben Fehlverhalten des Dritten entfallen, welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden (Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 73; Staudinger-Schiemann, § 249 BGB, Rn. 61 ff.).

Ein solches erkennt das Gericht vorliegend jedoch nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass durch die Verformung der Heckstoßstange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Querträger nur unter großem Kraftaufwand ausgebaut werden kann. Es ist damit aber naheliegend, dass die Beschädigung der Reserveradwanne sowie der Seitenteile, bei einer vom erkennenden Gericht unterstellten Unfallfreiheit des klägerischen Fahrzeugs durch einen Fehler der Werkstatt eingetreten sind, der sich jedoch nicht so sehr außerhalb des Schadensrisikos des Unfalls befindet, dass durch ihn eine den Kläger belastende Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs anzunehmen ist.

Auch steht der Ersatzpflicht kein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB entgegen, welches zu berücksichtigen wäre, wenn der Geschädigte den Schaden nicht verhindert, obwohl er dazu tatsächlich in der Lage war. In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Doch selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 278 BGB berücksichtigen müsste, wäre hierin keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung der Beklagten von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung zu sehen, welche allein auf ein Fehlverhalten der Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 1975, 160 ff.). Ein etwaiges in diesem Zusammenhang in Betracht kommendes Auswahlverschulden des Klägers (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 442, 443) ist vorliegend nicht zu sehen. Bei der Reparaturvergabe an die K GmbH durfte der Kläger davon ausgehen, dass sein Fahrzeug in fachkundiger Weise von einer autorisierten Vertragswerkstatt ordnungsgemäß instandgesetzt werden würde.

Ein möglicher Einwand, den Kläger in solchen Fällen darauf zu verweisen, der Werkstatt bzgl. derjenigen Beschädigungen, die durch ihr Ausführungsverschulden entstanden sind, seine Einwände entgegenzusetzen, kann vorliegend nicht durchgreifen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, daß der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt zu treffen. Da der Schädiger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten. Etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt kann der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen abtreten (BGH NJW 1975, 160; siehe auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 24, Rn. 44)

Dem Einwand der Beklagten hinsichtlich einer Schadensreduzierung durch Instandsetzung von Altteilen folgt das Gericht nicht. Nach den überzeugenden und eindeutigen Darlegungen des Sachverständigen T in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2009 kam eine solche Instandsetzung nicht in Betracht. Demnach war die durchgeführte Reparatur auch in diesem Maße erforderlich, da eine Reparatur der beschädigten Teile unter Verwendung ebendieser Teile nicht möglich war.

II.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten war dem Kläger nur ein Teil zuzusprechen, da die angesetzten Kosten von 1120,61 EUR den üblichen Mietpreis bei weitem übersteigen und daher nicht von den Beklagten im Rahmen des unfallbedingten Schadens zu ersetzen sind. Von den Beklagten kann als erforderlicher Herstellungsaufwand nämlich nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2006, 2106 f.).

Insofern haben vorliegend die Beklagten überzeugend dargelegt, dass das Zugrundelegen des erhöhten und in Rechnung gestellten Tarifs gegenüber den Normaltarifen, wie sie sich aus dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergeben, nicht erforderlich war. Der Kläger konnte demgegenüber nicht die Notwendigkeit des erhöhten Tarifs, wie er sich aus der Klageschrift ergibt, darlegen, so dass insofern nach dem Mietpreisspiegel für die entsprechende Mietzeit ein Betrag von 400,00 EUR netto (entspricht einem Gesamtbetrag von 476,00 EUR brutto) zugrundezulegen und dem Kläger zuzusprechen war.

Weder konnte der Kläger darlegen, dass der erhöhte Tarif im vorliegenden Fall erforderlich war, noch war es ihm möglich, das Gericht von einer anderweitig fehlenden Beschaffungsoption zu überzeugen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger an dem fraglichen Tag in einer Stadt wie Hagen durchaus möglich und auch zumutbar war, Erkundigungen über weitere Mietpreisangebote einzuholen. Er durfte sich deshalb nicht allein auf das ihm in dem Gebäude der Firma K GmbH unterbreitete Angebot der Firma T4 beschränken. Der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.06.2009 auf das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hagen v. 27.10.2006 – Az. 1 S 15/05 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, da das Gericht dort die Pflicht des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten insoweit eingeschränkt hat, als der damalige Kläger aufgrund seiner Nebentätigkeit möglichst schnell und wegen einer beschränkten Fahrerlaubnis auch auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe angewiesen war. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall verbietet sich daher.

Die Kosten für die durch den Kläger in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung sind jedoch von den Beklagten zu erstatten. Auch diese Kosten sind als erforderlich zu qualifizieren, weil vorliegend das angemietete Fahrzeug gegenüber dem klägerischen PKW wesentlich neuer war (die bei Anmietung bereits gefahrenen Kilometer betrugen lediglich 1.138 km), so dass sich der Kläger einem erhöhten Haftungsrisiko für dieses Ersatzfahrzeug gegenüber sah. Daran ändert nichts, dass für das klägerische Fahrzeug selbst keine Vollkaskoversicherung vorhanden war. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind nämlich auch dann als erforderlich anzusehen, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, bspw. dadurch, dass der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren und damit höherwertigem Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, NJW 2005, 1041 ff.). Durch die Anmietung eines Fahrzeugs der B-Klasse hat der Kläger auch einen Wagentyp der nächstniedrigeren Fahrzeugklasse angemietet, so dass ersparte Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen sind. (vgl. BGH, DAR 2005, 265 f.; OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58 f.).

III.

Die Kosten für den Sachverständigen C2 sind als Teil des Schadensersatzes von den Beklagten zu erstatten. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gelten als Kosten der Rechtsverfolgung insoweit, als ein solches Gutachten zur Beweisführung des Geschädigten angezeigt ist, was in der Regel – außer bei absoluten Bagatellschäden – der Fall ist (Hentschel, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG, Rn. 253).

Die Behauptung der Beklagten, das Gutachten sei aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers unbrauchbar, da dieser dem Sachverständigen C2 nicht die Vorschäden seines Fahrzeugs offenbart habe, geht ins Leere. Nach der aufgrund der Beweisaufnahme feststehenden Überzeugung des Gerichts war das klägerische Fahrzeug ohne streitrelevante Vorschäden, so dass sich eine Offenbarungspflicht für den Kläger überhaupt nicht ergeben konnte.

IV.

Die verlangte und von den Beklagten nicht bestrittene Nebenkostenpauschale von 25,00 EUR steht dem Kläger ebenfalls im Rahmen des Schadensersatzes zu.

V.

Jedoch steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich eines sog. merkantilen Minderwertes i.H.v. 500,00 EUR nicht zu. Der beantragte Betrag von 500,00 EUR war mithin von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Ein Anspruch des Klägers auf diesen Betrag besteht nicht, da nach der Reparatur keine derartigen Defizite an dem klägerischen Fahrzeug verbleiben, die die Annahme einer merkantilen Wertminderung rechtfertigen könnten.

Dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest.

Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang vor allem das Alter des klägerischen Fahrzeugs, welches zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre betrug. Bei älteren Fahrzeugen entfällt in der Regel die Wertminderung (Palandt-Heinrichs, § 251 Rn. 14). Die Beurteilung eines u.U. anzunehmenden merkantilen Minderwerts ist durch das Gericht anhand einer Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Bei Personenkraftwagen ist die Methode von Ruhkopf und Sahm (VersR 1962, 593) verbreitet, die durch den BGH als brauchbare Bewertungsgrundlage anerkannt wird (BGH, NJW 1980, 281 ff.). Auch nach dieser Berechnungsmethode entfällt die Annahme eines Minderwertes bei Fahrzeugen älter als 5 Jahre oder eine Laufleistung über 100.000 km (OLG Karlsruhe, NZV 1990, 387 f.).

Zwar weist der klägerische PKW in Anbetracht seines Alters eine geringe und noch nicht in diesen Bereich fallende Laufleistung auf. Jedoch ist das Gericht nach den Ausführungen der Beklagten und insbesondere den eindeutigen Darstellungen des Sachverständigen T davon ausgegangen, das in Anbetracht des Fahrzeugalters von 7 Jahren und der umfänglichen Reparaturarbeiten kein Minderwert an dem Fahrzeug des Klägers verblieben ist. So führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2009 für das Gericht überzeugend aus, dass durch die Reparatur keine karosserietragenden Teile erneuert worden sind. Zudem wurden keine alten Teile instandgesetzt, sondern umfänglich durch Neuteile ersetzt. Diesbezüglich war auch die Art des Schadens in die Betrachtung einzubeziehen. Nach der Auffassung des Gerichts beruht ein Teil der streitgegenständlichen Reparaturkosten nicht unmittelbar auf den Einwirkungen des Unfalls sondern auf den Ausbauarbeiten der Werkstatt, so dass die Schäden an der Reserveradwanne und der Seitenteile nicht als direkte Unfallschäden anzusehen sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Markt bei Unfallfahrzeugen wegen des inzwischen hohen technischen Reparaturstandards, abgesehen von Großschäden, kaum noch Preisabschläge macht (Staudinger-Schiemann, § 251 BGB, Rn. 37; Anwaltskommentar-Magnus, § 251 BGB, Rn. 48). In Anbetracht der insofern stattgefundenen umfassenden Erneuerung des Heckbereichs im Rahmen einer fachgerechten Reparatur durch eine Mercedes-Vertragswerkstatt ist eine merkantile Wertminderung daher auszuschließen.

VI.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren dem Kläger ebenfalls im Rahmen des § 249 BGB durch die Beklagten zu erstatten. Insofern war lediglich in dem der Bemessung zugrundeliegenden Gegenstandswert der Wert der titulierten Klageforderung auszugehen.

Der Kläger ist auch zur Geltendmachung dieser Kosten aktivlegitimiert. Insofern geht das Gericht von einer Ermächtigung seitens der ÖRAG Rechtsschutz-Versicherung aus, die gemäß des Schreibens der vom 18.03.2009 den Kläger ermächtigt hat, die materiell-rechtliche Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Aktivlegitimation und eines diesbezüglichen Forderungsübergangs gem. § 86 VVG geht insoweit ins Leere.

VII.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils für beide Klageforderungen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 ZPO, für den Beklagten aus §§ 708 I Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

 

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